OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06
Fundstelle
openJur 2011, 55435
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 K 418/05
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger zu 2. den unter dem 19. März 1999 beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Für das im Eigentum der Frau B. I1. stehende Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166 (an der S. Straße in I. ) beantragte der Kläger zu 1. unter dem 19. März 1999, ihm einen - im vorliegenden Verfahren streitigen - Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen. Er wies darauf hin, ihm sei die "Immissionssituation" im ländlichen Bereich bekannt. Er werde aufgrund dieser Situation keinerlei Ansprüche geltend machen.

Das dreieckförmige Grundstück der Frau I1. (im Folgenden auch als Grundstück der Kläger bezeichnet) grenzt mit seiner Nordostseite an die S. Straße. Die S. Straße zweigt weiter südöstlich von der N. Straße, der L 766, ab, führt etwa 200 m in nordwestlicher Richtung, wo sie dann in Höhe des Grundstücks des Beigeladenen zu 3. in nordöstlicher Richtung abknickt. Die N. Straße verläuft aus östlicher in zunächst westlicher Richtung, bevor sie in nördlicher Richtung verschwenkt. Auf diese Weise umschließen die S. Straße, der E1.---weg und die N. Straße einen etwa ovalen Grundstücksbereich, in dem das Grundstück der Kläger, die Gebäude der bis zum Jahre 1998 von den inzwischen verstorbenen Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. bewirtschafteten landwirtschaftlichen Hofstelle sowie ein Gebäude, das im Erdgeschoss als - mittlerweile leer stehende - Gaststätte und im Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt worden ist, liegen. Nördlich schließt östlich der N. Straße und nördlich des Dorfwegs bzw. westlich der S. Straße der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zu 3. an. Weiter nördlich folgt der am H.------weg gelegene landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zu 2.. Südlich der N. Straße befindet sich die Hofstelle des Beigeladenen zu 4..

In den Betrieben der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. werden Schweine, zum Teil auch Rinder gehalten. Die Stallungen der Betriebe der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. haben zum Grundstück der Kläger einen Abstand von grob 180 m, 80 m bzw. 110 m .

An der Nordostseite der S. Straße befinden sich in ihrem 200 m langen Abschnitt von der N. Straße aus gesehen drei weitere Wohnhäuser, ein Partyservice, ein Betriebsgebäude eines Stromversorgungsunternehmens sowie ein Friedhof. Entlang der N. Straße stehen weitere Wohnhäuser, wie auch westlich, nördlich und östlich des Betriebs des Beigeladenen zu 2..

Auf der Hofstelle der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6., deren zugehörige bauliche Anlagen bis an das Grundstück der Kläger heranreichen, wird seit 1998 kein Vieh mehr gehalten. Die früher zur Hofstelle gehörenden Ländereien sind verpachtet. Die Gebäude der Hofstelle sind zum Teil an Private vermietet, die dort Pkw o. ä. abstellen. Ferner sind dort landwirtschaftliche Geräte gelagert, die zum Betrieb der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. gehörten. Der Beigeladene zu 5. wohnt in T. . Er arbeitet als promovierter Biologe in C. . Der Beigeladene zu 6. wohnt in N1. . Er ist als Diplom-Kaufmann bei einem amerikanischen Unternehmen beschäftigt. Dreiviertel seiner Arbeitsleistung erledigt er nach seinen Angaben in einem sog. Homeoffice im Heimatort.

Zur beabsichtigten Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen zu 3. von Milchviehhaltung auf Mastschweine erstellte die Landwirtschaftskammer Westfalen- Lippe unter dem 07. Dezember 1998 auf Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie vom 13. Mai 1998 (GIRL 1998) eine Geruchsimmissionsbeurteilung, die zu dem Ergebnis kommt, dass sich die beabsichtigte Änderung auf die Immissionssituation nicht relevant auswirken werde. In die Beurteilung wurden die Geruchsemissionen der Betriebe der Beigeladenen zu 2., 3. und 4. eingestellt. Für den Bereich des Grundstücks der Kläger ergab sich ein Flächenkennwert von 19,4 % der Jahresstunden mit wahrnehmbaren Gerüchen unter Berücksichtigung der mittlerweile durchgeführten betrieblichen Änderungen; unter Berücksichtigung einer Viehhaltung auf dem Hof der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. in früherem Umfang wurde ein Flächenkennwert von 30,3 % errechnet.

Die Beigeladene zu 1. versagte ihr Einvernehmen zum klägerischen Vorhaben mit der Begründung, in einem Dorfgebiet sei nur eine Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden hinzunehmen, die ausweislich des Gutachtens vom 07. Dezember 1998 überschritten werde. Das Staatliche Umweltamt N1. bzw. das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL und die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe bzw. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen äußerten Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Wohnbebauung.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides mit der Begründung ab, das Vorhaben wahre nicht die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die mittelfristig geplante Wiederaufnahme einer Intensivtierhaltung auf der Hofstelle der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. müsse berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen ergebe sich aus der genannten Geruchsimmissionsbeurteilung der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, dass die auftretenden Geruchsbelästigungen die nach der GIRL festgelegten Grenzwerte deutlich überschritten und ein gesundes Wohnen am geplanten Standort nicht gewährleistet sei. Die Erklärung des Klägers zu 1., über die örtlichen Gegebenheiten informiert zu sein und keine Ansprüche gelten machen zu wollen, ändere hieran nichts. Der gesetzlich festgelegte Gesundheitsschutz sei nicht verzichtbar.

Die Bezirksregierung E. wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2005 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben zur Begründung ihrer am 24. Februar 2005 erhobenen Klage im Wesentlichen vorgetragen: Sie hätten einen Anspruch auf die Genehmigung des in einem Dorfgebiet allgemein zulässigen Vorhabens. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gewahrt. Die Geruchsimmissionsbeurteilung der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe aus dem Jahre 1998 sei nicht mehr verwertbar, weil die Geruchsimmissions-Richtlinie neu gefasst und ersetzt worden sei durch die Geruchsimmissions-Richtlinie mit Begründung und Auslegungshinweisen vom 21. September 2004 (GIRL 2004). Der GIRL 2004 liege die TA-Luft 2002 zugrunde, die die Anwendung des Berechnungsmodells AUSTAL2000G verlange. In die Bewertung, ob sich ihr Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei der Betrieb der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. nicht einzustellen, denn mit einer Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Nutzung sei dort nicht mehr zu rechnen; ein dahingehender Bestandsschutz bestehe nicht. Im Falle der Wiederaufnahme einer entsprechenden Nutzung bedürfe es einer neuen Baugenehmigung und einer Ertüchtigung des Stalles.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 25. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 2. eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166, entsprechend der Bauvoranfrage des Klägers zu 1. vom 19. März 1999 zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen erwidert: Liege ein GIRL-Gutachten vor, müsse dies für die betroffenen Grundstücke als verbindlich angesehen werden. Anders als bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise anhand von Immissionsradien um landwirtschaftliche Betriebe würden bei einem solchen Gutachten auch äußere Gegebenheiten wie die Hauptwindrichtung berücksichtigt.

Die im erstinstanzlichen Verfahren nur beteiligte Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

Durch Urteil vom 14. Februar 2006, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2006 zugelassene Berufung der Kläger. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: In Dorfgebieten könne der Geruchseintrag bis zu 20 % der Jahresstunden betragen, ohne dass die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Zudem sei die GIRL nur eine Entscheidungshilfe für die Zumutbarkeitsbeurteilung. Selbst Geruchsbeeinträchtigungen von 30,5 % oder von 50 % der Jahresstunden seien in landwirtschaftlich geprägten Bereichen noch nicht gesundheitsschädlich. Würde man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen, die in Dorfgebieten gewöhnlich hinzunehmende Geruchsbelastung sei auf 12 % bis 13 % der Jahresstunden begrenzt, wäre in zahlreichen Dorfgebieten eine Wohnbebauung überhaupt nicht mehr zulässig, denn in der Nachbarschaft landwirtschaftlicher Betriebe könnten solche Werte bei realistischer Betrachtung nicht eingehalten werden.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen: Es spreche vieles dafür, dass eine Wiederaufnahme der Viehhaltung auf der Hofstelle der Beigeladenen zu 5. und 6. eine neue Baugenehmigung erfordern würde. Aber auch ohne Berücksichtigung dieser Hofstelle stehe die nach dem Gutachten vom 07. Dezember 1998 gegebene Geruchsstundenhäufigkeit dem Vorhaben der Kläger entgegen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 1. führt aus: Für die Wiederaufnahme der Viehhaltung auf dem Hof der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. sei eine neue Baugenehmigung nicht erforderlich, denn insoweit bestehe ein überwirkender Bestandsschutz. Selbst wenn eine Baugenehmigung erforderlich sein sollte, müsste diese den Beigeladenen zu 5. und 6. erteilt werden. Auch ohne deren Betrieb seien auf dem Grundstück der Kläger die in einem Dorfgebiet zumutbaren Geruchsimmissionen von 12 % bis 13 % der Jahresstunden überschritten. Der Bereich noch zumutbarer Immissionsbelastung ergebe sich aus der GIRL, der immerhin Indizcharakter zukomme. Aus den in der GIRL für Wohngebiete und für Gewerbe- und Industriegebiete genannten Immissionswerten von 10 % bzw. 15 % sei hier ein Mittelwert zwischen 10 % und 15 % zu bilden. Selbst im Außenbereich mit überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung sei nur ein Immissionswert von 15 % zumutbar. Ob Gerüche gesundheitsschädlich seien, sei unerheblich, denn jedenfalls würden sie erhebliche Belästigungen darstellen, die bei Immissionswerten zwischen 10 % und 20 % beginnen könnten. Zudem folge aus der in einem Dorfgebiet bestehenden Rücksichtnahmepflicht gegenüber vorhandener immissionsträchtiger Landwirtschaft, dass auf ein Wohnbauvorhaben gegebenenfalls verzichtet werden müsse. Selbst bei angenommener grundsätzlicher Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger löse es doch bodenrechtliche Spannungen aus, da bislang keine Wohnbebauung so nah an die landwirtschaftlichen Betriebe herangerückt sei. Zusätzliche Erschwernisse in der Betriebsführung würden die Folge sein, zumal die von den Klägern geplante Wohnbebauung von einer Seite an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken würde, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich gewesen sei.

Der Beigeladene zu 5. hat mit Schreiben vom 01. November 2006 die "unbefristete Verlängerung des Bestandsschutzes unseres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" beantragt. Der Beklagte hat ihn am 24. November 2006 darauf hingewiesen, dass Bestandsschutz bei länger andauernder Unterbrechung oder Einstellung der ursprünglich ausgeübten Nutzung entfallen könne. Unter dem 12. März 2007 beantragte der Beigeladene zu 5. einen Vorbescheid zur Modernisierung eines Stallgebäudes und zur Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Er hat angeführt, die landwirtschaftliche Tätigkeit auf dem Hof ruhe seit neun Jahren. Der Stall solle zur Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nach den rechtlichen Vorschriften modernisiert, mit einer modernen Be- und Entlüftung versehen und der Kuhstall teilweise in einen Schweinestall umgestaltet werden. Die Bezirksregierung E. hat unter dem 11. Juni 2007 mit Blick auf die im Einwirkbereich der Anlage des Beigeladenen zu 5. befindlichen Wohnhäuser immissionsschutzrechtliche Bedenken geäußert. Der Beklagte hat dem Beigeladenen zu 5. am 14. Juni 2007 mitgeteilt, es bedürfe der Vorlage eines Gutachtens zur Geruchsbelastung auf der Grundlage der GIRL.

Der frühere Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 16. November 2006 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zudem hat der Senat Beweis zu der Frage erhoben, welche Geruchsbelastung für das Grundstück der Kläger besteht. Auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. N2. L. von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2007 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die als Bauherrengemeinschaft auftretenden Kläger als solche im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

Die Klage ist auch begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166. Dem Vorhaben stehen keine auf den Vorbescheidantrag im vorliegenden Verfahren nur zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung geregelt sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der entsprechenden Normierung der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Die nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger entspricht einem Dorfgebiet. In dieser Umgebung befinden sich mit Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, sonstigen Wohngebäuden und sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben die in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen und ein Dorfgebiet kennzeichnenden Nutzungsarten. Diese sich aus dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie aus dem anlässlich des Ortstermins vom 16. November 2006 angefertigten Protokolls ergebenden Verhältnisse und die sich daraus ergebende Wertung steht außer Streit, so dass es weiterer Ausführungen nicht bedarf.

Das Vorhaben der Kläger ist als sonstiges Wohngebäude seiner Art nach in einem Dorfgebiet allgemein zulässig. Es nimmt darüber hinaus die erforderliche Rücksicht auf die Nachbarinteressen. Im Gebot des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist das objektivrechtliche Gebot enthalten, auf schutzwürdige Nachbarinteressen Rücksicht zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993

- 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.

Die auf dem Grundstück der Kläger beabsichtigte Wohnbebauung fügt sich in einer den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes gerecht werdenden Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie hält sich innerhalb des Rahmens der in der Umgebung vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und auf die sich die Ausführung des geplanten Vorhabens ihrerseits auswirken kann.

Die zunächst ausgeübte, jedoch bereits im Jahre 1998 aufgegebene landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. löst eine Rücksichtnahmepflicht des Vorhabens der Kläger nicht (mehr) aus, weil diese Nutzung nicht mehr bestandsgeschützt ist. Denn eine ursprünglich baurechtlich genehmigte Nutzung, die hier unterstellt wird, genießt Bestandsschutz nur, solange sie andauert oder - bei einer Unterbrechung - solange nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, BRS 63 Nr. 121.

Nach der Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht zur erleichterten Zulassung der "alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt und auf die Frage nach der Fortdauer des Bestandsschutzes einer nicht mehr ausgeübten Nutzung für übertragbar erklärt hat, ist nach der Verkehrsauffassung bei einer Unterbrechung der Nutzung von weniger als einem Jahr stets mit einer Wiederaufnahme zu rechnen. Im zweiten Jahr nach der Aufgabe der Nutzung spricht hiernach für eine solche Annahme eine Regelvermutung, die im Einzelfall entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995

- 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67.

Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob und in welchen Fällen durch das Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das in der Rechtsprechung und in der Literatur Kritik erfahren hat,

vgl. insoweit Gatz, Auswirkungen der Nutzungsunterbrechung auf den Bestandsschutz, Anmerkung zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. Juni 2007 - 4 B 20/07 -, jurisPR-BVerwG 19/2007,

die Grenzen des Bestandsschutzes bei einer Nutzungsunterbrechung zutreffend gezogen sind. Selbst wenn für das Erlöschen des Bestandsschutzes (auch) in zeitlicher Hinsicht weitergehende Anforderungen anzunehmen sein sollten, bleibt es angesichts der hier gegebenen Umstände dabei, dass die Kläger auf die ehemalige landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle der Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. keine Rücksicht nehmen müssen, weil diese Nutzung keinen Bestandsschutz mehr genießt.

In den Gebäuden der dortigen früheren landwirtschaftlichen Hofstelle findet keine landwirtschaftliche Nutzung mehr statt. Die im Jahre 2001 bzw. 2006 verstorbenen Eltern der Beigeladenen zu 5. und 6. haben die landwirtschaftliche Nutzung gesundheits- und altersbedingt bereits im Jahre 1998 aufgeben müssen. Die landwirtschaftlich genutzten Räume sind zu einem Teil anderen Nutzungszwecken zugeführt, nämlich an private Dritte vermietet worden, die dort nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen, sondern z. B. Autos reparieren. In den Räumlichkeiten werden landwirtschaftliche Geräte des früheren Betriebs gelagert, aber nicht zweckentsprechend genutzt. Zudem sind in den Jahren nach der Nutzungsaufgabe die zur Hofstelle gehörenden Ländereien an Dritte verpachtet worden. Die Beigeladenen zu 5. und 6. haben aus familiären und wirtschaftlichen Gründen die landwirtschaftliche Nutzung zwischenzeitlich nicht wieder aufgenommen. Sie sind nicht als Landwirte, sondern als promovierter Biologe bzw. als Diplom-Kaufmann beruflich orientiert. Sie wohnen und arbeiten nicht in I. . In der Vergangenheit gingen sie davon aus, dass ein Vollerwerbsbetrieb aufgrund der schlechten Einkommenssituation in der Landwirtschaft und der notwendigen anfänglichen Investitionen nicht dauerhaft bestehen könne.

Bei verständiger Würdigung dieser Gegebenheiten war nach der Verkehrsauffassung, die an eine Wertung der - hier nicht zuletzt auch von den Lebensumständen der Beigeladenen zu 5. und 6. bestimmten - tatsächlichen Situation anknüpft, seit längerer Zeit nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Bestätigt wird dies insbesondere durch die weitere Entwicklung der Hofstelle nach der Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie auch durch die mehr als vagen Vorstellungen der Beigeladenen zu 5. und 6. hinsichtlich einer eventuellen Rückkehr zur landwirtschaftlichen Nutzung, die diese noch im Ortstermin am 16. November 2006 geäußert haben. Eine Wiederanknüpfung an die ehemals bestandsgeschützte landwirtschaftliche Nutzung scheidet vor diesem Hintergrund aus.

In die vom Gebot der Rücksichtnahme geforderte Interessenbewertung ist bei diesen Gegebenheiten das Interesse der Beigeladenen zu 5. und 6., die Viehhaltung dort wieder aufnehmen zu können, ebenso wenig einzustellen wie das (etwaige) Interesse der Beigeladenen zu 2. bis 4., die Viehhaltung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe auszuweiten. In einer Innenbereichslage, die durch ein Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben samt dazugehörigen Wohnungen bzw. Wohngebäuden und sonstigen Wohngebäuden gekennzeichnet ist, lässt es § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu, dass sich die landwirtschaftlichen Betriebe gegen konkurrierende Wohnnutzung "abschotten".

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993

- 4 C 19.90 -, a.a.O..

Auch ist für die Eigenart der näheren Umgebung die tatsächlich vorhandene bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung von Belang; nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Landwirtschaftliche Betriebe nehmen insofern keine Sonderstellung ein. Auch bei ihnen verbietet es sich, die bloße Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder - umstellungen bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Anderenfalls würde die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen wollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993

- 4 C 19.90 -, a.a.O..

Etwas anderes folgt in einem (faktischen) Dorfgebiet insbesondere auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Hiernach ist dort auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Vorrang, den die landwirtschaftliche Nutzung beansprucht, äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Dagegen besteht er nicht darin, die landwirtschaftliche Nutzung im Verhältnis zu den übrigen in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten in der Weise zu begünstigen, dass sich das Maß der Rücksichtnahme ihr gegenüber nicht an den gegenwärtigen, sondern nur an potentiellen zukünftigen Nutzungsverhältnissen orientieren müsste.

Das Vorhaben der Kläger ist nicht deshalb rücksichtslos, weil die landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen zu 2. bis 4. infolge der hinzutretenden Wohnnutzung aus Gründen des Immissionsschutzes befürchten müssten, mit zusätzlichen Anforderungen an ihre Betriebsführung überzogen zu werden.

Vgl. zur Erheblichkeit einer derartigen Befürchtung: BVerwG, Beschluss vom 25. November 1985 - 4 B 202.85 -, BRS 44 Nr. 176.

Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976

- 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BRS 54 Nr. 188, und vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, aaO..

Für die danach erforderliche Bewertung gibt das auf Grundlage der Geruchsimmissions- Richtlinie in der Fassung vom 21. September 2004 (GIRL 2004) durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. N2. L. von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erstellte Gutachten vom 26. Juli 2007 zur Geruchsbelastung des Grundstücks der Kläger durch die landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen zu 2. bis 4. eine Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe.

Vgl. zur Frage der Beachtlichkeit einer Bewertung nach GIRL: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = GewArch 2004, 438.

Die GIRL ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007

- 4 B 5/07 -, BauR 2007, 1454.

Die GIRL ist hiernach nicht das (allein entscheidende) Kriterium, sondern lediglich als ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen anzusehen. Namentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Grenzwerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, a.a.O..

Dass der hinsichtlich des Grundstücks der Kläger erfolgten Berechnung der relativen Häufigkeit von Geruchsstunden demzufolge keine zwingende Schlussfolgerung über die Zumutbarkeit der dort auftretenden Geruchsbelastung zu entnehmen ist, findet in der GIRL selbst Bestätigung, die sich auch in ihrer Fassung vom 21. September 2004 keine dahingehende Bindungswirkung beimisst.

Die GIRL 2004 geht von einer erheblichen Belästigung durch eine Geruchsimmission dann aus, wenn die Gesamtbelastung die unter Nr. 3.1 Tabelle 1 angegebenen - die relative Häufigkeiten von Geruchsstunden kennzeichnenden - Immissionswerte von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete bzw. von 0,15 für Gewerbe-/ Industriegebiete überschreitet. Die GIRL 2004 benennt für Dorfgebiete jedoch keinen Immissionswert, der eine erhebliche Geruchsbelästigung indizieren würde. In der GIRL 2004 (vgl. Nr. 3.1) ist lediglich weiter ausgeführt, sonstige Gebiete seien entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den Wohn-/Mischgebieten oder den Gewerbe-/Industriegebieten zuzuordnen. Zugleich macht die GIRL 2004 selbst jedoch deutlich, dass ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Belästigung ausreiche. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung sei deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL 2004 für den jeweiligen Einzelfall bestünden (vgl. Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL 2004). Für die Beurteilung , ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen hervorgerufen würden, sei ein Vergleich der nach der GIRL 2004 zu ermittelnden Kenngrößen mit den in der genannten Tabelle festgelegten Immissionswerten u.a. dann nicht ausreichend, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten sei (vgl. Nr. 5 Abs. 1 b) GIRL 2004). Die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung sei keine absolut festliegende Größe, sie könne in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden ( vgl. Nr. 5 Abs. 4 Satz 2 GIRL 2004). Dabei sei - unter Berücksichtigung der evtl. bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung - u.a. das Beurteilungskriterium des Charakters der Umgebung heranzuziehen (vgl. Nr. 5 Abs. 5 GIRL 2004).

Dementsprechend wird in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL 2004 unter der Überschrift "Zuordnung der Immissionswerte" u.a. darauf abgestellt, ob die landwirtschaftlichen Betriebe dominieren oder nicht, was je nachdem eine Zuordnung entweder zur Spalte 1 der Tabelle 1 unter Nr. 3.1 GIRL 2004 (Immissionswert 0,10) oder zur Spalte 2 (Immissionswert 0,15) ermögliche. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL 2004 wird weiter unter der Überschrift "Prüfung im Einzelfall" ausgeführt, die GIRL sehe im begründeten Einzelfall die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor. In den dort genannten Beispielen für die Prüfung des Einzelfalls heißt es, der landwirtschaftliche Bereich könne grundsätzlich nicht anders behandelt werden als andere Geruchsemittenten. In begründeten Einzelfällen könne jedoch über den Immissionswert von 0,15 hinausgegangen werden. Die MIU-Studie zeige einen Bereich bis 0,20 auf.

Die nach alledem hier unter Würdigung des nach dem Gutachten vom 26. Juli 2007 - auf der Grundlage der GIRL 2004 - ermittelten Immissionswertes von 0,17 sowie der weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Geruchsbelastung führt zu dem Ergebnis, dass diese für die Wohnsituation auf dem Grundstück der Kläger zumutbar ist und daher bei einer solchen Belastung die Beigeladenen zu 2. bis 4. nicht mit zusätzlichen Immissionsschutzauflagen rechnen müssen.

Die Kläger wollen ihr Vorhaben in einem (faktischen) Dorfgebiet verwirklichen. Insoweit bedarf es zunächst der Vergegenwärtigung, dass sich die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genannte Verpflichtung, auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen, darin äußert, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993

- 4 C 19.90 -, a.a.O.

Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass in einem Dorfgebiet die Wirtschaftsstellen des Betriebs nebst den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden zulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) sind. Da betriebsbezogenes Wohnen regelmäßig im Nahbereich der zum Hofbereich gehörenden Viehhaltung besteht, sind dort Immissionswerte deutlich oberhalb des hier ermittelten Immissionswertes von 0,17 der Jahresstunden je nach örtlicher Lage nur schwer oder gar nicht zu vermeiden, ohne dass deshalb in Rede stünde, die Wohnnutzung würde unzumutbaren Belastungen ausgesetzt oder könnte es dann werden, wenn sie von der Betriebsführung aufgrund einer Umorganisation der dortigen Gegebenheiten getrennt wird.

Für die hier maßgebenden örtlichen Gegebenheiten ist insbesondere von Bedeutung, dass die Kläger ihr Vorhaben in einem Bereich realisieren wollen, der durch landwirtschaftliche Nutzung mit beachtlicher Tierhaltung geprägt und durch diese vorbelastet ist. Dass die Kläger bereit sind, die Geruchssituation hinzunehmen, ändert zwar an der Zumutbarkeitsbewertung grundsätzlich nichts. Denn das baurechtliche Rücksichtnahmegebot stellt nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Jedoch ist der Umstand von Belang, dass faktische Vorbelastungen eines Grundstücks dazu führen können und es hier tun, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999

- 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86.

Festzuhalten ist mithin, dass die Einzelfallumstände hier maßgeblich von der situationsgeprägten Vorbelastung des Grundstücks der Kläger durch die Nähe zu Wirtschaftsstellen mit Tierhaltung (vornehmlich Schweine) bestimmt werden. Hinzu kommt, dass es die Kläger in der Hand haben, im Baugenehmigungsverfahren durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs ihres Wohnhauses in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben. Vor diesem Hintergrund ist ihnen eine Geruchsbelastung in Höhe des ermittelten Immissionswertes von 0,17 durchaus zuzumuten.

Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob und in welcher Weise tierartspezifische Geruchsqualitäten die Belästigungswirkung beeinflussen. Deren Berücksichtigung würde nach den Ausführungen im Gutachten vom 26. Juli 2007 zu einer "belästigungsrelevanten Kenngröße" von 0,13 führen. Nach Tierarten differenzierende Geruchsqualitäten haben in der GIRL 2004, deren Ansatz mit Ausnahme der Sonderbeurteilung hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 5 der GIRL 2004) nach wie vor nur das quantitative Element der Wahrnehmbarkeit von Gerüchen erfasst, keinen Niederschlag gefunden. Gewichtungsfaktoren für tierartspezifische Geruchsqualitäten sieht allerdings nunmehr das Eckpunktepapier zum Verfahren zur Berücksichtigung von neuen Erkenntnissen aus dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft",

vgl. Forschungsprojekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft - Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofilen", Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Band 73, 2006,

bei der Anwendung der GIRL im landwirtschaftlichen Bereich vor (vgl. Tabelle 2 zu Nr. 2.1), welches durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW am 04. Juli 2007 vorgestellt wurde. Inwieweit diese Gewichtungsfaktoren berücksichtigungsfähig sind, bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung.

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt sein könnten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB), nicht. Bei einem durch Gerüche landwirtschaftlicher Tierhaltung erzeugten Immissionswert von 0,17 kann von einer gesundheitsschädigenden Geruchsbeeinträchtigung keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.