AG Bocholt, Urteil vom 21.09.2007 - 14 F 186/06
Fundstelle
openJur 2011, 52953
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und z. Hd. der

Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 209,96 EUR zu zahlen

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins-

satz seit dem 20. November 2006.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2) zu 98 %, der Beklagte

zu 2 %.

Die Klägerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Klägerin zu 2) trägt ferner 98 % der außergerichtlichen Kosten

des Beklagten.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1)

und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 2 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin zu 2) und dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Voll-

streckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckbenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegen-

seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin zu 2) und der Beklagte haben seit September 2005 in einer nichtehe-

lichen Lebensgemeinschaft gelebt. Aus dieser Lebensgemeinschaft ist der Käger

zu 1) am 3. August 2000 hervorgegangen. Die Vaterschaft wurde seitens des Be-

klagten anerkannt, die Klägerin zu 2) hat der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.

Die Klägerin zu 2) ist hinsichtlich des Klägers zu 1) alleinsorgeberechtigt.

Seit dem 30. März 2006 leben die Klägerin zu 2) und der Beklagte aufgrund erheb-

licher Zerwürfnisse getrennt voneinander. Der Kläger zu 1) wächst bei der Klägerin

zu 2) auf. Der Beklagte lebt seit April 2006 in C, die Kläger seit Juli 2006

in J.

Seit Mai 2006 hat der Beklagte an die Kläger in wechselnder Höhe, jedoch maximal

350,00 EUR monatlich an Unterhalt gezahlt, dies vorrangig als Kindesunterhalt für den Kläger zu 1). Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2005 haben die Kläger den Beklagten aufgefordert, Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe der Regelbetragsverordnung für den Kläger zu 1) zu zahlen und diesen Anspruch entsprechend durch eine Jugendamtsurkunde titulieren zu lassen sowie ferner Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB in Höhe von 907,00 EUR an die Klägerin zu 2) zu zahlen.

In der Folgezeit hat der Beklagte die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen jedoch nicht erhöht. Insbesondere hat er hinsichtlich des Unterhaltsanspruches für den Kläger zu 1) keine Jugendamtsurkunde erstellen lassen. Eine solche Jugendamts-

urkunde wurde erst während des laufenden Verfahrens, und zwar bei der Stadt

F unter dem 17. August 2006 durch den Beklagten erstellt.

Wegen des weiteren unstreitigen Vortrages der Parteien zu ihren tatsächlichen Ver-

hältnissenund ihren finanziellen Verhältnissen wird Bezug genommen auf den schriftsätzlichen Vortrag, wie er sich aus der Akte ergibt.

Der Kläger zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte habe sich mit der Erstellung eines

Unterhaltstitels hinsichtlich des Kindesunterhaltes in Form einer Jugendamtsur-

kunde in Verzug befunden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 des klägerischen

Prozessbevollmächtigten sei der Beklagte ausdrücklich zur Erstellung eines ent-

sprechenden Unterhaltstitels aufgefordert worden. Dem sei er erst im Rahmen des

laufenden Verfahrens nachgekommen (siehe oben). Der Kläger zu 1) hat vor diesem

Hintergrund mit Schriftsatz vom 21. August 2006 in Reaktion auf die seinerzeit er-

folgte Erstellung einer Jugendamtsurkunde seinen Klageantrag umgestellt. Er ist der

Ansicht, er habe auch einen Anspruch auf Titulierung des seinerzeit unstreitig von dem Beklagten gezahlten Kindesunterhaltes. Hiermit habe sich der Beklagte in Ver-

zug befunden, so dass er verzugsschadensersatzpflichtig sei. Hinsichtlich des von

dem Kläger zu 1) begehrten Verzugsschadensersatzes wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. August 2006.

Der Kläger zu 1) beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, Verzugsschadensersatz in Höhe

von 209,96 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB ab Rechtshängig-

keit.

Die Klägerin zu 2) vertritt die Ansicht, dass ihr gegen den Beklagten Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1615 l BGB zustehe. Dabei sei unerheblich, dass die 3-

Jahresfrist des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB bereits überschritten sei. Hierzu ver-

tritt die Klägerin zu 2) nämlich die Ansicht, dass § 1615 l BGB verfassungswidrig sei,

soweit der Unterhaltsanspruch der Mutter mit Ausnahme des Tatbestandes der un-

billigen Härte grundsätzlich auf die Dauer von 3 Jahren befristet sei. Diesbezüglich

ist die Klägerin zu 2) der Auffassung, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Absatz 5 GG

vorliege, da gemäß § 1570 BGB und der hierzu erfolgten Rechtsprechung eine zeit-

liche Befristung des Unterhaltes für Mütter ehelicher Kinder auf 3 Jahre nicht erfolge.

Hierdurch würden nichteheliche und eheliche Kinder ungleich behandelt, was gegen

Art. 6 Absatz 5 GG verstoße. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Februar 2007 steht die Klägerin zu 2) ferner auf dem Standpunkt, dass angesichts der höchstrichterlich festgestellten Unvereinbarkeit

des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB mit Art. 6 Absatz 5 GG nunmehr der § 1615 l Ab-

satz 2 BGB verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass auch über 3 Jahre hinaus der Mutter eines nichtehelichen Kindes ein entsprechender Unterhalts-

anspruch zustehe.

Im übrigen wird auf den streitigen Sach- und Tatsachenvortrag der Klägerin zu 2),

wie er sich aus den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten ergibt, Bezug ge-

nommen.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ab dem 1. August 2006 Unterhalt in Höhe

von 908,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß

§§ 286, 288, 247 BGB ab dem 2. Tag eines jeden Fälligkeitsmonats für

den Fall des Verzuges zu zahlen.

Die Klägerin zu 2) beantragt ferner,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Unterhaltsrückstand in Höhe

von 749,00 EUR für den Monat Mai 2006, 749,00 EUR für den Monat

Juni 2006 und 749,00 EUR für den Monat Juli 2006 zu zahlen, jeweils

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß

§§ 286, 288, 247 BGB aus dem jeweiligen Rentenbetrag seit dem 2.

Tag eines jeden Falligkeitsmonats.

Hinsichtlich des Klägers zu 1) beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Aus seinem Vortrag ist die von ihm vertretende Ansicht zu entnehmen, dass er eine Titulierung des Kindesunterhaltsanspruches nicht geschuldet habe, zumal er durch-

gängig den Kindesunterhalt gezahlt habe. Vor diesem Hintergrund sei er auch mit der Titulierung des Kindesunterhaltsanspruches nicht in Verzug gekommen, so dass

er den entsprechend geltend gemachten Verzugsschaden des Klägers zu 1) nicht zu

ersetzen habe.

Hinsichtlich der Klägerin zu 2) beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Diesbezüglich vertritt er die Auffassung, dass § 1615 l BGB verfassungskonform sei. Hierzu beruft er sich insbesondere auf die entsprechende Entscheidung des BGH

vom 5. Juli 2006 (XII ZR 11/04). Danach sei § 1615 l BGB allenfalls verfassungskon-

form auszulegen, jedoch nicht verfassungswidrig. Gründe für eine verfassungskon-

forme Auslegung vorliegend dahingehend, dass die Befristung des Unterhaltsan-

spruches auf 3 Jahre grob unbillig wäre, lägen nach Auffassung des Beklagten je-

doch nicht vor.

Wegen des weiteren streitigen Sach- und Tatsachenvortrages des Beklagten wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten in dem vorliegenden Verfahren

Bezug genommen.

Gründe

Die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig und begründet.

Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten einen Verzugsschadensersatzanspruch

in Höhe von 209,96 EUR. Soweit sich der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger aus dem Schriftsatz vom 21. August 2006 dahingehend verhält, dass der Be-

klagte den genannten Verzugsschaden an die Klägerin zu 2) zu zahlen habe, hat das Gericht den Antrag entsprechend umgedeutet. Der Antrag stellt letztlich einen

Folgeantrag zu dem in Folge der Jugendamtsurkundenerstellung obsoleten Klage-

antrag des Klägers zu 1) aus dem Schriftsatz vom 19. Juli 2006 dar. Der Verzugsschadensersatzantrag betrifft Kosten, die rein praktisch dem Kläger zu 1) - wenn

auch vertreten durch die Klägerin zu 2) - in Verfolgung seiner Rechtsinteressen gegenüber dem Beklagten (nämlich Kindesunterhalt und Titulierung) entstanden sind. Das Gericht geht dabei zwar davon aus, dass praktisch die geltendgemachten Verzugskosten der Klägerin zu 2) entstanden sind. Diese hat sie jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Vertretung zugunsten des Klägers zu 1) aufgewandt. Ihr steht daher allenfalls im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger

zu 1) zu. Das Gericht hatte nach alledem den entsprechenden Klageantrag in einen Klageantrag des Klägers zu 1) umzudeuten. Dabei hat sich das Gericht auch hinsichtlich dieses sachlichrechtlichen Erstattungsanspruchs für zuständig erachtet (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. A, "Übers. § 91" Rn. 45). In der Sache hat der Kläger zu 1) einen entsprechenden Verzugsschadensersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur OLG Düsseldorf in FamRZ 90, 1369) steht - jedenfalls dem Kindesunterhaltsberechtigten - auch bei pünktlicher und regelmäßiger Unterhaltszahlung ein Titulierungsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten zu. Diese Titulierungspflicht stellt eine Nebenpflicht aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar und ist in der regelmäßig langen Laufzeit der Unterhaltsleistungen und der tatsächlichen Bedeutung der regelmäßigen Unterhaltszahlungen für den Unterhaltsberechtigten begründet.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 hat der Kläger zu 1), vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Beklagten mit der Erstellung einer solchen Jugend-

amtsurkunde in Verzug gesetzt. Die Jugendamtsurkunde wurde in der Folgezeit je-

doch durch den Beklagten nicht erstellt, sondern erst während des vorliegenden,

laufenden Verfahrens. Damit befand sich der Beklagte mit der entsprechenden Ur-

kundenerstellung in Verzug. Soweit der Kläger zu 1) rechtsanwaltliche Hilfe hierzu

in Anspruch nahm und ihm diesbezüglich Kosten entstanden sind, waren diese im

Rahmen des Verzugsschadens durch den Beklagten zu erstatten. Weitere Aus-

führungen zur Art, Inhalt und Höhe des Schadens waren dabei entbehrlich, da dies-

bezüglich kein bestreitender Vortrag des Beklagten erfolgte.

Im übrigen war jedoch die Klage, soweit sie den Klageantrag der Klägerin zu 2) be-

traf, abzuweisen. Der Klägerin zu 2) steht gegen den Beklagten kein Unterhaltsan-

spruch aus § 1615 l BGB zu.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht zwar fest-

gestellt, dass es gegen Art. 6 Absatz 5 GG verstößt, wenn die Dauer eines Unter-

haltsanspruches eines Elternteils wegen der Betreuung eines Kindes unterschied-

lich danach bestimmt wird, ob es sich um ein eheliches oder um ein nichteheliches

Kind handelt. Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Ver-

fassungswidrigkeit des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB in Betrachtung des § 1570

BGB in dem vorgenannten Beschluss wird dabei Bezug genommen.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ferner ausgeführt, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung dieser verfassungswidrige Zu-

stand hinzunehmen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat auch ausdrücklich von

der Anordnung der Aussetzung der Verfahren, in denen nach § 1615 l BGB oder nach § 1570 BGB Betreuungsunterhalt geltend gemacht wird, abgesehen. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber in seiner Entscheidung, wie er die von Art. 6 Absatz 5 GG geforderte Angleichung vornehmen will, nicht beeinflusst werden solle.

Auch solle ein durch Aussetzung entstehender Entscheidungsstau bei den Familien-

gerichten vermieden werden. Vielmehr solle § 1615 l BGB in der bestehenden Form

bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung weiter Anwendung finden. Im

übrigen laufe der Nachteil, der nichtehelichen Kindern durch die Befristung des

Unterhaltsanspruches der betreuenden Mutter auf 3 Jahre widerfahre, nicht für sich

genommen dem Kindeswohl zu wider, sondern stelle nur eine Ungleichbehandlung

in Betrachtung des § 1570 BGB dar.

Das Gericht hatte daher weiter § 1615 l BGB in der bestehenden Fassung anzuwenden.

Soweit diesbezüglich die Klägerin zu 2) nunmehr die Auffassung vertritt, der anzu-

wendende § 1615 l BGB sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch über die Frist von 3 Jahren hinaus, ein entsprechender Betreuungsunterhalt

zu gewähren sei, ist das Gericht dem nicht gefolgt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss sich auch zur

Frage der auch von dem BGH in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2006 (FamRZ 2006, 1362) ins Spiel gebrachten verfassungskonformen Auslegung des § 1615 l

Absatz 2 Satz 3 BGB geäußert. Diesbezüglich vertritt das Bundesverfassungsge-

richt die Auffassung, dass eine dahingehende Interpretation des § 1615 l Absatz 2

Satz 3 BGB, den gesetzlichen Ausnahmefall der groben Unbilligkeit, zur Regel zu

machen, die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschreiten würde.

Dies begründet das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar damit, dass der Ge-

setzgeber bei § 1615 l BGB in der geltenden Fassung eine ausdrückliche Regelung

getroffen habe und die unbillige Härte im Sinne des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB

nach dem gesetzgeberischen Willen einen Ausnahmefall darstellen solle. Wolle man

§ 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB grundsätzlich dahingehend interpretieren, dass auch über die Frist von 3 Jahren hinaus ein Betreuungsunterhalt geschuldet werde, würde dies der gesetzgeberischen Regelung ausdrücklich zuwiderlaufen. Es sei jedoch ausschließlich Sache des Gesetzgebers, letztlich eine Harmonisierung der Vorschriften des § 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB und des § 1570 BGB herbeizuführen, wobei die Harmonisierung auch dahingehen könne, dass die Befristung des § 1615 l BGB auf den § 1570 BGB übertragen werde.

Eine zugunsten der Klägerin zu 2) großzügige Interpretation des § 1615 l Absatz 2

Satz 3 BGB kam nach alledem nicht in Betracht.

Unabhängig von der obenstehenden Frage hat die Klägerin zu 2) auch keine Um-

stände vorgetragen, die - abgehoben von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des

§ 1615 l Absatz 2 Satz 3 BGB - darauf schließen ließen, dass eine unbillige Härte

im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorliege. Die Klägerin zu 2) hat keinerlei Um-

stände behauptet, die ihrem Gewicht nach den bereits von der Rechtsprechung be-

jahten Härtefällen entsprächen, wie z. B. einer schweren Erkrankung des Kindes

oder einer schweren Erkrankung der Mutter, die Auswirkungen auf die Betreuung

des Kindes hat (vgl. MüKo/Born § 1615 l BGB, RnNr. 27).

Nach alledem stand der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterhalt aus § 1615 l BGB zu. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie

ferner auf den §§ 60 und 100 ZPO (vgl. hierzu Baumbach, ZPO, 63. Aufl., § 60

Rndr. 3 bzw. § 100 Rndr. 5).