OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2007 - 6 W 40/07
Fundstelle
openJur 2011, 50393
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 33 O 178/06
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Landgerichts Köln - 33 O 178/06 - SH I - vom 19.12.2006 teilweise abgeändert.

Das gegen die Schuldner verhängte Ordnungsgeld wird unter Abweisung des weitergehenden Vollstreckungsantrags neu auf

jeweils 10.000,00 EUR

(zehntausend Euro)

gegen die Schuldnerin zu 1.) und den Schuldner zu 2.) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens erster Instanz haben die Schuldner je 1/5 und die Gläubigerin 3/5 zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen zu 2/3 den Schuldnern und zu 1/3 der Gläubigerin zur Last.

Gründe

Die zulässige (§§ 793, 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde der Schuldner, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, führt in der Sache zur Herabsetzung des - entsprechend der titulierten Unterlassungsverpflichtung sowohl gegen die Schuldnerin zu 1.) als auch gegen den Schuldner zu 2.) festzusetzenden - Ordnungsgeldes.

Unstreitig ist es nach Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 05.05.2006 (am 10./11.05.2006) zu mehreren objektiven Verstößen gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gekommen, wobei Verstöße gegen eine nach Auffassung der Gläubigerin ebenfalls in den Kernbereich des Verbotes zu Nr. 1 lit. b fallende Verwendung bestimmter bildlicher Darstellungen nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens, sondern eines weiteren, vom Landgericht noch nicht beschiedenen Vollstreckungsantrags vom 08.02.2007 sind (SH II).

Doch trifft die Schuldnerin zu 1.) und den Schuldner zu 2.) als ihren nach dem Vollstreckungstitel auch persönlich zur Unterlassung verpflichteten Alleingeschäftsführer nur zum Teil das für die Verhängung eines Ordnungsmittels notwendige Verschulden.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Schuldner allerdings den mehrwöchigen Verbleib der verbotenen Bezeichnung "E. F. G." in einer Suchleiste und einem Auswahlmenü des eigenen Internetauftritts zu vertreten. Das mit der Beschwerde geltend gemachte Versehen des zuständigen Webseitenbetreuers entlastet sie nicht, da sie die vollständige Erfüllung des gerichtlichen Verbots durch geeignete Anweisungen und Kontrollen hätten sicherstellen müssen.

Auch soweit die Werbung von Kooperationspartnern der Schuldner betroffen ist, hat ihnen das Landgericht zu Recht und mit überzeugenden Erwägungen ein für die Zuwiderhandlung ursächliches Organisationsverschulden angelastet, wie es im schuldhaften Unterlassen von Anordnungen, Überwachungen oder anderen auf die Verhinderung von Verstößen Dritter gerichteter Maßnahmen liegen kann; die Anforderungen sind dabei hochgespannt und umfassen ein aktives Vorgehen gegen Beauftragte und Vertragspartner unter Androhung von Sanktionen für den Fall fehlerhafter Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Werbung (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57, Rn. 26 m.w.N.). Der Schuldner hat mit dem notwendigen Nachdruck und durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren, dass in Internetwerbeauftritten mit ihr zusammenarbeitender Unternehmen die gerichtlich verbotenen Angaben nicht mehr so enthalten sind, dass sie von Dritten aufgerufen werden können (Senat, GRUR-RR 2001, 24; Senatsbeschluss vom 11.07.2006 - 6 W 51/06).

Diesen hohen Anforderungen genügte das Verhalten der Schuldner nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Die - nur pauschal behauptete und durch nichts belegte - telefonische Unterrichtung "fast" all ihrer Geschäftspartner unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung (Schriftsatz vom 10.07.2006, S. 4; Schriftsatz vom 02.03.2007, S. 2) war schon deshalb nicht ausreichend, weil die Belehrung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG, Rn. 6.7 m.w.N.). Die mit elektronischer Post am 15.06. und 19.06.2006 versandten Schreiben an ihre Vertragspartner (Anlage VS 1), die teilweise unter dem 12.06.2006 bereits von der Gläubigerin angeschrieben worden waren (Anlage VS 2), ließen inhaltlich den notwendigen Nachdruck vermissen, da sie sich ohne jede Fristsetzung oder Verdeutlichung drohender Konsequenzen auf eine Bitte um Umstellung der Werbung - trotz betonter Zweifel am Bestand der einstweiligen Verfügung - beschränkten. Auch davon, dass die Schuldner sich von der Befolgung ihrer Bitte durch ihre Vertragspartner überzeugt und diese effektiv überwacht hätten, kann nach dem unstreitigen Sachverhalt keine Rede sein, denn erst am 17.11.2006 (nach Rücknahme der Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts und in Reaktion auf ein Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Gläubigerin vom 14.11.2006) sah sich die Schuldnerin zu 1.) zu einer nachdrücklichen schriftlichen Aufforderung gegenüber sechs Vertragspartnern (darunter dem T. Ticket Service in Bezug auf seine in Deutschland verbreitete Werbung) veranlasst, die auf ihren Internetseiten weiterhin die gerichtlich untersagte Bezeichnung "E. F. G." verwendet hatten (Anlage VS 4); der Umstand, dass diese Aufforderung von den Adressaten umgehend befolgt wurde, bestätigt die rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Schuldner, über die sie gegenüber ihren Vertragspartnern verfügte (vgl. zu diesem Kriterium Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.), von denen sie jedoch schuldhaft erst zu spät - ein halbes Jahr nach Zustellung der einstweiligen Verfügung - Gebrauch machte.

Dagegen hat die Gläubigerin in Bezug auf die Internetauftritte sogenannter "wilder" Ticketanbieter, zu denen die Schuldnerin zu 1.) keinerlei - unmittelbare oder auch nur mittelbare - vertragliche Beziehungen unterhält, eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Schuldner gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht in erforderlicher Weise (vgl. Senat, OLGR Köln 2001, 138 = JurBüro 2001, 155) nachgewiesen. Zwar ist den Schuldnern nach ihrem eigenen Vorbringen die Praxis solcher am freien Markt agierender, unabhängiger Unternehmen bekannt, sich Tickets in begrenzter Stückzahl - teilweise erst nach erfolgter Bestellung ihrer Kunden - über die allgemein zugänglichen Vertriebswege zu verschaffen, diese auf ihren Internetseiten ohne Absprache mit dem Veranstalter oder dessen Kooperationspartnern unter Berechnung eines Preisaufschlags anzubieten und dabei mehr oder weniger aktuelles (Internet-) Werbematerial der lizenzierten Vorverkaufsstellen zu benutzen. Obwohl sie einerseits mit dieser Möglichkeit ernstlich rechnen mussten und ihr andererseits indirekt auch der Verkaufserfolg solcher "wilder" Anbieter wirtschaftlich zu Gute kommt, kann daraus im Streitfall kein Verschuldensvorwurf zu ihren Lasten abgeleitet werden. Denn rechtliche und zumutbare tatsächliche Einflussmöglichkeiten gegenüber diesen Dritten in Bezug auf das von ihnen - eigenmächtig - verwendete Werbematerial hatten die Schuldner letztlich nicht.

Einerseits ist nicht ersichtlich, wie sie es mit zumutbarem Aufwand durch Einflussnahme auf ihre eigenen Vertragspartner hätten verhindern können, dass über den normalen Vertriebsweg zu erwerbende Tickets von potentiellen Erwerbern wiederum angeboten und dabei unkontrolliert auch unter Verwendung veralteten und verbotenen Materials beworben würden.

Andererseits genügt es nicht, dass die Schuldner - wie die Gläubigerin - über Suchmaschinen diejenigen Internetseiten "wilder" Ticketanbieter hätten auffinden können, die noch objektiv verbotene Inhalte enthielten, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie - wie sie behaupten - mehrfach durch ihre Mitarbeiterin C. entsprechende Recherchen durchgeführt haben. Nach Auffassung des Senats würden die Anforderungen an den Schuldner überspannt, wenn er bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht nur die Befolgung seiner Anweisungen durch seine Beauftragten und Kooperationspartner kontrollieren, sondern auch regelmäßig im Internet nach etwa noch auf den Seiten Dritter vorhandenen verbotenen Inhalten suchen müsste, obwohl zwischen ihm und diesen Dritten keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen. Eine entfernte Parallele zu dem vom Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 09.09.2002 - 3 W 60/02 - behandelten Fall, wo der Schuldner damit rechnete, aus einer Suchmaschine werde der Hinweis auf eine gelöschte eigene Seite bei der nächsten automatischen Aktualisierung entfernt, besteht hier insoweit, als die Schuldner im Streitfall davon ausgehen konnten, dass letztlich kein Ticketanbieter ein Interesse daran hat, eine Veranstaltung unter einem anderen als dem vom Veranstalter benannten Titel anzubieten, so dass die Übernahme der den kooperierenden Vorverkaufsstellen mitgeteilten Titeländerung durch die "wilden" Ticketanbieter allenfalls eine Frage der Zeit sein werde. Ein unmittelbares aktives Vorgehen der Schuldner auch gegen solche nicht mit ihnen vertraglich verbundenen Drittanbieter erscheint dem Senat dagegen grundsätzlich weder rechtlich geboten noch zumutbar. Aus der bloßen Möglichkeit, durch suchmaschinengestützte Ermittlung und anschließende direkte Unterrichtung sämtlicher mit dem falschen Veranstaltungstitel werbenden Anbieter eine schnellere Änderung als über den Weg der Einflussnahme auf die eigenen Vertragspartner zu erreichen, folgt dies ebenso wenig wie aus dem faktischen Erfolg der von der Schuldnerin zu 1.) unter dem 19.12.2006 an eine Vielzahl von Anbieter versandten Schreiben, die zu einer weitgehenden Änderung des verbotenen Veranstaltungstitels in den Internetauftritten dieser Anbieter geführt zu haben scheinen (Anlage VS 5 und VS 6).

Beschränkt sich die subjektive Verantwortlichkeit der Schuldner nach alledem auf die Gestaltung des eigenen Internetauftritts und auf die schuldhaft zu spät unterbundene Internetwerbung ihrer Kooperationspartner, so erscheint als Sanktion für die von jedem von ihnen zu vertretenden Verstöße ein Ordnungsgeld von je 10.000.00 EUR angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei hat der Senat in Betracht gezogen, dass das Belassen der verbotenen Bezeichnung in einem Auswahlmenü und einer Suchleiste des eigenen Internetauftritts von deutlich geringerem Gewicht ist als wenn auf einer die Veranstaltung näher beschreibenden Seite mit dem falschen Veranstaltungstitel geworben worden wäre. In Bezug auf die Werbung der Kooperationspartner besteht der Verstoß im Wesentlichen in einem Untätigbleiben, wobei zu Lasten der Schuldner allerdings der beträchtliche Zeitraum von einem halben Jahr bis zur nachhaltigen Aufforderung an sechs weiterhin mit dem falschen Veranstaltungstitel werbende Geschäftspartner zu berücksichtigen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Vollstreckungsverfahren erster Instanz wird - abweichend von der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss - entsprechend dem von der Gläubigerin als Untergrenze des beantragten Ordnungsgeldes genannten Betrages auf 50.000,00 EUR, der Beschwerdewert entsprechend dem Betrag des vom Landgericht verhängten Ordnungsgeldes auf 30.000,00 EUR festgesetzt.