OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2006 - 8 B 39/06
Fundstelle
openJur 2011, 45769
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 L 658/05
Tenor

Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2005 wird eingestellt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2005 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des (Änderungs-)Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in X. , Kreis B. , Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und , und Flur , Flurstück , wird insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 1 (Standort-Koordinaten R: / H: ) während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 kW betrifft.

Im Óbrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 18/25, die Antragsgegnerin zu 5/25 und die Beigeladene zu 2/25. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Hofstelle D. in X. -C1. .

Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen vom Typ Südwind S 77 (Nennleistung 1.500 kW, Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 77 m) auf den in X. gelegenen Grundstücken Gemarkung C1. , Flur , Flurstücke und , sowie Flur , Flurstück . Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt, durch die der Beigeladenen unter anderem aufgegeben wurde, dass der Beurteilungspegel am Grundstück des Antragstellers bei Tag 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe.

Noch im Juli 2005 beantragte die Beigeladene, anstelle der Windkraftanlagen des Typs Südwind S 77 solche des Typs GE Wind Energie 1.5 sl (Nennleistung 1.500 kW, Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 77 m) errichten und betreiben zu dürfen.

Am 18. August 2005 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005 ein.

Mit (Änderungs-)Genehmigungsbescheid vom 14. September 2005, dem Antragsteller zugegangen am 1. Oktober 2005, erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Änderungsgenehmigung. Dieser war unter anderem die Nebenbestimmung beigefügt, dass die Windkraftanlage 1 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr von 1.500 kW auf 1.350 kW zu drosseln sei. In der Begründung heißt es, die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 20. Juli 2005 blieben unberührt, sofern in dem (Änderungs-) Genehmigungsbescheid nichts anderes bestimmt sei. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an.

Unter dem 19. September 2005 ordnete die Antragsgegnerin auch die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 an.

Am 28. September 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Köln um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. September 2005 hat das Verwaltungsgericht Köln den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht B. verwiesen.

Am 17. Oktober 2005 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den (Änderungs-)Genehmigungsbescheid vom 14. September 2005 eingelegt.

Am 18. September 2005 hat er auch hinsichtlich des (Änderungs-)Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des (Änderungs-) Genehmigungsbescheides vom 14. September 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 1 während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr betrifft. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. Februar 2006 zurückgenommen.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin wird eingestellt, da sie mit Schriftsatz vom 9. Februar 2006 die eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat.

2. Die Beschwerde der Beigeladenen mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des (Änderungs-)Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen auch insoweit abzulehnen, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 1 (Standort-Koordinaten R: / H: ) während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr betrifft,

hat teilweise Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers insoweit mit der Begründung stattgegeben, die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Genehmigung in diesem Teil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Antragsteller schützende Rechte verstoße und dessen Widerspruch deshalb voraussichtlich Erfolg haben werde.

Das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit in Frage, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 1 (Standort-Koordinaten R: / H: ) während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit einer Nennleistung von höchstens 1.000 kW (Betriebsmodus NRO 101) betrifft. Hinsichtlich des Nachtbetriebs dieser Windkraftanlage mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 kW greift das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen hingegen nicht durch.

Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die Windkraftanlagen während der Nachtzeit erscheint auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung möglich, wenn die Windkraftanlage 1 mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 kW betrieben wird, während dies bei einem Betrieb der Anlage mit einer Nennleistung bis zu 1.000 kW auszuschließen sein dürfte.

Dabei sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs - wie hier der Antragsteller - von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind.

Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BauR 2002, 1507 = BRS 65 (2002) Nr 101 = DÖV 2003, 41 = GewArch 2002, 382 = NWVBl. 2003, 29, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, BauR 2002, 1514 = BRS 65 (2002) Nr 99 = GewArch 2002, 384 = NVwZ 2002, 1131 = NWVBl. 2002, 438, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517 = BRS 65 (2002) Nr 182 = NuR 2003, 570 = NVwZ 2003, 756 = NWVBl 2003, 176 = ZNER 2003, 55 = ZUR 2003, 240, Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -, Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, Beschluss vom 14. März 2006 - 8 B 3505/05 -.

Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert beim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Mit Blick auf die Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windkraftanlagen bedarf es hierzu einer Prognose, die in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Zur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag von in der Regel mindestens 2 dB(A) zu erhöhen, insbesondere um etwaigen herstellungsbedingten Serienstreuungen Rechnung zu tragen. Ein Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist schließlich Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss.

Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O., Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475 = BRS 66 (2003) Nr 164 = NuR 2004, 252, und im Übrigen die zuvor genannten Entscheidungen.

Diesen Anforderungen genügt die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Geräuschimmissionsprognose der "u. f. & e. GmbH" (u. GmbH) vom 18. April 2005 nur mit Einschränkungen. Das Gutachten prognostiziert für den auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionsaufpunkt IAP 1 bei einem leistungsreduzierten Betriebszustand der Windkraftanlage 1 mit 1.350 kW (NRO 103.0) für die Nachtzeit nach dem alternativen Berechnungsverfahren mit dem A-bewerteten Schallleistungspegel einen Immissionspegel von 43,5 dB(A) und leitet daraus einen Wert von 44,9 dB(A) als obere Vertrauensbereichsgrenze ab. Bei der Ermittlung der Prognoseunsicherheit stellt die u. GmbH aber in ihrer Geräuschimmissionsprognose "im Hinblick auf die nicht Darstellbarkeit der Vergleichsstandardabweichung und der Produktionsstandardabweichung" darauf ab, dass der Hersteller auf der Grundlage von Vermessungen Schallleistungspegel für bestimmte Abregelungsmodi gewährleiste, und kommt in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb mit 1.350 kW um einen gewährleisteten Schallleistungspegel handele, lediglich zu einer Unsicherheit der Prognoseberechnung von 1,5 dB(A). Unabhängig davon, dass unklar bleibt, wie die u. GmbH bei einem prognostizierten Immissionspegel von 43,5 dB(A) und einer Prognoseunsicherheit von 1,5 dB(A) zu einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 44,9 dB(A) - und nicht 45,0 dB(A) - kommt, ist die erfolgte Ermittlung der Lärmimmissionen auch ansonsten Zweifeln ausgesetzt, die sich in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausräumen lassen.

Die Berücksichtigung geringerer als der nach der oben genannten Rechtsprechung in der Regel anzusetzenden Sicherheitszuschläge bedarf der Überprüfung. Entgegen der Annahme der Beigeladenen erscheint es zweifelhaft, bei der Frage der Prognoseunsicherheit allein auf vom Hersteller gewährleistete Werte abzustellen. Der Herstellergarantie kommt allein verbindliche Wirkung im Zusammenhang mit den Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers einer Windkraftanlage gegenüber deren Hersteller zu. Angesichts der Tatsache, dass der Hersteller ein Interesse daran hat, keinen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu werden, spricht zwar einiges dafür, dass die von ihm gewährleisteten Werte im Regelfall eingehalten werden können. Eine Nachprüfung der von der Beigeladenen behaupteten empirischen Sicherheit dieser Werte ist aber nicht möglich. Aufgrund dessen reicht es nicht aus, bei der Ermittlung der Prognoseunsicherheit allein auf diese Werte abzustellen. Um "auf der sicheren Seite" zu sein, ist es vielmehr erforderlich, auf gesicherte und insbesondere auch einer Überprüfung zugängliche Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie zurückzugreifen.

Stellt man angesichts der vorstehend aufgezeigten Bedenken den in der Regel heranzuziehenden Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) in die Immissionsprognose ein, ergäbe sich auf der Grundlage eines prognostizierten Immissionspegels von 43,5 dB(A) ein um 0,5 dB(A) erhöhter Wert von 45,5 dB(A) als obere Vertrauensgrenze für den Nachtbetrieb, der angesichts der Tatsache, dass eine erst auf der Abrundung des rechnerisch ermittelten Beurteilungspegels beruhende Einhaltung des maßgeblichen Richtwerts aus der TA Lärm nicht "auf der sicheren Seite" liegt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, ZNER 2005, 342,

über dem maßgeblichen Immissionswert von 45 dB(A) für die Nachtzeit liegt.

Ohne Erfolg wendet die Beigeladene gegen dieses Ergebnis ein, nach der Stellungnahme der u. GmbH vom 10. Januar 2006 rechtfertige der Umstand, dass bei der Betrachtung eines aus mehreren Windkraftanlagen bestehenden Windparks eine Fehlerkompensation zu erwarten sei, bei der Ermittlung der oberen Vertrauensgrenze als Sicherheitszuschlag Werte unterhalb von 2,0 dB(A) zugrunde zu legen. Dieser Ansatz mag zwar für sich genommen nachvollziehbar sein. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang deswegen geringere Sicherheitszuschläge ausreichen, bedarf aber zumindest näherer Erläuterung und Prüfung. Dabei ist zum einen zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die hier zur Anwendung gelangte Berechnungsformel den Anforderungen an eine "auf der sicheren Seite" liegende Prognose genügt. Zum anderen ist erläuterungsbedürftig, auf welchen - aus dem Gutachten allein nicht ersichtlichen - Prämissen die Prognose im Einzelnen beruht. Diese Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -.

Zu Unrecht verweist die Beigeladene im Weiteren darauf, dass drei Messprotokolle typengleicher Anlagen vorlägen. Dieser Ansatz, der sich im Übrigen so auch in der Geräuschimmissionsprognose der u. GmbH vom 18. April 2005 nicht wiederfindet, berücksichtigt nicht, dass sich die vorliegenden und in der Geräuschimmissionsprognose genannten drei Referenzmessungen allein auf einen Volllastbetrieb von Anlagen des Typs GE Wind Energie 1.5 sl mit einer Nennleistung von 1.500 kW beziehen und sich deshalb daraus für den vorliegend in Rede stehenden leistungsreduzierten Betrieb der Windkraftanlage 1 mit 1.350 kW (NRO 103.0) keine hinreichend verlässlichen Aussagen ableiten lassen.

Der Verweis der Beigeladenen auf die Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2005, nach der ein Immissionspegel an dem auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Immissionsaufpunkt IAP 1 von 42,3 dB(A) prognostiziert worden ist, geht fehl. Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beigeladene, dass diese Stellungnahme auf der Grundlage der Geräuschimmissionsprognose der u. GmbH vom 28. August 2003 erstellt worden ist. Jener Geräuschimmissionsprognose lag aber noch die ursprünglich beabsichtigte Errichtung von Winkraftanlagen des Typs Südwind S 77 zugrunde. Maßgeblich sind vorliegend aber nur die zu erwartenden Geräuschimmissionen, die von den Windkraftanlagen des nunmehr vom Beigeladenen vorgesehenen Typs GE Wind Energie 1.5 sl ausgehen. Der Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen kommt deshalb für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist auch bei einem leistungsreduzierten Betrieb der Windkraftanlage 1 mit 1.200 kW (NRO 102.0) die Einhaltung des maßgeblichen Immissionswerts von 45 dB(A) für die Nachtzeit nicht gewährleistet. Nach der von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berechnung der u. GmbH vom 12. Januar 2006 wird für diesen Betriebszustand ein Immissionspegel von 43,1 dB(A) prognostiziert. Ausgehend von einem Sicherheitszuschlag von 2,0 dB(A) ergäbe sich danach als obere Vertrauensgrenze eine Wert von 45,1 dB(A), der ebenfalls über dem maßgeblichen Immissionswert liegt.

Anders stellt sich die Situation allerdings bei einem Betrieb der Windkraftanlage 1 mit einer Nennleistung von 1.000 kW (NRO 101.0) - oder weniger - dar. Insofern stellt das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, da bei diesem Betriebszustand mit hinreichender Sicherheit keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen des Antragstellers zu befürchten sind und deshalb dessen Aussetzungsinteresse hinter dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen zurück zu stehen hat. Die u. GmbH hat für diesen Betriebszustand in ihrer Berechnung vom 12. Januar 2006 einen Immissionspegel von 42,6 dB(A) prognostiziert. Unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von 2,0 dB(A) ergäbe sich ein unter dem maßgeblichen Immissionswert liegender Wert von 44,6 dB(A) als obere Vertrauensgrenze.

Angesichts dieses Ergebnisses und in Anbetracht der von der Beigeladenen im Rahmen dieses Verfahrens bereits vorgelegten Berechnung der u. GmbH ist es gerechtfertigt, die zu erwartende Einhaltung des maßgeblichen Immissionswerts bei einem Betrieb der Windkraftanlage 1 mit einer Nennleistung von 1.000 kW (NRO 101.0) im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und die Beigeladenen nicht - nach entsprechender Änderung der Genehmigung - auf ein Verfahren nach § 80 Abs.7 VwGO zu verweisen. Hiervon unberührt bleibt die Frage, ob im Hauptsacheverfahren die angefochtene Genehmigung hinsichtlich des Nachtbetriebs in gleichem Umfang teilweise oder nur insgesamt aufgehoben werden kann.

3. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des (Änderungs-)Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen insgesamt wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers insoweit mit der Begründung abgelehnt, die im Verfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil die angefochtene Genehmigung insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen den Antragsteller schützende Rechte verstoße und dessen Widerspruch deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.

a) Der angefochtenen Genehmigung mangelt es nicht an der Bestimmtheit. Insbesondere fehlt es nicht an hinreichenden Angaben zur Betriebsweise der genehmigten Windkraftanlagen.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ein immissionsrechtlicher Genehmigungsbescheid auch dann hinreichend bestimmt sein dürfte, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Erklärungswillen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Genehmigung angenommen, weil in der mit dem (Änderungs-)Genehmigungsantrag vorgelegten Geräuschimmissionsprognose der u. GmbH vom 18. April 2005 die für die Einhaltung des maßgeblichen Immissionswerts relevanten Schallleistungspegel für die Windkraftanlagen im Einzelnen benannt sind.

Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dass die relevanten Schallleistungspegel lediglich in der Geräuschimmissionsprognose der u. GmbH angegeben sind, begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Schallleistungspegel in dem Genehmigungsbescheid selbst genannt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sich - wie hier - durch den Inhalt des angefochtenen Genehmigungsbescheids im Zusammenhang mit den zugehörigen Antragsunterlagen feststellen lässt, mit welchen Schallleistungspegeln die Windkraftanlagen betrieben werden dürfen.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -.

Im Gegensatz zu der Fallgestaltung, wie sie dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2002 - 10 B 940/02 - zugrunde lag, ist vorliegend die maßgebliche Geräuschimmissionsprognose der u. GmbH, in der die relevanten Schallleistungspegel festgehalten sind, ausdrücklich zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden. Unter III des (Änderungs-)Genehmigungsbescheids sind die Antragsunterlagen, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt worden ist, im Einzelnen bezeichnet. Dort findet sich unter Punkt 18 der Verweis auf die Schallimmissionsprognose.

b) Die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat eine derartige Sonderfallprüfung nicht als erforderlich angesehen, weil zum einen weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sei, dass der von dem Rettungshubschrauber ausgehende Fluglärm gerade wegen der Errichtung und des Betriebs der Windkraftanlagen das Grundstück des Antragstellers in wesentlicher Weise im Vergleich zu dem vorherigen Zustand verstärkt beeinträchtige, und weil zum anderen nicht ersichtlich sei, dass sich bei Durchführung einer Sonderfallprüfung eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergäbe, da der Flug des Rettungshubschraubers sozial adäquat sei und die Hofstelle des Antragstellers durch eine nahe gelegene Landstraße durch Verkehrslärm vorbelastet sei und von Fluglärm - wenn überhaupt - nur kurz und nicht notwendigerweise sehr oft betroffen werde.

Diese Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere setzt er sich mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. So belässt er es - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - bei der bloß pauschalen Behauptung, durch den Fluglärm unzumutbar beeinträchtigt zu sein, ohne näher darzutun, inwieweit eine wesentliche Verschlechterung der Situation tatsächlich zu erwarten ist. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Sozialadäquanz des Rettungshubschraubereinsatzes geht er ebenso wenig ein wie auf dessen Darlegungen zur Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers durch den Verkehrslärm von der Landstraße. Auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Grundstück des Antragstellers sei durch den Fluglärm - wenn überhaupt - jeweils nur kurz und nicht notwendiger Weise sehr oft betroffen, hat er keine substantiierten Einwände erhoben.

Angesichts dessen ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der einen hinreichenden Anlass für die Durchführung einer Sonderfallprüfung bieten könnte.

c) Eine Verletzung in eigenen Rechten durch mögliche Einwirkungen des Betriebs der Windkraftanlagen auf den nach dem Vorbringen des Antragstellers in deren Wirbelschleppen gelegenen Modellflugplatz ist auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

Der Antragsteller hat zwar seine Befürchtung dargetan, der Modellflugverein werde den Pachtvertrag über die Grundstücksfläche, auf der sich der Modellflugplatz befindet und die im Eigentum des Antragstellers steht, kündigen, wenn ein sicherer Modellflugbetrieb nicht mehr möglich sei. Dass die Sicherheit des Modellflugbetriebs nicht mehr gewährleistet ist, hat der Antragsteller mit dem bloßen Verweis auf einen bereits erfolgten Unfall nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zu den Einzelheiten des Unfalls, insbesondere zu dessen Zusammenhang mit dem Betrieb der Windkraftanlagen, nichts vorgetragen worden ist. Auch aus dem Hinweis auf die von den Windkraftanlagen ausgehenden Wirbelschleppen folgt nichts anderes, da dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, welchen Einfluss diese Wirbelschleppen auf den Modellflugbetrieb konkret haben und insbesondere ob deren Auftreten einen Modellflugbetrieb tatsächlich unmöglich machen oder zumindest wesentlich beeinträchtigen. Angesichts dessen fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der vom Antragsteller befürchteten Gefahr einer Kündigung des Pachtvertrags durch den Modellflugverein.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Sie trägt insbesondere den Umständen Rechnung, dass das Begehren des Antragstellers hinsichtlich des Betriebs der Windkraftlagen Nr. 2 und Nr. 3 im vollen Umfang und hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlage Nr. 1 im wesentlichen Umfang erfolglos geblieben ist und nur zu einem geringen Teil Erfolg hat, der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat und die Beigeladene mit ihrer Beschwerde nur teilweise Erfolg hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), von dem hier Nr. 1.5 sowie Nrn. 2.2.2 und 19.2 zur Anwendung gelangen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).