VG Aachen, Urteil vom 21.03.2006 - 2 K 303/05
Fundstelle
openJur 2011, 44314
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen -PfG NW -) i.V.m. den Vorschriften der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen 'Pflegewohngeld' (Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO) für die Zeit vom 27. Juli 2004 bis zum 26. Juli 2005.

Die am 26. Oktober 1916 geborene Klägerin ist seit 1961 verwitwet. Aus der Ehe sind zwei 1937 und 1943 geborene Söhne hervorgegangen, die mittlerweile selbst beide im Ruhestand sind. Der 1937 geborene Q. T. hatte als aktiver Kommunalbeamter zuletzt das Amt eines Amtsinspektors mit Zulage inne und war mit den Aufgaben eines Vollziehungsbeamten für die Stadtkasse einer mittleren kreisangehörigen Stadt betraut. Der 1943 geborene K. T. war zuletzt im Amt eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig.

Durch notariellen Vertrag vom 4. Januar 1980 (Notar I. in I1. UR 1849/1979) übertrug die Klägerin im Wege der Erbauseinandersetzung den Haus- und Grundbesitz Grafvon-Galen-Straße 111 in I1. -P. an den Sohn K. T. , der im Gegenzug an seinen Bruder Q. T. einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von 30.000 DM zu erbringen hatte. Die Klägerin erhielt ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in diesem Haus, und ihr Sohn K. war während des Verbleibs im Hause verpflichtet, sie bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen.

Unter dem 1. März 2003 bevollmächtigte die Klägerin ihren Sohn K. T. , sie in allen Vermögens-, Renten-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Zum Ersatzbevollmächtigten bestimmte sie ihren Sohn Q. T. .

Die Klägerin ist seit dem 19. September 2003 bis heute in der Seniorenresidenz Haus M. in X. untergebracht, wofür im Jahr 2004 ein Tagessatz von 99 EUR zu entrichten war. Mit Antrag vom 27. Juli 2004 beantragte das Haus M. Pflegewohngeld für die Klägerin. Beigefügt waren Unterlagen, wonach die Klägerin über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.449,18 EUR verfügte, wovon 23,12 EUR auf Zins- und der Rest auf Renteneinkünften von verschiedenen Rententrägern beruhten. Das Girokonto der Klägerin wies am 1. September 2004 ein Guthaben von 3.667,54 EUR aus. Am 1. September 2004 wurde davon ein Betrag von 1.621,31 EUR Pflegekosten Haus M. abgebucht. Von der Pflegeversicherung der Knappschaft wurde mit Bescheid vom 18. März 2004 nach der Pflegestufe II die Übernahme monatlicher Kosten bis zur Höhe von 1279,00 EUR zugesichert. Daneben war ein Sparbuch der Klägerin mit der Kontonummer 123 231 19 vorhanden, das am 23. Juli 2004 noch ein Guthaben von 2.290,00 EUR aufwies. Am 2. September 2003 - also 17 Tage vor Aufnahme in das Haus M. - war auf diesem Sparbuch noch ein Guthaben in Höhe von 20.505,03 EUR vorhanden gewesen. Am gleichen Tag wurden zweimal jeweils 5.500 EUR vom Sparbuch abgebucht. Am 24. Oktober 2003 wurden von diesem Sparbuch 1.000 EUR, am 8. Dezember 2003 2.900 EUR und am 29. Dezember 2003 1.445 EUR abgehoben. In den Monaten Februar 2004 bis Juli 2004 wurden dann nur noch dreistellige Beträge (zwischen 400 EUR und 899 EUR) abgebucht.

Daneben besaß die Klägerin bei Beantragung des Pflegewohngeldes drei Lebensversicherungsversicherungsverträge, die Ende 2004 folgende Rückkaufwerte hatten: Signal Iduna Lebensversicherungsnr. 9187 250-11 1.916,64 EUR Volksfürsorge Lebensversicherungsnr. 1-12.928.084-9 1.249,70 EUR Volksfürsorge Lebensversicherungsnr. 1-14.485.394-7 1.459,20 EUR

Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte der bevollmächtigte Sohn der Klägerin dem Beklagten mit, dass er in der Zeit vom 19. September 2003 bis zum Jahresende 2003 in Absprache mit der Knappschaftskrankenkasse 5.435 EUR zwecks späterer Verrechnung für die Pflegaufwendungen vorfinanziert habe. Insgesamt habe er zu diesem Zweck in dieser Zeit 8.326,71 EUR abgehoben. Bei den Abhebungen vom Sparbuch vom 2. September 2003 in Höhe von insgesamt 11.000 EUR handele es sich um Erstattungen privat hingegebener Darlehen zugunsten der Mutter. Dem liege folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1988 habe sich ein Unfall ereignet. Die Klägerin als Beifahrerin eines Verwandten habe die Tür eines PKW geöffnet und dabei ein gerade mit dem Fahrrad vorbeifahrendes Kind nicht beachtet. Das Kind sei mit dem Fahrrad gegen die sich öffnende Tür geprallt und habe erhebliche Verletzungen davon getragen. Es habe im Krankenhaus stationär behandelt werden müssen. Die PKW-Haftpflichtversicherung habe sich ebenso geweigert, den Schaden zu regulieren, wie die private Haftpflichtversicherung der Klägerin. Angesichts dieser unklaren Verhältnisse habe sich die Mutter genötigt gesehen, den Schaden aus eigener Tasche zu zahlen. Da ihr damals das Geld nicht zur Verfügung gestanden habe, hätten die beiden Söhne ihr in dieser Notsituation jeweils 11.000 DM geliehen. Nachdem die Mutter später über Jahre die Möglichkeit gehabt habe, Anteile ihrer Rente zu sparen, sei im Jahr 2003 dann eine Rückzahlung des Darlehens vorgenommen worden. Diese sei durch Abbuchung von jeweils 5.500 EUR erfolgt. Schriftliche Unterlagen über das der Klägerin gewährte Darlehen gebe es nicht. Unter engen Verwandten sei eine schriftliche Vereinbarung in ihrer Familie nicht üblich. Der nahe Verwandte, der den PKW gesteuert habe, sei mittlerweile verstorben. Die 11.000 EUR dürften deshalb keine Berücksichtigung als Vermögen der Mutter finden.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 lehnte der Beklagte gegenüber der Seniorenresidenz Haus M. die Bewilligung von Pflegewohngeld ab. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen sei Pflegewohngeld nur zu bewilligen, wenn die Einkommens- und Vermögensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - beachtet seien, wobei die Grenze des Schonvermögens für den kleinen Barbetrag in § 12 Abs. 3 PfG NW abweichend vom BSHG gesetzlich auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt worden sei. Das vorhandene Vermögen der Klägerin überschreite aber auch diesen Betrag deutlich. Zum einzusetzenden Vermögen gehörten das gesamte verwertbare Vermögen, also auch geldwerte Ansprüche, die vorrangig zur Finanzierung des Investitionskostenanteils einzusetzen seien. Die Klägerin habe auf Grund einer Schenkung über 11.000 EUR an ihre Söhne einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB in gleicher Höhe. Daneben habe sie noch einzusetzende Lebensversicherungen und ein erhebliches Guthaben auf dem Girokonto. Die Geltendmachung dieser Rückforderung stelle für die Klägerin auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Solche das normale Maß übersteigende Belastungen seien nicht ersichtlich. Sofern die Klägerin selbst nicht in der Lage sei, ihre Ansprüche gegen die Söhne zu realisieren, sei es ihr zuzumuten, einen Rechtsbeistand mit der Sache zu betrauen.

Die Klägerin, der der Bescheid vom Heimträger ausgehändigt worden war, ließ durch ihren bevollmächtigten Sohn K. T. Widerspruch erheben. Die getroffene Entscheidung sei rechtswidrig. Wenn die Schenkung im Jahre 1986 oder 1988 erfolgt sei, sei die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB abgelaufen. Die Umstände, wie es zu der damaligen Darlehensgewährung gekommen sei, seien geschildert worden. Der Beklagte habe es versäumt, vor seiner Entscheidung den als Zeugen angebotenen Sohn Q. T. anzuhören. Die Begründung der Ablehnung gehe an dem tatsächlichen Geschehen vorbei. Das Guthaben auf dem Sparbuch habe sich mittlerweile auf 1.321 EUR verringert. Das Guthaben auf dem Girokonto könne nicht als Vermögen berücksichtigt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005, zugestellt am 20. Januar 2005, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei aufgrund des geltenden Rechts befugt, Widerspruch einzulegen. Sie habe ein entsprechendes subjektives öffentliches Recht, Anträge auf Pflegewohngeld selbst zu stellen oder weiter zu verfolgen, wenn der vorrangig berechtigte Heimbetreiber diesen Anspruch nicht selbst verfolge. Die Angaben zur Darlehensgewährung seien zweifelhaft. Die Gewährung eines Darlehens setze grundsätzlich einen zeitnahen Rückfluss der Leistungen voraus. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zunächst ein Sparguthaben in etwa der doppelten Höhe des streitbefangenen Betrages angehäuft werde, bevor die Tilgung in die Wege geleitet werde. Die Gewährung eines Darlehens sei durch nichts belegt. Es sei der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, zum Schadensereignis, zur Schadenshöhe, zur Feststellung des Schadensersatzanspruches, zur Höhe des Schadensersatzanspruchs, zur Verweigerung der Versicherungsleistung, zu ihren damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den tatsächlich geflossenen Zahlungen Belege beizubringen. Dies gelte um so mehr, als ihre Söhne damals an der Angelegenheit beteiligt gewesen seien. Eine Zahlung in dieser Höhe werde nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ohne konkrete Aufforderung des Geschädigten geleistet. Auch der Ausschluss der Versicherungsleistungen werde schriftlich mitgeteilt. Ihre damalige wirtschaftliche Situation lasse sich durch Bankauskunft belegen. Wenn damals Geld der Söhne an die Klägerin geflossen sei, seien die Zahlungswege auch heute noch belegbar. Tatsächlich sei aber nichts belegt worden. Dies spreche dagegen, dass der Klägerin tatsächlich in den Jahren 1986 oder 1988 ein entsprechendes Darlehen eingeräumt worden sei. Vielmehr spreche alles dafür, dass es sich bei dem im September 2003 gezahlten Betrag von zweimal 5.500 EUR um eine Schenkung gehandelt habe. Da die Klägerin jetzt selbst bedürftig geworden sei, habe sie einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen ihre Söhne. Die Zehnjahresfrist sei keineswegs abgelaufen.

Die Klägerin hat am 21. Februar 2005, einem Montag, Klage erhoben. Sie hält daran fest, dass die Zahlung im September 2003 die Rückzahlung eines Darlehens und keine Schenkung sei. Sie vertieft zum einen durch eine mit anwaltlicher Hilfe aufgenommene Erklärung ihres Sohnes K. T. das damalige Unfallgeschehen; insbesondere wurde dargelegt, wer Fahrer des Fahrzeugs war, welcher Verwandte besuchte werden sollte und welche Details zum Unfallort und Unfallgeschehen noch präsent seien. Schließlich legt sie eine Erklärung der Seniorenresidenz Haus M. vom 20. November 2005 vor, wonach sie mit der Entrichtung des Entgelts soweit in Verzug sei, dass der Heimvertrag in naher Zukunft gekündigt werden müsse, um die Pflegequalität des Heimes für alle Bewohner aufrecht zu erhalten. Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 19. Oktober 2004 und 14. Januar 2005 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab dem 27. Juli 2004 bis zum 26. Juli 2005 Pflegewohngeld in Höhe von a) für die Zeit vom 27. bis 31.07.2004 61,35 EUR, b) für die Zeit von August bis Dezember 2004 monatlich 373,25 EUR c) für die Zeit von Januar bis Juni 2005 monatlich 380,55 EUR d) sowie für den Rumpfzeitraum 1. bis 26. Juli 2005 91,49 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. Auch die ausführliche Erklärung des Herrn K. T. gebe zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Es fehle für die Rückzahlung eines Darlehens nach wie vor an jeglichem im Widerspruchsbescheid geforderten Beleg.

Das Amtsgericht I1. hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 11 XVII 187/05 - Rechtsanwalt I2. aus F. zum Betreuer der Klägerin mit dem Aufgabenbereich Interessenvertretung in vertraglichen und sonstigen rechtlichen Belangen gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Ersatzbevollmächtigten bestellt.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. Januar 2006 der Klägerin für die vorliegende Klage Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Krebs aus I1. bewilligt.

Einen am 25. Juli 2005 - also während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens - beim erkennenden Gericht angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 L 486/05 - auf Bewilligung von Pflegewohngeld hat die Klägerin am 13. August 2005 zurückgenommen.

Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 2006 Frau N. T1. sowie die Herren Q. T. und K. T. als Zeugen zu dem vorgetragenen Unfallgeschehen in F1. in den Jahren 1986/88 und den finanziellen Verhältnissen der Klägerin als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. März 2006 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im vorliegenden Verfahren sowie im beigezogenen Verfahren 2 L 486/05 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die in § 74 VwGO vorgeschriebene Klagefrist von einem Monat gewahrt. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Januar 2005 wurde am 20. Januar 2005 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 193 BGB war die Klageerhebung am 21. Februar 2005, einem Montag, rechtzeitig.

Die Klägerin ist auch klagebefugt. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW- in seiner grundlegenden Entscheidung zum Pflegewohngeld ausgeführt hat,

Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 ff., = ZfSH/SGB 2003, 692 ff.,

verleiht der Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach § 12 PfG NW dem Einrichtungsträger bzw. dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Denn die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und derjeningen der dort lebenden Heimbewohner. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass das Haus M. den ursprünglichen Antrag gestellt hat und gegenüber dem Heimträger auch der Ausgangsbescheid vom 19. Oktober 2004 ergangen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflFEinrVO ist der Antrag auf Pflegewohngeld vorrangig vom Einrichtungsträger zu stellen. Stellt der Einrichtungsträger keinen Antrag, ist nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO der Pflegebedürftige antragsberechtigt. Nach Auffassung der Kammer gilt diese gesetzliche Regelung nicht nur für einen vom Pflegebedürftigen zu stellenden Neuantrag, sondern der Heimbewohner kann jederzeit auch ein bereits laufendes, vom Einrichtungsträger eingeleitetes Verwaltungsverfahren als Anspruchsberechtigter übernehmen, das letzterer nicht fortführen will. Die Nichtweiterführung des Verwaltungsverfahrens steht nach Auffassung der Kammer der Nichtantragstellung im Sinne des § 6 Abs. 2 PflFEinrVO gleich. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn schon der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 die Widerspruchsbefugnis der Klägerin bejaht hat. Dies erscheint insbesondere dann sachgerecht, wenn die Bewilligung von Pflegewohngeld - wie hier - aus Gründen gescheitert, die in der Sphäre des Heimbewohners liegen und zu deren Vorliegen der Einrichtungsträger aus eigenem Wissen keine Angaben machen kann. Auch wegen des für ihn nicht abschätzbaren Kostenrisikos erscheint es sachgerecht, dass er - der Einrichtungsträger es in einer solchen Situation dem Pflegebedürftigen überlässt, das Verwaltungsverfahren zu übernehmen und den Anspruch auf Pflegewohngeld selbst weiter zu verfolgen, gegebenenfalls auch einzuklagen. Schließlich lässt sich im Ergebnis dieser Wechsel des Anspruchsberechtigten mit dem Grundsatz der "Verfahrensökonomie" rechtfertigen, da es sich bei der Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NW um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt und keinem Heimbewohner "eine Instanz" genommen wird, bei der - etwa mit Rücksicht auf Ermessenserwägungen - ein anderes Ergebnis hätte erreicht werden können. Dass das Haus M. das Verwaltungsverfahren nicht selbst weiterführen wollte, steht außer Zweifel.

Die Klage ist indes unbegründet.

Nach § 12 Abs. 3 PfG NW - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2003, GVNW S. 382 ff. - wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Der Fünfte Abschnitt des BSHG findet keine Anwendung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht fest, dass das Einkommen der Klägerin in monatlicher Höhe von 1.449,18 EUR und das von der Pflegekasse der Knappschaft gezahlte Pflegegeld der Gewährung von Pflegewohngeld nicht entgegenstehen.

Für die Versagung des Pflegewohngelds ist für die Kammer entscheidend, dass das vorhandene Barvermögen der Klägerin unter Einschluss der geldwerten Ansprüche die Grenze von 10.000 EUR im hier maßgeblichen Zeitraum deutlich übersteigt bzw. überstiegen hat.

Als Vermögen im Sinne dieser Vorschriften ist zunächst der Rückkaufwert der drei vorhandenen Lebensversicherungen,

vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997, 5 C 7/96, BVerwGE 106,105 ff.

zu berücksichtigen, der sich im maßgeblichen Zeitraum insgesamt auf 4.625,54 EUR belief. Aus den in den Verwaltungsakten enthaltenenn Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Lebensversicherungen um so genannte Sterbevorsorgeverträge handelt. Die rechtlich unterschiedliche Bewertung solcher Bestattungsvorsorgeverträge im Rahmen des § 88 Abs. 3 BSHG in der Rechtsprechung,

vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts -Buchholz- 436 0 § 88 BSHG Nr. 41, einerseits und OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 - andererseits,

kann deshalb hier dahinstehen. Im Übrigen erachtet die Kammer im Rahmen des Pflegewohngeldes eine Berücksichtigung von Sterbevorsorgeverträgen im Hinblick auf den gegenüber dem kleinen Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Höhe von 2.301.- EUR deutlich erhöhten Freibetrag nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW in Höhe von 10.000 EUR für unproblematisch.

Soweit die Klägerin die Behandlung des gesamten am 1. September 2004 vorhandenen Guthabens auf dem Girokonto in Höhe von 3.667,54 EUR als Vermögen rügt, ist dies in Höhe von 1.611,31 EUR begründet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 ff., - 5 C 14.98 -, Buchholz 436.0 § 76 Nr.29, und - 5 C 16.98 -Buchholz 436.0 § 76 Nr. 30,

ist bei der Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen grundsätzlich auf den tatsächlichen Zufluss im Bedarfszeitraum, d.h. in der "Bedarfszeit", abzustellen. Mittel, die in dieser Zeit zufließen, sind Einkommen. Sind sie nach dem Ende dieser Zeit noch nicht verbraucht, wachsen sie dem Vermögen zu. Abweichendes gilt lediglich dann, wenn durch gesetzliche Zuordnung ein anderer Zeitraum als maßgeblicher Bezugszeitraum bestimmt wird (normativer Zufluss). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die regelmäßigen monatlichen Renteneinkünfte der Klägerin i.H.v. 1.426,06 EUR, soweit sie am 1 September 2004 dem Girokonto der Klägerin zugeflossen sind, Einkommen im Sinne des § 76 BSHG. Ein Zwölftel des Jahresbetrags der Zinseinkünfte der Klägerin in Höhe von 23,12 EUR sind nach der normativen Zuflusstheorie gleichfalls als Einkommen zu berück- sichtigen. Soweit das Guthaben des Girokontos aus dem Vormonat stammt, ist es Vermögen im Sinne des § 88 BSHG. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin nur in Höhe von (3.667,54 EUR - 1.449,18 EUR =) 2.218,36 EUR Vermögen war. Weiter muss berücksichtigt werden, dass ausweislich des Kontoauszugs am gleichen Tag vom Guthaben des Girokontos der Klägerin ein Betrag von 1.621,31 EUR für Pflegekosten Haus M. abgebucht wurde. Geht man davon aus, dass diese Kosten vorrangig aus dem laufenden Einkommen zu decken sind, bleibt ein Betrag von 172,13 EUR, der aus dem Einkommen nicht gedeckt werden kann, so dass das auf dem Girokonto vorhandene berücksichtigungsfähige Vermögen am 1. September 2004 sich auf (2.218,36 EUR - 172,13 EUR =) 2.046,23 EUR reduziert.

Als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ist schließlich das Sparbuch der Klägerin mit der Kontonummer 123 231 19 zu berücksichtigen, das am 23. Juli 2004 noch ein Guthaben von 2.290,00 EUR aufwies.

Das vorhandene Vermögen der Klägerin - ohne die streitigen Darlehen/Schenkungen - belief sich somit auf (4.625,54 EUR - Rückkaufwert Lebensversicherungen- + 2046,23 EUR Girokonto + 2.290,00 EUR Sparbuch) 8.961,77 EUR und liegt insoweit unter der maßgeblichen Grenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW in Höhe von 10.000 EUR.

Die Entscheidung des Rechtstreits hängt deshalb von der Beantwortung der Frage ab, ob es sich bei den Abbuchungen von dem genannten Sparbuch vom 2. September 2003 in Höhe von 2 x 5.500 EUR um Darlehensrückzahlungen oder um Schenkungen der Klägerin an ihre Söhne handelt.

Die Kammer kann diese Frage auch nicht deshalb offen lassen, weil die Söhne sich bislang geweigert haben, das Geld zurückzuzahlen. Es besteht rechtlich keine Möglichkeit den geltend gemachten Anspruch auf Pflegewohngeld über den sozialhilferechlichen Grundsatz "kein Verweis auf nicht präsente Mittel" zu lösen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Träger der Sozialhilfe bei einem nach dem BSHG anzuerkennenden Bedarf in einer solchen Situation in seiner Garantenfunktion den Bedarf abzudecken und gegebenenfalls einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Dritten durchzusetzen,

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 ff.; Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13,94 -, BVerwGE 100, 50 ff. = FEVS 46,397 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106,105 ff..

Dieser Rechtsgrundsatz lässt sich aber nicht auf das Pflegewohngeld übertragen. Er wurde von der Rechtsprechung nämlich nicht im Rahmen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes, sondern im Rahmen des "Nachranggrundsatzes" (vgl. § 2 BSHG) entwickelt und dort "verortet". § 12 Abs. 3 PfG NW enthält aber keinen generellen Verweis auf das BSHG, sondern nur hinsichtlich des 4. Abschnitts des BSHG, das sind die Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und des Vermögens. Der fünfte Abschnitt des BSHG - das sind die §§ 90 bis 91 a BSHG, die die Regelungen über Anspruchübergang von Gesetzes wegen und die Überleitung sonstiger Ansprüche enthalten -, der gerade der Herstellung des Nachgrundsatzes dient, findet nach § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld ausdrücklich keine Anwendung. Dies lässt nur den Schluss zu, dass auch die übrigen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten sozialhilferechtlichen Grundsätze zum Nachranggrundsatz keine Anwendung finden.

Die Kammer geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die beiden Überweisungen vom Sparbuch der Klägerin vom 2. September 2003 in Höhe von jeweils 5.500 EUR geldwerte Forderungen der Klägerin sind, die im Rahmen des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW als Vermögen zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich nicht um Darlehensrückzahlungen, sondern um Schenkungen, die wegen der eingetretenen Notlage der Klägerin nach § 528 BGB einem Rückforderungsanspruch unterliegen.

Vorab sei festgestellt, dass die Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse um das angebliche Darlehen sich für das Gericht - nicht zuletzt wegen der vielen Todesfälle in der Familie der Klägerin, denen schon eine gewisse Tragik inne wohnt, und ihrer Demenzerkrankung - schwierig gestaltete. Insgesamt stellte sich dem Gericht ein Gemengelage von Sachverhalten dar, die nach der Beweiserhebung teilweise wahr sein können, teilweise als unglaubwürdig anzusehen sind.

Die Kammer glaubt auf Grund der Angaben der Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass es in dem Zeitraum 1986/1988 den vorgetragenen Unfall mit dem Fahrzeug des Herrn Norbert T1. in F1. gegeben hat, bei dem ein Kind mit einem Fahrrad schwer verletzt wurde. Insbesondere die Zeugin T1. hat bei ihrer Vernehmung bestätigt, dass ihr geschiedener und 2002 verstorbener Ehemann, der seit 1980 als niedergelassener Heilpraktiker tätig war, mittwochs mehrfach nach C. fuhr, um dort Arzneimittel für seine Praxis in einer Apotheke abzuholen und um an Fortbildungsveranstaltungen des Instituts teilzunehmen, an dem er seine Heilpraktikerausbildung absolviert hatte. Gelegentlich kam es bei solchen Fahrten vor, dass er die Klägerin, in deren Haushalt er nach den Bekundungen des Zeugen K. T. ab der Mitte der 50er Jahre mehrere Jahre gelebt hatte, mitnahm und sie unterwegs an einem von ihr gewünschten Zielort absetzte. Die Zeugin T1. konnte sich bei ihrer gerichtlichen Anhörung in diesem Zusammenhang als ein Reiseziel an den Schwager der Klägerin in F1. erinnern. Auf Nachfrage des Gerichts war ihr noch schwach erinnerlich, dass es da irgendeinen Unfall gegeben hatte, wobei sie zu dem Ablauf, dem eingetretenen Schaden und seiner Regulierung keine Angaben machen konnte. Sie wusste dem Gericht dabei zu verdeutlichen, dass dies nicht nur an dem zwischenzeitlichen Zeitablauf lag, sondern daran, dass ihr früherer Ehemann ihr gegenüber nicht sehr mitteilsam war und lieber alle Angelegenheiten unabhängig für sich alleine regelte.

Die Kammer hält es aufgrund der Bekundungen der Zeugen Q. und K. T. auch noch für möglich, dass die Klägerin wegen dieses Unfalls von den Eltern des geschädigten Kindes über einen Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter davon aus, dass die Klägerin, eine damals knapp 70jährige, seit vielen Jahren verwitwete, alleinstehende Frau und - wie die beiden Söhne bei der gerichtlichen Anhörung immer wieder betonten - aus einfachen ländlichen Verhältnissen stammend, durch diese Forderung und die Drohung mit einer gerichtlichen Ausein- andersetzung einen ziemlichen Schrecken davontrug und in keinem Fall wegen dieser Sache mit der Justiz etwas zu tun haben wollte. Sie hält es deshalb auch noch für einen möglichen Geschehensablauf, dass ihre Söhne, die beiden Zeugen Q. und K. T. , um die Klägerin erst einmal zu beruhigen, ihr den anwaltlich geforderten Geldbetrag - in Höhe von 22.000 DM - als Darlehen zur Verfügung gestellt haben.

Das Gericht hält es aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für glaubhaft, dass es sich bei den am 2. September 2003 vom Konto der Mutter abgehobenen 2 x 5.500 EUR um die Rückzahlung dieses Darlehens gehandelt hat.

Diese Einschätzung des Gerichts stützt sich insbesondere auf zwei Aspekte:

Zum einen hält es die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für unglaubhaft, ein solches Darlehen über mindestens 15 Jahre einfach "offen stehen" zu lassen. Beide Brüder waren Beamte des mittleren Dienstes und damals noch nicht in dem Amt, das sie am Ende ihrer aktiven Dienstzeit inne hatten, und hinsichtlich des Einkommens sicherlich "nicht auf Rosen gebettet". Zwei der drei Berufsrichter sind aus den 80er Jahren noch lebhaft Prozesse aus dem öffentlichen Dienstrecht bekannt, in denen Beamte des mittleren Dienstes mit zwei und mehr Kindern - letztlich erfolgreich - eine Erhöhung der kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages einklagten, weil die Besoldung (die unter Einbeziehung der einmaligen Leistungen nicht weit über dem Sozialhilfeniveau lag) ihnen keine ausreichende Alimentation bot. Der Zeuge K. T. war nach den Angaben bei seiner Vernehmung in den 80er Jahren Obersekretär und Alleinverdiener seiner Familie. Er hatte nach seinen Bekundungen gegenüber dem Gericht spät geheiratet und lebte mit Ehefrau und drei unterhaltsberechtigten Kindern, die beiden eigenen waren 1984 und 1988 geboren, in seinem Elternhaus. Nach den eigenen Angaben bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung war er über Jahre mit dem ständigen Umbau und der Erweiterung des Hauses beschäftigt, für das er im Jahre 1980 bei der Übertragung im Wege der Erbauseinandersetzung 30.000 DM an den Bruder, den Zeugen Q. T. , zahlen und auch andere kleinere Verbindlichkeiten übernehmen musste. Das Darlehen für die Klägerin in Höhe von 11.000 DM konnte er nach seinen bei der zeugenschaftlichen Vernehmung abgegebenen Bekundungen 1986/1988 auch noch nicht einmal aus vorhandenem Vermögen bereit stellen, sondern musste es aus den ihm zur Verfügung stehenden Baufinanzierungsmöglichkeiten "abzweigen". Schließlich ist auch der Umstand, dass der Umbau seines Hauses nicht "in einem Zug" möglich war, sondern über Jahre gestreckt werden musste, eher ein Indiz dafür, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse einen Verzicht auf die damals erhebliche Summe von 11.000 DM über Jahre nicht zuließen. Eine lange Umbauphase beruht nach der Erfahrung des Gerichts meist auf finanziellen Sachzwängen.

Die wirtschaftliche Situation des Zeugen Q. T. mag günstiger gewesen sein, nicht zuletzt, weil seine Frau durch eine kleine Versicherungsagentur ein eigenes Einkommen erwirtschaftete und keine versorgungsbedürftigen Kinder im hier maßgeblichen Zeitraum mehr zu unterhalten waren. Anderseits hat die Zeugenvernehmung auch bei diesem Zeugen keine Aspekte zu Tage gefördert, die den Schluss zuließen, bei dieser Wirtschaftslage sei ein Verzicht auf 11.000 DM über eineinhalb Jahrzehnte nachvollziehbar oder einsichtig.

Zum anderen stützt die Kammer ihre Zweifel an einer Darlehensrückzahlung am 2. September 2003 vor allem auf die ausweichenden Antworten der Zeugen K. und Q. T. auf die insistierenden Nachfragen des Gerichts, was denn 1986/1988 die Verfolgung der Versicherungsansprüche aus dem Unfall ergeben habe. Das von beiden Zeugen vorgetragene Nichtwissen ist für die Kammer weder nachvollziehbar noch glaubhaft.

Hinsichtlich den Angaben des Zeugen K. T. , der mit der Klägerin in einem Haus lebte, beruhen die Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der Bekundungen darauf, dass seine Mutter in jedem Fall - zumindest von ihrem Neffen, Herrn T1. , - über den Ausgang der Versicherungsangelegenheit unterrichtet worden sein dürfte. Wenn die ursprüngliche, über einen Rechtsanwalt gestellte Forderung die Klägerin in Angst und Schrecken versetzt hat, ist es unwahrscheinlich, dass sie den Ausgang dieses Versicherungsstreits - wie immer er ausgesehen hat - gegenüber dem mit ihr gemeinsam in einem Haus lebenden Sohn und der Schwiegertochter für nicht berichtenswert erachtet haben soll. Es ist ferner unglaubhaft, dass beide Zeugen die Frage, wer letztlich für den beim Unfall entstandenen Personenschaden aufzukommen hat, selbst weder weiter verfolgt haben noch mit dem Fahrer des Fahrzeugs am Unfalltag, ihrem Vetter Herrn Norbert T1. , darüber gesprochen haben wollen. Denn die Ehefrau des Zeugen Q. T. und der verstorbene Herr O. T1. , der nach den Angaben seiner geschiedenen Ehefrau, der Zeugin N. T1. , bis zum Beginn seiner Heilpraktikerausbildung im Jahr 1977, als Versicherungsagent tätig war, verfügten über jahrelange berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie auch über entsprechende Verbindungen zur Einholung sachkundigen Rats zur Bewältigung einer solchen Situation verfügten. Herr T1. hatte nach den Angaben des Zeugen K. T. damals auch ausdrücklich zugesagt, die Angelegenheit für die Klägerin zu regeln. Wenn die Versicherungsfrage noch bis 2003 offen gestanden hätte, wäre es in dieser Situation nicht glaubhaft, dass der Zeuge K. T. nach dem Unfall in F1. seinen Vetter O. T1. nur noch einmal wegen einer Heilbehandlung aufgesucht haben will, bei dem nur über die gesundheitlichen Probleme gesprochen worden sei.

Auch die Äußerungen des Zeugen Q. T. zur unterbliebenen Aufklärung der Versicherungsansprüche der Klägerin überzeugen die Kammer nicht. Bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundete er, Herr T1. sei ein äußerst unangenehmer und überheblicher Zeitgenosse gewesen, den man besser gemieden habe. Nach 1986/1988 bis zu dessen Ableben im Jahr 2002 will er nur zweimal - letztlich vergeblich - versucht haben, ihn telefonisch wegen der Klärung dieser Unfallangelegenheit zu erreichen. Einmal habe er ihn zwar in der Praxis fernmündlich angetroffen. Wegen der Behandlung eines Patienten sei das Gespräch mit der Zusage eines Rückrufs, der aber nie stattgefunden habe, beendet worden. Eine solche Verfahrensweise ist zum einen schon deshalb unglaubhaft, weil die Zeugen K. und Q. T. durch die Hingabe des Darlehens an die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang der versicherungsrechtlichen Streitigkeit hatten. Es drängt sich deshalb für die Kammer geradezu auf, dass sie an der Klärung der Frage interessiert waren, ob mit einer baldigen Tilgung des Darlehens gerechnet werden durfte. Zum anderen war es ihnen auch im Interesse der Klägerin, die sie ja unterstützen wollten, ein dringendes Anliegen, den Ausgang dieses Versicherungsstreits zu erfahren. Sind Kinder in Unfälle verwickelt, geht es häufig nämlich nicht um einmalige Schadensabfindungen, sondern es sind auch Fragen der Haftung für jetzt noch nicht erkennbare Folgeschäden zu klären. Letztlich ging es somit um die Frage, ob die Klägerin wegen dieses Unfalls eventuell zukünftig mit einer weiteren Inanspruchnahme zu rechnen haben würde und ob eine Versicherung dafür einstehen würde. Gerade die bei seiner gerichtlichen Vernehmung geäußerte Spekulation des Zeugen Q. T. - für die er im Übrigen keinerlei Anhaltspunkt oder Informationsquelle dartun konnte -, zu den Versicherungsschwierigkeiten sei es möglicherweise gekommen, weil Herr T1. seine Versicherungsprämie nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt habe, gäbe noch mehr Anlass, in dieser Angelegenheit gegenüber Herrn T1. "am Ball zu bleiben".

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte spielt nach der Lebenserfahrung bei Entscheidungen solchen Gewichts die Frage, ob man den wichtigsten Ansprechpartner sympathisch findet oder nicht, keine Rolle. Es mag sein, dass die Zeugen K. und Q. T. sich bei ihrer Vernehmung zur Klärung der Versicherungsfrage auf Unkenntnis berufen wollten, um vor Gericht keine falsche Angaben zu machen oder das von ihnen entwickelte Denkgebäude der Darlehensrückzahlung am 2. September 2003 nicht von vorneherein in Frage zu stellen. Das erkennende Gericht hält diesen Teil ihrer Bekundungen aber für unglaubhaft. Es zieht aus den auch nach wiederholtem Fragen ausweichenden und nach der Lebenserfahrung fernliegenden Antworten der Zeugen Q. und K. T. den Schluss, dass die Schadensregulierung damals relativ zeitnah doch von einer der in Betracht kommenden Versicherungen (Autohaftpflicht des Herrn T1. oder Haftpflichtversicherung der Klägerin) zu Gunsten der Klägerin vorgenommen worden ist und sie ihren Söhnen damals auch das gewährte Darlehen zurückgezahlt hat.

Das erkennende Gericht hat deshalb auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei den Überweisungen vom 2. September 2003 von jeweils 5.500 EUR an ihre Söhne um keine Darlehensrückzahlung, sondern um eine Schenkung der Klägerin im Sinne des § 516 BGB handelt. Zu Gunsten der Klägerin und der Zeugen geht die Kammer allerdings davon aus, dass die Zahlung keinerlei Bezug zu dem hier streitigen Pflegewohngeld oder etwaigen sozialhilferechtlichen Leistungen der Hilfe zur Pflege hat und auch nicht den Zugang zu solchen Hilfen erst ermöglichen sollte. Denn die Zeugen Q. und K. T. haben bei ihrer Vernehmung glaubhaft dargetan, dass die Klägerin erst zwei Tage nach der Überweisung, am 4. September 2003, den Unfall mit Oberschenkelhalsbruch erlitten hat, der dann zu einer rapiden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und am 19. September 2003 vom Krankenhaus I1. unmittelbar zu ihrer Unterbringung in der Seniorenresidenz Haus M. in X. geführt hat. Soweit anlässlich der Zahlung vom 2. September 2003 von der Klägerin und ihren Söhnen der Unfall aus den Jahren 1986/1988 tatsächlich in Bezug genommen worden sein sollte, kann die Kammer sich lediglich vorstellen, dass die Klägerin gegenüber ihren beiden Söhnen sinngemäß erklärt hat: "Ihr habt mir damals geholfen, als ich eure Unterstützung brauchte, jetzt will ich Euch unter die Arme greifen."

Wie der Zeuge K. T. bei seiner Vernehmung nämlich bekundete, benötigte zumindest er damals im September 2003 finzielle Unterstützung, weil er den anstehenden 50. Geburtstag seiner damals schon erkrankten und mittlerweile verstorbenen Ehefrau mit einem großen Fest feiern wollte und ein Auto für seine über 18 Jahre alte Tochter anschaffen musste, die einen Ausbildungsplatz in B. hatte, den sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichen konnte. Für den Zeugen Q. T. ist eine solche wirtschaftliche Notwendigkeit zwar nicht erkennbar. Für das Geschenk an ihn dürfte nach Einschätzung des Gerichts deshalb eher der Wunsch der Klägerin, ihre Söhne gleich zu behandeln, ausschlaggebend gewesen sein.

Gehört der Betrag von 11.000 EUR aber als rückzufordernde Schenkung zum einzusetzenden Vermögen der Klägerin, sind im hier maßgeblichen Zeitraum 27. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 mit dem Betrag von insgesamt 19.961,77 EUR der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW von 10.000 EUR deutlich übertroffen und eine Bewilligung von Pflegewohngeld nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem Verweis auf die Rückforderung auch nicht § 529 Abs. 1 BGB entgegen. Der Lauf der dort erwähnten Frist von 10 Jahren hat nämlich nicht 1986/1988, sondern am Tag der Abhebung vom Sparbuch der Klägerin am 2. September 2003 begonnen.

Abweichendes gilt auch nicht für den weiteren streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 bis zum 26. Juli 2005. Denn durch Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe, GV NW S. 816 (818), ist in § 12 Abs. 3 PfG NW ab dem 1. Januar 2005 der Gesetzeswortlaut nur insoweit geändert worden, als statt auf die Normen des BSHG nunmehr auf diejenigen des das BSHG ablösenden SGB XII verwiesen wird. So sind in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW die Wörter "des Vierten Abschnitts des BSHG" durch die Wörter "des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII" ersetzt worden. In § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW heißt es statt bisher "Der Fünfte Abschnitt des BSHG" nunmehr "Der fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII". Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist damit nicht verbunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.