VG Arnsberg, Urteil vom 20.12.2006 - 9 K 514/06
Fundstelle
openJur 2011, 50925
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Beklagte verlieh der Klägerin, die am 17. September 1996 die staatliche Prüfung in der Krankenpflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 bestanden hatte, mit Urkunde vom 1. Oktober 1996 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester". Die Klägerin war anschließend zunächst für diverse private Pflegedienste tätig und vom 1. November 1997 bis zum 31. Mai 2006 an der in der Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) stehenden I. -Klinik - Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie - beschäftigt.

In den Jahren 1999 bis 2001 wurde die Klägerin mehrere Male alkoholisiert in polizeilichen Gewahrsam genommen und zudem innerhalb eines Jahres viermal mit dem Ziel der stationären Behandlung in die T. I1. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie - verbracht, wo sie jeweils einen Tag verblieb. Aufnahmegrund war jeweils ein durch Fremdaggressivität bzw. Suizidalität komplizierter Alkoholrausch bei dringendem Verdacht auf Alkoholabhängigkeit.

Nachdem er von der Polizeiinspektion I1. über das häufige alkoholisierte Auftreten der Klägerin unterrichtet worden war, leitete der Beklagte am 16. Januar 2002 ein Verfahren zum Widerruf der Berufsbezeichnungserlaubnis ein. Die Klägerin gab in dessen Verlauf an, die vorgenannten Vorfälle seien durch ein vom Ordnungsamt des Beklagten ausgesprochenes absolutes Tierhalteverbot und die Wegnahme ihrer Hunde bedingt gewesen. Sie sei jedoch im Dienst nie alkoholisiert gewesen. Inzwischen habe sich ihre Lebenssituation jedoch stabilisiert, sie lebe in einer festen Partnerschaft und dürfe auch wieder Hunde halten. Es bestünde kein Anlass, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen. Der Arzt für Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin am T. Hospital I1. Dr. med. H. führte in seinem im Rahmen des Widerrufsverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten vom 29. April 2002 über die Klägerin aus: Der im Verlauf der vorgenannten stationären Krankenhausaufenthalte aufgekommene Verdacht auf eine emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus lasse sich allenfalls im Rahmen einer längeren ambulanten oder stationären Therapie bestätigen. Anzeichen einer akuten Alkoholintoxikation lägen nicht vor. Die aktuellen Laborbefunde sprächen gegen einen erhöhten Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum und stützten die Ausführungen der Klägerin, sie trinke derzeit nur wenig Alkohol und richte dessen Konsum insbesondere an ihren durch das Schichtsystem bedingten unterschiedlichen Arbeitszeiten aus. Auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit - eine Kontaktierung der I. -Klinik habe diese untersagt - sowie ihrer sonstigen Lebenssituation seien keine Hinweise auf eine fehlende Eignung zur Ausübung des Krankenschwesterberufes ersichtlich. Der Beklagte stellte das Widerrufsverfahren daraufhin im Mai 2002 formlos ein.

Die Klägerin trat nachfolgend im April und Mai 2005 mindestens dreimal betrunken im Stadtgebiet des Beklagten auf. Alkoholisiert war sie auch, als es am 29. Mai 2005 zu einem Brand in ihrer Wohnung kam, und sie erneut auf der Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) in das T. -Hospital eingewiesen wurde, wo sie bis zum nächsten Tag verblieb. Am Morgen des 3. Juni 2005 meldete sie sich gegen 7.00 Uhr angetrunken telefonisch beim Ordnungsamt (Abteilung Tierschutz) des Beklagten. Einen noch am 6. Juni 2005 gestellten Antrag auf Erbringung stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Abhängigkeitskranken verfolgte die Klägerin in der Folgezeit nicht mehr weiter, sondern weigerte sich vielmehr, ärztliche Gutachten zur Vorbereitung der Therapie beizubringen. Auch erschien sie zu den auf ihre Entlassung aus dem T. -Hospital folgenden Beratungsgesprächen in angetrunkenem Zustand. Am 12. Juli 2005 wurde die Klägerin nach Ankündigung eines Suizidversuchs erneut im T. -Hospital untergebracht, wo sie - wie teilweise auch schon während vorheriger Klinikaufenthalte - zur Vermeidung einer Fremd- und Eigengefährdung an das Bett fixiert wurde.

Der Beklagte widerrief sodann nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12. August 2005 die mit Urkunde vom 1. Oktober 1996 erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" und forderte die Klägerin zur Ablieferung der Erlaubnisurkunde sowie aller beglaubigten und unbeglaubigten Kopien auf. Seine Widerrufsentscheidung stützte der Beklagte auf § 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) und führte aus, die gesundheitliche Eignung der Klägerin zur Ausübung des Krankenschwesterberufs sei zwischenzeitlich weggefallen. Den Beruf der Krankenschwester könne nur ausüben, wer über entsprechende körperliche und geistigseelische Fähigkeiten verfüge. Eine Krankenschwester dürfe nicht wegen einer psychischen Störung oder in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Rauschmittelkonsum in ihrer Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit, ihrem Urteilsvermögen und ihrer Selbststeuerung beeinträchtigt sein. Letzteres sei jedoch bei der Klägerin, die in der Vergangenheit durch mehrere durch übermäßigen Alkoholkonsum bedingte Kontrollverluste aufgefallen sei, nicht mehr der Fall; die noch im April 2002 prognostizierte Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Insbesondere die zwangsweisen Verbringungen in psychiatrische Behandlung im Mai und Juli 2005 belegten, dass die Klägerin sich nicht kontrollieren könne und nicht über das für die Ausübung des Berufs erforderliche Wahrnehmungs-, Kritik- und Urteilsvermögen verfüge.

Die Klägerin ließ gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 19. August 2005 Widerspruch erheben und zur Begründung vortragen, es gäbe keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der ihr anvertrauten Patienten. Sie übe ihren Beruf seit Jahren ohne Beanstandung aus, sei nur in der Freizeit auffällig geworden. Allein der Umstand, dass sie ein „gestörtes Verhältnis" zu Polizei und Behörden habe, rechtfertige die getroffene Entscheidung nicht.

Am 3. September 2005 beantragte der Beklagte die sofortige Unterbringung der Klägerin in einem abgeschlossenen Krankenhausbereich des T. -Hospitals auf der Grundlage des PsychKG NRW, nachdem die Klinik in einem ärztlichen Zeugnis vom gleichen Tag bei der Klägerin eine psychische, in ihrer Auswirkung einer Psychose gleich kommende Störung und eine Suchtkrankheit diagnostiziert und das durch eine verminderte Steuerungsfähigkeit, eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie Fremdaggression gekennzeichnete krankheitsbedingte Verhalten der Klägerin als eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hatte. In dem daraufhin eingeleiteten Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht I1. bestätigte die zum Anhörungstermin hinzugezogene Ärztin Dr. W. die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline und führte aus, die Klägerin besitze aktuell keine hinreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Das Amtsgericht I1. ordnete daraufhin mit Beschluss vom 3. September 2005 - 8 XIV 82/05 - die sofortige Unterbringung der Klägerin in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einer Fachabteilung bis zum 10. September 2005 vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 70 h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) an.

Am 10. November 2005 wurde die Klägerin von der Ärztin für Arbeitsmedizin am Zentrum für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit J. Dr. med. F. L. untersucht. Diese führte in ihrer medizinischen Beurteilung aus, der Klägerin seien aus arbeitsmedizinischer Sicht die für eine Krankenschwester üblichen Tätigkeiten weiterhin zumutbar, sofern sie nicht allein für die Patientenversorgung verantwortlich sei. Nachtschichttätigkeiten, in denen keine weitere Pflegekraft in der Nähe sei, seien zu vermeiden. Ferner wies die Ärztin auf eine bestehende Herzerkrankung hin.

Die Klägerin war nach einem Herzinfarkt im November 2005 zunächst arbeitsunfähig erkrankt. Im Dezember 2005 wurde sie alkoholisiert auf dem I2. X.----------markt angetroffen, wo sie durch aggressives Verhalten versuchte, die ordnungsbehördliche Sicherstellung eines mitgeführten Hundes zu vereiteln. Anfang Januar 2006 regte zudem der N. Kreis als Gesundheitsaufsichtsbehörde gegenüber der I. -Klinik an, die Klägerin zunächst dort nicht weiter zu beschäftigen, da davon auszugehen sei, dass diese derzeit zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester nicht geeignet sei. Der LWL stellte die Klägerin daraufhin nach Genesung von der vorgenannten Herzerkrankung ab Februar 2006 vom Dienst frei.

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2005 wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 zurück. Gleichzeitig ordnete sie nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeregte Untersuchungstermine zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung für den Krankenschwesterberuf hatte die Klägerin nicht wahrgenommen. Die Widerspruchsbehörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus: Die in den letzten Jahren zutage getretenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen der Klägerin begründeten den Verdacht, dass diese zur Ausübung des Krankenpflegeberufes aktuell gesundheitlich nicht mehr geeignet sei. Die Klägerin habe jedoch sämtliche ihr angebotenen Möglichkeiten, diesen Verdacht auszuräumen oder ihm entgegen zu treten, nicht wahrgenommen. Vielmehr habe sich durch ihr Verhalten die Annahme verstärkt, dass sie tatsächlich an einer psychiatrischen Erkrankung - auch im Zusammenhang mit Alkoholabhängigkeit - leide. Daher sei sie nicht in der Lage, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß wahrzunehmen. In Ausübung des der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG eingeräumten Ermessens sei daher die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" zu widerrufen. Denn eine Krankenschwester mit einer psychiatrischen Erkrankung und einer Alkoholabhängigkeit biete keine Gewähr dafür, dass sie den Pflegeberuf auf absehbare Zeit ohne Gefahren für sich selbst und insbesondere für Patienten ausübe. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG, der die Möglichkeit zum Eingriff zur präventiven Gefahrenabwehr eröffne, sei die gesundheitlichen Eignung auf der Grundlage einer eingehenden vorausschauenden Betrachtung zu bewerten. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass die Klägerin bei der Ausübung ihres Berufes die Gesundheit der ihr anvertrauten Patienten gefährde. Die hiermit verbundenen Interessen des Schutzes des Rechtsguts der Gesundheit einzelner Patienten vor unsachgemäßer pflegerischer Betreuung mache den Widerruf der Berufserlaubnis erforderlich. Dabei sei unbeachtlich, dass bislang keine Vorfälle während der Berufsausübung der Klägerin bekannt geworden seien. Denn allein das Ausmaß des Kontrollverlustes lasse befürchten, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, Ausfälle zu steuern und auf die Freizeit zu beschränken. Auch sei die noch im Jahr 2002 geäußerte Erwartung an eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht eingetreten. Die Klägerin hat am 2. März 2006 Klage erhoben und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" hat die Kammer mit Beschluss vom 28. März 2006 - 9 L 182/06 - abgelehnt, die hierauf erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 5. Mai 2006 - 13 B 616/06 - zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und insbesondere Widerspruchsverfahren und betont, dass es nie zu alkoholbedingten Auffälligkeiten während ihrer Dienstzeiten gekommen sei. Sie werde zudem von der Polizei regelmäßig wegen Nichtigkeiten festgenommen, da sie dort als „schwierig" bekannt sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2005 - Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 14. Februar 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem angefochtenen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid.

Die Klägerin ist am 10. März 2006 und am 24. August 2006 erneut polizeilich in Erscheinung getreten. Dabei wurde sie im März in aggressivem und apathischem Zustand in ihrer vollkommen verwahrlosten Wohnung angetroffen; ein seinerzeit durchgeführter Atemalkoholtest wies einen Wert von 1,3 mg/l aus. Am 24. August 2006 war sie mit 0,98 ‰ in der Ausatemluft alkoholisiert. Ferner wurde die Klägerin am 24./25. August 2006 wiederum stationär im T. -Hospital I1. behandelt. Einen Entlassungsbericht über diesen stationären Aufenthalt hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereicht.

Das Versorgungsamt T1. hat angesichts der bestehenden Herzerkrankung mit Bescheid vom 15. März 2006 für die Klägerin einen Grad der Behinderung von 30 % festgestellt. Gegen die vom LWL mit Schreiben vom 6. März 2006 erklärte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisse hat die Klägerin erfolgreich das Arbeitsgericht J. angerufen. Daneben hat sie eine Klage auf Lohnzahlung für den Monat März und - nach erneuter Erklärung der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den LWL - im Mai 2006 eine weitere Kündigungsschutzklage erhoben. Entsprechend einer in den beiden letztgenannten Verfahren getroffenen Einigung vor dem Arbeitsgericht ist die Klägerin mit Ablauf des Monats Mai 2006 gegen Zahlung einer Abfindung von EUR aus dem Dienst des LWL ausgeschieden. Am 8. Juni 2006 hat sie zudem ihre Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - beantragt. Ihren Bekundungen im Termin zur mündlichen Verhandlung zufolge wird die Klägerin sich wegen ihrer Herzerkrankung ab Januar 2007 einer stationären Rehabilitationsbehandlung unterziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden sowie der Gerichtsakten 9 L 182/06, 3 K 2157/05 und 3 L 1186/05, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde, der beim LWL geführten Personalakte der Klägerin und der Gerichtsakten 6 Ca 904/06, 4 Ca 1173/06 und 4 Ca 1304/06 des Arbeitsgerichts J. Bezug genommen.

Gründe

Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO statthafte Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" sowie die Einziehung der entsprechenden Erlaubnisurkunde vom 1. Oktober 1996 durch Bescheid des Beklagten vom 12. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 14. Februar 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" ist § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG

veröffentlicht als Art. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003, Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2003 I S. 1442 ff..

Zur Ausübung der sich hiernach ergebenden Aufgaben und Befugnisse war der Beklagte als Kreisordnungsbehörde gemäß § 20 Abs. 3 KrPflG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW.) 1995 S. 87, soweit ersichtlich zuletzt geändert durch Art. 54 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005, GV. NW. 2005 S. 306 (311)

i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) zuständig.

Die getroffene Entscheidung erweist sich auch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten als rechtmäßig.

Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/in" führen will, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn der bzw. die Antragsteller/in die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (Nr. 1), sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2) und nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3). Die Erlaubnis kann gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift weggefallen ist.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG für einen Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungserlaubnis sind vorliegend erfüllt, denn nach Aushändigung der Erlaubnisurkunde im Oktober 1996 hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwischenzeitlich derart verändert, dass diese nunmehr gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester geeignet ist.

Welche gesundheitlichen Anforderungen an den Beruf der Krankenpflegerin bzw. Krankenschwester zu stellen sind, ist im Krankenpflegegesetz nicht explizit geregelt. Jedoch dient das Gesetz der Sicherung des Qualitätsschutzes im Gesundheitswesen mit dem Ziel, einen hohen Standard in der Krankenversorgung zu erreichen und die Volksgesundheit sicherzustellen. Dazu ist insbesondere zu gewährleisten, dass die auf fachkundige Pflege angewiesenen Pflegebedürftigen vor Pflegekräften geschützt werden, die zur Pflege unfähig bzw. ungeeignet sind.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege sowie zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 25. Oktober 2002 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/13 S. 19; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2000 - 8 VG 3879/99 - und Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Februar 2002 - 4 Bf 139/00 -, jeweils zu dem seinerzeit maßgeblichen Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985, jeweils zitiert nach juris.

Neben den in § 2 KrPflG getroffenen Regelungen zielt hierauf auch § 3 KrPflG ab, der durch die Vorgabe von Ausbildungszielen die Ausgestaltung des Berufsbildes der Krankenschwester festlegt. Die Ausbildung für die Pflege soll fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen der zu pflegenden Menschen vermitteln. Ferner soll die Pflegeperson u.a. dazu befähigt werden, den Pflegebedarf und die Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege eigenverantwortlich zu erheben und festzustellen, eigenverantwortlich die Pflege zu evaluieren sowie deren Qualität zu sichern und zu entwickeln, pflegende Menschen und ihre Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen, lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes eigenverantwortlich einzuleiten, ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durchzuführen, an Diagnose-, Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen und in Krisen- und Katastrophensituationen mitzuwirken (vgl. § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KrPflG). Mit dem hieran ausgerichteten Pflegebegriff gehen - im Vergleich zum Pflegeverständnis früherer Zeiten - erhöhte Anforderungen an die Arbeitssituation und an das Berufsbild des/der Krankenpflegers/in einher: Pflege zeichnet sich hiernach insbesondere durch eigenverantwortliche und interdisziplinäre Aufgabenbereiche aus.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO. S. 17 f. und 22 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zu diesem Gesetzentwurf vom 8. April 2003, BT-Drs. 15/804, S. 35.

Hieran haben sich auch die gesundheitlichen Anforderungen an das Berufsbild der Krankenschwester auszurichten. Dieses ist danach maßgeblich durch die Fähigkeit gekennzeichnet, auch in Belastungssituationen eigenverantwortlich, vorausschauend und im Umfang der vermittelten medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf (zum Teil auch kritische bis lebensgefährliche) Krankheitsbilder zu reagieren. Dies erfordert die permanente Aufmerksamkeit und Konzentration der Krankenschwester sowie die Befähigung, auch in kritischen Situationen überlegt und vorausschauend eigenverantwortlich eine am Wohl des Patienten orientierte Entscheidung zu treffen.

Den hieraus resultierenden Anforderungen an die physische und psychische Konstitution genügte die Klägerin im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht. Denn die Klägerin litt zu diesem Zeitpunkt an einer auf übermäßigem Alkoholkonsum beruhenden Suchtkrankheit - wenn nicht sogar an einer hiermit einhergehenden psychischen Erkrankung -, die in ihrer Ausprägung ihre Kritik- und Einsichtsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit, auch in Stresssituationen vorausschauende und am Wohlergehen der Patienten auszurichtende Entscheidungen zu treffen, in einem Maße einschränken konnte, dass sie zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester nicht (mehr) geeignet war. Aber auch aktuell hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht derart positiv verändert, dass sie gesundheitlich in der Lage wäre, die Anforderungen an die Ausübung des Krankenschwesterberufs zu erfüllen. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 28. März 2006 - 9 L 182/06 - die einzelnen, in den vergangenen Jahren aktenkundig gewordenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen der Klägerin ausgewertet und ist zu der Erkenntnis gelangt, dass diese schon seit mehreren Jahren in nicht unerheblichem und in der Intensität kontinuierlich eher ansteigendem Umfang alkoholabhängig ist und im damaligen Entscheidungszeitpunkt zur Ausübung des Berufes der Krankenschwester gesundheitlich nicht mehr geeignet war. Sie hat hierzu im Einzelnen ausgeführt:

„[...] So ist die Antragstellerin seit Oktober 1999 mehrmals polizeilich in stark alkoholisiertem Zustand aufgefallen und war in der Folgezeit (und zwar im August und Dezember 2000) aufgrund mit übermäßigem Alkoholgenuss einhergehender massiver Kontrollverluste mehrmals für einige Tage auf der Grundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung des T. -Hospitals I1. untergebracht. Dabei wies die Antragstellerin Blutalkoholwerte von 2,64 bzw. 2,52 Promille [...] auf, was auf besonders übermäßigen und regelmäßigen Alkoholgenuss schließen lässt [...]. Die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen traten in der jüngeren Vergangenheit zudem in noch massiverer Weise zu Tage als in den Jahren 1999 bis 2001. So wurde die Antragstellerin im April und Mai 2005 mehrere Male - zeitweise schon morgens - angetrunken im Stadtgebiet des Antragsgegners gesehen. Am 29. Mai 2005 kam es zu einem Brand in ihrer Wohnung, in welcher sie wiederum alkoholisiert angetroffen wurde. Am gleichen Tag wurde sie zudem erneut auf der Grundlage des PsychKG NRW in das T. -Hospital I1. eingewiesen. Zu an die Entlassung anschließenden Beratungsgesprächen erschien die Antragstellerin stark alkoholisiert. Ferner meldete sie sich am 3. Juni 2005 gegen 7.00 Uhr in offensichtlich angetrunkenem Zustand telefonisch beim Ordnungsamt des Antragsgegners (Abteilung Tierschutz). Des weiteren wurde sie erneut am 8. Juni 2005 in das vorgenannte Hospital eingewiesen, wo sie jedoch - als Folge einer Ablehnung einer stationären Aufnahme - nur ambulant behandelt wurde. Nachfolgend zeigte die Antragstellerin sich wenig kooperativ im Hinblick auf die Behandlung ihres Krankheitsbildes; einen noch am 6. Juni 2005 gestellten Antrag auf Erbringung stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Abhängigkeitskranken verfolgte sie in der Folgezeit nicht mehr weiter, sondern weigerte sich vielmehr, ärztliche Gutachten zur Vorbereitung der Therapie beizubringen. Seit Anfang Juli 2005 zeigt sie zudem unter Leugnung eines Alkoholproblems keinerlei Bereitschaft zur Durchführung einer Therapie mehr. Am 12. Juli 2005 wurde die Antragstellerin nach Ankündigung eines Suizidversuches erneut in die geschlossene Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des T. -Hospitals verbracht [...]. Zu einer weiteren Unterbringung im T. -Hospital kam es auf Antrag des Antragsgegners am 3. September 2005. In einem ärztlichen Zeugnis der Klinik vom gleichen Tag wurden u.a. eine Persönlichkeitsstörung sowie ein Alkoholabusus diagnostiziert. Dies wurde im Wesentlichen auch durch die als Sachverständige zu dem im Rahmen eines vor dem Amtsgericht (AG) I1. anhängigen Betreuungsverfahrens anberaumten Anhörungstermin hinzugezogene Ärztin Dr. W. bestätigt, die eine Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline einhergehend mit einer fehlenden hinreichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht feststellte. [...] Auch nach ihrer Entlassung aus dem T. -Hospital wurde die Antragstellerin am 5. Dezember 2005 wiederum volltrunken in der I2. Innenstadt angetroffen. Die dargestellte Krankengeschichte belegt deutlich das Vorliegen eines erheblichen Alkoholproblems der Antragstellerin, das sich bis zu einer massiven Alkoholabhängigkeit verdichtet haben dürfte. Die zeitlich auch in der jüngsten Vergangenheit eng aufeinander folgenden Auffälligkeiten, die immer begleitet waren durch extrem aggressives Verhalten der Antragstellerin gegenüber den am jeweiligen Einsatz beteiligten Polizeibeamten, sowie die Häufigkeit der Aufenthalte in der psychiatrischen Abteilung des T. -Hospitals verdeutlichen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, ihren Alkoholkonsum zu kontrollieren. Hierbei zeigt sich auch, dass sich entgegen der Prognose aus dem Jahr 2002, die Antragstellerin werde aufgrund einer verfestigten Lebenssituation in der Lage sein, ihr bis dato bestehendes „Alkoholproblem" zu beheben, die Alkoholproblematik vielmehr noch verschärft und die Antragstellerin bereits - wie noch im September 2005 diagnostiziert - eine psychische Störung (wohl vom Typ Borderline) entwickelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin seither derart gebessert haben sollte, dass von einer derartigen Persönlichkeitsstörung nicht mehr auszugehen ist, sind nicht ersichtlich. [...].

Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin derzeit zur Ausübung des Berufes der Krankenschwester gesundheitlich nicht geeignet. Denn es ist angesichts der dargestellten Entwicklung der auf Alkoholmissbrauch zurückzuführenden Kontrollverluste nicht auszuschließen, dass diese auch bei der Ausübung des Dienstes auftreten und die Antragstellerin somit nicht mehr in der Lage sein könnte, ihren Beruf mit der erforderlichen Konzentration und Aufmerksamkeit auszuüben. Eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit der von der Antragstellerin betreuten Patienten ist - gerade in Stresssituationen, in denen die Antragstellerin unter psychischen Druck geraten könnte - daher nicht auszuschließen [...]." An dieser rechtlichen Würdigung, die auch vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 5. Mai 2006 - 13 B 616/06 - nicht beanstandet wurde, hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Denn die aus den vorgenannten Vorfällen gezogene Schlussfolgerung auf die fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester wird durch die weiteren, der Kammer nach Beschlussfassung im Verfahren 9 L 182/06 bekannt gewordenen Vorfälle noch gestützt: Ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Polizeiberichtes über den Einsatz am 10. März 2006 räumte die Klägerin seinerzeit - d.h. zu einem Zeitpunkt, zu welchem das einstweilige Rechtsschutzverfahren noch vor der Kammer anhängig war - selbst ein, ein aus ihrem Alkoholmissbrauch resultierendes „Problem" zu haben, das jedoch „niemanden etwas anginge". An dieser von der Klägerin selbst vorgenommenen Würdigung ihres Alkoholkonsums zeigt sich zudem eine mangelnde Einsichtsfähigkeit in die Auswirkungen ihres Trinkverhaltens. Denn die Klägerin verneint den offensichtlich bestehenden Zusammenhang zwischen ihrem Alkoholkonsum und der auf die zur Ausübung ihres Berufs erforderlichen gesundheitliche Konstitution, wenn sie diesen als etwas darstellt, der niemanden etwas anginge. Gerade von einer mit medizinischen Grundkenntnissen vertrauten Krankenschwester ist jedoch zu erwarten, dass sie den Einfluss übermäßigen Alkoholkonsums auf ihre Einsichtsfähigkeit zumindest in Grundzügen einzuschätzen vermag. Dies gilt umso mehr für eine Krankenschwester, die - wie die Klägerin - über mehrere Jahre in einer Klinik beschäftigt war, in der u.a. alkohol- und drogenabhängige Patienten behandelt werden. Vgl. zu den Behandlungsfeldern der I. -Klinik den Internetauftritt der Klinik unter http://www.I. -klinik.de. Daneben bedingt auch die augenscheinlich durch den Alkoholmissbrauch hervorgerufene stark eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Klägerin deren mangelnde gesundheitliche Eignung zur weiteren Ausübung ihres bisherigen Berufs. Denn insbesondere die Vorfälle vom 10. März 2006 und 24. August 2006 belegen, dass die Klägerin in ihrer Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, Entscheidungen vorausschauend und am Wohl der Patienten orientiert zu treffen. So hat sie am 10. März 2006 Polizeibeamte tätlich angriffen und ihre Fäuste und ihren Kopf mehrfach gegen eine geschlossene Zellentür geschlagen, was ihre anschließende notfallmäßigen Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich machte. Auch am 24. August 2006 trat die Klägerin wiederum aggressiv gegen Polizeibeamte auf, die seinerzeit versuchten, einen mitgeführten Hund sicherzustellen. Diese Vorfälle belegen, dass die Klägerin in Stresssituationen nicht zu besonnenen Reaktion fähig ist. Die Kammer hält die Klägerin auch derzeit weiterhin für gesundheitlich ungeeignet, den Beruf der Krankenschwester auszuüben. Denn die Klägerin ist der in dem Beschluss 9 L 182/06 vorgenommenen Würdigung im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht erfolgreich qualifiziert entgegen getreten. Auch der Entlassungsbericht über den stationären Krankenhausaufenthalt vom 25. August 2006 vermag die getroffenen Feststellungen zur massiven Alkoholproblematik der Klägerin nicht zu entkräften, denn diesem ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin nicht alkoholabhängig ist. Zudem machen nicht allein die dargestellten Alkoholprobleme, sondern vielmehr auch die daneben bestehenden Einschränkungen in der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Klägerin ungeeignet zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester. Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. September 2006 angebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer Alkoholabhängigkeit bedurfte es angesichts der insoweit aussagekräftigen, der Kammer bekannten Lebensumstände der Klägerin daher nicht.

Der Beklagte hat auch das ihm in § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG eingeräumte Ermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt. Denn der aus der fehlenden gesundheitlichen Eignung der Klägerin für den Krankenschwesterberuf herrührenden möglichen Gefährdung des Wohls der von ihr betreuten Patienten konnte er wirksam nur durch den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung begegnen. Zwar stellt der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" eine Beeinträchtigung des Grundrechts der Klägerin auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar, vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, Nordrheinwestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, 474 f.,

ist jedoch vorliegend zum Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und speziell potentieller Patienten - und somit eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes -,

vgl. u.a. .Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Februar 2002 - 4 Bf 139/00 -, aaO. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG,

vor einem möglichen Tätigwerden der Klägerin im bisherigen Beruf gerechtfertigt.

Auch sind keine für die Klägerin weniger einschneidende, jedoch gleichermaßen geeignete Maßnahmen der Einschränkung ihrer Berufstätigkeit ersichtlich. Insbesondere eine Ausgestaltung des konkreten Aufgabenbereiches dergestalt - wie schon von der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. L. im November 2005 angeregt -, dass die Klägerin nicht ohne Begleitung durch eine weitere Pflegeperson tätig werden und keinerlei Entscheidungen treffen oder Tätigkeiten ausführen dürfte, die das Patientenwohl gefährden könnten, ist mit dem Aufgabenspektrum des Krankenschwesterberufs nicht zu vereinbaren. Der Widerruf der Erlaubnis ist auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem LWL als Träger der I. -Klinik noch verhältnismäßig. Denn sofern der Klägerin weiterhin die Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester erlaubt bliebe, wäre es nicht ausgeschlossen, dass sie anderweitig als Krankenschwester tätig würde. Dies ist jedoch aus den dargelegten Erwägungen zu vermeiden. Zudem hat die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KrPflG nach Wiederherstellung ihrer gesundheitlichen Eignung zur Ausübung ihres bisherigen Berufs einen Anspruch auf Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KrPflG erfüllt. Der Beklagte ist ferner gemäß § 52 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Einziehung der Erlaubnisurkunde vom 1. Oktober 1996 ermächtigt. Die Voraussetzungen des § 52 Satz 1 VwVfG NRW liegen angesichts der wirksamen, durch Beschlüsse der Kammer vom 28. März 2006 und des OVG NRW vom 5. Mai 2006 bestätigten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester" vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der mit der Möglichkeit, dass die Klägerin unter Vorlage der Urkunde eine andere berufliche Anstellung als Krankenschwester anstreben könnte, einhergehenden möglichen Gefährdung der Gesundheit weiterer pflegebedürftiger Menschen ist wirksam nur durch die Rückgabe der Urkunde (oder deren Kennzeichnung als ungültig, § 52 Satz 3 VwVfG NRW, die aber ebenfalls eine vorherige Rückgabe erfordern würde) zu begegnen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.

Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.