VG Köln, Urteil vom 06.09.2007 - 20 K 5671/05
Fundstelle
openJur 2011, 53725
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Hündinnen L. und B. keine Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachge-lassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist bzw. war Halterin von drei Hündinnen (L. , U. und B. ), de- ren Zugehörigkeit zu einer in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Hunderassen unter den Beteiligten streitig ist.

Am 08.09.2000 zeigte die Klägerin bei der Beklagten die Haltung von zwei Hün- dinnen (Senóra Matarife = L. , und Top Hunter Dina = U. , wobei sie als Rasse- zugehörigkeit „Alano (spanische Dogge)" angab.

Nach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes am 01.01.2003 beantragte sie für die Hündinnen eine Haltungserlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW), welche ihr unter dem 20.03.2003 erteilt wurde. Auch hierbei ver- wendete sie die Rassebezeichnung „Alano". Aufgrund einer Beschwerde kam es zu einer Überprüfung der Hundehaltung am 22.10.2003, wobei festgestellt wurde, dass die Klägerin inzwischen drei Hunde hielt. Bei dem dritten Hund handelte es sich um die Hündin B. . Mit Schreiben vom 06.11.2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, auch für diesen Hund eine Haltungserlaubnis zu beantragen, woraufhin die Klä- gerin den Hund mit Schreiben vom 12.11.2003 als „großen Hund" der Rasse „Antik- dogge" anmeldete. Nachdem die Beklagte die Klägerin ohne Erfolg erneut aufgefor- dert hatte, eine Erlaubnis für den Hund zu beantragen, da dieser ein Alano im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW sei, wurde der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 17.02.2004 aufgegeben, eine Erlaubnis für den Hund zu beantragen. Diese Ord- nungsverfügung wurde im Rahmen des Eilverfahrens 20 L 581/04 aufgehoben und die Beklagte hörte die Klägerin zu einer beabsichtigten Haltungsuntersagung für die Hündin B. an, da diese zu der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rasse „Alano" gehöre, so dass eine Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG NRW zu beantra- gen sei. Dies habe die Klägerin bisher nicht getan. Hierzu trug die Klägerin mit an- waltlichem Schreiben vor, die Haltung der Hündin sei nicht erlaubnispflichtig, da die- se nicht der Rasse „Alano" angehöre und beantragte sodann die Aufhebung der Hal- tungserlaubnisse für die Hunde L. und U. , da auch diese Hunde nicht der Ras- se Alano angehörten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2004 ab. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde nicht beschieden.

Mit Ordnungsverfügung vom 03.11.2004 untersagte die Beklagte der Klägerin die Haltung des Hundes „B. „ aufgrund der fehlenden Haltungserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das diesbezügliche Eilverfahren der Klägerin blieb er- folglos (VG Köln, Beschluss vom 30.12.2004,- 20 L 3062/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2005, - 5 B 135/05 -), woraufhin die Klägerin eine Haltungerlaubnis für B. beantragte und erhielt.

Die Klägerin hat am 24.09.2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass ihre Hunde keine Hunde i. S. d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von ihr gehaltenen Hündinnen gehörten nicht der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Hunderasse „Alano", sondern den Rassen Cane Corso (L. und U. ) und Dogo Canario (B. ) an. Die Rasse „Alano" existiere gar nicht. Es handele sich um eine ausgestorbene Rasse, die von der Federation Cynologique Internationale (FCI) und dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) nicht anerkannt sei, so dass auch keine von der FCI anerkannten Rassestandards existierten. Dies sei aber Voraussetzung dafür, Hunde nach ihrem Erscheinungsbild dieser Rasse zuordnen zu können. Die Auffassung der Beklagten, die Bezeichnung „Alano" stelle einen Oberbegriff dar, der sämtliche, der Rasse von ihrem Ursprung oder ihrem Phänotyp zuzuordnenden Hunde erfasse, er- öffne eine willkürliche Handhabung. Sie lasse sich auch nicht in Einklang mit der Re- gelung des Gesetzgebers zum Landeshundegesetz bringen, der, im Gegensatz zum Landesgesetzgeber in Brandenburg, gerade nicht alle Nachfolgerassen des Alano in seine Rasselisten aufgenommen habe. Selbst das von der Beklagten zitierte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg halte die brandenburgische Hundehalteverordnung im Hinblick auf die Rasse Alano wegen des fehlenden einheitlichen Erscheinungsbildes nur deshalb für hinreichend bestimmt, weil die Hunderassen Dogo Canario und Cane Corso neben allen anderen Nachfolgerassen des Alano in der Verordnung genannt würden. Dies sei in § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht der Fall. Die Behauptung des Beklagten, die Rassen Cane Corso und Dogo Canario seien lediglich anders be- zeichnete Neurassen des Alano, lasse sich der zitierten Entscheidung ebenfalls nicht entnehmen und treffe auch nicht zu. Dies ergebe sich bereits durch die zu den Akten gereichten wissenschaftlichen und staatlichen Quellen. Wenn der Gesetzgeber Hun- de der Rasse Dogo Canario und Cane Corso dem Regime des § 10 LHundG NRW habe unterwerfen wollen, habe er diese Rassen in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aus- drücklich nennen müssen. Unterstelle man jedoch, dass es die Rasse Alano gebe, sei dies jedenfalls eine andere Rasse als der Cane Corso und der Dogo Canario. Keinesfalls handele es sich bei der Bezeichnung „Alano" um eine Sammelbezeichnung, unter die Hunde anderer Rassen gefasst werden könnten oder um eine lediglich andere Bezeichnung der Rasse Dogo Canario oder Cane Corso, welche von der FCI und vom VDH anerkannt seien.

Nachdem die Klägerin die Haltung des Hundes U. im Laufe des Verfahrens aufgegeben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass es sich bei den Hunden L. und B. nicht um Hunde i. S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt (unter Hinweis auf verschiedene einschlägige Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) im Wesentlichen sinngemäß aus, für die Einordnung eines Hundes in die im LHundG NRW genannten Rassen sei entscheidend, welchem Phänotyp der Hund entspreche. Auch aus Sicht der Gefahrenabwehr komme es darauf an, ob ein Hund die in § 10 Abs. 1 LHundG NRW voraussgesetzten gefährdungsrelevanten Eigenschaften aufweise oder nicht. Eine entsprechende Einstufung lasse sich in erster Linie anhand des Phänotyps vornehmen. Meinungsverschiedenheiten über die Existenz von neuen Hunderassen bzw. über die Zugehörigkeit zu solchen Rassen könnten bei der Entscheidung über eine Einstufung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr keine Rolle spielen. Der Gesetzgeber wolle, dass Hunde, die vergleichbare körperliche Merkmale und Eigenschaften aufwiesen, gleichen Umgangs- und Haltungsanforderungen unterfielen. Sofern ein Hund anhand seines Phänotyps einer der in §§ 3 Abs. 2 oder 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Hunderassen zugeordnet werden könne, sei aus Gründen der Gefahrenabwehr und - vorsorge eine entsprechende Einstufung vorzunehmen. Im Übrigen existiere die Hunderasse des „Alano", für welche verschiedene Namensvarianten gebräuchlich seien. So führe die FCI den Alano in ihrer Rasseliste unter der Nr. 346 als Dogo Canario, so dass ein Hund dieser Rasse auch zur Rasse des Alano gehöre. Es werde zwar zugestanden, dass die Rasse Alano kein eigenständiges Erscheinungsbild aufweise. Dennoch trage sowohl die Rasse Dogo Canario als auch die des Cane Corso das Erbgut des Alano in sich. Die Rassen seien lediglich anders bezeichnete Neurasse des Alano. Auch das OVG Brandenburg gehe in seinem Urteil vom 20.06.2002 (4 D 89/00.NE) mit gleicher Begründung von der Existenz der Hunderasse Alano aus. Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff „Alano" als Oberbegriff für die Nachfolgerassen des Alano verwendet habe, so dass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario hiervon erfasst seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die ausführlichen schriftlichen Äußerungen der Beteiligten und die vorgelegten zahlreichen Anlagen, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da diese zur Erzielung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die Rassezugehörigkeit der Hündinnen im Rahmen einer Anfechtungsklage (z. B. gegen eine Haltungsuntersagung) klären zu lassen. Dies gilt auch bezüglich der Hündin B. , obwohl die Klägerin die Hündin inzwischen verkauft hat, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Hündin inzwischen gedeckt ist und - wie vertraglich mit dem Käufer vereinbart - Anfang Oktober für mehrere Wochen wieder in ihrer Obhut sein wird. Sie hat damit die Haltung des Hundes noch nicht endgültig aufgegeben, so dass sich bezüglich B. die Hauptsache zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erledigt hat.

Die Klage ist auch begründet. Die Hündinnen L. um B. sind keine Hunde i. S. d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Sie werden nicht - was zwischen den Beteiligten allein streitig ist - von der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Hunderasse „Ala- no" erfasst.

Dabei ist zwischen den Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung noch eimal klargestellt wurde - nicht streitig, dass die Hündin L. (phänotypisch) der Rasse des „Cane Corso" und die Hündin B. (phänotypisch) der Rasse des „Dogo Canario" zugeordnet werden kann. Vielmehr vertritt die Beklagte (unter Berufung auf entsprechende Auskünfte und Erlasse des MUNLV) die Auffassung, dass diese Rassen lediglich Nachfolgerassen des Alano bzw. Namensvarianten von Hunden des Phänotyps des Alano seien, welche von der Rassebezeichnung des „Alano" mit umfasst würden. Der Gesetzgeber habe die Bezeichnung „Alano" in § 10 Abs. 1 LHundG NRW als Oberbegriff für die Nachfolgerassen des Alano verwendet, so dass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario hiervon erfasst seien.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rassebezeichnungen „Cane Corso" und „Dogo Canario" keine Namensvarianten der Rasse „Alano" sind. Vielmehr ist die Rasse des „Cane Corso", wie sich aus dem Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 03.09.2007 und dem Schreiben der FCI vom 04.09.2007 (Bl. 164 und 168 der Gerichtsakte) ergibt, offenbar seit 1997 vorläufig und seit dem 21.05.2007 endgültig von der FCI und dem VDH als Rasse anerkannt. Die Rasse „Dogo Canario" ist seit dem 04.06.2001 vorläufig anerkannt. Bei diesen Rassen handelt es sich somit um eigenständige Hunderassen. Eine Hunderasse Alano ist demgegenüber von der FCI und dem VDH nicht anerkannt. Die Beklagte hat für ihre Behauptung, es handele sich bei den Rassen des Cane Corso und Dogo Canario um Namensvarianten der Rasse Alano auch keinerlei Belege vorgelegt. Soweit sie bezogen auf die Hündin B. vorgetragen hat, der Alano werde von der FCI unter dem Synonym Dogo Canario geführt, entspricht dies nicht den Tatsachen. Vielmehr hat die FCI auf Anfrage des Gerichtes ausdrücklich erklärt, dies sei nicht der Fall. Lediglich in Italien werde diese Bezeichnung für Hunde der Rasse Deutsche Dogge verwendet (Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 03.09.2007 und Schreiben der FCI vom 04.09.2007).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann § 10 Abs. 1 LHundG NRW auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es sich bei der Rassebezeichnung „Alano" um einen Oberbegriff handelt, der alle Nachfolgerassen des Alano, insb. den Cane Corso und den Dogo Canario, umfasst.

Zunächst lassen sich Anhaltspunkte hierfür dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Vielmehr spricht § 10 Abs. 1 LHundG NRW (ebenso wie in § 3 Abs. 2 LHundG NRW) ausdrücklich von „Hunden der Rassen" und zählt dann den Alano neben den anderen Rassen ohne jeglichen Unterschied auf. Ein Zusatz, dass (im Unterschied zu den anderen aufgeführten Rassen) auch die „Nachfolgerassen" des Alano hierunter fallen sollen, wurde nicht in die Vorschrift aufgenommen. Ein solcher Zusatz findet sich auch bei keiner der anderen in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen. Auch aus der Systematik des Gesetzes lassen sich daher keine Anhaltspunkte für die Annahme der Beklagten entnehmen.

Gegen die Auffassung der Beklagten, der Gesetzgeber habe mit der Bezeichnung „Alano" auch Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario erfassen wollen, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Daraus ergibt sich, dass dem Gesetzgeber die Existenz der Rassen „Cane Corso" und „Dogo Canario" vor Erlass des Gesetzes bekannt war und er bewusst davon abgesehen hat, diese in die Liste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufzunehmen. Zwar lässt sich dies nicht aus der Gesetzesvorlage zum LHundG NRW selbst entnehmen, da diese hierzu keinerlei Ausführungen enthält. Es ergibt sich jedoch aus dem „Eckpunktepa- pier" der abschließenden Sitzung der von der Innenministerkonferenz zum Zwecke der einheitlichen Regelung in den Bundesländern gegründeten „Arbeitsgruppe für Tierschutz der ARGV und der vom AK I der IMK benannten Mitglieder" vom 20.09.2001, welches in der Sitzung der IMK vom 07./08.2001 zur Kenntnis genommen und als geeignete Grundlage für eine Vereinheitlichung der Rechtslage in den Bundesländern anerkannt wurde.

Dort heißt es:

„Die Rasselisten sind je nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Herdenschutzhunde und Hunde der Rassen Perro de Presa canario (Anmerkung:= dogo canario, vgl. die von der Klägerin vorgelegte Rassedarstellung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zu Cane Corso und zu Dogo Canario), Presa mallorquin und Cane Corso, die teilweise nur in geringer Zahl gehalten werden, was derzeit noch kein abschließendes Urteil über die potentielle Gefährlichkeit zulässt...."

zitiert nach Haurand, LHundG NRW, 4. Aufl., Ziff. 1.4; vgl. auch Protokoll der Sondersitzung der Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet), Arbeitsgruppe für Tierschutz, vom 05.09.2001.

Dem ist der Gesetzgeber in Nordrhein- Westfalen offenbar gefolgt und hat - anders als andere Bundesländer (z. B. Bayern und Brandenburg) - zunächst nur die Rasse „Alano" in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgenommen.

Es ist deshalb unerheblich, ob - worüber die Beteiligten ebenfalls streiten - es die Rasse Alano überhaupt gibt und (wenn ja) welche phänotypischen Merkmale diese aufweist und ob die Hunde der Klägerin (auch) diesem Phänotyp entsprechen.

Eine andere Auslegung des Gesetzes ist auch nicht - wie die Beklagte meint - wegen des Sinns und Zweckes des Gesetzes geboten, die Allgemeinheit vor Gefahren mit Hunden wirksam zu schützen. Denn der Gesetzgeber hat das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium (derzeit das MUNLV) in § 16 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch und Tiere erfordert. Er hat damit die Möglichkeit geschaffen, schnell und flexibel auf neue Entwicklungen zu reagieren und den durch neue Rassen ggf. entstehenden neuen Gefahren oder neu erkannten Gefahren bei bereits existierenden Rassen entgegenzuwirken. Das MUNLV ist somit nicht gehindert, auch die Rassen Cane Corso und Dogo Canario den besonderen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 LHundG NRW zu unterwerfen, wenn es Hunde dieser Rassen für genauso gefährlich erachtet, wie solche der bereits in der gesetzlichen Regelung genannten.

Das Gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil es die Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) für gegeben erachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei wurden der Beklagten im Rahmen des billigen Ermessens die Kosten auch bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens (Feststellung betreffend der Hündin U. auferlegt, da die Beklagten auch diesbezüglich (aus den erläuterten Gründen) unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.