LG Detmold, Beschluss vom 31.07.2007 - 4 KLs 31 Js 553/06
Fundstelle
openJur 2011, 54673
  • Rkr:

Vorbereitendes Verfahren (staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren) und anschließendes gerichtliches Strafverfahren betreffen gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Mit Beschluss vom 28. August 2006 ordnete die Kammer den Erinnerungsführer dem Angeklagten zu 1) als notwendigen Verteidiger bei. Mit seinem Vergütungsantrag vom 15. Januar 2007 begehrte er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren für das Verfahren vor dem Landgericht und das vorangegangene Ermittlungsverfahren in Höhe von insgesamt 1.084,58 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Dabei meldete er die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV Nr. 7002 RVG in Höhe von 20,00 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer zweifach - sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch für das Hauptverfahren - zur Erstattung an. Durch die angefochtene Kostenfestsetzungsverfügung setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Detmold nur eine statt der beantragten zwei Auslagenpauschalen in Höhe von 20,00 EUR gegen die Landeskasse fest.

Dagegen wendet sich der notwendige Verteidiger des Angeklagten zu 1) mit seiner Erinnerung. Er vertritt die Auffassung, die Auslagenpauschale falle für das vorbereitende und das sich anschließende gerichtliche Verfahren jeweils gesondert an.

Der Bezirksrevisor hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass nach ganz herrschender Meinung Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren nur eine Angelegenheit darstellten.

Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat für die Tätigkeit des Erinnerungsführers im Ermittlungs- und dem sich anschließenden Hauptverfahren zu Recht nur eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV Nr. 7002 RVG festgesetzt. Die Kammer tritt der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei und folgt insoweit der in Rechtssprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, der zufolge das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das sich hieran anschließende gerichtliche Strafverfahren erster Instanz gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Aufl. 37, § 15 RVG, Rz. 44; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v. Eicken, Madert, Müller-Rabe, RVG, Aufl. 17, § 17, Rz. 59; LG Koblenz, Beschluss v. 9. Mai 2005 - Az. 2 KLs 2090 Js 36906/04; LG Düsseldorf, Beschluss v. 10. Juni 2005 - Az. XI 1 Qs 66/05; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 15. Dezember 2006 - Az. 1 Ws 249/06). Unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung stand dies außer Streit mit der Folge, dass der Verteidiger den früheren Pauschsatz gemäß § 26 S. 2 BRAGO für Ermittlungs- und Hauptverfahren nur einmal verlangen konnte. An dieser Rechtslage hat sich durch die Einführung des RVG nichts geändert. Vor- und Hauptverfahren gelten weder als verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG noch als besondere Angelegenheiten nach § 18 RVG. Eine doppelte Geltendmachung der Auslagenpauschale ist daher aufgrund dieser Vorschriften nicht gerechtfertigt. Vielmehr lässt die Nichtaufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in die jeweils abschließenden Aufzählungen darauf schließen, dass eine Abweichung von der bisherigen Rechtspraxis gerade nicht beabsichtigt ist. Dafür spricht auch die in § 17 Nr. 10 RVG nunmehr für das eingestellte Ermittlungsverfahren und das sich anschließende Bußgeldverfahren getroffene Regelung, die beide Verfahren als verschiedene Angelegenheiten ausweist und damit eine im Geltungszeitraum der BRAGO umstrittene Rechtsfrage ausdrücklich beantwortet. Einer solchen Klarstellung hätte es aber nicht bedurft, wenn bereits das strafrechtliche Ermittlungs- und das Hauptverfahren als zwei separate Angelegenheiten anzusehen wären. Insoweit hätte sich bereits aus einem Erstrecht-Schluss ergeben, dass dies bei einem eingestellten Ermittlungsverfahren und einem sich daran anschließenden Bußgeldverfahren nicht anders beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass im Vergleich zu Verfahren auf anderen Rechtsgebieten zwischen dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem gerichtlichen Strafverfahren ein enger Zusammenhang besteht. In diesem Zusammenhang hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zutreffend darauf verwiesen, dass dem gerichtlichen Verfahren in Strafsachen notwendig ein Ermittlungsverfahren vorausgeht, dass zum gerichtlichen Strafverfahren hinführt und gerade nicht auf die abschließende Erledigung der Sache ohne gerichtliche Hilfe gerichtet ist.

Ein Anspruch auf eine zweifache Auslagenerstattung wird letztlich auch nicht dadurch begründet, dass die Entstehung einer gesonderten Verfahrensgebühr für das Ermittlungs- und das gerichtliche Hauptverfahren im Vergütungsverzeichnis des RVG - allein formal - in verschiedenen Unterabschnitten für das vorbereitende (VV Nr. 4104 RVG f.) und das gerichtliche Verfahren geregelt ist (VV Nr. 4106 ff.). Inhaltlich geht aus den Bestimmungen lediglich hervor, dass unterschiedliche Verfahrensgebühren nebeneinander entstehen können. Sowohl nach früherer als auch nach geltender Rechtslage ist der Anfall verschiedener Verfahrensgebühren in ein und derselben Angelegenheit gesetzlich vorgesehen.

Die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß VV Nr. 7002 RVG ist damit nur einmal angefallen, so dass die darüber hinaus von dem Erinnerungsführer zur Erstattung angemeldete weitere Pauschale abzusetzen war.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht veranlasst.

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