LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2007 - 19 T 257/06
Fundstelle
openJur 2011, 48464
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zu-schlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 05.09.2006 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.10.2006 - 032 K 016/03 - wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der Beteiligten zu 1.) mit Beschluss vom 19.02.2003 die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen, im Eigentum des Schuldners befindlichen Grundbesitzes an. Zugrunde liegt eine durch Grundschuld gesicherte Hauptforderung der Beteiligten zu 1.) gegen den Schuldner i. H. von € 167.703,73. Im Laufe des Versteigerungsverfahrens hat das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 2.) bis 4.) wegen verschiedener dinglicher und persönlicher Ansprüche gegen den Schuldner zugelassen.

Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich hinsichtlich einiger Gläubiger auf deren Antrag hin einstweilen eingestellt und später wieder fortgesetzt worden ist, bestimmte das Amtsgericht am 12.06.2006 Termin zur Versteigerung auf den 12.07.2006.

Unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten und einen erheblich reduzierten Allgemeinzustand begehrte der Schuldner persönlich mit Schreiben vom 26.06.2006 (Bl. 493 d.A.) unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung eine Verschiebung des Versteigerungstermins. Mit Schreiben vom 11.07.2006 (Bl. 508 d.A.) reichte der Schuldner eine Bestätigung der XXX über einen seit dem 06.07.2006 andauernden stationären Aufenthalt zu den Akten. Nach Durchführung des Versteigerungstermins am 12.07.2006 beantragte der Schuldner persönlich mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 521 d.A.), das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 765a ZPO einstweilen einzustellen. Diesen Antrag wiederholte der Schuldner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.08.2006 (Bl. 544 d.A.). Diesem waren weitere Unterlagen über den Gesundheitszustand des Schuldners beigefügt, u. a. eine amtsärztliche Bescheinigung vom 29.06.2006. Das Amtsgericht erachtete diese Bescheinigung als nicht aussagekräftig und forderte den Schuldner auf, ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass durch die Zwangsversteigerung das Leben des Schuldners bedroht ist.

Mit Beschluss vom 05.09.2006 (Bl. 575 d.A.) erteilte das Amtsgericht den Zuschlag und wies zugleich den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es könne mangels Vorlage der geforderten ergänzenden amtsärztlichen Begutachtung nicht festgestellt werden, dass tatsächlich eine akute Gefahr für Leib und Leben des Schuldners auf Grund der Zuschlagserteilung besteht.

Gegen diesen am 10.09.2006 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 19.09.2006 - bei Gericht am selben Tag eingegangen - sofortige Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 09.10.2006 (Bl. 624 d.A.) begründete.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer - Einzelrichter - zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 17.10.2006 (Bl. 641 d.A.) hat die Kammer - Einzelrichter - die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt und zugleich Beweis durch die Einholung eines amtsärztlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens darüber erhoben, ob die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit einer akuten Suizidgefahr für den Schuldner verbunden ist. Mit Stellungnahme vom 28.11.2006 (Bl. 649 d.A.) hat der Amtsarzt die Beweisfragen beantwortet.

Mit Beschluss vom 08.12.2006 (Bl. 654 d.A.) wurde die Rechtssache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem amtsärztlichen Schreiben gegeben. Mit Schriftsatz vom 28.01.2007 (Bl. 664 d.A.) hat der Schuldner unter Beifügung einer psychologischpsychotherapeutischen Bescheinigung vom 27.11.2006 sowie einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom selben Tag abschließend Stellung genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Zuschlag erteilt und im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zurückgewiesen.

Der Schuldner wendet sich gegen den angefochtenen Beschluss lediglich insoweit, als das Amtsgericht dem Vollstreckungsschutzantrag nicht entsprochen hat.

Vollstreckungsschutz kommt im vorliegenden Fall lediglich nach Maßgabe des § 765a Abs. 1 ZPO in Betracht. Danach kann eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Der Schuldner stützt seinen Vollstreckungsschutzantrag auf eine konkrete, auf das Zwangsversteigerungsverfahren zurückzuführende Suizidgefahr sowie seinen reduzierten Allgemeinzustand.

Auf Grund der amtsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie XXX vom 28.11.2006 (Bl. 649 d.A.) hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass bei dem Schuldner tatsächlich in erheblichem Maße eine akute Suizidgefahr besteht, die ihre Grundlage in dem Zwangsversteigerungsverfahren hat und die sich - wenn ihr nicht entgegen gewirkt wird - bei Fortführung des Verfahrens möglichenfalls realisieren könnte. Der im Übrigen erheblich reduzierte Allgemeinzustand des Schuldners ergibt sich in hinreichendem Maße aus dem Entlassungsbericht des XXX - XXX - vom 27.03.2006 (Bl. 551 d.A.).

Die bei bestehender Suizidgefahr im Falle einer Zwangsräumung zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die auch im Falle der - wie hier - endgültigen Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren gelten, hat der BGH jüngst wie folgt zusammengefasst (Beschluss vom 24.11.2005, Az. V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506; vgl. i. Ü. etwa auch BGH, NJW 2005, 1859, 1860):

Danach schließt eine für den Fall einer Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vornherein vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte eine Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.

Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrechte berufen. Unterbleibt die Räumungsvollstreckung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Eigentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt.

Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen [hier §§ 10 ff. PsychKG NW]. Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern.

Im Lichte dieser Maßstäbe kommt die Kammer unter Berücksichtigung sowohl der - besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners als auch der - gleichfalls grundrechtlich geschützten - Positionen der Gläubiger zu dem Ergebnis, dass die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Suizidgefahr des Schuldners nicht generell die Verfahrenseinstellung rechtfertigt. Denn angesichts des staatlichen Vollstreckungsmonopols muss den Gläubigern, die einen Vollstreckungstitel besitzen, auch die Zwangsvollstreckung ermöglicht werden, soweit alle Vollstreckungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen; der Schutz des gefährdeten Lebens des Schuldners darf nicht allein auf Kosten der Gläubiger gewährleistet werden (vgl. dazu auch BGH, NJW 2005, 1859, 1860; Schuschke, NJW 2006, 874, 876).

Dem Lebensschutz des Schuldners kann im vorliegenden Fall auf andere Weise entsprochen werden als durch die - gegebenenfalls auch nur zeitweilige - Verfahrenseinstellung, nämlich durch die Unterbringung nach den §§ 10 ff. PsychKG (vgl. auch BGH, NJW 2006, 505, 506; BGH, NJW 2005, 1859, 1860).

Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung liegen nach Auffassung der Kammer, die auch über Beschwerden in Unterbringungssachen zu befinden hat und deshalb über entsprechende Erfahrungen verfügt, vor. Die Unterbringung ist nach § 11 Abs. 1 PsychKG NW zulässig, wenn durch ein krankheitsbedingtes Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung besteht. So liegt der Fall hier. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 28.11.2006 besteht bei der - durch diesen Beschluss - fortzusetzenden Zwangsversteigerung "in erheblichem Maße akute Suizidgefahr". Diese erhebliche Selbstgefährdung fußt im Übrigen ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen auf einer psychischen Erkrankung (Depression).

Durch die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung wird der Suizidgefahr auf Grund der dort erfolgenden Behandlung und Medikation in hinreichendem Maße begegnet.

Der geschlossenen Unterbringung stehen auch nicht die weiteren Ausführungen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 28.11.2006 entgegen. Dort ist Folgendes ausgeführt:

"Zur weiteren Stabilisierung sind die zurzeit laufenden ambulanten psychiatrischen sowie psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen dringend erforderlich. So dass es zu einer weiteren Stabilisierung kommen kann. Ebenso sollte die zurzeit laufende medikamentöse antidepressive Behandlung fortgeführt werden.

Zurzeit stehen keine weiteren medizinischen Maßnahmen zur Verfügung, um das Zwangsversteigerungsverfahren ohne weitere Gefahr für das Leben des Schuldners fortzusetzen, letztendlich sollte mindestens über 5 Monate eine intensive psychiatrische sowie auch psychotherapeutische Behandlung fortgeführt werden zur weiteren psychischen Stabilisierung und zur Verbesserung der Belastungsfähigkeit."

Die danach erforderliche psychiatrischen, psychotherapeutischen sowie medikamentösen Behandlungsmaßnahmen können im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung in einer entsprechenden psychiatrischen Fachabteilung erbracht werden. Durch die engmaschige Kontrolle einer geschlossenen Unterbringung kann der Gefahr der Selbsttötung begegnet werden.

Die Kammer wird vor Bekanntgabe und Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten die für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Ordnungsbehörde (vgl. § 12 PsychKG) über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie die amtsärztlich belegte akute Suizidgefahr informieren und auf die sofortige Unterbringung des Schuldners hinwirken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung resultiert - ungeachtet der hier notwendigen Abwägung im Einzelfall - aus Folgendem: Angesichts der durch die Entscheidung betroffenen Grundrechtspositionen und dem mit der angestrebten Unterbringung des Schuldners gemäß §§ 10 ff. PsychKG NW verbundenen Grundrechtseingriff ist der hier gewählte Weg für die Vielzahl der wegen Suizidabsichts Vollstreckungsschutz begehrenden Schuldner von erheblichem Gewicht. Dies reicht für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung aus (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Gummer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 574 Rn. 13 i. V. mit § 543 Rn. 8, 10, 11).

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: € 8.385,10 (1/20 der Hauptforderung der Beteiligten zu 1.).