VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2008 - 16 K 3722/07
Fundstelle
openJur 2011, 58169
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1 (C1-Straße 00) in N. Das Grundstück grenzt im Osten an die Straße „C1" und südlich an einen 3,50 bis 5 m breiten Weg an, der von der Straße „C1" abzweigt und den Namen „Zum H" trägt. Dieser Weg kann aufgrund von Pollern, die etwa 75 m westlich des Abzweigs aufgestellt worden sind, von mehrspurigen Kraftfahrzeugen nicht durchgängig befahren werden. Das Grundstück des Klägers erstreckt sich über eine Länge von 55 m entlang des Weges „Zum H". Es ist jedoch nur zwischen 5 und 8 m breit. Im Bereich des Wohnhauses besteht die geringste Breite des Grundstücks. An das Wohnhaus ist rückwärtig ein die vollständige Breite des Grundstücks überdeckender verglaster Wintergarten angebaut. An diesen schließt sich eine Terrasse an. Die Beklagte errichtete im Dezember 2006 auf dem Weg drei Straßenlaternen, und zwar mit 6 m Lichtpunkthöhe und einer Leistung von 50 W. Die Leuchte Nr. 1 befindet sich in Höhe des Hauseingangs, die Leuchte Nr. 2 ca. 32 m hiervon entfernt in einer Entfernung von 16,25 m vom Baukörper des Wintergartens. Die Laterne Nr. 3 hat wiederum in einem Abstand von ca. 28 m zur zweiten Laterne. Sämtliche Laternen befinden sich auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten Seite des Weges. Der Kläger wandte sich unter dem 15. Dezember 2006 gegen die Aufstellung der Laternen. Auf seinem Grundstück werde es nachts taghell, wobei die grellgelbe Beleuchtung zu unhaltbaren Zuständen führe. Insbesondere der Aufenthalt im Wintergarten oder auf einem Sitzplatz am Gartenteich sei nicht mehr möglich. Die Aufstellung von 6 m hohen Straßenlaternen in einem Abstand von nur 20 m sei unzweckmäßig. Daraufhin brachte die Beklagte an der mittleren Lampe eine schwarze Verblendung an dem Teil des Leuchtkörpers an, der auf das Grundstück des Klägers gerichtet ist.

Der Kläger macht geltend, ein Aufenthalt im Wintergarten sei nicht möglich, ohne dort geblendet zu werden. Dies gelte auch für den Garten. Ferner werde das Schlafzimmer nachts so erhellt, dass der Aufenthalt dort unzumutbar sei. Es verblieben durch die komplette Ausleuchtung keine Bereiche, in denen die Straßenlaternen etwa nur entfernt zu sehen seien. Die vorgenommene Abdunklung sei nicht ausreichend gewesen, um die Ausleuchtung seines Hauses nennenswert zu verringern. Eine Duldungspflicht bestehe nicht. Von den Laternen gehe nämlich eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß § 906 BGB aus. Eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 BGB bestehe ebenfalls nicht, weil das Aufstellen der Straßenlaternen nicht ortsüblich erfolgt sei. Die Abstände in den umliegenden Straßenzügen betrügen je 50 m, was für Straßen ohne Durchgangsverkehr auch üblich sei. Dass es sich bei dem Weg um einen Weg ohne gesonderte Verkehrsbereiche für Fahrzeuge und Fußgänger handele, erfordere keine besondere Beleuchtung. Denn der Weg werde nur ganz selten und auch nur von zwei Fahrzeugen benutzt. Wenn die unmittelbar vor dem Haus aufgestellte Leuchte Nr. 2 nicht vollständig entfernt werden könne, so sei zumindest der Einsatz eines Leuchtmittels mit geringerer Leistung, etwa 35 Watt geboten. Jedenfalls aber müsse die Laterne mit einer geeigneten Blende versehen werden, die die Ausleuchtung seines Grundstücks verhindere. Insoweit bezieht sich der Kläger auf Versuche, die im Beisein von Vertretern der Beklagten im Februar 2008 durchgeführt worden sind. Eine solche Variante sei von allen Beteiligten als möglich und machbar angesehen worden. Die Herstellerfirma habe mitgeteilt, dass ein Schirm, der versuchsweise hergestellt worden sei, für den betreffenden Leuchtenkopf kein Problem hinsichtlich der Statik darstelle. Der Kläger verweist insoweit auf Auskunft der Firma Q GmbH vom 15. Februar 2008.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Straßenlaterne Nr. 2 vor dem Haus C1-Straße 00 in N zu entfernen,

hilfsweise die Straßenlaternen Nr. 1 bis 3 durch 3 bis 4 m hohe Straßenlaternen zu ersetzen und das jetzt vorhandene Leuchtmittel, eine Kofferleuchte mit einer 50 W Natriumdampf- Hochdruckleuchte, durch ein Leuchtmittel zu ersetzen, welches normales weißes Licht erzeuge,

weiter hilfsweise, an der Laterne Nr. 2 eine Blende mit der Form, wie sie in einem Ortstermin am 12. Februar 2008 festgehalten worden sei, so zu befestigen, dass die Ausleuchtung seines Grundstücks mit Terrasse und Wintergarten verhindert werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Laternen, die sich ursprünglich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befunden hätten, seien entfernt worden. Ein 6 m hoher Aufsatzmast habe in nur etwa 2 m Entfernung vom Wintergarten gestanden und habe eine 80 W Quecksilberdampf-Hochdruckleuchte besessen. Die neuen Natriumdampf- Hochdrucklampen seien Stand der Technik. Von ihnen würden auch nachtaktive Insekten weniger stark angezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Abstände größer als 20 m. Die Straßenbeleuchtung müsse sich an der DIN EN 13201 ausrichten. Da die Straße „Zum H" als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sei, müsse sie entsprechend hell ausgeleuchtet werden. Die Standortwahl müsse berücksichtigen, dass Straßenbeleuchtungen nicht vor Türen, Fenstern, Garagen und Stellplätzen sowie nicht in Ablaufrinnen, Baumbereichen und auf Grundstücksgrenzen sowie in Einmündungsbereichen von Straßen und Wegen und im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen aufgestellt würden. Eine Verblendung durch Verklebung sei bereits durchgeführt worden. Andere Maßnahmen seien dagegen nicht zumutbar. Leuchtmittel mit niedrigerer Leistung stünden für den Lampentyp nicht zur Verfügung. Versuche mit weiteren Klebestreifen hätten zwar eine Abschattung des Wintergartens gebracht, aber auch eine Reduzierung des Beleuchtungsniveaus der Straße. Eine punktuelle Vergleichsmessung habe eine Differenz von ca. 3,5 lx ergeben, während die Messung ohne zusätzliche Klebestreifen ca. 5 lx ergeben habe. Die zusätzlichen Klebestreifen hätten eine klar erkennbare Schattenkante auf der Straße hervorgerufen. Mit einer Pappe in den Ausmaßen 13 x 39 cm habe zwar erreicht werden können, dass ohne Abschattung der Straße eine Entblendung des Wintergartens eintrete. Zu einer solchen Maßnahme sei sie aber nicht bereit. Im Stadtgebiet stünden etwa 21 000 Leuchten. Bei fast jedem Neubau bzw. bei jeder Sanierungsmaßnahme gebe es Anwohner, die mit neuen Leuchtenstandorten nicht einverstanden seien oder sich durch Leuchten beeinträchtigt fühlten. Es sei nicht möglich, alle individuellen Wünsche der Anwohner zu berücksichtigen. Der technische Aufwand für das Anbringen von Blenden entweder an der Leuchte selbst oder am Leuchtenmast sei unverhältnismäßig. Hier müsse die Halterung direkt am Mast befestigt werden. Zu beachten seien u.a. die Statik der Abblendkonstruktion, die zusätzliche Windlast, die Auswahl des Materials, die Montage und die entsprechenden Kosten. Der Kläger könne seinen Garten dagegen selber abdunkeln etwa durch eine etwas veränderte Gartengestaltung, insbesondere indem er einen Baum pflanze. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass Nachbarn erklärt hätten, dass sie mit der vorhandenen Beleuchtung zufrieden seien und nicht wollten, dass eine weitere Abdunklung durchgeführt würde. Sie sähen in der Beleuchtung auch einen Schutz vor Einbrechern.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Gericht ist für den erhobenen Anspruch gemäß § 40 VwGO zuständig. Denn der Kläger macht einen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Mit dem Betrieb der Straßenbeleuchtung erfüllt der Beklagte öffentliche Aufgaben der Verkehrssicherheit und der Kriminalitätsvorbeugung (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 713, Hess. VGH , NJW 1989, 1500, Bay. VGH, NJW 1991, 2660, OVG NRW, ZMR 1980, 219).

Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht, dessen Herleitung aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip bzw. einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB zwar umstritten ist, dessen Voraussetzungen in der Rechtsprechung ungeachtet dieser umstrittenen Herleitung jedoch geklärt sind (vgl. BVerwG, NJW 1988, 2396). Danach besteht ein Unterlassungsanspruch für hoheitliche Immissionen auch unterhalb der Grenze von Gesundheitsgefahren oder schweren Eingriffen in das Eigentum. Es sind auch erhebliche Belästigungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImschG zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Maßstäbe stimmen mit dem Maßstab der Wesentlichkeit im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB überein (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 2397).

Allerdings sind die Pflichten des Beklagten hier nicht unmittelbar aus § 22 BImschG zu entnehmen, weil Straßenlaternen - ungeachtet der Frage, ob es sich um Bestandteile der Straße oder um eine „straßenfremde" Einrichtung handelt (so OVG NRW, ZMR 1980, 219) - jedenfalls keine gewerblichen Anlagen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BImschG gilt die Regelung für nichtgewerbliche Anlagen nur im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche (vgl. Bay.VGH , NJW 1991, 2660).

Die Frage, wann Lichtimmissionen erheblich belästigend und damit nicht mehr zumutbar sind, ist nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu beurteilen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImschG, § 22 Rdnr. 13 d). Es kommt also nicht allein auf Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung und die gegebenenfalls hervorgerufene Blendwirkung an. Bei der Beurteilung kann im Allgemeinen die Lichtrichtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 (abgedruckt in Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, Nr. 4.3) herangezogen werden (vgl. Hansmann, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1997 - 21 A 1845/96 -, Bl. 9 des Urteilsabdrucks, und NVwZ 2005, 967). Danach können bereits Beleuchtungsstärken ab 1 lx erheblich belästigend wirken. Die Lichtrichtlinie kommt in Nr. 4.1 für Wohngebiete zu einem Richtwert der mittleren Beleuchtungsstärke in der Fensterebene von 1 lx in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr. Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass bei Überschreitung dieses Richtwertes generell von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen ist. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine vom Straßenbaulastträger einzuhaltende Grenze. Vielmehr ist bei der Einschätzung, ob Lichtimmissionen durch eine Straßenlaterne zugemutet werden können oder nicht, das Gewicht der Interessen des Bürgers, das Maß der Beeinträchtigung sowie die dem Bürger einerseits und dem Hoheitsträger andererseits zur Verfügung stehenden Abhilfemöglichkeiten in den Abwägungsvorgang einzustellen (vgl. Hansmann a.a.O., m.w.N.). Dass die Richtwerte der Lichtrichtlinie nicht unbesehen übertragen werden dürfen, ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls eine funktionsfähige Straßenbeleuchtung in aller Regel nicht möglich wäre. Die Frage, wie stark eine Straße zu beleuchten ist, ist nach der DIN EN 13201 u.a. unter Berücksichtigung der jeweiligen Straßensituation zu beurteilen. Hier kommen am ehesten die Situationen D 3 und D 4 in Betracht (Anlieger- und Wohnstraßen mit bzw. ohne Gehweg, Zone 30 km/h-Straßen). Dort sind motorisierter Verkehr, Radfahrer und Fußgänger zu erwarten. Für Straßen dieser Art beträgt der sog. „Wartungswert" der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke 2 lx bis 15 lx und die minimale Beleuchtungsstärke im Bewertungsfeld 0,6 lx bis 5 lx. Es liegt auf der Hand, dass die Beleuchtung der Straße innerhalb dieses Rahmens dazu führen muss, dass auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücksbereichen der Wert von 1 lx nicht immer unterschritten werden kann. Vielmehr ist im unmittelbar an den Straßenraum angrenzenden Bereich regelmäßig mit einer Überschreitung des Richtwertes zu rechnen, der für Immissionen von gewerblichen Anlagen zu beachten ist. Hieraus wird deutlich, dass der Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 zu Recht unter 4.1 für die aufgeführte Richtwerttabelle bestimmt „Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke E F in der Fensterebene von Wohnungen bzw. bei Balkonen und Terrassen ... hervorgerufen von Beleuchtungsanlagen, ausgenommen öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen". Das Landesumweltamt Nordrhein- Westfalen weist in seiner „Sachinformation zur Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Beleuchtungsanlagen" auf Seite 5 darauf hin, mangels rechtlicher Grundlagen seien in den Erlass (gemeint ist die Immissionsrichtlinie) keine Empfehlungen hinsichtlich der maximalen Beleuchtungsstärken bei öffentlicher Straßenbeleuchtung aufgenommen worden. Hierfür sei gegebenenfalls auf Veröffentlichungen der Deutschen lichttechnischen Gesellschaft zu verweisen, wo je nach Straßenart Maximalwerte zwischen 3 und 20 lx genannt würden. Im Ergebnis führt die Berücksichtigung der Interessen an einer hinreichenden Straßenbeleuchtung dazu, dass die typischerweise von herkömmlichen Straßenlaternen ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. Hess. VGH , a.a.O., NJW 1989, 1500 und OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1986, 953), weil die Beleuchtung der Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit Straßenleuchten normaler Ausstattung ortsüblich ist.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der herkömmliche Beleuchtungsstandard sei schon deshalb nicht zu beachten, weil es sich bei dem Weg „Zum H" um eine Sackgasse völlig untergeordneter Verkehrsbedeutung handele. Dies gebietet keine Abweichung vom sonstigen Beleuchtungsstandard in Wohngebieten. Für die Frage der Kriminalitätsvorbeugung ist die Benutzungsfrequenz von vornherein ohne jeden Belang. Zudem stellt sich die Straße für den Fußgängerverkehr gerade nicht als Sackgasse dar, da über sie andere Straßen des Wohngebietes erreicht werden können (vgl. Beleuchtung einer Sackgasse OVG NRW, a.a.O., ZMR 1980, 219). Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Beklagte die Abstände der einzelnen Beleuchtungskörper auch nicht dichter gewählt als im übrigen Wohngebiet. Dies ergibt sich aus dem im Erörterungstermin in Augenschein genommenen Plan, der sich bei den Verwaltungsvorgängen befindet. Der Abstand zwischen der ersten und zweiten Laterne beträgt mehr als 30 m.

Soweit ein Rechtsanspruch darauf bestehen sollte, dass sich nicht gerade aus einem ungeeigneten Standort besonders starke Beeinträchtigungen ergeben, hat der Beklagte dies ausreichend berücksichtigt. Er weist insoweit darauf hin, dass bestimmte unverträgliche Standorte von vornherein vermieden würden. Dies ist auch im Fall des Klägers beachtet worden. Es kann offen bleiben, ob Entscheidungen zu folgen ist, wonach bereits dann, wenn ein Beleuchtungskörper in großer Nähe zu einem Balkon errichtet wird, hieraus Abwehransprüche herzuleiten sind (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., NvWZ 1994, 713 und OVG Rheinland-Pfalz, WuM 1982, 249). Jedenfalls liegt hier keine vergleichbare Situation vor. Die Leuchtstoffröhren waren in den genannten Fällen in Augenhöhe eines Balkonbenutzers angebracht, wobei der Abstand von Straßenlaterne und Hauswand nur etwas über 6 m betrug (OVG Lüneburg) bzw. in 3m Abstand von der Grundstücksgrenze auf den Balkon ausgerichtet (OVG Rheinland-Pfalz). Hier beträgt der Abstand zwischen Wintergarten und hauptsächlich beanstandeter Laterne mehr als 16 m. Zugunsten des Klägers wirkt sich auch nicht die von ihm zu Recht angeführte Atypik der Grundstückssituation aus. Es ist in der Tat völlig atypisch, dass ein Hausgrundstück über einen Großteil hinweg lediglich eine Breite von 5 m aufweist und auf ganzer Tiefe an eine Verkehrsanlage grenzt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Atypik der Straßenbeleuchtung, sondern um eine Atypik des Grundstücks. Der Eigentümer eines solchen Grundstücks hat keinen Anspruch darauf, dass ein an engster Stelle des Grundstücks unmittelbar an die Straße angrenzend errichteter, vollständig transparenter Baukörper unbeeinträchtigt von einer Straßenbeleuchtungseinrichtung benutzt werden kann. Entsprechendes gilt für den Terrassenbereich. Es ist vielmehr Sache des Grundstückseigentümers, die Besonderheiten des Grundstückszuschnittes und seiner Lage zur Straße bei der baulichen und sonstigen Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den Terrassenbereich, der üblicherweise zur warmen Jahreszeit genutzt werden dürfte, kommt im Übrigen hinzu, dass die Straßenbeleuchtung erst sehr viel später einsetzt, als zu anderen Zeiten. Mit dem größeren Bedürfnis an der Nutzung dieses Grundstücksbereichs nimmt damit auch die Belästigung durch die Straßenbeleuchtung ab. Hinsichtlich des Schlafzimmerfensters ist bereits darauf zu verweisen, dass es unschwer möglich ist, durch Rollos eine Abdunklung des Zimmers zu bewerkstelligen.

Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinerseits Vorkehrungen trifft, um die Lichtimmissionen zu mindern. Es besteht kein Anspruch auf Aufstellen anderer Beleuchtungskörper oder auf Modifikationen der vorhandenen Beleuchtungskörper durch Blenden. Dies ergibt sich schon daraus, dass es - wie ausgeführt - an unzumutbaren erheblichen Belästigungen fehlt. Selbst wenn man von wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 BGB ausgehen wollte, wären diese durch eine ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt worden. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass nach § 906 Abs. 2 BGB die wesentlichen Immissionen durch zumutbare Maßnahmen des Beklagten verhindert werden könnten. Insoweit kommt es nicht allein auf den technischen Aufwand an, der durch die Behörde zu bewerkstelligen wäre. Vielmehr weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es unzumutbar wäre, in jedem Einzelfall auf Verlangen bestimmter Anwohner Modifikationen an den standardisierten Beleuchtungskörpern vorzunehmen. Ungeachtet des jeweiligen technischen Aufwandes müsste die Beklagte dabei nicht nur eine Vielzahl sich gegebenenfalls - wie hier - widersprechender Interessen berücksichtigen, sondern befürchten, zu einer Vielzahl von Folgemaßnahmen gezwungen zu sein, etwa schon bei geänderter Interessenlage nach einem Eigentümerwechsel. Soweit hier durch Abkleben ein Modifizieren des Beleuchtungskörpers ohne größeren technischen Aufwand möglich war, hat der Beklagte dies bereits getan. Ein weiteres Abkleben kommt aufgrund der zu starken Beeinträchtigung der Funktion der Leuchte nicht in Betracht. Zu aufwendigeren Maßnahmen im Sinne der vom Kläger verlangten Blende war die Beklagte aus den angeführten Gründen nicht verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.