LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2006 - 25 T 564/06
Fundstelle
openJur 2011, 44162
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 (32 C 3338/01). Durch dieses Urteil sind die Schuldner verurteilt worden, die Wohnung im Hause XXX in XXX, erstes Obergeschoss rechts, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad nebst Abstellraum geräumt an die Gläubiger herauszugeben. Ihnen ist im Urteil eine Räumungsfrist bis zum 30. September 2005 gewährt worden.

Nachdem die Schuldner die Wohnung nicht geräumt haben, hat auf Antrag der Gläubiger der Obergerichtsvollzieher XXX Räumungstermin auf den 26. Juni 2006 anberaumt.

Mit ihrem am 31. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag, haben die Schuldner beantragt, die Räumungsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 gemäß § 765 a ZPO aufzuheben und ausgeführt, die Schuldnerin würde an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, bei der die Durchführung der Räumung eine lebensbedrohliche Situation herbeiführe. Sie haben sich insoweit auf das ärztliche Attest des Nervenarztes XXX in XXX bezogen, wonach die Schuldnerin aufgrund einer früheren Exposition gegenüber Organophosphaten in ihrem Hause in den USA an schweren Schäden der Hirnleistung, der Muskeln und der peripheren Nerven leidet. Aufgrund schwerer Überempflindlichkeiten auf eine zunehmend große Reihe von Substanzen in der Umwelt, sei der Zustand der Schuldnerin sehr bedenklich und sie sei auf absehbare Zeit nicht in der Lage, einen Umzug aus der jetzigen Wohnung zu ertragen, zumal zu erwarten sei, dass sie in der neuen Wohnung bei einer erneuten Renovierung mit Überempfindlichkeiten rechnen müsse und es zu lebensbedrohlichen Reaktionen kommen könne.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 auf Antrag der Schuldner gemäß § 765 a ZPO ohne Befristung eingestellt und ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Räumungsschutzfrist seien gegeben, weil die Räumung für die Schuldnerin zu 2. aufgrund der ärztlichen Bescheinigung des Nervenarztes XXX zu lebensbedrohlichen Folgen führen könne.

Gegen diesen Beschluss haben die Gläubiger mit einem am 21. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz "Erinnerung, hilfsweise Beschwerde" eingelegt und beantragt, die Einstellung der Zwangsräumung gemäß § 765 a ZPO aufzuheben. Sie haben die schwerwiegende Erkrankung der Schuldnerin in Abrede gestellt und geltend gemacht, es handele sich bei der ärztlichen Bescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Schuldner das an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gerichtete Gutachten des Sachverständigen XXX zur Pflegebedürftigkeit der Schuldnerin und eine Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen Dienstes der Stadt XXX eingereicht, wonach bei einer Räumung in eine Notunterkunft mit einer vitalen Gefährdung der Schuldner gerechnet werden müsse. Die Kammer hat beim Amtsgericht Düsseldorf die Betreuungsakten betreffend die Betreuung beider Schuldner, 94 XVII F 766 und 767 beigezogen und den Gläubigern das im Betreuungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXX vom 17. Mai 2004 mit Einverständnis der Schuldner zugänglich gemacht. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt des Gutachtens im Betreuungsverfahren 94 XVII F 767 Amtsgericht Düsseldorf Bezug genommen.

Die Gläubiger vertreten die Auffassung, dass sich aus den Gutachten keine Suizidgefahr der Schuldnerin ergebe. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus bestünde ein titulierter Mietrückstand der Schuldner in Höhe von 4.756,50 Euro. Ferner zahlten die Schuldner statt der geschuldeten Miete von 1.390,-- DM + 30,-- DM Nebenkosten = 864,08 Euro monatlich lediglich 728,41 Euro. Ferner hätten die Schuldner auch die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 492,82 Euro nicht erbracht. Die Einstellung der Zwangsräumung sei deshalb unzumutbar.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubiger ist nicht begründet. Nach § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubiger wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO die Werteentscheidung des Grundsgesetzes und die den Schuldnern in einer Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 2004, 49). Dabei ist anerkannt, dass eine Zwangsvollstreckung sittenwidrig sein kann, wenn die Maßnahme das Leben eines Schuldners oder das naher Angehöriger erheblich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Nach dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen XXX im Betreuungsverfahren leidet die Betroffene an einer chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemikal Sensitivits) aufgrund einer jahrelangen Extrembelastung mit chemischen Substanzen. Die Krankheit führte nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen zu einer andauernden Persönlichkeitsstörung, die sich in misstrauischer Haltung, sozialem Rückzug, dem Gefühl der Hoffnungslosigkeit, mangelnder Flexibilität sowie überwertigen Denken zeigte. Der Gutachter befürwortete die Einrichtung einer Betreuung. Nach dem im Verfahren überreichten Gutachten des Sachverständigen XXX vom 15. Februar 2006 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte die Schädigung der Betroffenen durch Insektizide zunächst zu den Symptomen Kraftlosigkeit, Antriebsschwäche, permanenter Müdigkeit, plötzlich auftretende Atemnot und vaginalen Blutungen. Seit dem Jahre 2000 sind starke Schädigungen im Bereich des zentralnervösen, des neuromuskulären, des neurovegetativen, des schmerzverarbeitenden Systems und des Immunsystems nachweisbar. So führte die Schädigung zum Verlust der Sprechfähigkeit der Schuldnerin im August 2005, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Polyneuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken, sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Bei nur leichtem Körperkontakt treten starke Schmerzzustände auf mit zum Teil ohnmachtsartigen Zuständen von mehreren Minuten- bis Stundendauer. Parkinsonartige Phasen mit starkem, anfallsartigem Zittern vor allem nach starker körperlicher Anstrengung oder psychischer Belastung treten auf.

Aufgrund dieser nachgewiesenen Erkrankung sieht die Kammer das Leben und die Gesundheit der Schuldnerin im Falle einer Zwangsräumung für nachhaltig gefährdet. Die Krankheit ist von einer derartigen Schwere, dass ein Umzug für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung ohne gesundheitliche nachteilige Folgen durchführbar wäre. Diese Voraussetzungen sind bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher, verbunden mit der Einweisung in eine Notunterkunft nicht gewährleistet. Zwar haben auch die Gläubiger ein schützenswertes Interesse an der Durchsetzung des von ihnen erwirkten Urteils und dieses Interesse ist auch bei der Abwägung der Vorschrift des § 765 a ZPO zu würdigen. Dennoch darf die Zwangsvollstreckung nicht zu einem sittenwidrigen Ergebnis führen, nämlich der vitalen Gefährdung der Schuldnerin.

Für die Gewährung von Räumungsschutz kommt es auch nicht darauf an, dass möglicherweise die Schuldner diese Gefährdung durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschließen könnten und dieses schuldhaft nicht tun. Mangelndes Verschulden ist nicht Voraussetzung für eine Anwendung der Härteklausel (so auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 81). Vielmehr nimmt es das Gesetz auch in anderen Fällen hin, dass Zwangsvollstreckungen nicht zum Erfolge führen, weil der Schuldner es an der nötigen Bereitschaft zur Befriedigung des Gläubigers fehlen lässt.

Zu einer anderen Entscheidung führt auch nicht die Tatsache, dass die Schuldner bisher ihren Zahlungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen sind und weitere Rückstände entstehen. Auch dies schließt die Anwendung der Härteklausel nicht aus, denn die auch hier erforderliche Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen führt hier zum Schutze des Lebens der Schuldnerin.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005, Aktenzeichen I ZB 10/05 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Bundesgerichtshof hierzu ausführt, dass selbst bei Bestehen einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres eingestellt werden kann, weil dem Gläubiger nicht die Aufgaben überbürdet werden können, die aufgrund des Sozialstandsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen, vermag diese Entscheidung für den vorliegenden Sachverhalt keine alternative Lösung, unter der die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, aufzuzeigen. Anders als im Falle der Suizidgefahr kann der vitalen Gefährdung nicht durch Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet werden, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden könnte. Wie die Voraussetzungen für eine gefahrlose Räumung geschaffen werden könnten, ist deshalb derzeit nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die bestehende vitale Gefährdung war deshalb die Zwangsvollstreckung, wie vom Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss erfolgt, jedenfalls derzeit gänzlich einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 4 ZPO.

Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.