VG Aachen, Beschluss vom 15.03.2006 - 3 L 717/05
Fundstelle
openJur 2011, 44676
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der anwaltlich gestellte Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller "vor Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" durchzuführen,

bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in der Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Eilentscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung des geltend gemachten (Anordnungs-) Anspruchs auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Aus dem in den Mittelpunkt gerückten Vortrag, die Antragsteller hätten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 AufenthG gestellt, lässt sich ein derartiger Anspruch nicht ableiten.

Die Antragsteller befinden sich nicht etwa in einer (Antrags-) Situation, in welcher der Aufenthalt im Bundesgebiet "als erlaubt gilt", wie dies eine früher in § 69 AuslG und nunmehr (strukturähnlich) in § 81 Abs. 3 AufenthG geregelte Fiktion vorsieht. Diese Fiktion des erlaubten Aufenthalts scheidet vorliegend bereits nach § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG aus, weil es sich bei den Antragstellern um abgelehnte Asylbewerber handelt. Im Übrigen hätte es bei Antragstellung eines "rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet" bedurft, über den die vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller unstreitig nicht verfügen.

Schließen demnach die Regelungen in § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bzw. § 81 Abs. 3 AufenthG ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag aus, verbietet sich die von den Antragsstellern der Sache nach begehrte Duldung für die Dauer des Antragsverfahrens schon aus gesetzessystematischen Gründen. Ein derartige Duldung widerspräche der in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 und 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Konzeption,

vgl. insoweit: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. August 1995 - 18 B 660/94 - , vom 19. Dezember 2003 - 18 B 2079/02 - vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 - und vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nicht ein. Sie wäre zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) etwa dann gerechtfertigt, wenn nur mit Hilfe der im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrittenen Duldung sichergestellt werden kann, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten Personenkreis zugute kommt,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 - zur Aufenthaltsbefugnis nach der sog. "Altfallregelung 1996 für abgelehnte Asylbewerber" sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1394/02 -, vom 24. Februar 2004 - 19 B 1077/02 - und vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -.

Dies ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht der Fall. Zur einstweiligen Sicherung des nach dem Vorbringen sinngemäß geltend gemachten Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis nach der Regelung in § 25 Abs. 5 AufenthG reicht es aus, wenn in der (hier nicht dargelegten) Situation einer konkret bevorstehenden Abschiebung im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO geprüft wird, ob dem betroffenen Ausländer gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG eine Duldung zu erteilen ist.

Sollte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf den Vortrag zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer derartigen Duldung gerichtet sein, fehlte es bereits am Anordnungsgrund für eine gerichtliche Eilentscheidung nach § 123 VwGO. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antragstellern derzeit die Erteilung von Duldungen verweigert.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des Auffangstreitwerts je Antragsteller beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte