LAG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008 - 10 TaBV 129/07
Fundstelle
openJur 2011, 57266
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 BV 54/07
Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2), des

Betriebsratsvorsitzenden B2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.08.2007 - 4 BV 54/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 2., an einer Schulungsveranstaltung teilzunehmen sowie um die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 3., betreibt mit mehreren 1000 Beschäftigten bundesweit Einzelhandelsmärkte.

Antragsteller zu 1. des vorliegenden Verfahrens ist der im Markt in G1, in dem 130 Mitarbeiter tätig sind, gewählte Betriebsrat, der aus sieben Personen besteht. Der Antragsteller zu 2. ist der Betriebsratsvorsitzende, der als Haustechniker bei der Arbeitgeberin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 2.400,00 € beschäftigt ist. Seit dem 18.01.2001 ist er Mitglied des Betriebsrats und seit dem 03.04.2002 dessen Vorsitzender. Auch nach der Betriebsratswahl im Jahre 2006 wurde der Beteiligte zu 2. wieder zum Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt.

Seit seiner Tätigkeit im Betriebsrat hat der Beteiligte zu 2. an elf Schulungsmaßnahmen teilgenommen, vier davon waren eintägige Seminare. Unter anderem besuchte der Betriebsratsvorsitzende folgende Veranstaltungen:

" - BR I: Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts (19.03.01 –

23.03.01),

- Wirkungsvolles und sicheres Auftreten für Betriebsräte

(16.09.03 – 19.09.03),

- Gesprächs- und Verhandlungsführung (02.03.04 – 05.03.04),

BR III (20.09.04 – 24.09.04)."

Am 13.06.2007 beschloss der Betriebsrat, den Betriebsratsvorsitzenden zu dem Seminar mit dem Thema "Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden – Teil I", veranstaltet von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht Ruhr-Westfalen (AAS), das in der Zeit vom 03.09.2007 bis zum 07.09.2007 in S5 stattfinden sollte, zu entsenden. Die Seminargebühren sollten 960,00 € betragen, die Verpflegungskosten beliefen sich auf 119,00 € pro Tag.

Nach dem Programm des Veranstalters (Bl. 10 ff.d.A.) behandelte das Seminar folgende Themen:

" - Neu- und Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden,

- Handlungsrahmen des Betriebsratsvorsitzenden,

- Durchführung der Betriebsratssitzungen,

- Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder,

- Grundsätze der Amtsführung,

- Zusammenarbeit mit anderen Organen der Betriebsverfassung,

- Führungskompetenz des Betriebsratsvorsitzenden."

Mit Schreiben vom 24.07.2007 (Bl. 14 d.A.) und 27.07.2007 (Bl. 15 d.A.) lehnte die Arbeitgeberin die Seminarteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden wegen fehlender Erforderlichkeit ab.

Der Betriebsrat sowie der Betriebsratsvorsitzende leiteten daraufhin am 06.08.2007 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Der Betriebsrat hat die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden B2 an dem streitigen Seminar für erforderlich gehalten, da keines der bisher besuchten Seminare die Geschäftsführung des Betriebsratsvorsitzenden zum Gegenstand gehabt habe.

Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende haben beantragt,

1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden für die Teilnahme an dem Seminar "Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden – Teil I" in der Zeit vom 03.09.2007 bis 07.09.2007 unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeit freizustellen,

2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Seminarkosten in Höhe von 960,00 € sowie die Verpflegungskosten in Höhe von 595,00 € sowie die dem Betriebsratsvorsitzenden entstehenden Fahrtkosten zu tragen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Schulungsmaßnahme sei nicht erforderlich. Die Notwendigkeit der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem streitigen Seminar sei nicht ausreichend begründet worden.

Durch Beschluss vom 29.08.2007 hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem streitigen Seminar sei nicht ausreichend dargelegt worden. Der Betriebsratsvorsitzende sei bereits seit dem 03.04.2002 in seinem Amt tätig und habe das Amt des Betriebsratsvorsitzenden bereits seit mehr fünf Jahren ausgeübt. Insoweit hätte näher dargelegt werden müssen, an welchen Kenntnissen es ihm mangele, die auf der fraglichen Schulungsveranstaltung hätten vermittelt werden sollen. Dies gelte umso mehr, als der Betriebsratsvorsitzende bereits an mehrtägigen Seminaren teilgenommen habe, in denen Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts sowie zum wirkungsvollen und sicheren Auftreten sowie zur Gesprächs- und Verhandlungsführung vermittelt worden seien.

Gegen den am 07.11.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende am 06.12.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 07.02.2008 mit dem am 06.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, und da das erstinstanzlich streitige Seminar inzwischen stattgefunden hat, geänderte Anträge gestellt.

Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende sind der Auffassung, die Änderung der Anträge sei sachdienlich, weil andernfalls der Betriebsrat keine Möglichkeit habe, vor Durchführung einer Schulungsmaßnahme eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen – unter Umständen nach Durchführung eines Verfahrens über zwei Instanzen – seien regelmäßig nicht vor Beginn eines Seminars, dessen Teilnahme der Arbeitgeber als nicht erforderlich ansehe, zu erwarten.

Bei dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Globalantrag, weil dieser sich allein auf die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG beziehe.

Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende sind nach wie vor der Auffassung, dass die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an einem entsprechenden Seminar erforderlich sei. Der Betriebsratsvorsitzende verfüge nicht über die notwendigen Kenntnisse für die Führung des Betriebsratsvorsitzes. Diese Kenntnisse ergäben sich auch nicht aus seiner bisherigen Funktion als Betriebsratsvorsitzender. Das streitige Seminar befasse sich ausdrücklich und ausführlich mit den Aufgaben, die ein Betriebsratsvorsitzender zu erfüllen habe. Dabei habe ein Betriebsratsvorsitzender zahlreiche formale Vorschriften zu beachten, etwa beim Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses, die von außerordentlicher Wichtigkeit seien. Richtig sei zwar, dass auch langjährige Erfahrungen eine Schulungsteilnahme entbehrlich machen könnten. Zu beachten sei aber, dass es vorliegend nicht um eine Grundlagenschulung gehe, sondern um die Vermittlung von Spezialkenntnissen. Im Betriebsrat gebe es niemanden, von dem der Betriebsratsvorsitzende aufgrund gemachter Erfahrungen profitieren könne.

Hinzu komme, dass die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden in den letzten Jahren zunehmend anspruchsvoller geworden seien. Die Arbeitgeberin habe in den vorangegangenen Jahren eine heftige strukturelle Krise durchlebt. Mit den Interessenvertretungen seien deshalb zahlreiche intensive und nicht immer angenehme Verhandlungen geführt worden. Nach wie vor sei noch offen, ob das Unternehmen der Arbeitgeberin im Verbund der M2-Gruppe bleibe. Im Übrigen durchlebe der gesamte Einzelhandel im Moment einen gewaltigen Strukturwandel. Auch insoweit seien die Bedingungen, unter denen der Betriebsratsvorsitzende agieren müsse, in den letzten Jahren immer komplexer geworden. Als Haustechniker verfüge der Betriebsratsvorsitzende nicht auf eine entsprechende persönliche Vorbildung, die ihm die Führungsaufgabe im Betriebsrat stark erleichtern würde. In Gesprächen, die er als Betriebsratsvorsitzender mit dem Geschäftsleiter des Marktes in G1 führen müsse, fühle er sich häufig unsicher und stelle sich die Frage, welche Zusagen er machen könne und welche Rechtswirkungen dies nach sich ziehe. Insoweit habe er bislang wenig Erfahrung in der Leitung von Besprechungen. Dies betreffe nicht nur normale Betriebsratssitzungen, sondern auch Betriebsversammlungen. Aus der Sicht des Betriebsratsvorsitzenden sei die Leitung von Betriebsratssitzungen teilweise unbefriedigend. Er empfinde die Diskussionen, die auf Betriebsratssitzungen geführt würden, manchmal als unstrukturiert. Auch im Hinblick auf künftige Umstrukturierungsmaßnahmen sei es notwendig, dass der Betriebsratsvorsitzende in Erfahrung bringe, welche Kompetenzen ihm das Amt des Vorsitzenden im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen und die Delegation von Aufgaben einräume.

Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende beantragen,

1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden für die Teilnahme an dem Seminar "Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden – Teil I" des Veranstalters AAS zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeit freizustellen,

2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Seminarkosten in Höhe von 960,00 € sowie die anfallenden Verpflegungskosten sowie die dem Betriebsratsvorsitzenden entstehenden Fahrtkosten zu tragen,

hilfsweise

3. festzustellen, dass die Teilnahme des Beteiligten zu 2. an einer Schulungsmaßnahme "Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden – Teil I" gemäß Ausschreibung des Seminarveranstalters AAS erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie rügt die vorgenommene Änderung der Anträge und ist der Auffassung, dass die vom Betriebsrat und dem Betriebsratsvorsitzenden nunmehr gestellten Hauptanträge unbegründete Globalanträge darstellten. Sie umfassten mehrere Sachverhaltskonstellationen, in denen die Arbeitgeberin nicht verpflichtet sei, den Betriebsratsvorsitzenden für die Teilnahme an dem Seminar mit dem Thema "Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden – Teil I" freizustellen.

Für eine wirksame Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung fehle es bereits an einem erforderlichen Beschluss des Betriebsrats. Eine vorsorgliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zu einem noch stattfindenden Seminar und zur entsprechenden Kostenübernahme könne es nicht geben. Die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wirksamkeit einer Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG könnten andernfalls umgangen werden.

Eine Freistellungsverpflichtung komme nicht in Betracht, wenn bei der zeitlichen Festlegung der Schulungsveranstaltung die betrieblichen Notwendigkeiten nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG vom Betriebsrat nicht berücksichtigt worden seien. Dies lasse der geltend gemachte Freistellungsanspruch offen.

Auch sei im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch insoweit verbiete sich eine generelle Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, deren Termin, Ort und Kosten noch gar nicht feststünden. Andernfalls müsste die Arbeitgeberin die Kosten tragen, unabhängig davon, wann und wo das Seminar mit welchen Kosten stattfinde. Die Antragstellung des Betriebsrats enthalte keinerlei Einschränkungen und zeitliche Festlegungen.

Im Übrigen sei die Seminarteilnahme, wie das Arbeitsgericht entschieden habe, auch nicht erforderlich. Der Betriebsratsvorsitzende könne auf eine jahrelange Erfahrung im Vorsitz des Betriebsrats zurückblicken. Das Vorbringen des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden zur Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme sei unzureichend. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens werde schlicht behauptet, dass der Betriebsratsvorsitzende nicht über die notwendigen Kenntnisse verfüge und zahlreiche aufgestellte Grundsätze zu beachten habe. Es sei jedoch nach wie vor nicht erkennbar, dass der Betriebsratsvorsitzende nicht bereits über das Wissen, das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender erforderlich sei, verfüge. Es sei weder vorgetragen worden, dass dem Betriebsratsvorsitzenden infolge von Unkenntnis in der Vergangenheit Fehler unterlaufen seien, noch sei näher ausgeführt worden, dass beim Betriebsratsvorsitzenden Unsicherheiten in Bezug auf seine Rechte und Pflichten bestünden. Es stelle sich danach die berechtigte Frage, wie der Betriebsratsvorsitzende in den vorangegangenen sechs Jahren in der Lage gewesen sein wolle, die aus seinem Amt resultierenden Aufgaben wahrzunehmen, wenn er nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt habe. Immerhin sei der Betriebsratsvorsitzende bei der Betriebsratswahl 2006 wieder in den Betriebsrat gewählt und vom Betriebsrat in seinem Amt als Vorsitzender bestätigt worden.

Den nunmehr in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag hält die Arbeitgeberin mangels fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig. Das erstrebte Ziel könne mit einem Leistungsantrag verfolgt werden. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag würde auf die Erstellung eines bloßen Rechtsgutachtens hinauslaufen. Darüber hinaus erfasse ein entsprechender Feststellungstenor auch Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Anspruch auf Freistellung und Kostenerstattung nicht gegeben sei. Auch der Hilfsantrag stelle einen unbegründeten Globalantrag dar.

Im Übrigen sei es dem Betriebsratsvorsitzenden unbenommen, ein entsprechendes Seminar zu besuchen und seinen vermeintlichen Vergütungsanspruch sowie die Kosten im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Aus der aus ihrer Sicht unberechtigten Fehlzeit des Betriebsratsvorsitzenden werde die Arbeitgeberin keinerlei arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden herleiten.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Die Beschwerde des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden ist an sich statthaft und form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass mit der Beschwerdebegründung andere Anträge zur Entscheidung gestellt worden sind, als sie in erster Instanz zur Entscheidung gestanden haben. Die Antragsänderung ist nach § 87 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Die Beschwerdekammer hat die Änderung der Anträge für sachdienlich gehalten, nachdem das erstinstanzlich streitige Seminar vom 03.09.2007 bis 07.09.2007 inzwischen ohne Beteiligung des Betriebsratsvorsitzenden stattgefunden hat. Den in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträgen liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, auf den der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende die Anträge auch schon in erster Instanz gestützt haben (BAG, 05.11.1985 – AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2; BAG, 21.01.2003 – AP BetrVG 1972 § 21 a Nr. 1; BAG, 26.10.2004 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29).

Sowohl die als Hauptantrag gestellten Leistungsanträge wie auch der als Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag sind aber nach Auffassung der Beschwerdekammer unzulässig, mindestens aber unbegründet.

I.

Die Hauptanträge des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden sind nach Auffassung der Beschwerdekammer bereits unzulässig, mindestens aber unbegründet.

1. a) Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende verfolgen ihr Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung und Erstattung von Kosten, die durch die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern entstehen (BAG, 15.01.1992 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41).

b) Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden sowie die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

c) Dem vom Betriebsrat und vom Betriebsratsvorsitzenden gestellten Freistellungsantrag - Hauptantrag zu 1. - fehlt es aber schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Für einen Betriebsrat kann zwar grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse daran bestehen, betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnisse klären zu lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber fehlen, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Weg erreichen kann, wenn ein anderer Weg voraussichtlich schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel führt (BGH, 28.03.1996 – NJW 1996, 2035; BGH, 18.02.1998 – NJW 1998, 1636; BAG, 09.05.2006 – AP BErzGG § 15 Nr. 47, Rn. 12, 13; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 253 Rn. 18 b; Lüke, MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., vor § 253 Rn. 10 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall.

Ein Bedürfnis für den Betriebsrat und für den Betriebsratsvorsitzenden, die Arbeitgeberin durch gerichtliche Entscheidung zur Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden für die Teilnahme an einer bestimmten Schulungsmaßnahme unter Fortzahlung des Entgelts zu verpflichten, ist nicht vorhanden. Einer Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer streitigen Schulungsmaßnahme bedarf es nämlich nicht.

Beschließt ein Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es noch einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung (BAG, 30.01.1973 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3 – unter III. 3. der Gründe; vgl. auch: BAG, 24.10.1995 – AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 15). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, und der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG, 15.03.1995 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen (vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2004 – 10 TaBV 41/04 -; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier; BetrVG, 24. Aufl., § 37 Rn. 250; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 11. Aufl., § 37 Rn. 133 f.; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 28 m.w.N.). Für einen gerichtlichen Ausspruch, den Arbeitgeber zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied für eine Schulungsveranstaltung von der Arbeitsleistung freizustellen, besteht danach kein Bedürfnis. Weder der Betriebsrat noch der beteiligte Betriebsratsvorsitzende haben ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Freistellungserklärung der Arbeitgeberin.

2. Auch der Hauptantrag zu 2. ist unzulässig.

Dem Anspruch auf Übernahme der durch die Seminarteilnahme entstehenden Kosten genügt schon nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet auch auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren entsprechende Anwendung (BAG, 03.06.2003 – AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG, 13.10.1987 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 7; BAG, 03.06.2003 – AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1; BAG, 29.04.2004 – AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3; BAG, 03.05.2006 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61). Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird.

Insoweit genügt der vom Betriebsrat gestellte Feststellungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende haben zwar die Seminarkosten mit 960,00 € beziffert. Ob bei einer in Zukunft stattfindenden Teilnahme an einem entsprechenden Seminar jedoch Seminargebühren in Höhe von 960,00 € anfallen, steht zurzeit noch nicht fest. Dies ergibt sich bereits daraus, nach dem Schulungsprogramm des Veranstalters (Bl. 11 d.A.) die Seminargebühren bei Teilnahme ab zwei Personen sich ermäßigen. Die möglicherweise anfallenden Verpflegungskosten sowie die entstehenden Fahrtkosten sind darüber hinaus gar nicht beziffert worden und zurzeit auch nicht bezifferbar, weil nicht feststeht, an welchem Seminar der Betriebsratsvorsitzende teilzunehmen beabsichtigt. Je nach Termin und Ort der Schulungsveranstaltung sind die entsprechenden Kosten unterschiedlich. Auch dies ergibt sich aus dem Schulungsprogramm des Veranstalters. Solange die genaue Höhe der entstandenen Kosten nicht feststeht, kann ein Kostenübernahmeanspruch mangels Bezifferbarkeit nicht geltend gemacht werden (vgl. GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 40 Rn. 17).

3. Darüber hinaus sind der Freistellungsanspruch und der Kostenübernahmeanspruch auch unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sogenannter Globalantrag, der einschränkungslos eine Mehrzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG, 03.05.1994 – AP BetrVG 1993 Nr. 23 – unter A. C. 1. der Gründe; BAG, 03.06.2003 – AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1 – unter B. I. 1. und B. II. 2. a) der Gründe; BAG, 16.11.2004 – AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3 – unter B. I. 1. der Gründe). Die vom Betriebsrat und vom Betriebsratsvorsitzenden begehrte Verpflichtung der Arbeitgeberin hinsichtlich Freistellung und hinsichtlich Kostenübernahme besteht aber nicht in allen erfassten Fallgestaltungen. Die Hauptanträge enthalten keinen hinreichend abgrenzbaren begründeten Teil.

Die Hauptanträge des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden umfassen auch Situationen, in denen eine Teilnahme an einem Seminar nicht in Betracht kommt und somit auch eine Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin ausscheidet. Bei den Hauptanträgen ist nämlich schon nicht berücksichtigt worden, dass nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat. Eine Freistellung kann erst dann erfolgen, wenn der Betriebsrat einen Beschluss über die Notwendigkeit der Schulung, die zeitliche Lage und die personelle Auswahl der freizustellenden Mitglieder getroffen hat. Darüber hinaus muss der Betriebsrat bei der Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Schulungsmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; Kosten, die für die Schulungsmaßnahme nicht erforderlich sind, sind nicht zu erstatten. Auch insoweit verbietet sich die generelle Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen. Es ist danach nicht möglich, die Erforderlichkeit zukünftiger Kosten auslösender Maßnahmen feststellen zu lassen. Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten sind nur im Rahmen von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit vom Arbeitgeber zu tragen. Auch wenn dem Betriebsrat bei der Subsumtion der Umstände des die Kosten des auslösenden Einzelfalles ein Beurteilungsspielraum zusteht, muss er diesen jedes Mal von neuem ausfüllen, wobei er den Standpunkt eines objektiven Dritten einzunehmen hat. Diese nach dem Gesetz notwendige Einzelfallbetrachtung, die Notwendigkeit einer immer wieder neuen Entscheidung, verbietet die vom Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzenden begehrte Entscheidung (BAG, 16.10.1986 – DB 1987, 1439 m.w.N.).

II.

Auch der Hilfsantrag des Betriebsrats ist nach Auffassung der Beschwerdekammer unzulässig, mindestens aber unbegründet.

1. Der Feststellungsantrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) § 256 Abs. 1 ZPO findet auch in Beschlussverfahren entsprechende Anwendung (BAG, 18.02.2003 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, 03.05.2006 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61). Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrags können aber nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG, 10.05.1989 – AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 6). Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG, 25.10.2001 – AP BMT-G II § 6 Nr. 1; BAG, 27.10.2005 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 190; BAG, 03.05.2006 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61, Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere der auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage oder den Bestandteil einer solchen Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Eine Entscheidung darüber läuft auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte nicht berufen sind.

b) Im Streitfall ist der Antrag nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Frage, ob die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an der streitigen Schulungsmaßnahme erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, betrifft kein Rechtsverhältnis. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfrage, die sich in unterschiedlicher Weise stellen kann. Ihre Beantwortung liefe auf ein Rechtsgutachten hinaus. Das ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die Klärung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme kann nicht losgelöst vom konkreten Schulungsinhalt, vom Schulungsort und Schulungszeitpunkt beantwortet werden. Offenbar will der Betriebsratsvorsitzende lediglich vor der Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsveranstaltung wissen, ob er risikolos an der Schulung teilnehmen kann. Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen ausdrücklich erklärt, dass es dem Betriebsratsvorsitzenden unbenommen ist, ein entsprechendes Seminar zu besuchen, sie werde aus der aus ihrer Sicht unberechtigten Fehlzeit keinerlei arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Betriebsratsvorsitzenden herleiten. Die Rechtsfrage, ob die Schulung, an der der Betriebsratsvorsitzende teilzunehmen beabsichtigt, für die weitere Betriebsratsarbeit und die Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden erforderlich ist, kann und muss danach erst im Nachhinein geklärt werden, wenn zumindest der Zeitpunkt und der Ort der Schulungsteilnahme feststeht und der Betriebsrat über die konkrete Schulungsteilnahme einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat.

2. Der Feststellungsantrag ist, selbst wenn die Zulässigkeit bejaht werden sollte, im Übrigen aber auch als Globalantrag unbegründet. Er umfasst eine Vielzahl von Fallgestaltungen, weil die Frage der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht losgelöst vom Ort und Zeitpunkt der Schulungsmaßnahme sowie ohne Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beantwortet werden kann (s.o. unter I. 2. der Gründe).

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Schierbaum Menzel Lassmann

Landesarbeitsgericht Hamm

Beschluss

In dem Beschlussverfahren

mit den Beteiligten

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

sowie die ehrenamtlichen Richter Menzel und Lassmann

ohne mündliche Anhörung am 28.07.2008

beschlossen:

Der Tenor des am 30.05.2008 verkündeten Beschlusses - 10 TaBV 129/07 – wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

"Die Beschwerde des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2), des Betriebsratsvorsitzenden B2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.08.2007 – 4 BV 54/07 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen."

Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 27.06.2008 Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Schierbaum Menzel Lassmann