OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2007 - 10 B 1566/07
Fundstelle
openJur 2011, 52141
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 L 202/07
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Inhaber einer bestandskräftigen Abgrabungsgenehmigung vom 13. Februar 2004, die u.a. auch die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 18, Flurstücke 80-82 erfasst; das Eigentum an diesen Flächen hat der Antragsteller, soweit es ihm noch nicht zustand, im Juni 2006 erworben. Im Hinblick darauf, dass im Abgrabungsgebiet das Vorhandensein von Bodendenkmälern vermutet wurde, enthält die Abgrabungsgenehmigung Nebenbestimmungen, die im Zuge des Oberbodenabtrags die Durchführung einer Notgrabung durch das S. B. für Bodendenkmalpflege sichern sollen. Nach der Anzeige des Arbeitsbeginns kam es in der Zeit ab Mai 2004 zu einer derartigen Notgrabung auf den Flurstücken 80 und 82, die zur Auffindung von Artefakten führte und die Vermutung begründete, dass u.a. in den genannten Grundstücken bedeutende vorgeschichtliche Siedlungsplätze vorhanden seien. Durch Bescheide vom 14. November 2005, dem Antragsteller und einem weiteren damaligen Eigentümer an demselben Tag zugestellt, ordnete der Antragsgegner die vorläufige Eintragung der Flurstücke 80 (Teilfläche) und 82 (Teilfläche) in die Denkmalliste an; Widersprüche der Eigentümer hiergegen blieben ohne Erfolg (u.a. VG Aachen, 5 L 807/05, OVG NW, 10 B 2152/05). Die trotz sofort vollziehbarer vorläufiger Unterschutzstellung aufgenommenen Arbeiten zum Abtrag des Oberbodens legte der Antragsgegner still; auch die hiergegen eingelegten Rechtsmittel waren erfolglos.

Durch Schreiben vom 8. Mai 2006 stellte der Landschaftsverband S1. - S2. B. für Bodendenkmalpflege - bei dem Antragsgegner den Antrag, die Flurstücke 80 - 82 endgültig in die Denkmalliste einzutragen. Zur Begründung stützte er sich auf die Ergebnisse der zwischenzeitlich durchgeführten Prospektion der betroffenen Fläche. Aus dieser ergebe sich das Vorhandensein eines paläolithischen Lagerplatzes von Jägern, eine Nutzung dieses Platzes auch während des Mittel- bis Jungneolithikums sowie die Möglichkeit einer bronzezeitlichen Besiedlung und einer Nutzung während der Übergangszeit zwischen der späten Eisenzeit und der Besetzung durch die Römer.

Durch Bescheid vom 19. Dezember 2006 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Antrag die denkmalrechtliche Erlaubnis, das Bodendenkmal "T1. Siedlungsplätze" auf einer Teilfläche der Parzellen 80 und 81 zu beseitigen. Durch Nebenbestimmungen waren Zeitraum und Ablauf der im Zuge der Beseitigung durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen und die Verteilung der Kosten hierfür im Einzelnen festgelegt; das S. B. für Bodendenkmalpflege stellte Fachpersonal, der Antragsteller technisches Gerät zur Verfügung. Nach Durchführung dieser Arbeiten wurde die Kiesgewinnung auf die betroffene Fläche erstreckt.

Auf einen weiteren Antrag hin erteilte der Antragsgegner schließlich den Bescheid vom 13. März 2007, durch den in ähnlicher Weise die Beseitigung des Bodendenkmals auf weiteren Teilflächen der Parzellen 80, 81, 82 und 126 - einer angrenzenden Wegefläche - gestattet wurde. Das S. B. für Denkmalpflege sicherte zu, einen Grabungstechniker und die erforderlichen Grabungsarbeiter zu stellen, während der Antragsteller die übrigen Kosten zu tragen und die erforderlichen Arbeiten insgesamt vorzufinanzieren hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch, um eine Änderung der Nebenbestimmungen zu erreichen.

Am 3. April 2007 wurde das Bodendenkmal unter Anordnung der sofortigen Vollziehung insgesamt in die Denkmalliste eingetragen; betroffen waren die Flächen, die bereits Gegenstand der Bescheide vom 19. Dezember 2006 und 13. März 2007 waren. Die Mitteilung über die Eintragung wurde dem Antragsteller am 10. April 2007 zugestellt. Er erhob Widerspruch gegen den Bescheid; seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht ab.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. April 2007 - Unterschutzstellung der vorgeschichtlichen Siedlungsplätze T. - wiederherzustellen. Denn die Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste unterliegt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keinen rechtlichen Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW liegen unzweifelhaft vor. Auf Grund zahlreicher durchgeführter Grabungen steht fest, dass in den genannten Flurstücken ein Bodendenkmal vorhanden ist, dessen Bedeutung nach den überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des S3. B1. für Bodendenkmalpflege als außergewöhnlich hoch einzuschätzen ist. Die Eintragung dieses Bodendenkmals in die Denkmalliste ist deshalb zwingend. Weder steht der Denkmalbehörde hinsichtlich der Eintragung ein Ermessen zu noch sind die wirtschaftlichen Belange des Antragstellers - der die Parzellen auskiesen möchte - in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.

Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass für den Bereich der Unterschutzstellung bereits durch Bescheide vom 19. Dezember 2006 und 13. März 2007 Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW erteilt worden sind, die zu einer Beseitigung des Bodendenkmals führen werden, begründet kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Eintragung. Die von der Beschwerde hierfür vorgetragenen Argumente verkennen die Systematik der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung grundlegend und berücksichtigen insbesondere weder den Zusammenhang zwischen vorläufiger und endgültiger Unterschutzstellung noch die für Bodendenkmale geltenden denkmalfachlichen Besonderheiten.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW verliert eine vorläufige Unterschutzstellung ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur (endgültigen) Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird. Ohne die streitgegenständliche Eintragung bzw. das darauf zielende Verwaltungsverfahren würde das nach dem bereits Ausgeführten mit Sicherheit vorhandene bedeutsame Bodendenkmal deshalb nach Ablauf der Sechsmonatsfrist jeden denkmalrechtlichen Schutz verlieren und könnte dann ohne weiteres beseitigt werden. Dem Anliegen des Denkmalschutzes, Bodendenkmäler so weit wie möglich unberührt - zumindest aber als Sekundärquelle gesichert - zu erhalten, könnte in diesem Fall nicht mehr Rechnung getragen werden. Auch würden die bereits erteilten Erlaubnisse nach § 9 DSchG, deren zweite zudem durch Widerspruch angegriffen worden ist, ins Leere gehen, so dass eine Sicherung von Fundstücken und denkmalfachliche Dokumentation des Denkmals vom Antragsteller nicht mehr verlangt werden könnte. Dies zu verhindern ist die wesentliche Funktion der vom Antragsgegner ausgesprochenen Unterschutzstellung des Bodendenkmals. Die Unterschutzstellung hat also angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht die Funktion, die dauerhafte und unberührte Erhaltung des Denkmals an Ort und Stelle zu sichern, sondern zielt darauf ab, eine geordnete und denkmalfachlich einwandfreie Sicherung als Sekundärquelle zu ermöglichen. Der Vortrag der Beschwerde zum fehlenden öffentlichen Interesse an einer Erhaltung in situ geht deshalb an der Sache vorbei; dass das Vorgehen des Antragsgegners einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung sachgerecht ist, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass der Antragsteller selbst in vorausgegangenen Verfahren die Auffassung vertreten hatte, eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW zur Beseitigung des Denkmals nicht zu benötigen.

Mit dem Hinweis, die Erteilung der Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW begründe die Annahme, dass sich das Interesse des Antragsgegners an dem Bodendenkmal auf eine Erhaltung als Sekundärquelle erschöpfe, verkennt die Beschwerde im Übrigen, dass die Denkmalbehörden im vorliegenden Fall ausschließlich zu Gunsten des Antragstellers auf eine Erhaltung als Primärquelle verzichtet haben. Diese Entscheidung - deren Richtigkeit der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen hat, die aber angesichts der vorliegenden Erkenntnisse über die Bedeutung des Denkmals auch unter Berücksichtigung der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Interessen des Eigentümers möglicherweise anders hätte ausfallen können - lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur umsetzen, wenn die Schutzwirkungen des Denkmalrechts zugunsten des Bodendenkmals erhalten werden, bis die geordnete Beseitigung erfolgt ist. Die Parallelführung der Verfahren nach § 3 und § 9 DSchG ist vor diesem Hintergrund nicht, wie der Antragsteller meint, widersprüchlich, sondern führt im Gegenteil dazu, unnötigen Zeitverlust auf Kosten des Antragstellers bei der Sicherung des Bodendenkmals zu vermeiden.

Aus diesem Grunde führt auch die vom Antragsteller mehrfach gerügte Untätigkeit der Behörden im Hinblick auf die von ihm erhobenen Widersprüche und gestellten Anträge nicht zu einer anderen Beurteilung seines Aussetzungsinteresses. Abgesehen davon, dass angesichts der Komplexität des streitgegenständlichen Sachverhalts und der Vielzahl anhängiger Verwaltungsverfahren ohnehin eine behördliche Untätigkeit zu Lasten des Antragstellers nicht zu erkennen ist, dürfte das Vorgehen des Antragsgegners eher im Interesse des Antragstellers liegen als ihn beeinträchtigen. Auch erscheint es sachgerecht, das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits über die summarische Beurteilung der endgültigen Eintragung abzuwarten, um so eine unstreitige Erledigung anhängiger Widerspruchs- und Antragsverfahren zu ermöglichen.

Der Umstand, dass das Bodendenkmal in dem von der am 19. Dezember 2006 erteilten Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW erfassten Bereich inzwischen - so der Beschwerdevortrag am 4. Oktober 2007 - möglicherweise bereits beseitigt ist, führt schließlich ebenfalls nicht dazu, die aufschiebende Wirkung des gegen die Unterschutzstellung erhobenen Widerspruchs anzuordnen. Die Unterschutzstellung wird zwar künftig dem noch vorhandenen Bestand des Bodendenkmals anzupassen sein, damit sie nicht ins Leere läuft. Es ist jedoch nicht vorgetragen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung (3. April 2007) ein Teilbereich des Denkmals nicht mehr vorhanden war, zumal nach dem Bescheid vom 19. Dezember 2006 (dort S. 3) für die Ausgrabung und Dokumentation der betroffenen Fläche der Zeitraum ab April 2007 verbindlich festgesetzt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.