OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2006 - 7 A 2974/05
Fundstelle
openJur 2011, 45557
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 3083/03
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück Am M. 3 in F. (Gemarkung V. , Flur 15, Flurstück 214).

Das Grundstück der Kläger liegt am Nordwestrand der Bebauung von F. - M1. nördlich der B. . Ca. 100 m nördlich der von Osten nach Westen fließenden B. führt etwa parallel zu dieser der T. Weg gleichfalls von Osten nach Westen. Vom T. Weg zweigt die nach Norden führende Straße Am M2. ab und führt hangaufwärts zum knapp 150 m nördlich des T. Wegs verlaufenden M3. Weg. Rd. 60 bis 70 m westlich der Straße Am M2. verläuft parallel zu dieser in einem Einschnitt im Wald der C. , der von Norden kommend den T. Weg unterquert und zur B. führt.

Auf Abdruck wurde verzichtet.

Die Bebauung im westlichen Bereich des Ortsteils M1. , die im vorstehenden Kartenausschnitt wiedergegeben ist, erstreckt sich von der B. über gut 250 m nach Norden den Sonnenhang hinauf. Im Bereich der Straße Am M2. endet sie in nördlicher Richtung am M3. Weg. Nördlich des T. Wegs endet sie in westlicher Richtung mit der Bebauung an der Straße Am M2. . Eine Bauzeile von 6 Wohnhäusern (Am M. 1 bis 11) erstreckt sich nördlich des T. Wegs entlang der Westseite der Straße Am M2. . An das südlichste dieser Häuser (Am M2. 1) schließt sich zwischen diesem Haus und dem C. ein weiteres Wohnhaus an der Nordseite des T. Wegs (T. Weg 54) an. Die rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Am M2. 3 und 5 liegen rd. 45 m westlich der Straße Am M2. am Rand des Waldes, in dem der C. verläuft. Etwa von der Mitte des Grundstücks Am M. 5 bis zum Grundstück Am M. 11 verjüngt sich der Abstand der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zur Straße Am M2. kontinuierlich von 45 auf ca. 15 m. Südlich des T. Wegs befindet sich auch westlich des C. Bebauung zwischen T. Weg und B. , nördlich des T. Wegs ist das westlich des C. gelegene Gelände hingegen unbebaut.

Die Bebauung Am M2. liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Sie ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Wohnbaufläche dargestellt. Diese Darstellung ersteckt sich bei den Grundstücken Am M. 3 bis 11 bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze. Das jenseits hiervon gelegene Waldgelände mit dem C. ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

Mit Bauvoranfrage vom 27. Juli 2002 beantragten die Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks. Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 28. August 2002 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB unzulässig, weil bei seiner Verwirklichung eine im Außenbereich gelegene Fläche für eine weitere Bebauung in Anspruch genommen würde und eine Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben auf den angrenzenden Grundstücken geschaffen würde. Die Bebauung würde damit in dem betroffenen Bereich weiter unkontrolliert in den freien Außenbereich ausufern können. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer am 19. Mai 2003 erhobenen Klage haben die Kläger insbesondere vorgetragen, ihr Grundstück liege nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich. Insoweit sei für die Grenzziehung maßgeblich auf den westlich der Bebauung Am M2. verlaufenden Waldrand und den Siefen abzustellen. Als nach § 34 BauGB zu beurteilendes Innenbereichsvorhaben sei ihr Vorhaben angesichts zahlreicher in der Umgebung vorhandener Vorbilder für Hinterlandbebauung zulässig.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. August 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29. April 2003 zu verpflichten, ihnen einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 15, Flurstück 214 zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob das Vorhaben der Kläger nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB sei es unzulässig, weil es sich hinsichtlich seines Standorts im Hintergelände nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge; insoweit sei nur auf die straßennahe Randbebauung westlich der Straße Am M2. und nördlich des T. Wegs abzustellen. Als Außenbereichsvorhaben würde das nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen, nämlich die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2006 die Berufung zugelassen. Die Kläger haben rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet. Sie führen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren insbesondere aus, bei der Bewertung nach § 34 BauGB habe das Verwaltungsgericht die maßgebliche Umgebung zu eng gezogen. Es gebe keine plausible Begründung dafür, warum keine Prägung des streitbefangenen Grundstücks durch jenseits der beiden Straßen - Am M2. , T. Weg - gelegene Grundstücke stattfinde. Allein in einem Radius von weniger als 120 m um ihr - der Kläger - Grundstück gebe es sechs im Hinterland errichtete Wohnhäuser. Eine Außenbereichslage und damit Beurteilung nach § 35 BauGB komme wegen der topografischen Gegebenheiten (Bewaldung und Siefen) nicht in Betracht. Selbst wenn man von der Anwendung dieser Vorschrift ausginge, scheide die Entstehung einer Splittersiedlung aus. Einem allenfalls in Betracht zu ziehenden Ausufern der Bebauung in den Außenbereich stehe entgegen, dass sich an der rückwärtigen Grundstücksgrenze eine prägnante aus Wald und Siefen bestehende Abgrenzung befinde.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Berichterstatter des Senats hat am 25. April 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung Köln sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Luftbilder ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil ihr zur Genehmigung gestelltes Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil der nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Standort des Vorhabens nicht (mehr) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB, sondern im Außenbereich liegt.

Die Bebauung des Ortsteils M1. der Beigeladenen erstreckt sich im hier interessierenden Bereich nördlich des T. Wegs in Richtung Westen zwar bis zur Straße Am M2. und erfasst damit auch die Wohnhäuser Am M. 1 bis 11 sowie T. Weg 54. Das sich daran anschließende unbebaute rückwärtige Gelände hinter den Häusern Am M2. 3 bis 11, mithin auch der Standort des hier strittigen Vorhabens, wird jedoch nicht mehr von diesem Bebauungszusammenhang erfasst.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geografischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 m.w.N..

Gemessen an diesen Maßstäben besteht nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das vorliegende Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, kein Anlass, im hier betroffenen rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Kläger von der dargelegten Regel abzuweichen, dass der Bebauungszusammenhang des Ortsteils M1. mit den letzten Gebäuden endet. Die westlich der Straße Am M2. gelegenen Häuser Am M2. 3 bis 11 bilden einen in der Örtlichkeit klar abgegrenzten zusammenhängenden Streifen Straßenrandbebauung. Dieser ist deutlich von den westlich gelegenen Freiflächen getrennt, die nahtlos an die weiter westlich gelegenen ausgedehnten Außenbereichsflächen angebunden sind. Bereits hinter den Gebäuden fällt das durchgehend mit Rasen versehene freie Gelände - abgesehen von einigen kleineren mehr oder weniger terrassierten Bereichen im unmittelbaren Anschluss an einzelne Häuser - deutlich in Richtung Südwesten ab und geht zunächst mit etwa gleichbleibendem Gefälle in den bewaldeten Bereich entlang des Siefen über. Erst weiter westlich in diesem Wald verläuft der parallel zur Straße Am M2. von Norden nach Süden zur B. führende Siefen als deutlicher topografischer Einschnitt im Gelände. Er markiert damit nicht etwa die Grenze zwischen einem westlich gelegenen Freiraum und einem östlich gelegenen, dem Bebauungszusammenhang noch zuzuordnenden unbebauten Bereich, sondern stellt lediglich eine topografische Besonderheit in dem bereits westlich der Straßenrandbebauung beginnenden zusammenhängenden Freiraum dar. Dieser Eindruck wird dadurch bekräftigt, dass der zwischen der Straßenrandbebauung und dem im Wald gelegenen Siefen befindliche von Bebauung freie Bereich, in dem die Kläger das strittige Wohnhaus errichten möchten, in Ost-West-Richtung rd. 30 m breit ist, sich vom Grundstück T. Weg 54 bis in Höhe des Hauses Am M2. immerhin rd. 100 m nach Norden erstreckt und dort vollständig in den Wald übergeht, der sich vom Grundstück Am M. 5 an immer mehr nach Osten an die Straßenrandbebauung heranschiebt.

Als Außenbereichsvorhaben ist das Vorhaben der Kläger, wie der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom 28. August 2002 zutreffend erkannt hat, nicht privilegiert und demgemäß nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hiernach ist es unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt.

Eine solche Beeinträchtigung ergibt sich allerdings nicht daraus, dass das Vorhaben der Kläger die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) befürchten ließe, wie das Verwaltungsgericht meint. Die von den Klägern beabsichtigte Bebauung würde nicht zum Ansatz einer im Außenbereich gelegenen Splittersiedlung, sondern vielmehr dazu führen, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in Richtung Westen verschoben und das neue Haus nunmehr dessen - von der Straße Am M2. aus gesehen - westliche Grenze bilden würde. Gleichwohl liegt auch hierin eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB.

Auch die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist in der Regel ein Vorgang der siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung. Dies gilt namentlich dann, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen; in einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegen zu treten.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985

- 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87.

So liegt der Fall hier.

Würde das Grundstück der Kläger, wie von ihnen beabsichtigt, im rückwärtigen Bereich bebaut, bestünde kein rechtfertigender Anlass, einer vergleichbaren Bebauung auch in den rückwärtigen Bereichen insbesondere der sich nördlich anschließenden Grundstücke die Genehmigung zu versagen. Auch dort könnten freistehende Häuser oder jedenfalls massive rückwärtige Anbauten entstehen. Dabei mag einer Bebauung jenseits des Bereichs, der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Wohnbaufläche dargestellt ist, zusätzlich entgegen gehalten werden können, dass sie im Widerspruch zur Darstellung des Flächennutzungsplans steht oder mit der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nicht vereinbar ist. Im Ergebnis ist das Vorhaben der Kläger jedoch immerhin konkret geeignet, eine solche Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, dass sich der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ggf. über das gesamte stark abfallende mit Rasen versehene Freigelände bis hin zum Wald erweitern würde. Selbst auf dem Grundstück der Kläger käme durchaus noch eine weitere Verdichtung - namentlich bei Verschiebung des Standorts des hier zur planungsrechtlichen Beurteilung gestellten Objekts - in Betracht. Angesichts dieser beachtlichen potentiellen Folgewirkungen der von den Klägern beabsichtigten Bebauung ist der Beklagte bereits in seinem Ablehnungsbescheid zutreffend davon ausgegangen, das Vorhaben der Kläger würde zu einer weiteren unkontrollierten Ausuferung der Bebauung in den freien Außenbereich hinein führen und deshalb öffentliche Belange beeinträchtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.