OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2008 - 15 A 2697/07
Fundstelle
openJur 2011, 53062
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 K 90/07
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

Die Darlegungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das hier in Rede stehende Bürgerbegehren, das sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 23. März 2006 zur Einstellung des Bücherbusses wendet, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 KrO einen Kostendeckungsvorschlag enthalten muss.

Wie der Senat wiederholt entschieden hat,

vgl. Beschlüsse vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004 , 346, 347, und vom 21. November 2007 - 15 B 1879/07 -,

umfasst der Begriff der Kosten auch etwa eine Vermögensminderung, die durch das Unterlassen kostenmindernder Maßnahmen entsteht (z.B. Schließung einer kostenträchtigen gemeindlichen Einrichtung). Eine dementsprechende Einrichtung ist der sog. Bücherbus, für dessen Erhalt sich das vorliegende Bürgerbegehren einsetzt.

Dem Verwaltungsgericht ist auch in der Ansicht zu folgen, dass der in dem Bürgerbegehren enthaltene Kostendeckungsvorschlag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Dies gilt zunächst insoweit, als es in den diesbezüglichen Passagen des Bürgerbegehrens heißt, "bei einem Volumen von weit über 300 Millionen Euro, bei einem ausgeglichenen Kreishaushalt, müsse der Betrag von ca. 265.000 Euro für den Bücherbus (lt. Haushaltsplanentwurf 2006) an anderer Stelle des Gesamthaushalts eingespart werden können". Dieser pauschale Kostendeckungsvorschlag wird dem Sinn der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht. Durch das Gebot eines Kostendeckungsvorschlags will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bürger in finanzieller Hinsicht über Tragweite und Konsequenzen der im Wege des Bürgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung unterrichtet werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312.

Ein ausreichender Kostendeckungsvorschlag muss deshalb neben einer überschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie die Kosten gedeckt werden können. Kosten einer Maßnahme können entweder durch Einsparungen an anderer Stelle, durch Veräußerung von Vermögensgegenständen oder aber durch (weitere) Kreditaufnahme gedeckt werden. Hätte der Gesetzgeber für einen Kostendeckungsvorschlag die pauschale Angabe als ausreichend erachtet, auf welchem dieser drei Wege die Kostendeckung erreicht werden soll, so hätte dies in der Gesetzesformulierung Ausdruck gefunden. Bereits aus dem Erfordernis eines "nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren" Vorschlags ist aber zu schließen, dass es eines darüber hinaus konkretisierten Vorschlags bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag kann darauf hin überprüft werden, ob er nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar ist. Im Übrigen trägt nur dieses Verständnis dem gesetzgeberischen Anliegen einer Unterrichtung der Bürger über die finanziellen Konsequenzen eines Bürgerbegehrens ausreichend Rechnung. Dabei hängt der erforderliche Konkretisierungsgrad davon ab, wie die Kostendeckung erreicht werden soll. Geht es um eine Finanzierung im Wege der Kreditaufnahme, so werden weitere Angaben im Allgemeinen nicht erforderlich sein. Soll hingegen an anderer Stelle gespart oder ein Vermögensgegenstand veräußert werden, so bedarf es jedenfalls näherer Konkretisierungen.

Den vorstehenden Vorgaben genügt der in Rede stehende Kostendeckungsvorschlag auch nicht insoweit, als es hinsichtlich der Personalkosten i.H.v. ca. 200.000 Euro heißt, diese Kosten könnten ohnehin nicht kurzfristig eingespart werden. Ist eine mit einem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Personalkosten verbunden, so handelt es sich dabei um "Kosten der verlangten Maßnahme" i.S.v. § 23 Abs. 2 Satz 1 KrO, und es bedarf für diese Kosten eines Deckungsvorschlags. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang die entsprechenden Personalkosten auch ohne die verlangte Maßnahme anfallen würden und dann der Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben zuzurechnen wären.

Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.