OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2007 - 17 E 47/07
Fundstelle
openJur 2011, 53295
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 K 3107/06
Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Anordnung monatlicher Raten von 225, -- Euro bewilligt und Rechtsanwältin H. aus H1. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erscheint, kann im Hinblick auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch streitige Frage der Lebensunterhaltssicherung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

Ob der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist, § 26 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, ist durch einen Vergleich des notwendigen Unterhaltsbedarfs mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen zu ermitteln. Da es sich um eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz maßgeblich, soweit es - wie hier - darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18/02 -, BVerwGE 118, 249 = InfAuslR 2004, 50.

Neben den aktuellen Verhältnissen kommt es auch auf die voraussichtliche Entwicklung an, wobei die bisherige Erwerbsbiographie gewichtige Anhaltspunkte für die anzustellende Prognose liefern kann. Die vom Gesetz verlangte Existenzsicherung des Ausländers kann nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung - auch auf Grund rückschauender Betrachtung - voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277.

Ausgehend hiervon kann im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats mit der für die Versagung von Prozesskostenhilfe notwendigen Sicherheit die Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin nicht verneint werden. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 22. November 2007 wird die Antragstellerin ab dem 26. November 2007 von der Stadt H1. im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigt. Von dem erzielten Einkommen kann sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Allerdings ist der Arbeitsvertrag bis zum 19. Oktober 2008 befristet und ist als Befristungsgrund „für die Dauer der Elternzeit" angegeben. Gleichwohl wird hierdurch eine positive Prognose auf eine dauerhafte Lebensunterhaltssicherung nicht ohne weiteres in Frage gestellt. Die Klägerin ist bereits in der Vergangenheit für den gleichen Zweck von der Stadt H1. beschäftigt worden. So erhielt sie zunächst einen Teilzeitarbeitsvertrag vom 4. Juni 2007 bis zum 12. September 2007 sowie einen Arbeitsvertrag für Vollbeschäftigte vom 1. September 2007 bis zum 12. November 2007. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die notwendigerweise zu dem Schluss führten, der Klägerin werde auch angesichts der bisherigen Arbeitsvertragsabschlüsse und der gesammelten Berufserfahrung der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber nicht gelingen, so dass die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages naheliege. Die Klägerin verfügt über einen qualifizierten Berufsabschluss (Staatlich anerkannte Erzieherin), der eine dauerhafte Beschäftigung nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt. Insbesondere dürfte der Migrationshintergrund der Antragstellerin mit Blick auf die Bevölkerungsstruktur einer Beschäftigung im öffentlichen Erziehungsbereich, der ausgebaut werden soll, förderlich sein. Ob sich bei der Stadt H1. weitere Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund der Personalentwicklung abzeichnen könnten, ist ebensowenig geklärt wie die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für Erzieherinnen. Vor diesem Hintergrund bedarf es jedenfalls der Einholung entsprechender Auskünfte bei der Bundesagentur für Arbeit, um die Arbeitsmarktchancen der Klägerin verlässlich beurteilen zu können. Dies muss indes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Lediglich informationshalber merkt der Senat an: Entgegen der Ansicht des Beklagten hätte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative AufenthG nicht mit der Erwägung verneint werden können, die Klägerin habe sich während des Berufspraktikums nicht in einer Ausbildung befunden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss führt. Das Berufspraktikum ist konstitutiver Teil des Bildungsganges am von der Klägerin besuchten Berufskolleg und zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife und den berufsqualifizierenden Abschluss als Staatlich anerkannte Erzieherin. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin besuchte eine Fachschule im Fachbereich Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik. Das Berufspraktikum wird unter maßgeblicher Beteiligung der Fachschule durchgeführt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Anlage E zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) schließt sich das Berufspraktikum in der Regel an den erfolgreich abgeschlossenen theoretischen Prüfungsteil an. Das Berufspraktikum ist an einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung unter Anleitung einer Fachkraft mit Berufserfahrung abzuleisten. Die oder der Studierende wählt mit Zustimmung der Schulleitung die Ausbildungsstätte (Anlage E § 31 Abs. 2 APO-BK). Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sind nach einem individuellen Ausbildungsplan auszubilden, der mit dem Berufskolleg abzustimmen ist (Anlage E § 31 Abs. 3 Satz 1 APO-BK). Das Berufspraktikum wird von dem Berufskolleg begleitet. Der praxisbegleitende Unterricht wird in der Regel als Blockunterricht erteilt (Anlage E § 31 Abs. 4 APO-BK). Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung setzt Leistungen während des Berufspraktikums voraus, die mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind (Anlage E § 32 Abs. 1 APO-BK). In der fachpraktischen Prüfung in Form des Kolloquiums soll der Nachweis erbracht werden, dass die in der Ausbildung vermittelten Qualifikationen in der Berufspraxis umgesetzt werden können (Anlage E § 33 Abs. 1 APO- BK). Nach Anlage E § 6 Abs. 2 APO-BK erwerben die Studierenden die Fachhochschulreife, wenn sie am Ende eines Fachschulbildungsganges - zu dem, wie vorstehend dargelegt, auch das Berufspraktikum gehört - mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden die Fachhochschulreife mit einer Prüfung nachweisen und den Fachausbildungsgang erfolgreich abschließen.

Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung voraussetzt. Aus der „entsprechenden" Anwendung des § 35 AufenthG folgt, dass diejenigen Tatbestandsmerkmale, die zwingend mit dem Familiennachzug verknüpft sind, nicht zur Anwendung kommen. Mit § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG soll Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung ermöglicht werden, wie sie bei Kindern gelten, die eine zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Vgl. Zeitler, HTK-AuslR/§ 26 AufenthG/zu Abs. 4 Nr. 2.

Die vom Beklagten vertretene Auffassung führte zu einer weitgehenden Funktions- losigkeit des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, da Kinder mit einem humanitären Aufenthaltsrecht regelmäßig nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung sind.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es auf Vorstehendes indes nicht (mehr) an. Bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife,

vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 E 775/07 -,

lagen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative AufenthG nicht mehr vor. Die Klägerin hatte das Berufspraktikum am 19. September 2006 und damit schon vor Klageerhebung beendet. Aus dem Präsenz „befindet" in § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative AufenthG folgt, dass die Ausbildung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein darf.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lassen allerdings eine Prozesskostenhilfebewilligung lediglich unter Anordnung von Ratenzahlungen zu.

Zusatz für die Klägerin, der gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Beklagten nicht bekannt zu geben ist :

Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2007 - 18 E 1213/07 -.

Die Klägerin verfügt über Einkommen, aus dem sie die Kosten der Prozessführung in Raten bestreiten kann. Sie hat nämlich nach den von ihr gemachten Angaben ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.710,47 EUR. Selbst wenn man hiervon die angegebenen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 586,08 EUR (192,56 EUR + 364,52 EUR + 29,00 EUR), gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO 174,00 EUR und gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO 382, -- EUR absetzt, verbliebe ein gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auf 568,00 EUR abzurundendes, einzusetzendes monatliches Einkommen, was nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO zu monatlichen Raten von 225,-- EUR führt. Berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, hat die Klägerin nicht angegeben. Ausgehend hiervon ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht nach § 115 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen, da die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten zu je 225,-- EUR übersteigen werden.

Die Beiordnung von Rechtsanwältin H. erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie aus §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.