OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2006 - 19 U 81/06
Fundstelle
openJur 2011, 48477
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 36/06

Die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zugunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen ist ohne deren Zustimmung nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt für Angehörige von Heilberufen die Abrechnung von Vergütungen für erbrachte Leistungen gegen Krankenkassen, Ersatzkassen und u.a. auch gegenüber den Leistungsträgern von Sozialleistungen gemäß § 11 SGB I.

Zu diesem Zweck schloss sie mit der späteren Insolvenzschuldnerin am 29.12.2003 einen Vertrag, in dessen § 6 eine Forderungsabtretung vereinbart wurde. Für uneinbringliche Forderungen wurde eine Rückabtretung vorgesehen.

Dieser Vereinbarung entsprechend übergab die spätere Insolvenzschuldnerin auch die Abrechnungsunterlagen für Pflegeleistungen von August 2004 bis November 2004 an die Klägerin, die die Forderungen unter Hinweis auf eine erfolgte Abtretung gegenüber gesetzlichen Pflegeversicherungen und Leistungsträgern der Sozialleistungen geltend machte. Die Klägerin zahlte jeweils zeitnah am Beginn des Folgemonats die Abrechnungsbeträge abzüglich ihrer eigenen Vergütung an die spätere Insolvenzschuldnerin.

Zeitlich nach den Zahlungen wurde Mitte Dezember 2004 das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet und der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Das Insolvenzverfahren selbst wurde am 28.01.2005 eröffnet, wobei der Beklagte Insolvenzverwalter blieb.

Der Beklagte zog bei verschiedenen gesetzlichen Pflegeversicherungen und Leistungsträgern auch die Forderungen ein, deren Unterlagen die Insolvenzschuldnerin der Klägerin übergeben hatte und für die diese bereits an die Insolvenzschuldnerin gezahlt hatte. Während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung erhielt er auf das von ihm eingerichtete Anderkonto diesbezüglich Zahlungen iHv. 5.917,51 €; nach Insolvenzeröffnung erhielt er Zahlungen iHv. 12.732,22 €.

Die Klägerin hat gemeint,

der Beklagte habe die Zahlungen als Nichtberechtigter eingezogen und verlangt deren Auskehr sowie im Wege einer Stufenklage Auskunft über weitere Zahlungen der Versicherungen und Leistungsträger auf an sie abgetretene Forderungen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt

und vorgetragen, die Abtretung in § 6 des Abrechnungsvertrages sei unwirksam, weil nicht hinreichend bestimmbar sei, welche Forderungen abgetreten sein sollten.

Die Abrechnungsvereinbarung sei jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Sozialgeheimnis unwirksam.

Auch hätten die Forderungen aufgrund einer früheren Globalabtretung der späteren Insolvenzschuldnerin an deren kreditgebende Bank gar nicht mehr an die Klägerin abgetreten werden können.

Die Klägerin habe auch selbst die an sie abgetretenen Forderungen an ihre kreditgebende Bank weiter abgetreten, so dass sie jedenfalls nicht mehr aktivlegitimiert sei.

Die Abrechnungsvereinbarung sei jedenfalls seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, weil er als Insolvenzverwalter die Erfüllung des Factoring-Geschäftes abgelehnt habe.

Er sei jedenfalls gemäß § 166 Abs. 2 InsO zum Einzug der Forderungen berechtigt gewesen, da der Klägerin bei dem vorliegenden unechten Factoring allenfalls ein Absonderungsrecht zugestanden habe. Bei einer Erlösauskehr dürfe er einen Betrag von 9 % einbehalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Forderungen seitens der späteren Insolvenzschuldnerin nicht wirksam an sie abgetreten worden seien. Aus § 6 des Vertrages ergebe sich auch im Zusammenhang mit den §§ 1 und 2 nicht mit hinreichender Deutlichkeit welche Forderungen aufgrund welcher Leistungen in welchem Umfang und in welcher Höhe gegen welche Kostenträger zu einem bestimmten Zeitpunkt abgetreten sein sollten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Meinung des Landgerichts. Im Übrigen seien die Forderungen schon dadurch abgetreten worden, dass zur Durchführung des Vertrages die Unterlagen zur Berechnung der Pflegevergütungen von der späteren Insolvenzschuldnerin an die Klägerin übergeben worden seien.

Der Beklagte habe schlicht Forderungen eingezogen, die nicht massezugehörig seien.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Genehmigung der Forderungseinziehung durch den Beklagten, an die Klägerin 18.679,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen.

2. der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 439,90 € zu erstatten.

3. im Wege der Stufenklage

a) Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe auf Forderungen aus der Durchführung häuslicher Krankenpflege, die im Rahmen eines Abrechnungsvertrages durch die P GmbH vor Insolvenzeröffnung an die Klägerin abgetreten wurden, von den Kostenträgern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen an die Insolvenzmasse geleistet worden sind.

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern,

c) gegebenenfalls weitere Zahlung gemäß der Auskunft zu leisten.

Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, soweit sich aus den nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen nichts anderes ergibt.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB oder §§ 60, 55 Abs.1 Nr. 1 InsO oder einem anderen Rechtsgrund gegen den beklagten Insolvenzverwalter nicht zu. Die Klägerin hat an den vom Beklagten eingezogenen Forderungen keine Berechtigung, weil die Abtretung der Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen zugunsten gesetzlich versicherter Patienten und Leistungsempfängern von Sozialleistungen ohne deren ausdrückliche Zustimmung gemäß § 134 BGB iVm. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig ist.

Zwar ist die von der Klägerin in diesem Verfahren allein in Anspruch genommene und vom Beklagten verwaltete Insolvenzmasse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO für nach der Insolvenzeröffnung eingetretene Bereicherungen passivlegitimiert. Gleiches kann nach einem - nicht rechtskräftigen - Urteil des Senats vom 7.03.2006 auch für Bereicherungen im Laufe des vorläufigen Insolvenzverfahrens gelten, die auf dem Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters eingetreten sind und die dieser dann in die Masse überführt hat.

Die Klägerin ist jedoch nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht Inhaberin der Vergütungsforderungen der späteren Insolvenzschuldnerin geworden ist.

Einem solchen Forderungserwerb steht allerdings wohl nicht die zeitlich frühere Globalzession an die kreditgebenden Bank der Insolvenzschuldnerin entgegen. Zum Einen werden nach der Abtretungsurkunde nur Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb unter einer Adresse erfasst, die nicht mit der Adresse der Insolvenzschuldnerin, sondern mit einer anderen Firma des Gesellschafters der Insolvenzschuldnerin identisch ist. Deshalb bestehen erhebliche Bedenken gegen die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen. Zum anderen neigt der Senat dazu, die Kollision zwischen Globalzession einer kreditgebenden Bank und einer späteren Zession aufgrund eines unechten Factorings grundsätzlich dahin zu lösen, dass die Factoring-Zession vorgeht, weil auch dadurch die Forderung des Kreditnehmers realisiert wird, was dem Interesse der kreditgebenden Bank entspricht.

Das kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls die Abtretung an die Klägerin unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings entgegen der Meinung des Landgerichts nicht deshalb, weil die Regelung des § 6 des Abrechnungsvertrages die abzutretenden Forderungen nicht hinreichend bestimmbar bezeichnen würde.

Aus den §§ 6, 1 und 2 des Vertrages lässt sich völlig zwanglos entnehmen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin schlicht sämtliche ihrer Vergütungsforderungen aus sämtlichen von ihr erbrachten pflegerischen Leistungen gegen sämtliche Versicherer der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Leistungsträger der Sozialleistungen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung an die Klägerin abtreten wollte und diese dies annehmen wollte. Dass für die Abtretung von Forderungen gegen privat Versicherte noch eine besondere Vereinbarung zu treffen war, hindert diese Eindeutigkeit nicht. Dass Gemeinden und Kreise nicht zu den Kranken- und Pflegeversicherern gehören, ändert deshalb nichts, weil sie jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 SGB I zuständig für die Sozialhilfe sind, zu der gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB I auch Hilfe zur Pflege gehört. Sie sind ohne weiteres mit dem vertraglich verwendeten Begriff "usw" gemeint, weil sich mehrfach aus dem Vertrag ergibt, dass "sämtliche" und "alle" Vergütungsforderungen der Klägerin ohne Ausnahme abgetreten sein sollten.

Jedenfalls aber sollten die streitgegenständlichen Forderungen schon deshalb an die Klägerin abgetreten werden, weil deren Unterlagen zum Zwecke der Durchführung des Vertrages von der späteren Gemeinschuldnerin an die Klägerin übergeben wurden. Damit waren die abzutretenden Forderungen ohne Zweifel eindeutig bestimmt. Die Klägerin hat spätestens mit der Abrechnung der Forderungen gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin und Zahlung an diese die Abtretung angenommen.

Jegliche der beabsichtigten Abtretungen der Forderungen an die Klägerin ist jedoch gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen - nichtig.

Die Abtretung von Honoraransprüchen gegen privat Versicherte, die auf einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit beruhen, ist nichtig (s.d. BGH NJW 2005, 1505; Palandt/Heinrichs § 134 Rn 22a). Das gilt auch für die Abtretung an ein Factoring-Unternehmen, das sich auf die Einziehung ärztlicher Honorarforderungen spezialisiert hat (s.d. OLG Köln NJW 1991, 753). Für die Abtretung von Forderungen gegen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen und Leistungsträger der Sozialleistungen gilt nichts anderes. Auch insoweit verstoßen die Leistungserbringer durch die Abtretung gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Zu den Personen, die Heilberufe gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausüben, gehören auch die Alten- und Krankenpfleger (s.d. Schönke/Schröder/Lenckner § 203 Rn 35).

Diese erfahren "zum persönlichen Lebensbereich" der zu pflegenden Personen gehörende Einzelheiten aus der Intimsphäre, die durch Art. 2 GG vor deren Offenbarung durch die Pflegepersonen an Dritte geschützt sind. Für die genaue Abrechnung müssen Informationen über die erbrachten Leistungen im Einzelnen angegeben werden, z.B. wie häufig welche konkreten Pflegeleistungen durchgeführt wurden.

Auch im Rahmen der Abrechnung der Vergütungen für die Kranken- und Altenpflege geschieht die Weitergabe der Daten, die zur Abrechnung erforderlich sind, grundsätzlich unbefugt.

Eine Befugnis zur Weitergabe dieser Daten an einen Abtretungsempfänger der Vergütungsforderung könnte durch eine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich für diesen konkreten Fall die Weitergabe der Daten rechtfertigt, gegeben sein. Eine solche gesetzliche Regelung existiert jedoch nicht.

Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um Leistungen der Pflege als Sozialleistung geht, findet sich im SGB XI keine die Weitergabe von Daten an einen Abtretungsempfänger zulassende Regelung.

Entgegen der Meinung der Klägerin führt aber auch eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 2 S.2 SGB V nicht zu einer solchen Befugnis. Zum Einen verbietet sich die Ausdehnung einer Ausnahmeregelung vom Schutz der Persönlichkeitssphäre durch analoge Anwendung einer Ausnahmenorm wie dem § 302 SGB V. Zum Anderen kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden. § 302 SGB V existierte bereits, als das SGB XI im Bundestag beraten und schließlich beschlossen wurde.

Letztlich folgt aber auch aus § 302 Abs. 2 S. 2 SGB V nicht die Befugnis, Vergütungsforderungen aus Krankenpflegeleistungen abzutreten. Dort ist zwar geregelt, dass im Rahmen des Abrechnungsverfahrens die Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen können. Daraus ergibt sich aber nicht die Befugnis, die Forderungen abzutreten. Zum Schutze der Privatsphäre bedürfte es dazu einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Regelung. § 302 SGB V gibt aber keine Befugnis zur Abtretung und damit Weitergabe sämtlicher Informationen und Unterlagen, die zu der Forderung gehören und auf die der Abtretungsempfänger gemäß § 402 BGB auch Anspruch hat. Das ergibt sich auch nicht aus den Motiven des Gesetzgebers (s.d. Bundestagsdrucksache 14/1245 zu Nr. 121). Nach § 302 SGB V sind lediglich Rechenzentren als Dienstleister für die Leistungserbringer im Rahmen der Ermittlung und Zuordnung der Vergütungsforderungen gegen die einzelnen Leistungsträger vorgesehen, die die Daten nur im Rahmen der Vorschriften des SGB für Abrechnungszwecke verwenden dürfen. Damit ist aber nicht geregelt, dass sie Inhaber der Forderungen werden dürfen und mit ihnen so verfahren können, wie sie es für richtig halten. In einem solchen Falle dürften sie die ursprüngliche Vergütungsforderung für medizinische Leistungen auch weiter abtreten, was dann dem nunmehrigen Abtretungsempfänger gemäß § 402 BGB auch wieder das Recht gäbe, sämtliche Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Forderung zu erhalten, also auch Informationen aus der Privatsphäre der Patienten. Dass das durch § 302 SGB V beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht erkennbar.

Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten der Leistungsempfänger könnte sich aus einer ausdrücklichen und eindeutigen Zustimmung jedes einzelnen Patienten ergeben. Unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin von ihren Patienten keine solchen Zustimmungen eingeholt.

Auch eine konkludente Zustimmung liegt nicht vor. Dazu müsste ein entsprechender Wille des Patienten und Leistungsempfängers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Das ist aber schon bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen durch externe Verrechnungsstellen nicht anzunehmen, weil dieses Verfahren nicht so selbstverständlich und üblich ist, dass die Inanspruchnahme eines Arztes ohne gleichzeitigen Widerspruch nur als Zustimmung zur Übergabe der Patientendaten enthaltenden Abrechnungsunterlagen verstanden werden könnte (Schönke/Schröder/Lenckner § 203 Rn 24 b mit zahlreichen Nachweisen). Erst recht gilt das im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Sozialleistungen. Dem Patienten bleibt in diesem Falle verborgen, auf welchem Abrechnungswege die Vergütungsforderung des Leistungserbringers gegenüber den Leistungsträgern realisiert wird. Er hat in der Regel gar nicht das Bewusstsein, dass in diese Abrechnung außerhalb des gesetzlich geregelten Systems der Kranken- und Pflegeversicherung und der Sozialleistungen stehende Personen oder Institutionen eingeschaltet sein könnten. Die Tatsache, dass der Leistungsempfänger keinen Widerspruch zur Weitergabe von Daten an Factoring-Unternehmen erhoben hat, kann deshalb keinesfalls als Zustimmung dazu gesehen werden.

Aus den gleichen Gründen kann auch eine mutmaßliche Einwilligung nicht angenommen werden (Schönke/Schröder/Lenckner § 203 Rn 28 m.w.Nw.).

Da der Klägerin keine Forderungen wirksam abgetreten wurden, kann sie von dem Beklagten auch keine Auskunft über bei ihm eingegangene weitere Zahlungen von Versicherungen und Leistungsträgern auf abgetretene Forderungen verlangen.

Ebenso besteht kein Verzögerungsschadensersatzanspruch wegen Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegen den Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.