OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 - 8 B 920/07
Fundstelle
openJur 2011, 55746
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 L 836/07
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

Gründe

Das Rubrum ist hinsichtlich der Bezeichnung des Antragsgegners vom Verwaltungsgericht zutreffend auf die Körperschaft umgestellt worden. Zwar hätte der Antragsteller in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines den Informationszugang gewährenden Verwaltungsakts zu erheben, die nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW gegen die Behörde zu richten wäre. Diese landesrechtliche Regelung findet aber auf Klagen gegen Bundesbehörden keine Anwendung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 1962 - VII C 133.61 -, BVerwGE 14, 330 = DÖV 1963, 111 = NJW 1963, 315, vom 19. November 1964 - VIII C 39.64 -, BVerwGE 20, 21, und vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 -, BVerwGE 92, 263 = DÖV 1993, 1009 = DVBl. 1993, 888 = NVwZ 1993, 891; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 78 Rn. 29, m.w.N.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Akteneinsicht in das seitens der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegte Sicherheitskonzept für das Fahrzeug Transrapid TR 09 sowie in die hierfür seitens des Eisenbahn-Bundesamtes erteilte Genehmigung sowie in die über das Fahrzeug vorhandenen Unterlagen zu gewähren, soweit diese Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG enthalten,

abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Antrag nicht schon deshalb unzulässig, weil es dem Antragsteller am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dem Vortrag der Beigeladenen, ein Anspruch des Antragstellers sei wegen einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Verzögerung der Antragstellung verwirkt, mangelt es an einer tatsächlichen Grundlage. Zwar mögen die Informationen zumindest teilweise schon seit über einem Jahr dem Eisenbahn-Bundesamt vorgelegen haben. Das Eisenbahn- Bundesamt hat das Sicherheitskonzept der Beigeladenen aber erst am 20. April 2007 genehmigt mit der Folge, dass die Süddeutsche Zeitung hierüber (erst) am 24. April 2007 berichtet hat. Dieser Zeitungsbericht war nachvollziehbarer Anlass für den Antragsteller, zeitnah einen Informationszugangsanspruch beim Eisenbahn- Bundesamt geltend zu machen.

Der Antrag dürfte auch nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - deshalb unzulässig sein, weil er nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt. Bei Streitigkeiten wie der vorliegenden, bei der Einsicht in bislang unbekannte Unterlagen begehrt wird, kann, wenn ein gesetzlich vorgesehener Informationszugangsanspruch nicht vollständig leer laufen soll, von dem jeweiligen Antragsteller nicht stets verlangt werden, dass er die Unterlagen, auf die sich sein Informationszugangsbegehren bezieht, im Einzelnen genau bezeichnet. Denn eine solche Bezeichnung ist ihm regelmäßig ohne nähere Kenntnis des Akteninhalts gar nicht möglich. In derartigen Fallgestaltungen dürfte es deshalb - sowohl für die an § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu messende Bestimmtheit eines gerichtlichen Antrags als auch für die sich an § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG orientierende Bestimmtheit eines Antrags im Verwaltungsverfahren - regelmäßig ausreichen, wenn der Antragsteller sein Zugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen umschreibt.

Ausgehend davon spricht vieles dafür, dass der Antrag des Antragstellers dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Die Verwaltungsvorgänge, in die der Antragsteller Einsicht begehrt, sind eindeutig bezeichnet. Nichts anderes dürfte für die Einschränkung seines Zugangsbegehrens auf den Bereich der Umweltinformationen gelten. Der Begriff der Umweltinformationen ist in § 2 Abs. 3 UIG abschließend gesetzlich definiert. An dieser Definition hat sich die Auslegung des Begehrens des Antragstellers zu orientieren. Da dem Antragsteller nicht bekannt ist, welche Umweltinformationen in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, kann von ihm nicht verlangt werden, im Einzelnen anzugeben, um welche Umweltinformationen es ihm geht. Vielmehr ist sein Begehren eindeutig darauf gerichtet, Zugang zu allen Umweltinformationen in den von ihm näher bezeichneten Vorgängen zu erhalten.

Die Frage der Bestimmtheit des Antrags bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.

Der Erlass einer - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt zum einen voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch besteht, und erfordert zum anderen, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 8 B 561/06 -.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach der derzeitigen Erkenntnislage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht.

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist weder eine abschließende Klärung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den Unterlagen, für die der Antragsteller Akteneinsicht begehrt, Umweltinformationen vorhanden sind, noch kann abschließend entschieden werden, ob und inwieweit die genannten oder auch weitere Ausschlusstatbestände der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Denn für die Beantwortung dieser Fragen bedarf es insbesondere noch einer Klärung der tatsächlichen Fragen, was in der Kürze der für die gerichtliche Prüfung verfügbaren Zeitspanne nicht geleistet werden kann.

Allerdings ist davon auszugehen, dass gewisse Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass in den Unterlagen, in die der Antragsteller Akteneinsicht begehrt, jedenfalls teilweise Umweltinformationen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 UIG enthalten sind. In diese Richtung deutet das Vorbringen der Antragsgegnerin, die an keiner Stelle ihrer Beschwerdeerwiderung das Fehlen jeglicher Umweltinformationen behauptet, sondern vielmehr lediglich beanstandet, der Antragsteller habe die gewünschten Informationen nicht näher konkretisiert. Im Übrigen spricht zumindest vom Ansatz her eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 auch Angaben im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beinhalten. Ähnliches gilt für das Sicherheitskonzept und dessen Genehmigung. Wenn in der Risikoanalyse des Sicherheitskonzepts ca. 120 Gefährdungen auf ihre Auftretenswahrscheinlichkeit und ihr Schadensausmaß untersucht worden sind und ein Katalog von Gegenmaßnahmen baulicher, technischer, organisatorischer und betrieblicher Art aufgestellt worden ist (so die Aussagen des Eisenbahn-Bundesamtes in dessen Schreiben vom 15. Juni 2007 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung), deutet dies darauf hin, dass die in Rede stehenden Verwaltungsvorgänge zumindest auch Aussagen über die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (wie etwa im Falle eines Brandes) sowie über Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG enthalten.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Eingreifen von gesetzlichen Ausschlusstatbeständen bestehen. So spricht einiges dafür, dass die Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 nicht zu offenbaren sein könnten, weil und soweit es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Fahrzeugkonstrukteure/-hersteller im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG handelt. Hinsichtlich des Sicherheitskonzepts und dessen Genehmigung deutet einiges darauf hin, dass in Anbetracht des Gefährdungspotentials, das das Eisenbahn-Bundesamt insbesondere in seinem Schreiben vom 15. Juni 2007 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einzelnen aufgezeigt hat, der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG eingreifen könnte, weil das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit haben könnte.

Neben dem Fehlen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs steht dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung auch entgegen, dass auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend erkennbar ist, dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn ihm der Informationszugang nicht gewährt wird.

Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass er bei einer Ablehnung seines Eilantrags nicht mehr in der Lage sein wird, etwaige Informationen, die er aufgrund der begehrten Akteneinsicht zu erlangen erhofft, zum Gegenstand des Erörterungstermins im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Bau der Magnetschnellbahnstrecke vom Münchener Hauptbahnhof zum Flughafen München zu machen, da dieser Erörterungstermin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abgeschlossen sein wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Fragen zum Sicherheitskonzept und zum Fahrzeug Transrapid TR 09 bereits Gegenstand der Erörterungen am 12. und 13. Juni 2007 gewesen und von Sachverständigen umfassend erläutert worden sind, so dass davon auszugehen ist, dass für den Antragsteller durchaus Gelegenheit bestand und möglicherweise auch im Rahmen des weiteren Erörterungsverfahrens noch Gelegenheit bestehen wird, seine Bedenken gegen die Sicherheit des Magnetschwebebahnbetriebs in das Planfeststellungsverfahren einzubringen. Darüber hinaus richtet sich das Zugangsbegehren des Antragstellers nicht auf das Sicherheitskonzept, dessen Genehmigung und die Fahrzeugunterlagen als solche, sondern lediglich auf die darin enthaltenen Informationen über die Umwelt; auch zu den Umweltauswirkungen liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits umfangreiche Unterlagen im Planfeststellungsverfahren vor. Im Übrigen verbleibt dem Antragsteller noch die Möglichkeit, bei einer persönlichen Rechtsbetroffenheit etwaige Sicherheitsbedenken in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in einem späteren Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht mit auf das Sicherheitskonzept, dessen Genehmigung und die Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 gestützten Einwendungen ausgeschlossen ist, wenn die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ausgelegten Unterlagen keinen Anlass zu diesen Einwendungen gegeben haben.

Auch eine wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden Verfahren und der Offenheit der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens in Betracht zu ziehende Interessenabwägung, in die ausschlaggebend die Folgen einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einzubeziehen wären, fiele zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Bei einer solchen Interessenabwägung ist das Gewicht der Folgen von entscheidender Bedeutung, die mit einer Gewährung des Informationszugangs aufgrund einer Stattgabe des Eilantrags verbunden sein könnten. Diese könnte - für den Fall des Eingreifens der genannten Ausschlusstatbestände - zur Konsequenz haben, dass durch das Offenbaren der Unterlagen - soweit es sich um die Unterlagen über das Fahrzeug Transrapid TR 09 handelt - Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Fahrzeugkonstrukteure/-hersteller dem Antragsteller zugänglich gemacht würden und - soweit es um das Sicherheitskonzept und dessen Genehmigung geht - nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit entstünden. Diese Folgewirkungen würden auch endgültig eintreten, da ein einmal gewährter Informationszugang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Demgegenüber sind die Folgen einer Nichtgewährung des Informationszugangs für den Antragsteller wegen der dargestellten verbleibenden Möglichkeiten einer Verfahrensbeteiligung im Erörterungstermin und in etwaigen gerichtlichen Verfahren weniger gewichtig.

Ausgehend von diesen Erwägungen muss wegen des erheblichen Gewichts, das hinter den möglicherweise einschlägigen Ausschlusstatbeständen steht, das Interesse des Antragstellers an der Gewährung des Informationszugangs hinter dem Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Unterlagen zurückstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache scheidet eine Reduzierung des Auffangwerts trotz des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).