VG Münster, Urteil vom 17.10.2007 - 9 K 2925/04
Fundstelle
openJur 2011, 55924
  • Rkr:

Die Erhebung einer progressiv erhöhten Hundesteuer für das Halten mehrer sog. gefährlicher Hunde (Rottweiler) verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter von zwei Hunden der Rasse "Rottweiler". Mit Abgabenbescheid vom 30. Januar 2004 setzte der Beklagte für das Jahr 2004 die Hundesteuer auf 1080,00 Euro fest. Dabei legte er nach der Hundesteuersatzung der Stadt C. vom 6. September 2000 in der Fassung der ersten (richtig: zweiten) Änderungssatzung vom 22. Dezember 2003 (Hundesteuersatzung - HuStS) den erhöhten Steuersatz für sogenannte gefährliche Hunde zugrunde. Nach § 2 Abs. 1 d) HuStS beträgt dieser Steuersatz 432,00 Euro, wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird, und nach § 2 Abs. 1 e) HuStS 540,00 Euro je Hund, sofern zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden. Dem gegenüber liegt der Steuersatz im Übrigen für (nicht gefährliche) Hunde nach § 2 Abs. 1 a) und b) HuStS bei 54 Euro für die Haltung eines Hundes und bei lediglich 66,00 Euro je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 a) HuStS sind gefährliche Hunde solche Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. § 2 Abs. 2 S. 1 b) bis d) HuStS führt weitere Fälle eines im Einzelfall gefährlichen Hundes auf. Nach Satz 2 des § 2 Abs. 2 HuStS sind gefährliche Hunde im Sinne der Vorschrift insbesondere Hunde der 14 Rassen

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Die zuerst genannten vier Hunderassen sind namentlich ebenfalls in § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz (LHundG) - vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 656) aufgeführt, der die sogenannten gefährlichen Hunde definiert. Die nachfolgend in Satz 2 des § 2 Abs. 2 HuStS erfassten 10 Hunderassen bezeichnet das Landeshundegesetz in § 10 Abs. 1 als "Hunde bestimmter Rassen", deren Haltern Verpflichtungen entsprechend dem in § 1 des Gesetzes genannten Zweck auferlegt sind.

Mit ihrem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen den für gefährliche Hunde erhobenen erhöhten Steuersatz. Zur Begründung legte er im wesentlichen dar: Nach § 3 LHundG seien "gefährliche Hunde" im Sinne des Gesetzes u. a. solche, die nach namentlich genannten Rassen aufgeführt seien. Dazu gehöre die Rasse "Rottweiler" nicht. Von den beiden von ihm gehaltenen Rottweilern gehe im Übrigen keine Gefahr aus.

Mit Bescheid vom 24. August 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Mit der Änderungssatzung vom 22. Dezember 2003 habe er die Hundesteuersatzung an das Landeshundegesetz angepasst. Neben den ausdrücklich in § 3 Abs. 2 LHundG genannten 4 Rassen, die als gefährliche Hunde aufgrund unwiderleglicher Vermutung gelten würden, bestimme nämlich § 10 LHundG weitere 10 Hunderassen, denen ebenfalls ein erhöhtes Gefährdungspotential unterstellt werde. Dazu gehöre auch der Rottweiler. In der ordnungsrechtlichen Behandlung würden die Hunde dieser Rassen insbesondere wegen ihrer Beißkraft und ihres genetisch bedingten Schutztriebes denjenigen nach § 3 Abs. 2 LHundG weitestgehend gleichgestellt.

Das Landeshundegesetz und die Hundesteuersatzung beträfen im Übrigen unterschiedliche Gegenstände, nämlich einerseits das Ordnungsrecht und andererseits das kommunale Steuerrecht. Mit der Steuersatzung dürfe auch eine ordnungspolitische Zielsetzung und Lenkungsfunktion verfolgt werden. Als ein solcher außerfiskalischer Zweck der Hundesteuer sei die allgemeine Eindämmung sogenannter gefährlicher Hunde anerkannt. Mit Blick auf die den in der Hundesteuersatzung genannten Hunderassen allgemein zugeschriebene Gefährlichkeit komme es nicht darauf an, ob ein einzelner Hund dieser Rassen den Umständen nach individuell ungefährlich sei. Bei der Aufzählung der gefährlichen Hunde in der Hundesteuersatzung habe die Stadt C. demnach keine willkürliche Entscheidung getroffen. Das gelte auch für die Frage, ob weitere Hunderassen als "gefährlich" in die Satzung aufzunehmen gewesen wären. Einer weiteren Differenzierung habe es nicht bedurft.

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger vor:

§ 2 Abs. 2 Satz 2 HuStS sei teilnichtig, soweit die Hunderasse "Rottweiler" in die Liste der sogenannten gefährlichen Hunde mit der einhergehenden Erhebung einer erhöhten Hundesteuer aufgenommen worden sei, weil das Gefährdungspotential dieser Hunderasse vom Satzungsgeber fehlerhaft beurteilt worden sei. Dies folge zunächst aus der Systematik des Landeshundegesetzes, zu dem die Hundesteuersatzung in Widerspruch stehe. Zu den "gefährlichen Hunden" gehörten nach § 3 Abs. 2 LHundG nur die dort genannten 4 Rassen, während der Rottweiler zu den "Hunden bestimmter Rassen" nach § 10 LHundG zähle. Die letztgenannte Gruppe von Hunderassen unterliege aber deutlich geringeren Einschränkungen nach dem Landeshundegesetz. Insbesondere gelte kein Zuchtverbot, womit der Gesetzgeber den Fortbestand der sog. gefährlichen Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes auf lange Sicht verhindern wolle. Die Stadt C. habe in der Hundesteuersatzung damit nicht nur nicht die Typisierungen des Landeshundegesetzes übernommen, sondern sogar gegenüber diesem Gesetz eine Ausweitung durch Erfassung der in § 10 LHundG benannten Hunderassen als gefährliche Hunde vorgenommen. Eigene Untersuchungen zu dem Gefährdungspotential dieser Hunderassen - hier des Rottweiler - fehlten hingegen. Der Einordnung des Rottweiler in die Kategorie gefährlicher Hunde widerspreche, dass er allgemein als Gebrauchs- und Wachhund anerkannt und insoweit privilegiert sei. Daher habe der Beklagte das Gefährdungspotential dieser Hunderasse in tatsächlicher Hinsicht falsch beurteilt. Gerade bei der maßgeblichen Änderung der Satzung im Dezember 2003 sei er aber gefordert gewesen, die bereits zuvor aufgestellte Liste gefährlicher Hunderassen - zu denen der Rottweiler damals nicht gehörte - zu überprüfen. Daran fehle es jedoch mit der einfachen Übernahme der in § 10 LHundG genannten Rassen.

Der vom Beklagten behauptete und für die erhöhte Hundesteuer in Anspruch genommene Lenkungszweck sei verfehlt. Die in der Hundesteuersatzung den gefährlichen Hunden zugeordneten Rassen würden von den Hundehaltern nicht bevorzugt und stellten im öffentlichen Leben die Ausnahme dar. Diese Rassen dominierten eben nicht. Die durch die typisierende Regelung der Hundesteuersatzung entstehende Ungerechtigkeit, nämlich die Gleichbehandlung von "gefährlichen" Hunden nach § 3 Abs. 2 LHundG mit den Hunderassen nach § 10 LHundG, stehe daher nicht - wie aber erforderlich - in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung; die mangelnde Differenzierung sei damit nicht auf einen vernünftigen Grund zurückzuführen, so dass die Stadt C. die ihr bei Erlass der Satzung eingeräumte Gestaltungsfreiheit nicht sachgerecht ausgeübt habe. Angesichts des verfehlten Lenkungszweckes der Hundesteuersatzung sei es geboten, echten Gefahren mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Eine erhöhte Hundesteuer sei nicht geeignet, diejenigen einschlägigen Kreise, die dafür in Betracht kommende Hunde unsachgemäß hielten und "scharf" machten, von der Anschaffung solcher Hunde abzuhalten. Schließlich enthalte die Hundesteuersatzung nicht die Möglichkeit, einen Entlastungsnachweis bezüglich der Gefährlichkeit des gehaltenen Hundes zu führen, wie er für das Landeshundegesetz durch die Sachkundeprüfung für den Halter und den Wesenstest für den Hund vorgesehen sei. Dadurch sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt und die Satzung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. August 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertieft die Ausführung seines Widerspruchsbescheides und legt zusätzlich dar: Eine Differenzierung zwischen den Rasselisten der §§ 3 bzw. 10 LHundG sei in der Hundesteuersatzung nicht erforderlich gewesen, weil sie in steuerrechtlicher Hinsicht nicht geboten sei. Im hier einschlägigen Abgabenrecht würden andere Maßstäbe als im Ordnungsrecht gelten, welches das Recht der Gefahrenabwehr zum Inhalt habe. Letzteres beziehe sich mit seiner Differenzierung auf eine aktuelle und konkrete Gefahrenabwehr für gefährliche Hunde, während mit der erhöhten Hundesteuer alle potentiell gefährlichen Hunde erfasst werden sollten. Nach dem Inhalt des Landeshundegesetzes gehörten dazu auch die in § 10 LHundG aufgeführten Hunderassen, die im Übrigen weitgehend den gleichen Regelungen wie den in § 3 Abs. 2 LHundG genannten Hunden unterworfen seien. Angesichts der dem steuerrechtlichen Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit sei es diesem dann eingeräumt, ohne weitere Differenzierung und ohne Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatz zu typisieren und zu pauschalieren. Der anerkannte Lenkungszweck der Hundesteuer, die Gefahrenprävention, dürfe verfolgt werden, weil die in der Hundesteuersatzung aufgezählten Hunderassen - wie bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz hervorgehe - potentiell gefährlich seien. Es komme daher auch nicht darauf an, ob der einzelne Hund ungefährlich sei. Ebenso sei es angesichts der Aufnahme des Rottweilers in die Liste nach § 10 LHundG unbeachtlich, dass andere Hunderassen, wie etwa der von der Klägerin genannte Deutsche Schäferhund, nicht dort aufgeführt sei, obwohl in der Allgemeinheit für beide Hunderassen eine soziale Akzeptanz als Wach- und Gebrauchshund vorhanden sei. Dass die Hundesteuersatzung bezüglich der Frage der Gefährlichkeit eines Hundes keinen Entlastungsnachweis mit entsprechend niedrigerer Steuerveranlagung vorsehe, verstoße nach der Rechtsprechung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zudem stoße es wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens auf objektive Schwierigkeiten, einen Nachweis über die potentielle Gefährlichkeit eines Einzeltiers zu erheben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) und zum Verfahren 9 K 2856/04 eingereichten Satzungsakten (4 Hefte) Bezug genommen.

Gründe

Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2004 ist zutreffend festgesetzt worden.

Die Heranziehung des Klägers zur erhöhten Hundesteuer für seine zwei Hunde der Rasse "Rottweiler" ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt C. vom 6. September 2000 in der Fassung der (richtig) zweiten Änderungssatzung vom 22. Dezember 2003. Die Satzung ist aufgrund der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a GG, da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt.

Vgl. BVerwG Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265. 268.

§ 2 Abs. 2 S. 2 HuStS ist rechtmäßige Grundlage der konkreten Heranziehung zur - im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 b) HuStS - nach § 2 Abs. 1 e) erhöhten Hundesteuer für die zwei vom Kläger gehaltenen Hunde der Rasse "Rottweiler". Gegen die Wirksamkeit des erhöhten Steuersatzes für sogenannte gefährliche Hunde bestehen keine Bedenken.

Mit der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) darf die Gemeinde unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O.

Die Anknüpfung in einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorschrift an Rassen bezüglich der Gefährlichkeit eines Hundes ist ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE, 110, 141 ff.

Dabei bestehen hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 LHundG genannten Rassen keine Zweifel, dass diese Hunde mit Blick auf die Bestätigung in dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in ordnungs- und steuerrechtlichen Regelungen den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zuzuordnen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, Juris; siehe auch Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32 ff.

Nach Maßgabe der vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts darf der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des LHundG gefährlich sind und damit einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgt, solche Regelungen (eines anderen Normgebers) in seinen Normtext übernehmen, wenn er sich den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O.

Die Aufnahme auch der in § 10 Abs. 1 LHundG bestimmten Hunderassen als "gefährliche Hunde" bietet insoweit keinen Anlass, einen Verstoß des Satzungsgebers gegen die Systematik des Landeshundeshundegesetzes anzunehmen. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich die Verpflichtungen, die den Haltern von Hunden sowohl der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 LHundG jeweiligen Rasseliste auferlegt sind, jeweils nur in geringem Maße unterscheiden, so dass es gerechtfertigt ist, diese Hunde unterschiedslos als "gefährliche Hunde" dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen. Denn für die Haltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für "gefährliche Hunde" nach § 3 Abs. 2 LHundG. Modifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten Hunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 LHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich von Tierärzten, sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen allerdings die Halter der in beiden Rasselisten genannten Hunde der Pflicht, zur Haltung des Hundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, sichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen Haltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Halter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. Schließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes.

Dagegen ist der Rottweiler nicht in die Kategorie der bloß "großen" Hunde nach § 11 LHundG zu rechnen. Denn den Haltern dieser Hunde - dies sind Hunde mit entweder einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo (§ 11 LHundG - sog. 20/40-Hund) -, zu denen ein Rottweiler den Körpermaßen nach regelmäßig zählen würde, sind im Verhältnis zu den oben benannten "gefährlichen" Hunden und Hunden "bestimmter" Rassen deutlich weniger einschneidende und belastende Pflichten auferlegt. Insbesondere fallen die Erlaubnispflicht (§ 5 LHundG) sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 LHundG weg. Solche Hunde zählen demgemäß nach der Hundesteuersatzung auch nicht allgemein zu den "gefährlichen" Hunden.

Die Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes zeigt mithin auf, dass der Gesetzgeber im Landeshundegesetz Hunde der Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG weitgehend gleich behandelt und angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten ferner ein vergleichbares Gefahrenpotential voraussetzt, das von diesen Hunden im deutlichen Unterschied zu Verpflichtungen bei der Haltung sog. großer Hunde ausgeht. Damit ist es weder sachwidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Rat der Stadt C. sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 wie auch die Hunderasse "Rottweiler" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich gleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom Satzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos gleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde. Dem von dem Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt, der Beklagte habe gegenüber der Typisierung des Landeshundesgesetzes mit der Aufnahme auch der Hunde der Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG in die Satzung eine Erweiterung des Begriffs der "gefährlichen" Hunde vorgenommen, trifft danach nur in höchst eingeschränktem Maße zu. Insoweit ist aber anerkannt, dass dem kommunalen Steuersatzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht

BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O.

und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 ff.

Da für alle der in § 2 Abs. 2 S. 1 der Hundesteuersatzung genannten Hunderassen eine Befreiung oder Ermäßigung von der erhöhten Hundesteuer nicht vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 HuStS), ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht ersichtlich.

Auch in der Sache ist es nicht zu beanstanden, dass die Stadt C. die oben genannten Regelungen des Landeshundegesetzes mit ihrer Hundesteuersatzung übernommen hat. Der Satzungsgeber braucht die der übernommenen Regelung zugrundeliegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst neu zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Insbesondere verlangt nicht der allgemeine Gleichheitssatz, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Es dient im Gegenteil der Rechtssicherheit und ist im hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrundeliegenden Annahmen - dort für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht werden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden auch nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetzgebers in ihren eigenen Rechtssetzungswillen aufzunehmen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O.

In Anbetracht dessen ist der als unwiderlegliche Vermutung ausgestaltete Steuertatbestand für "gefährliche Hunde" nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasseliste unter Einschließung der Hunderasse "Rottweiler" nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhten Besteuerung von sogenannten Kampfhunden in seinem Urteil vom 19. Januar 2000

11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 ff.

verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne "polizeilichen" Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern - wie bereits erwähnt - den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine "potenzielle Gefährlichkeit" aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, "bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen".

So BVerwG zur Hundesteuer in seinem erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f. = NVwZ-RR 2002, 140 f.

Soweit der - für das Polizei- und Ordnungsrecht zuständige - 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit seinem Urteil vom 3. Juli 2002

vgl. Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 ff.

seinerzeit die Niedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt hat, hat er ausdrücklich verdeutlicht, die vorstehende Beurteilung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu teilen. In seinem Urteil vom 3. Juli 2002 a.a.O. hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch seine Entscheidung darauf gestützt, das allgemeine Gefahrenabwehrrecht erlaube keine Maßnahmen eines Verordnungsgebers, die allein an die Rassezugehörigkeit anknüpften. Derartige Regelungen gehörten zur Gefahrenvorsorge und bedürften - anders als im Kommunalsteuerrecht und angesichts des dem kommunalen Satzungsgeber dort eingeräumten anderen sowie größeren normativen Gestaltungsspielraumes - einer gesetzlichen Grundlage.

Diesen Vorgaben der Rechtsprechung entspricht § 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt C. . Da entsprechend der zitierten Rechtsprechung der erhöhte Steuersatz nicht an die Gefährlichkeit einzelner Hundeindividuen anknüpft, sondern an eine rassebedingte potenzielle Gefahrenlage, ist die Zuordnung der Hunderasse "Rottweiler" in § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS zur Gruppe der gefährlichen Hunde beanstandungsfrei. Denn diese entspricht inhaltlich den Rasselisten der landesgesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG. Speziell die Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in diese Liste lässt - anders als der Kläger vorträgt - eine (Teil-) Nichtigkeit der Satzung nicht erkennen. Angesichts des dem kommunalen Steuersatzungsgeber zustehenden beträchtlichen Einschätzungs- und Prognosespielraums bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde

BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O.

und des Umstandes, dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O.,

hat der Beklagte im konkreten Fall diesen Einschätzungs- und Prognosespielraum eingehalten. Zwar bedarf es unter Beachtung des eröffneten Spielraums einer ermessensgerechten Entscheidung des Satzungsgebers über die Aufnahme der jeweiligen Rassen in die Satzung, für die eine hinreichende tatsächliche Grundlage Voraussetzung ist.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 -, NVwZ - RR 2007, 56 f.

Eine solche ermessensgerechte Entscheidung hat der Rat der Stadt C. jedoch getroffen. Dabei ist hervorzuheben, dass der Rat mit den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG gesetzliche und nicht etwa auf einer lediglich verordnungsrechtlichen Vorgabe beruhende Vorschriften in sein kommunales Satzungsrecht aufgenommen hat. Insofern unterscheidet sich die rechtliche Konstellation insbesondere von derjenigen, wie sie noch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005

- 10 B 34.05 -, a.a.O.; nachgehend OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 -14 A 1819/03 -, NVwZ-RR 2007, 56 f.

zugrunde gelegen hat und in der seinerzeit von einem Abwägungsdefizit des Verordnungsgebers (und damit des Satzungsgebers) bezüglich der Frage der Gefährlichkeit einer dort in die Rasseliste einer Hundesteuersatzung als gefährliche Hunde aufgenommenen Hunderasse ausgegangen werden musste. Während Grundlage der übernommenen Rasselisten damals die Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 (GV NRW S. 518 b) - LHV - waren, einer allgemeinen ordnungsbehördlichen Verordnung zur Gefahrenabwehr, steht vorliegend nämlich die Anknüpfung an eine mit hervorgehobenem Geltungsanspruch ausgestattete gesetzgeberische Entscheidung, das Landeshundegesetz, in Rede, die durch das Gesetzgebungsverfahren unter Einbindung eines besonderen Sachverstandes geprägt ist, das der Satzungsgeber als Tatsachengrundlage inzident ebenfalls zugrundelegt:

Für die Aufnahme u. a. der Hunderasse "Rottweiler" in die Rasseliste des § 10 LHundG war ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und die unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit diesen Hunden erfordern. Dazu werden beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb genannt (Seite 29 der Drucksache). Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Rottweiler in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - Drucks. 13/3891 vom 18. Juni 2003), in der unter anderem die Rasse Rottweiler mit 76 Vorfällen genannt wird, in der ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde.

Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war.

In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19 April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben (Öffentlich bestellter Sachverständiger im Hundewesen Franz Breitsamer), dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können. Dazu zählt der Sachverständige ebenfalls Gebrauchshunde und nennt insoweit die Hunderasse "Rottweiler" (S. 38, 39 des Ausschussprotokolls).

Auch in der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 18, Dezember 2002 war die Frage der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" Gegenstand der parlamentarischen Debatte. In diesem Zusammenhang verwies die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Plenarprotokoll 13/79, Seiten 8010und 8011) darauf, dass Rottweiler die Beißstatistiken anführten und deshalb diese Hunderasse auf die Rasseliste des § 10 LHundG gesetzt und mit Auflagen belegt worden sei.

Wenn sich der Gesetzgeber auf dieser Grundlage für die Aufnahme von Rasselisten mit Einbeziehung - u. a. - der Hunderasse Rottweiler in das Landeshundegesetz entschieden hat, hat er damit - anders als bei der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - a.a.O. (vgl. dazu das nachgehende Urteil des OVG NRW vom 22. Mai 2006 -14 A 1819/03 - a.a.O.). behandelten Sachlage - eine Ermessensentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage getroffen. Anschließend daran durfte daher der Rat der gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in die Rasseliste des Landeshundegesetzes erfolgt ist, bei seiner eigenen Entschließung als örtlicher Steuersatzungsgeber wesentliches Gewicht beimessen.

Das gilt desto mehr, als der Rat der Stadt C. selbst als Satzungsgeber eigene Vorstellungen hinsichtlich der Aufnahme der Rassen aus der Liste des § 10 LHundG in die Hundesteuersatzung eingebracht und entsprechende Überlegungen angestellt hat. In der Vorlage für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 9. Dezember 2003 zur Vorbereitung der (zweiten) Änderung der Hundesteuersatzung wird ausgeführt, dass mit dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde bisher u. a. nicht Halter von Hunden dieser Rasseliste belastet werden konnten, weil die dort genannten Rassen nicht in den Listen der inzwischen außer Kraft getretenen Landeshundeverordnung genannt gewesen seien. Nunmehr würden in der Liste des § 10 LHundG Hunderassen aufgeführt - darunter die Hunderasse Rottweiler -, denen wie den Hunden der Rasse des zu § 3 LHundG ebenfalls ein erhöhtes Gefährdungspotenzial unterstellt werde. Weiter heißt es in der Vorlage:

"Diese Hunde werden den unwiderleglich als gefährlich eingestuften Rassen in der ordnungsrechtlichen Behandlung weitestgehend gleichgestellt. Hier ist von Bedeutung, dass die Hunde dieser Rassen wegen ihrer besonderen Eigenschaften, insbesondere wegen ihrer Beißkraft oder ihres genetisch bedingten Schutztriebes, als potentielle Gefahr für Mensch und Tier eingestuft und durch das Landeshundegesetz größtenteils den gleichen strengen Verhaltensanforderungen unterworfen sind wie die gefährlichen Hunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Landeshundegesetzes, die unwiderleglich als gefährlich gelten."

Mit Blick darauf hat der Beklagte auch eigene tragfähige und nachvollziehbare Erwägungen zur Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Rasseliste seiner Hundesteuersatzung angestellt.

Angesichts des dem Steuersatzungsgeber - wie bereits erwähnt - zustehenden weiten Spielraums ist eine Anknüpfung an die Rasseliste des § 10 LHundG in Verbindung mit solchen Vorgaben nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit - insofern entsprechend der Bestimmung des § 22 LHundG, die eine Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren vorsieht - ebenfalls der steuerrechtliche Satzungsgeber gehalten sein mag, die erlassene Regelung gleichsam "unter Kontrolle zu halten", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zieht. Denn insoweit kann er sich etwaigen Reaktionen des anderen Normgebers - hier des Gesetzgebers des Landeshundegesetzes - auf mögliche neuere Erkenntnisse und Entwicklungen anschließen.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, a. a. O.

Gemessen daran ist jedoch festzustellen, dass nach den Auswertungen der Berichte über in Nordrhein-Westfalen behördlich erfasste Hunde in den Jahren 2003 bis 2006 einschließlich (sog. Beißstatistik) die Rasse Rottweiler - bezogen auf v. H. der jährlich gemeldeten Population dieser Rasse - bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen regelmäßig im oberen Drittel der auffällig gewordenen Hunderassen der Listen des § 3 Abs. 2 wie aber auch § 10 Abs. 1 LHundG vorzufinden ist. Auch dieser Umstand belegt - rückschauend - die Sachgerechtigkeit der Listung der Hunderasse Rottweiler als "gefährlicher Hund" in der Hundesteuersatzung.

Danach kann von einer generellen Ungefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler nicht ausgegangen werden. Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse ist vielmehr - umgekehrt - ein hinreichend hohes abstraktes Gefahrenpotential bei dieser Hunderasse nachgewiesen, das eine Aufnahme in die Rasseliste des § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS rechtfertigt.

Das gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger vorgetragenen Einwands, der Rottweiler sei allgemein als Gebrauchs- und Wachhund anerkannt und insoweit privilegiert. Daher habe der Beklagte das Gefährdungspotential dieser Hunderasse in tatsächlicher Hinsicht falsch beurteilt. Zwar trifft es zu - worauf der Kläger ebenfalls verweist - , dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - a.a.O. zu einer Hundesteuersatzung, in der u.a. der Rottweiler nicht als gefährlicher Hund (Kampfhund) genannt ist, folgendermaßen formuliert hat:

"Dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, hat der Satzungsgeber rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, dass er sonstige gefährliche Hunde über § 4 Abs. 3 Satz 1 HStS ebenfalls mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Dass diese Rassen nicht ausnahmslos als Kampfhunde erfasst sind, ist eine Privilegierung, die sachgerechte Gründe hat. Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sog. Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive "Vorurteil" ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint (vgl. BayVerfGH, a.a.O., S. 81)."

Der daraus vom Kläger gezogene Schluss, die Hunderasse "Rottweiler" - ihre Verwendung als Gebrauchs- und Wachhunde hier vorausgesetzt - dürfe daher nicht in die Liste der "gefährlichen Hunde" der Hundesteuersatzung aufgenommen werden, trifft allerdings nicht zu. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht hier deutlich, dass trotz Vorliegens der Eigenschaft "gefährlicher Hund" der Satzungsgeber mit solchen sachgerechten Gründen eine Ausnahme von der erhöhten Besteuerung vorgenehmen kann und eine dadurch betroffene Hunderasse zulässigerweise nicht in die Rasseliste aufnimmt. Eine Verpflichtung, dermaßen vorzugehen, besteht jedoch nicht, zumal - worauf das Bundesverwaltungsgericht im darauf folgenden Absatz des zitierten Urteils in anderem Zusammenhang hinweist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer bestimmten Hunderasse in die Rasseliste durch die dem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsfreiheit gedeckt ist. Das gilt vorliegend desto mehr, als für alle der in § 2 Abs. 2 S. 1 der Hundesteuersatzung genannten Hunderassen - und damit auch für den Rottweiler - eine Befreiung oder Ermäßigung von der erhöhten Hundesteuer nicht vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 HuStS).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht unverhältnismäßig, dass die Hundesteuersatzung keinen Entlastungsnachweis bezüglich der Gefährlichkeit der gehaltenen Hunde vorsieht. Der anerkannte Lenkungszweck der erhöhten Steuer, die Population von Hunden, die als potenziell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt mit den potentiellen Haltern solcher Hunde von vornherein auf einen deutlich größeren Adressatenkreis als die nach dem Landeshundegesetz bestehende gefahrenabwehrrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest. Diese Pflicht trifft nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben. Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste der Hundesteuersatzung gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter sowie des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indessen nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt

BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 -, NVwZ - RR 2005, 844 [845]; HessVGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, ZKF 2007, 92 f. = KStZ 2007, 109 ff..

Mit Blick darauf kann auch die vom Kläger behauptete Verfehlung des Lenkungszwecks der erhöhten Hundesteuer nicht erkannt werden, zumal nicht erwartet werden kann und wird, dass mit diesem Instrument das Halten gefährlicher Hunde vollständig zum Erliegen gebracht wird. Insoweit greift dann - wie vorstehend bereits ausgeführt - neben dem Steuerrecht das Ordnungsrecht ein.

Auch im Übrigen sind zur Unwirksamkeit der Satzung führende Gesichtspunkte nicht erkennbar. Die progressive Erhöhung des Steuersatzes bei Haltung von mehr als einem gefährlichen Hund ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt im Verhältnis zur Steuer für nicht gefährliche Hunde schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil auch für die Haltung dieser Hunde eine progressive Staffelung des Steuersatzes vorgesehen ist. Eine progressive Staffelung der Hundesteuersatzung an sich unter Anknüpfung an die Zahl der gehaltenen Hunde ist im Übrigen unbedenklich, zumal im konkreten Fall der Lenkungszweck der Steuer, die Population gefährlicher Hunde einzuschränken, im Vordergrund steht und dem die Steuerprogression dient. Mit Blick darauf ist sie auch allgemein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

OVG NRW, Urteil vom 17. März 1975 - II A 620/73 -, KStZ 1975, 176 = DGStZ 1977, 58; siehe auch Hoddick, Staffelung der Hundesteuersätze, ZKF 1983, 58

Die Steuer für gefährliche Hunde hat keine erdrosselnde Wirkung und stellt damit auch kein mittelbares Verbot der Haltung der in der Satzung als gefährlich bezeichneten Hunde dar. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Hundehalter in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen durch den erhöhten Steuersatz wirtschaftlich an der Haltung eines Hundes gehindert wären.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ - RR 1998, 672, für die Spielautomatensteuer; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02. OVG -, KStZ 2003, 56, 57 f.

Angesichts eines jährlich um 474 Euro höheren Betrages im Vergleich zur Steuer für sonstige Hunde bzw. um 39,50 Euro monatlich erhöhten Betrages ist nicht davon auszugehen, dass die höhere Hundesteuer in der Regel die Haltung der als gefährlich eingestuften Hunde hindert. Der Steuersatz mag geeignet sein, jemanden davon abzuhalten, einen solchen "gefährlichen Hund" zu halten. Wenn dieser Fall eintritt, erfüllt die Satzung jedoch gerade ihren Lenkungszweck. Demjenigen, der sich dennoch entscheidet, einen solchen Hund zu halten, wird dies aber nicht wegen der zusätzlichen steuerlichen Belastung unmöglich gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.