LG Dortmund, Urteil vom 28.09.2006 - 4 S 23/06
Fundstelle
openJur 2011, 44925
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 121 C 10149/05

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein anderes, eigenes geschädigt, so ist der Schädiger nicht Verletzter im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG, wenn ihn kein Verschulden an dem Unfall trifft und das geschädigte Kraftfahrzeug nur zufällig in den Schadensbereich gelangt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.02.2006 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.269,77 € (i. W.: zweitausendzweihundertneunundsechzig 77/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 2.130,16 € seit dem 02.10.2003 und aus

139,61 € seit dem 16.03.2006 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.09.2003 geltend, bei dem er selbst Fahrer des schädigenden Fahrzeugs, einem LKW mit Anhänger, sowie zugleich Eigentümer des geschädigten Fahrzeuges, einem PKW C mit dem amtlichen Kennzeichen ......... war. Der Unfall am 19.09.2003 trug sich wie folgt zu:

Der Kläger parkte seinen PKW C am 19.09.2003 auf dem Betriebsgelände der Firma I Versand Service in Dortmund ordnungsgemäß in einer Parkbox. Bei diesem Unternehmen ist der Kläger auch als Fahrer angestellt. Da er für seinen Arbeitgeber Auslieferungsfahrten durchzuführen hatte, wollte er mit dessen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen .........# nebst dessen Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen .........#, welche beide bei der Beklagten haftpflichtversichert sind, das Betriebsgelände verlassen. Als der Kläger aus diesem Grunde auf dem Betriebsgelände eine 90°-Kurve durchfuhr, der gegenüber sein eigenes Fahrzeug, der PKW C, geparkt war, löste sich der Anhänger von dem Zugfahrzeug und rollte weiter geradeausfahrend in das geparkte Fahrzeug des Klägers, das beschädigt wurde. Auf Anraten seines Arbeitgebers holte der Kläger ein Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros L aus X ein, mit dem Ziel, durch die Beklagte den Schaden ersetzt zu bekommen. Für dieses Sachverständigengutachten zahlte er 333,04 €.

Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden setzt sich daher wie folgt zusammen:

Nettoreparaturschaden: 1.772,12 €,

Sachverständigenkosten: 333,04 €,

Unkostenpauschale: 25,00 €,

2.130,16 € zuzüglich in 2. Instanz geltend gemachter Rechtsanwaltskosten: 139,61 €

Summe: 2.269,77 €.

Der Kläger hat behauptet, er habe den Anhänger ordnungsgemäß angekoppelt, weshalb ihm kein Verschulden vorzuwerfen sei. Das Ablösen des Anhängers sei auf einen nicht erkennbaren technischen Defekt zurückzuführen. Er hat die Ansicht vertreten, deshalb sei die Beklagte trotz eines sogenannten Eigenschadens zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Amtsgericht Dortmund hat die Klage auf Zahlung von 2.130,16 € mit der Begründung abgewiesen, es lägen die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG vor und deshalb sei die Haftungsnorm des § 7 StVG nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 15.02.2006 Bl. 59 - 63 d.A. Bezug genommen.

In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen sein Klagebegehren weiter und macht neben den bisherigen Schäden auch seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,61 € geltend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.02.2006, Aktenzeichen: 121 C 10149/05, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.269,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.10.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Anhänger nicht ordnungsgemäß angekuppelt. Sie bestreitet in der Berufungsinstanz nicht mehr, dass auch die Schäden an dem Ladeluftkühler sowie am Kondensator auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L und C2 sowie durch Einholung eine mündlichen Gutachtens des Sachverständigen S . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Sitzungsniederschriften vom 8. Juni 2006 (Bl. 89 - 92 d.A.) und vom 28. September 2006 (Bl. 104- 108 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Die Firma I Versand Service ist Halterin des von dem Kläger bei dem Unfall geführten Kraftfahrzeuges.

Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG ist auch nicht nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Der Kläger ist nicht Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG. Der Kläger ist Führer des schädigenden Fahrzeuges und hier zugleich Eigentümer des geschädigten PKW. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG ist zwar grundsätzlich auch der Eigentümer einer geschädigten Sache. Dies gilt aber dann nicht, wenn die geschädigte Sache bei dem Betrieb des schädigenden Kraftfahrzeuges keine Rolle spielte, sondern nur zufällig in den Gefahrenbereich des Fahrzeuges geriet und dabei beschädigt wurde (vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, § 8 Rdnr. 4). Der Sinn und Zweck des § 8 Nr. 2 StVG besteht nämlich darin, die Haftung für Schäden an Sachen auszuschließen, die der Fahrzeugführer freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des von ihm geführten Fahrzeuges ausgesetzt hat. Gerät die geschädigte Sache dagegen nur zufällig in den Gefahrenbereich des schädigenden Fahrzeuges, hat der Fahrzeugführer diese Sache weder freiwillig noch bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes ausgesetzt.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers geparkt. Von seinem Fahrzeug ging keinerlei Betriebsgefahr aus. Zwangsläufig musste der Kläger mit dem von ihm geführten LKW beim Verlassen des Betriebsgeländes an dem Parkplatz vorbeifahren. Sein eigener PKW war zudem weder das einzige Fahrzeug, das auf dem Betriebsgelände geparkt wurde, noch war der von ihm gefahrene LKW das einzige Fahrzeug, mit dem auf dem Betriebsgelände gefahren wurde. Dass sich gerade der Anhänger von dem Zugfahrzeug löste, das von dem Kläger gefahren wurde, und dieser in den eigenen PKW des Klägers hineinrollte, war Zufall.

Die Haftpflicht der Beklagten ist auch nicht nach den §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG ausgeschlossen oder eingeschränkt, da der Kläger selbst nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG haftet. Der Kläger hat sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG exkulpiert, in dem er bewiesen hat, dass der Unfall auf einem technischen Defekt beruhte und daher nicht von ihm verschuldet war.

Dass der Unfall auf einem technischen Defekt der Kupplung beruhte, folgert die Kammer daraus, dass der Kläger bewiesen hat, dass der Anhänger ordnungsgemäß angekuppelt war. Der Kläger selbst hat bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Dortmund vom 8. Dezember 2005 den Ankupplungsvorgang erläutert, u.a. dass man die Richtigkeit anhand eines Sicherungsstiftes sehen kann und dass er alsdann noch einmal mit der Hand überprüft hat, ob die Kupplung richtig über der Kupplungskugel eingerastet war. Dieser Schilderung des Klägers glaubt die Kammer. Sie hat sich in zwei mündlichen Verhandlungen einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft. Dabei hat er einen verständigen und aufrichtigen Eindruck hinterlassen.

Die Erläuterungen des Sachverständigen haben zudem ergeben, dass die Kupplung einfach zu handhaben ist. Anhand der Lichtbilder konnte nachvollzogen werden, dass es sich bei dem fraglichen Sicherungsstift um einen beweglichen Pfeil handelt. Ist die Kupplung geöffnet, steht er im roten Bereich. Ist die Kupplung ordnungsgemäß geschlossen, schwenkt er in den grünen Bereich. Ist die Kupplung ausgeleiert oder nicht richtig über dem Kupplungskopf geschlossen, schwenkt er über den grünen Bereich hinaus in den gelben Bereich.

Die einfache Handhabung hat auch der Zeuge I 2, der stellvertretender Niederlassungsleiter bei der Firma I ist, bestätigt. Schon in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht Dortmund hat er ausgesagt, es könne eigentlich nicht sein, dass eine Kupplung nicht richtig einrastet. Nach dem Einkuppeln komme nämlich ein "Pinn" aus dem Teil heraus, auf dem dann ein Grünpfeil sichtbar ist. Dieser Grünpfeil zeige dann an, dass die Kupplung richtig eingerastet sei.

Schließlich hat auch der Zeuge C2 in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2006 bestätigt, der Anhänger sei an dem Tag des Unfalls richtig eingekoppelt gewesen, dies sei an dem grünen Zeiger zu erkennen gewesen. Der Zeuge konnte sich an den Unfalltag noch erinnern, da ihm bereits 2 Tage danach von dem Unfall berichtet wurde.

Die Aussage des Zeugen C2 ist glaubhaft. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass er darauf geachtet hat, dass der Pfeil tatsächlich im grünen Bereich war. Abgesehen davon, dass die Stellung des Pfeils nach den von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbildern sofort ins Auge fällt, war es gerade die Aufgabe des Zeugen als Lagerarbeiter darauf zu achten, ob die Kupplungen verschlissen sind. Dann nämlich hätte der Pfeil nach den Ausführungen des Sachverständigen in den gelben Bereich gezeigt. Der Zeuge auch glaubwürdig. Er ist mit dem Kläger nicht persönlich befreundet und hat kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. So hat er auch angegeben, dass er von dem Vorgang unmittelbar nach dem Ankoppeln keine Kenntnis hat, da er danach direkt Feierabend gemacht habe.

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen S . Soweit dieser als eine Möglichkeit des Unfalls angegeben hat, dass die Deichsel nur auf der Kugel der Anhängerkupplung aufgelegen haben könnte, ohne diese vollständig zu umschließen, scheidet diese Möglichkeit aus. Dann hätte der Pfeil nämlich nicht, wie von dem Zeugen glaubhaft geschildert, auf grün stehen können, sondern hätte weit in den gelben Bereich hineinragen müssen. Ein äußerer Defekt an der Anhängerkupplung scheidet ebenfalls aus. Die Kammer hat keine Zweifel, dass dies dem Kläger und dem Zeugen aufgefallen wäre. Statt dessen kann ein Defekt im inneren, nicht sichtbaren Bereich vorgelegen haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein solcher Defekt zwar unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen. Da die Beklagte die Kupplung nicht für weitere Untersuchungen zur Verfügung stellen kann und ein Defekt möglich sein kann, hat die Kammer keinen Anlass an den insgesamt glaubhaften Angaben der Klägers und der Zeugen zu zweifeln.

Weiterhin sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz erfüllt. Eine Leistungspflicht der Versicherung gegenüber der Firma Hermes Versand Service besteht nach dem § 149 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz. Der Kläger ist auch Dritter im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz. Aus § 3 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz ist nämlich zu schließen, dass Dritter im Sinne des § 3 Pflichtversicherungsgesetz jeder ist, der nicht Versicherer und auch nicht Versicherungsnehmer ist. Insbesondere ergibt sich aus § 3 Nr. 8 und 10 Pflichtversicherungsgesetz, dass die Haftung des Versicherers und des Halters gegenüber dem Geschädigten parallel läuft. Besteht ein Anspruch gegen den Halter, weil kein Ausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG anzunehmen ist, so haftet auch der Versicherer.

Der Anspruch ist auch nicht nach § 11 AKB ausgeschlossen. Danach sind nämlich nur Ansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen. Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass Ansprüche der mitversicherten Person gegen Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer nicht ausgeschlossen sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz und §§ 249 ff. BGB sind nicht nur die Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.772,12 € zu ersetzen, sondern auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 333,04 €, welche der Kläger zur Anspruchsverfolgung benötigte, um seine Schäden beziffern zu können. Das gleiche gilt für die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,61 €, bei denen es sich ebenfalls um Rechtsverfolgungskosten handelt.

Für die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,61 € ergibt sich ein Anspruch von Zinsen aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 16.03.2006, da diese Kosten erst in 2. Instanz geltend gemacht wurden. Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.10.2003 aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 02.10.2003 ausgeführt hat, dass der Kläger als Fahrer des schädigenden Fahrzeugs für seine Schäden selbst hafte. Damit hat sie die Zahlung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da gleichgelagerte Fälle von Eigenschäden, bei denen sich weder ein Verschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs ausgewirkt haben, nicht entschieden sind.