OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2006 - 7 A 4591/04
Fundstelle
openJur 2011, 45563
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 5017/03
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Stadt T. vom Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Spielplatzes mit Ballspielfeld.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. Flur 23 Flurstück 325, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Südseite des Grundstücks grenzt an den I. -L. -Weg, die Westseite an einen Fuß- und Radweg, der vom I. -L. -Weg nach Norden führt. Westlich des rd. 3 m breiten Fuß- und Radwegs liegt das im Eigentum der Stadt T. stehende Flurstück 275, auf dem der strittige Spielplatz angelegt ist. Das Wohnhaus des Klägers ist rd. 5 m von Fuß- und Radweg entfernt. Seinem nordwestlichen, dem Weg zugewandten Bereich mit dem Wohnzimmer ist die Terrasse vorgelagert. Zum Fuß- und Radweg hin ist das Grundstück des Klägers mit einer dichten Thuja-Hecke eingefriedet.

Das Grundstück des Klägers und der Spielplatz liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 123 C der Stadt T. . Dieser weist das Grundstück des Klägers als allgemeines Wohngebiet und das Flurstück 275 mit dem Spielplatz als öffentliche Grünfläche "Spielplatz" aus.

Auf den Bauantrag der Stadt T. vom 3./4. September 2002 erteilte der Beklagte dieser unter dem 12. November 2002 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Spielplatzes mit Schutzzaun. Diese Baugenehmigung trat an die Stelle einer früheren Baugenehmigung vom 28. August 2001, auf deren Ausnutzung die Stadt T. im September 2002 verzichtet hatte.

In der genehmigten Betriebsbeschreibung zur hier strittigen Baugenehmigung vom 12. November 2002 ist u.a. ausgeführt, eine Spielfläche für Kleinkinder sei nicht vorhanden, "da der Spielplatz für Kinder im Alter von 8-14 Jahren ausgelegt" sei. Die genehmigten Bauvorlagen sehen folgende, tatsächlich auch umgesetzte Ausstattung des Spielplatzes vor:

Im westlichen Bereich des Platzes ist ein Ballspielbereich von 25 x 12,50 m angelegt, der im Süden, Westen und Norden mit einem 3 bzw. 4 m hohen Schutzgitter umgeben ist. Nach Osten, zum rd. 17 bis 20 m entfernten Grundstück des Klägers hin, sind dem hier weitgehend offen zugänglichen Ballspielbereich eine Doppelschaukel, eine Tischtennisplatte und eine Rutsche vorgelagert. Nördlich des Ballspielbereichs befindet sich ein 4 m hohes Klettergerüst in Form eines auf einer Spitze stehenden Würfels. Das Netz der Tischtennisplatte besteht nicht aus einem textilen Netz, sondern aus einem durchlöcherten Metallstreifen.

Zu den genehmigten Bauvorlagen gehören ein Messprotokoll für einen Ballfangzaun mit Klirrschutz, nach dem in 10 m Entfernung hinter dem Prüfobjekt ein Spitzenpegel von 61,0 dB (A) gemessen wurde, eine Umschreibung der Benutzungszeiten sowie ein Schallgutachten des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 18. September 2000 mit Ergänzung vom 28. Juni 2001 (Gutachten V. ). Letzteres kommt auf Grundlage der von der Stadt T. angegebenen Benutzungszeiten

- 8 Stunden täglich für die Spielgeräte (Kletternetz pp),

- 6 Stunden täglich für die Tischtennisplatte sowie

- 4 Stunden täglich für das Ballspielfeld

zu dem Ergebnis, dass an der Westseite des Wohnhauses des Klägers im 1. Obergeschoss (IP 3) - ermittelt nach der TA Lärm - ein Beurteilungspegel von 55 dB (A) zu erwarten ist.

Gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger - gemeinsam mit anderen Nachbarn - am 27. November 2002 Widerspruch. Seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 15. Januar 2003 - 4 L 2174/02 - statt. Auf die Beschwerde des Beklagten lehnte der Senat mit Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 310/03 - das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Er führte insbesondere aus, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne davon ausgegangen werden, dass bei den angesetzten Nutzungszeiten am Wohnhaus des Klägers der jedenfalls als Anhalt heranziehende Immissionsrichtwert von 55 dB (A) nach der 18. BImSchV eingehalten werde; sollte die weitere Prüfung ergeben, dass zur Einhaltung der Zumutbarkeitsschwelle beim Kläger konkrete Nutzungszeiten festzulegen seien, könne dies noch geschehen.

Der Beklagte nahm die Ausführungen des Senats zum Anlass, die Baugenehmigung vom 12. November 2002 durch Nachtragsgenehmigung vom 8. Juli 2003 dahin zu ergänzen, dass die Nutzungszeiten wie folgt beschränkt wurden:

- Das Ballspielen auf der Rasenfläche ist nur in der Zeit von 15 - 19 Uhr gestattet.

- Die Nutzung der Tischtennisplatte ist von 11 - 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr gestattet.

- Die Nutzung aller weiteren Spielgeräte ist von 9 - 13 Uhr und von 15 - 19 Uhr gestattet.

Der Spielplatz ist mit einer entsprechenden Beschilderung versehen.

Der Kläger erhob auch gegen diese Nachtragsgenehmigung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 wies der Landrat des Kreises T. den Widerspruch gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner am 12. Dezember 2003 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan, denn dieser weise einen Spielplatz, nicht einen Bolzplatz aus. Auch die Stadt T. sei ursprünglich davon ausgegangen, dass nur ein reiner Kinderspielplatz errichtet werden solle.

Durch den Betrieb des Bolzplatzes werde er - der Kläger - tatsächlich beeinträchtigt. Der beim Ballspielen erzeugte Lärm sei unzumutbar. Die geringe Größe des Platzes verführe dazu, den Ball gegen den Zaun zu treten. Die Bälle flögen auch auf die Grundstücke, die von den Jugendlichen betreten würden, um die Bälle zurückzuholen. Die Festlegung der Nutzungszeiten sei untauglich; die Kinder und Jugendlichen achteten nicht auf ihre Einhaltung. Auch eine hinreichende Kontrolle sei nicht möglich. Der Hinweis des Beklagten, nach Überprüfungen sei ein Überschreiten der Nutzungszeiten eher die Ausnahme, treffe nicht zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 12. November 2002 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 8. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises T. vom 18. November 2003 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat insbesondere auf das Messprotokoll hinsichtlich des Ballfangzauns verwiesen und hervorgehoben, es fänden regelmäßige Überprüfungen durch einen Streetworker statt. Sofern Kinder und Jugendliche außerhalb der Ruhezeiten angetroffen würden, würden sie auf die Ruhezeiten aufmerksam gemacht. Ein regelmäßiges Überschreiten der Uhrzeit habe nicht festgestellt werden können, es sei eher die Ausnahme mit eindeutig rückläufiger Tendenz.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde bei bestimmungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung unzumutbaren Geräuscheinwirkungen ausgesetzt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB (A) nach der 18. BImSchV werde nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläuterten gutachterlichen Feststellungen an der Westseite des Wohnhauses des Klägers um 2 dB (A) überschritten. Diese Überschreitung ergebe sich daraus, dass nicht gemäß TA Lärm über einen Zeitraum von 16 Stunden täglich gemittelt werden könne, sondern von den kürzeren Beurteilungszeiträumen nach der 18. BImSchV auszugehen sei.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2005 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet.

Er trägt insbesondere vor, den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Sachverständigenäußerungen liege der Ansatz eines Schallleistungspegels von 97 dB (A) bei der Ballspielfläche zugrunde. Dieser setze voraus, dass während der Nutzungszeiten ständig 12 bis 13 Kinder auf der Spielfläche spielten. Angesichts der geringen Größe der Spielfläche sei realistischerweise nur von 6 bis 7 Kindern auszugehen und damit von einem Schallleistungspegel von 94 dB (A). Schon das führe dazu, dass der Wert von 55 dB (A) durch das Gesamtvorhaben eingehalten werde. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass die 18. BImSchV auf die Nutzung von Ballspielflächen für Kinder nicht bindend anzuwenden sei. Die dort festgelegten Immissionsrichtwerte könnten allenfalls als Anhaltspunkte herangezogen werden. Mitbestimmend seien auch Aspekte der Herkömmlichkeit sowie der sozialen und allgemeinen Adäquanz. Das strittige Vorhaben sei wie herkömmliche Spielplätze auf eine enge räumliche Verknüpfung mit der Wohnbebauung angewiesen und dort grundsätzlich hinzunehmen, zumal die hier in Rede stehende Spielfläche hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung deutlich hinter einem herkömmlichen Bolzplatz zurückbleibe. Angesichts dessen erscheine ggf. auch eine geringfügige Überschreitung der in der 18. BImSchV für Sportanlagen festgelegten Richtwerte zumutbar. Die Spitzenpegel, die beim Aufprallen der Bälle am Fanggitter aufträten, erreichten im Bereich des Wegs neben dem Grundstück des Klägers Werte von weniger als 70 dB (A) und lägen damit deutlich unter den zulässigen Spitzenpegeln nach der 18. BImSchV. Soweit das Fanggitter nicht fachgerecht angebracht worden sei und deshalb höhere Werte aufträten, sei bzw. werde dieser Mangel behoben.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, er wende sich ausschließlich gegen den Bolzplatz; gegen einen Kinderspielplatz hätten er und die anderen Nachbarn nichts einzuwenden. Am Platz befinde sich kein Hinweis auf eine Altersbegrenzung. Die Beschilderung zeige nur spielende Kinder als Symbole und lasse keine Altersbegrenzung erkennen. Der Platz werde daher auch von Jugendlichen und Erwachsenen genutzt. Gerade wegen der geringen Größe des Platzes werde der Ball immer nur gegen den Ballfangzaun gespielt. Dieses Nachscheppern sei bei den gutachterlichen Ermittlungen nicht berücksichtigt worden. Unzumutbar seien die Geräusche auch, weil die Umgebung nur für Wohnzwecke genutzt werde und deshalb Werte anzusetzen seien, die zumindest näher an den Werten für reine Wohngebiete als an den Werten für allgemeine Wohngebiete lägen. Der Bolzplatz sei auch nur 35 m von seinem - des Klägers - Wohnhaus entfernt und zu diesem nicht abgeschirmt. Bei trockenem, warmem Wetter sei seine Terrasse nicht nutzbar; eine ungestörte Unterhaltung in normaler Lautstärke sei nicht möglich. Gelegentliche Kontrollen durch die Stadt seien wirkungslos. Eine ständige Überwachung verbiete sich aus finanziellen Gründen und sei vom Ordnungsamt bisher strikt abgelehnt worden.

Der Berichterstatter des Senats hat am 16. Februar 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung in der hier maßgeblichen Fassung nicht in seinen Rechten verletzt.

Der strittige Spielplatz ist auch mit seiner konkreten Ausstattung einschließlich des Ballspielfeldes - entgegen der Auffassung des Klägers - von der Ausweisung des Flurstücks 275 als öffentliche Grünfläche "Spielplatz" gedeckt. Bei der Gesamtanlage, wie sie vom Beklagten genehmigt und tatsächlich auch realisiert ist, handelt es sich - noch - um einen (Kinder)Spielplatz und nicht um einen typischen Bolzplatz, dessen Nutzungsspektrum über die Funktion eines Spielplatzes deutlich hinausgeht.

Kinderspielplätze sind auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl in allgemeinen als auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Hiervon zu unterscheiden sind typische Bolzplätze, die auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen. Sie unterscheiden sich von Kinderspielplätzen wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1989 - 4 B 26.89 - JURIS-Dokumentation und Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, BRS 54 Nr. 43.

Dabei können auch Kinderspielplätze durchaus Bereiche aufweisen, die für Ballspiele geeignet und bestimmt ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn es sich um kleinräumige Anlagen handelt, die im Wesentlichen auf die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern zugeschnitten sind.

Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/02 -, BRS 65 Nr. 184; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171; vgl. ferner: OVG Lüneburg, Urteil vom 26. März 1996 - 6 L 5539/94 -, OVGE 46, 371 sowie HessVGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, ZfBR 2000, 214 (nur Leitsatz) und JURIS-Dokumentation.

Gemessen an diesen Maßstäben ist der hier strittige Platz noch als "Spielplatz" zu werten. Er ist, wie schon aus der genehmigten Betriebsbeschreibung deutlich wird, seiner Konzeption nach auf (Schul-)Kinder insbesondere aus dem unmittelbar angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ausgerichtet. Dementsprechend ist der Spielplatz ausgestattet mit der Schaukel, der Rutsche und dem Klettergerüst. Die zusätzliche Ausstattung mit der Tischtennisplatte und dem Ballspielbereich ergänzt dieses Angebot in einer gerade auch auf Kinder zugeschnittenen Weise. Das Ballspielfeld mit seiner Größe von lediglich 25 x 12,5 m ist gerade nicht darauf abgestimmt, dem Bewegungsdrang älterer Jugendlicher und junger Erwachsener, die sich zum "Freizeitkicken" treffen, Rechnung zu tragen. Es fehlen auch feste Tore, so dass zum Ballspielen noch innerhalb der Fanggitter "Tore" - etwa durch Ablegen von Kleidung o.ä. - markiert werden müssen, die die Spielfläche zusätzlich einengen. Schließlich verdeutlicht auch die Beschilderung des Platzes, dass es sich um einen Bereich handelt, der im Wesentlichen Kindern vorbehalten ist, auch wenn eine ausdrückliche Altersbeschränkung nicht angegeben ist. Ob eine solche zwingend erforderlich ist, obwohl der Spielplatz aus den dargelegten Gründen und Größe und Ausstattung erkennbar auf Kinder als Zielgruppe ausgerichtet ist, kann letztlich dahinstehen, da der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, eine entsprechende Beschilderung werde erfolgen.

Aus der Qualifizierung des hier in Rede stehenden Platzes als Spielplatz folgt, dass es sich grundsätzlich um eine Einrichtung handelt, die als sozialadäquat regelmäßig innerhalb von Wohnbebauung zulässig ist.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47.

Ob ein solcher Spielplatz im Einzelfall ausnahmsweise unzulässig ist, richtet sich dabei insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, für die wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Nicht einschlägig sind hingegen die Zumutbarkeitsmaßstäbe, die in der 18. BImSchV für solche Anlagen normiert sind, die "zur Sportausübung bestimmt" sind (§ 1 Abs. 2 der 18. BImSchV).

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171.

Auch die an die Regelungen der 18. BImSchV angelehnten Grundsätze zur Beurteilung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (Freizeitlärm-Richtlinie)

- vgl.: RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. Januar 2004 (MBl. NRW 2004 S. 176)

sind nicht einschlägig. Sie erfassen lediglich auf eine andere Zielgruppe ausgerichtete Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze), nicht hingegen Kinderspielplätze, die - wie im vorliegenden Fall - die Wohnnutzung in dem betreffenden Gebiet ergänzen.

Soweit nach der Freizeitlärm-Richtlinie die mit der Nutzung von Kinderspielplätzen "unvermeidbar" verbundenen Geräusche sozialadäquat sind und deshalb von den Nachbarn hingenommen werden müssen, greift die Richtlinie den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz auf, dass Wohngebieten zugeordnete Kinderspielplätze und -spielanlagen sich letztlich auch am Maßstab des § 22 BImSchG messen lassen müssen.

Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, BRS 65 Nr. 184, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171 sowie bereits OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, BRS 55 Nr. 179.

Sie sind mithin so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Diesen Vorgaben hat der Beklagte bei Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung hinreichend Rechnung getragen. Der Schutzzaun um die Ballspielfläche ist nach der zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Baubeschreibung mit einem "Klirrschutz" zu versehen, so dass er bezogen auf den Immissionsschutz im dargelegten Sinne dem "Stand der Technik" entspricht. Der Spitzenpegel von 68 dB (A), der im Nachgang zum Ortstermin des Berichterstatters des Senats gutachterlich für den vorhandenen Zaun ermittelt wurde, ist als Spitzenpegel ohne weiteres zuzumuten. Er liegt seinem absoluten Wert nach im Bereich von lauter Unterhaltung bzw. der Vorbeifahrt eines Pkw in 10 m Entfernung.

Vgl. die Übersicht über die Lautstärke bestimmter Schallereignisse bei Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, RdNr. 15.2 zu § 15.

Ferner liegt der genannte Wert deutlich unter den Spitzenpegeln, die nach der 18. BImSchV, der Freizeitlärm-Richtlinie wie auch der TA Lärm nicht mehr zumutbar sind. Diese können nach den genannten Regelwerken zulässigerweise 20 bzw. 30 dB (A) über dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegen, in allgemeinen Wohngebieten mithin bis zu 75 bzw. 85 dB (A) betragen. Soweit die konkrete Umsetzung der Baugenehmigung defizitär sein mag, weil der Schutzzaun nicht mit einem "Klirrschutz" versehen bzw. dieser defekt ist, wäre die Stadt T. zu tatsächlichen Korrekturen verpflichtet, wie sie hier tatsächlich auch erfolgt sind. Der Kläger könnte hieraus jedoch keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen die angefochtene Baugenehmigung herleiten.

Die Tischtennisplatte ist zur Erfüllung der ihr zugedachten Funktion witterungsbeständig auszustatten. Dem entspricht die hier gewählte Bauausführung. Sollte diese durch Überbeanspruchung oder aus anderen Gründen Mängel aufweisen, so dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch vermeidbare Geräusche (Klirren, Scheppern o.ä.) auftreten, mag auch insoweit die Stadt T. zu tatsächlichen Korrekturen verpflichtet sein.

Die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Anlagen des Spielplatzes unvermeidbaren Lärmbeeinträchtigungen sind auch im dargelegten Sinne auf ein Mindestmaß beschränkt und damit dem Kläger zuzumuten.

Von Bedeutung sind insoweit zum Einen die vorgegebenen Benutzungszeiten. Diese sind ersichtlich auf eine auch in der Realität nicht fern liegende Ausnutzung der einzelnen Anlagen des Spielplatzes zugeschnitten, wie der Senat bezüglich der angesetzten 4-stündigen Benutzung des Bolzplatzes bereits auf S. 9 seines im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 11. April 2003 ausgeführt hat. Auch die weiteren Nutzungszeiten von 6 Stunden für die Tischtennisplatte und 8 Stunden für die weiteren Spielgeräte sind durchaus angemessen.

Dem Einwand des Klägers, die durch die Baugenehmigung vorgegebenen und am Platz deutlich verlautbarten Nutzungszeiten würden nicht eingehalten, hat der Beklagte zutreffend entgegen gehalten, dass regelmäßige Kontrollen stattfänden. Solche Kontrollen sind ein geeignetes Mittel, die nachteiligen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, auch wenn sie keine Garantie dafür bieten können, dass die Nutzungszeiten nicht überschritten werden, namentlich dass in den Sommermonaten gelegentlich auch Nutzungen über 19.00 Uhr hinaus stattfinden.

Von Bedeutung ist zum Anderen auch die bauliche Konzeption des Spielplatzes. Sie ist hier so ausgestaltet, dass der besonders kritische Ballspielbereich im westlichen, vom Wohnhaus des Klägers abgesetzten Bereich angelegt ist. Ein noch stärker auf diese Wohnbebauung Rücksicht nehmendes Konzept für den Spielplatz wäre ersichtlich nur unter Verzicht auf den Ballspielbereich als solchen möglich. Dies mag dann angezeigt sein, wenn die Nutzung des Ballspielbereichs voraussichtlich zu letztlich unerträglichen, auch unter Berücksichtigung der Sozialadäquanz von Kinderspielplätzen nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen führen würde. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Insoweit ist nach der bereits angesprochenen, nunmehr gefestigten Rechtsprechung davon ausgehen, dass die vom Verwaltungsgericht unmittelbar angewandten und vom Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls als Anhaltswerte herangezogenen Zumutbarkeitskriterien der 18. BImSchV hier nicht einschlägig sind. Sie gelten schon nicht für Bolzplätze, die nicht im Sinne der 18. BImSchV "zur Sportausübung bestimmt" sind, und sind erst Recht nicht einschlägig, wenn es - wie hier - um einen Spielplatz mit einem im wesentlichen auf Kinder als Nutzer ausgerichteten Ballspielbereich geht. Zutreffend weist der Beklagte vielmehr darauf hin, dass im konkreten Fall bei einem Spielplatz der hier in Rede stehenden Art auch ein gewisses Überschreiten der Zumutbarkeitsschwellen der 18. BImSchV noch hinzunehmen sein kann, wenn das Areal im Übrigen - wie dargelegt - den Anforderungen des § 22 BImSchG gerecht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - allenfalls in Rede steht, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV ggf. um einige wenige dB (A) überschritten werden könnten. Auf die Berechnungsdetails der vom Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen, namentlich auf die vom Verwaltungsgericht betonte Frage, welche Beurteilungszeiträume nach welchem Regelwerk zugrunde zu legen sind, kommt es nach alledem nicht an.

Ebenso ist unerheblich, dass im Einzelfall eine missbräuchliche Nutzung der hier in Rede stehenden Anlagen nicht ausgeschlossen erscheint. Dass die missbräuchliche Nutzung von der Öffentlichkeit zugänglichen Freiflächen wie auch Spielplätzen durch ältere Jugendliche oder Erwachsene nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt keine Versagung der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung. Eventuellen missbräuchlichen Störungen ist mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, JURIS-Dokumentation sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183 m.w.N..

Der Berufung war nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.