VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2006 - 4 K 2911/06
Fundstelle
openJur 2011, 49657
  • Rkr:

Heranziehung zu Studiengebühren für ein

"Seniorenstudium".

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die am 27. Oktober 1941 geborene Klägerin studiert, nachdem sie im Jahr 2005 die allgemeine Hochschulreife erworben hat, seit dem Wintersemester 2005/06 an der beklagten Ruhr-Universität Bochum Politikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft, Bachelor (2-Fächer)

Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 650,00 EUR für das Wintersemester 2006/07 heran, weil für die Klägerin nach den Bestimmungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StKFG) vom 28. Januar 2003 kein Studienkonto geführt werde.

Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Juli 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich auf ihre früheren Widersprüche gegen die Gebührenbescheid für das Wintersemester 2005/06 und das Sommersemester 2006 bezog.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 21. September 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begrünung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Klagebegründungen in den Parallelverfahren 4 K 36/06 und 4 K 1462/06.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Juni 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 aufzuheben,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

1.

Der (Studien-) Gebührenpflicht der Klägerin steht zunächst nicht entgegen, dass die auf sie angewendeten Regelungen des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 - StKFG - und der RVO-StKFG gegen höherrangiges Recht verstoßen.

a) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die grundsätzliche Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende aufgrund des StKFG nach gefestigter Rechtsprechung namentlich weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz verstößt. Insoweit kann sich die Kammer auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, Urteile vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, - 8 A 3797/04 - und - 8 A 3878/04 - und des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 - sowie des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 - beziehen.

b) Auch die Einführung der sog. Seniorenstudiengebühr durch das StKFG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

aa) Soweit aus § 2 Abs. 4 StKFG folgt, dass ein Studium nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne weiteres studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die o.g. Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 GG ohne Bedenken übertragen. Allerdings unterliegt ein sog. Seniorenstudium, für das kein Studienkonto mit Studienguthaben eröffnet wird, weitergehenden Beschränkungen, die nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. So werden sich sog Seniorenstudenten in der Regel schon nicht auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit berufen können, da es ihnen grundsätzlich nicht um die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums gehen dürfte. Soweit aber im Einzelfall der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, weil selbst eine Beschäftigung im Ruhestand wesensmäßig auf Dauer angelegt und auch geeignet sein kann, als Grundlage der Lebensführung zu dienen, wäre ein Verstoß gegen das Grundrecht nicht gegeben. Schließlich steht das aus dem Grundrecht abgeleitete Teilhaberecht des Einzelnen auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann und beinhaltet jedenfalls keinen Anspruch auf ein kostenloses Studium.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 f.

Hiervon ausgehend können Seniorenstudierende nicht erwarten, dass ihnen die Inanspruchnahme der Ausbildungskapazitäten einer Hochschule kostenfrei ermöglicht wird. Schließlich sollen die begrenzten und kostenintensiven Studienplatzkapazitäten vorwiegend den Studierenden zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorbehalten werden, um ihnen den Einstieg in das Berufsleben und damit die Begründung einer beruflichen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Diese Bedeutung kommt dem Seniorenstudium, das oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit aufgenommen wird, hingegen nicht mehr zu. Im Gegenteil ist bei Studierenden im fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren regelmäßig davon auszugehen, dass sie nach Abschluss des Studiums den ihnen dann eröffneten Beruf nicht mehr umfassend ausüben werden, sie zumindest aber in einem Alter als Berufsanfänger in den Arbeitsmarkt eintreten werden, der ihnen bei realistischer Betrachtungsweise nahezu keine Chance zur Ausübung des Berufes bieten wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00 -, DVBl. 2001, 822 f.

bb) Die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte von Erststudenten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und solchen, die diese Altergrenze überschritten haben, liegt auf der Hand und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung bei den Studiengebühren. Junge bzw. jüngere Menschen betreiben ihr Studium regelmäßig, um einen berufsqualifizierenden Studienabschluss zu erwerben, der ihnen den Einstieg in das Berufsleben bzw. zumindest die berufliche Weiterbildung ermöglichen oder erleichtern soll. Hierum geht es indessen bei dem Studium eines über 60-jährigen, der in einem Alter das Studium abschließt, in welchem das Berufsleben für den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung bereits beendet ist, regelmäßig nicht mehr.

Vgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit von Seniorenstudiengebühren auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. November 1998 - 10 L 5099/96 -, Juris-Dokument.

cc) Angesichts der obigen Darlegungen kann in der Studiengebührenpflicht für das sog. Seniorenstudium auch kein Verstoß gegen andere grundrechtliche Regelungen sowie gegen Art. 17 Verf NRW oder gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - gesehen werden.

Hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG,

vgl. zu deren Anwendbarkeit auch BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 -, BB 2006, 1858 ff.,

die mittlerweile (ganz oder teilweise) durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14. August 2006 in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist insoweit noch Folgendes dazulegen: Nach dem Inhalt der Richtlinie sowie des AGG erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Regelungen überhaupt auf den hier in Rede stehenden Fall des Hochschulzugangs bzw. des Hochschulstudiums anwendbar sind oder nur für die ausdrücklich genannte berufliche Bildung gelten. So regelt gerade das AGG wohl an sich nur den Schutz der Beschäftigten, hierbei allerdings auch den Zugang zur Berufsbildung, sowie den Schutz im Zivilrechtsverkehr, um den es hier unmittelbar nicht geht. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG oder auch des AGG auf ein Hochschulstudium und den Zugang hierzu ausginge, so wäre jedenfalls ein Verstoß nicht gegeben. Denn nach Art. 1 der RL 2000/78/EG besteht deren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen des Alters im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG bestimmt, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben darf. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten allerdings vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich sind. In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 10 AGG („für Beschäftigte"), dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein müssen.

Vorliegend mag die in § 2 Abs. 4 StKFG geregelte generelle Studiengebührenpflicht für Studierende ab Vollendung des 60. Lebensjahres zwar eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstellen. Doch ist das mit der Vorschrift verfolgte Ziel eine objektive und angemessene Rechtfertigung der auf dem Merkmal des Alters beruhenden Ungleichbehandlung. Wie bereits oben dargelegt sollen die begrenzten und kostenintensiven Studienplatzkapazitäten kostenfrei vorwiegend den Studierenden zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses vorbehalten werden, bei denen es um die Ermöglichung des Einstiegs in das Berufsleben und damit die Begründung einer beruflichen Existenzgrundlage geht, während dieser Aspekt der Berufsqualifikation und Existenzsicherung für das Studium eines über 60-jährigen regelmäßig nicht trägt. Denn in diesem Alter wird ein Studium in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle aus rein privaten Bildungsinteressen und oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit betrieben. Auch wenn damit eine spätere Berufsausübung im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, so ist doch davon auszugehen, dass der nach dem Studium eröffnete Beruf nicht mehr umfassend und dauerhaft ausgeübt werden wird. Dies rechtfertigt es, von Studierenden mit Vollendung des 60. Lebensjahres, anders als von jüngeren Studierenden, Studiengebühren zu erheben.

dd) Die Studiengebührenpflicht für ein Seniorenstudium verstößt auch nicht gegen Völkerrecht. Sie steht namentlich nicht im Widerspruch zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl II 1973, 1569 ff.), wobei dahinstehen mag, ob sich der einzelne Studierende hierauf überhaupt berufen kann. Soweit die Vertragsstaaten in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 das Recht eines jeden auf Bildung anerkennen sowie in Art. 13 Abs. 2 lit. c), dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen zugänglich gemacht werden muss, hat der Landesgesetzgeber durch die grundsätzliche Gewährung des Studienkontos für Erststudierende bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und die Übergangsfrist für das In-Kraft-Treten des Gesetzes das Angebot eines grundsätzlich unentgeltlichen Studiums in einem Umfang aufrechterhalten, der die Gewährleistung des Art. 13 des Paktes nicht beeinträchtigt.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O.

ee) Ein Verstoß gegen andere höherrangige Regelungen ist ebenfalls nicht erkennbar.

2.

Die materiellen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu Studiengebühren lagen zum Wintersemester 2006/07 vor: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zusteht, für jedes Semester eine Gebühr erhoben. Nach § 2 Abs. 4 StKFG werden Studienkonten mit einem Studienguthaben nur bis zu dem Semester eingerichtet und geführt, das der Vollendung des 60. Lebensjahres vorausgeht. Für die Klägerin war kein Studienkonto einzurichten mit der Folge der unmittelbaren Studiengebührenpflicht, da sie im Wintersemester 2006/07 das 60. Lebensjahr bereits weit überschritten hatte und damit zu den sog. Seniorenstudierenden zählte. Wie bereits oben dargelegt sind die Vorschriften zum sog. Seniorenstudium auch ohne weiteres mit höherrangigem Recht vereinbar. Dass die Klägerin nach Beendigung des Studiums eine Berufstätigkeit anstrebt, gibt angesichts der obigen Darlegungen - unabhängig von der Frage ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt - keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise.

Nichts anderes gilt auch für den Umstand, dass im Falle der Klägerin bei einer finanziellen Bedürftigkeit ein Anspruch nach dem BAföG bestehen könnte, weil sie die allgemeine Hochschulreife erst an einem Abendgymnasium im Jahre 2005 erworben und unmittelbar danach das Studium aufgenommen hat, weshalb die Altersbeschränkung für eine Förderung nach § 10 Abs. 3 BAföG - Vollendung des 30. Lebensjahres - wohl nicht einschlägig ist. Denn abgesehen davon, dass bei über 60-jährigen aufgrund ihrer in der Vergangenheit erworbenen Ansprüche aus einer Erwerbstätigkeit etc. und des aufgebauten Vermögens auch in diesen Fällen regelmäßig die finanziellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht vorliegen dürften, berühren die Regelungen des BAföG die Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Studiengebühren in keiner Weise.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Zitate10
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte