LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2006 - 15 Sa 570/06
Fundstelle
openJur 2011, 43228
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 Ca 88/06
  • nachfolgend: Az. 10 AZR 988/06 Revision zurückgewiesen 23.01.2008
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.02.2006 - 3 Ca 88/06 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1) 15,2 %, der Kläger zu 2) 14,2 %, der Kläger zu 3) 13,6 %, der Kläger zu 4) und 6) je 14,3 %, der Kläger zu 5) 13 %, der Kläger zu 7) 15, 4 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Teils eines übertariflichen Weihnachtsgeldes.

Die Kläger zu 1) bis 7) begründeten in den Jahren zwischen 1970 und 1994 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, u.a. auch der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 Anwendung (im Folgenden: TV 13. Monatseinkommen). Nach § 2 des TV 13. Monatseinkommen beträgt die Höhe der Jahressonderzahlung bei einer Betriebszugehörigkeit nach 36 Monaten 55 % eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung. § 4 des TV 13. Monatseinkommen lautet:

"Anrechenbare betriebliche Leistungen

Leistungen des Arbeitgebers, wie die Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämie), Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt."

Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit regelmäßig eine Weihnachtsgratifikation, die über dem tariflich abgesicherten Teil eines 13. Monatseinkommens lag und in der Regel 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens betrug.

Unter dem Datum des 05.07.2002 vereinbarte der von den Einzelbetriebsräten, u.a. auch des Standortes B2xxxx, beauftragte Gesamtbetriebsrat u.a. auch mit der Beklagten die Gesamtbetriebsvereinbarung 2002/0082/A. Nach Ziffer 1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sollte die Weihnachtsgratifikation bei Vorliegen entsprechender Eintrittsvoraussetzungen in den Jahren 2002 und 2003 bei jeweils 70 %, in den Jahren 2004 und 2005 bei jeweils 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens liegen. Zudem enthält Ziffer 2 der genannten Vereinbarung eine abweichende Regelung zur Höhe der Weihnachtsgratifikation bei Erwerb eines Neufahrzeugs in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 01.11.2003. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002/0082/A wird auf Bl. 25 bis 28 d.A. Bezug genommen.

Durch die Betriebsvereinbarungen 2003/0101/A vom 10.11.2003 sowie 2004/0121/A vom 22.11.2004 wurde die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.07.2002 für das Jahr 2003 bzw. 2004 durch den von den Einzelbetriebsräten beauftragten Gesamtbetriebsrat konkretisierend umgesetzt.

Unter der Bezeichnung "Zukunftsvertrag 2010" vereinbarten auf Arbeitgeberseite u.a. die Beklagte sowie der auch durch den Betriebsrat des Standorts B2xxxx beauftragte Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung 2005/0130/A vom 17.03.2005. Diese Betriebsvereinbarung enthält neben konkreten Festlegungen über die Produktionsauslastung des Standorts B2xxxx in Abschnitt B sogenannte "Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung". Unter Ziffer II des Abschnitts B finden sich Regelungen über die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, die wie folgt lauten:

"II Weihnachtsgratifikation

Die Geschäftsleitungen gewähren beginnend mit dem Jahre 2006 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens, wobei diese – soweit sie über tarifliche Regelungen hinausgeht – eine einmalige, freiwillige Leistung darstellt, deren – auch wiederholte – Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.

Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Berechnungsmodus und die Berechnungsbasis ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung der Finanzrichtlinie 24. Die Einzelheiten, insbesondere auch die zu gewährenden Festbeträge, werden für das jeweilige Kalenderjahr in einer Absprache zwischen den Geschäftsleitungen und den Betriebsräten festgelegt.

Weiterhin sichert die Geschäftsleitung zu, einen erfolgsabhängigen Anteil von zusätzlich max. 30 % zu gewähren, der sich an spezifischen Kenngrößen orientieren wird.

Einzelheiten hierzu werden zwischen den Parteien noch gesondert vereinbart. Im Übrigen bestimmen sich die Anspruchsvoraussetzungen nach den Grundsätzen der Weihnachtsgratifikation.

Darüber hinaus wird abweichend von Ziffer 1 Absatz 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 2002/0082/A für den Standort B2xxxx im Jahr 2005 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 85 % eines regelmäßigen Monatseinkommens gewährt."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung 2005/0130/A wird auf Bl. 40 bis 51 d.A. Bezug genommen.

Durch Betriebsvereinbarung Nr. 21/2005 vom 07.11.2005 setzten die Beklagte und der Betriebsrat des Standortes B2xxxx die Regelungen der Betriebsvereinbarung 2005/0130/A unter Ziffer II letzter Absatz hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation für den Standort B2xxxx um. Danach erhielten Mitarbeiter in Abhängigkeit von näher definierten Eintrittsdaten für das Jahr 2005 85 % eines regelmäßigen Monatseinkommens als Weihnachtsgratifikation, während für die ab dem 01.01.2004 eintretenden Mitarbeiter sich die Bezugsgröße verringerte. Die Betriebsvereinbarung Nr. 21/2005 vom 07.11.2005 enthält u.a. folgende Regelung:

"...

3.

Mitarbeiter, die ab dem Auszahlungstag bis vor dem 01.04. des Folgejahres wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausscheiden, haben grundsätzlich die über den tariflichen Anspruch hinausgehende Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen. Einzelheiten sind in Ziffer 6.8 der Finanzrichtlinie 24/2 festgelegt.

....

5.

Die Weihnachtsgratifikation ist – soweit sie über tarifliche Regelungen hinausgeht – eine einmalige, freiwillige Leistung, deren – auch mehrmalige – Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.

6.

Im Übrigen richten sich die Einzelheiten zu der Weihnachtsgratifikation nach der Finanzrichtlinie 24 in der jeweils gültigen Fassung...."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung Nr. 21/2005 wird auf Bl. 52 f. d.A. verwiesen.

Die in der Betriebsvereinbarung genannte Finanzrichtlinie 24 enthält u.a. folgende Regelung:

"6.8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04. des Folgejahres

Mitarbeiter, die ab dem Auszahlungstag bis vor dem 01.04. des Folgejahres wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausscheiden, haben grundsätzlich die über den tariflichen Anspruch hinausgehende Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen. Gratifikationsansprüche bis zum Betrag von 102,00 € bleiben hiervon unberührt."

Die Beklagte zahlte den Klägern für das Jahr 2005 jeweils 85 % eines regelmäßigen Monatseinkommens als Weihnachtsgratifikation unter Anrechnung auf die tarifliche Jahressonderzahlung gem. TV 13. Monatseinkommen. Mit Schreiben vom 07.12.2005 machten die Kläger durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber die Differenz zwischen einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens und den gezahlten 85 %, jeweils beziffert in Höhe des aus dem Klageantrag ersichtlichen Betrages geltend. Mit Schreiben vom 22.12.2005 lehnte die Beklagte eine weitergehende Zahlung ab. Mit ihrer am 12.01.2006 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 weiter.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Regelungen zur Höhe der Weihnachtsgratifikation in der Betriebsvereinbarung 2005/0130/A vom 17.03.2005 sowie der örtlichen Betriebsvereinbarung Nr. 21/2005 vom 07.11.2005 griffen unzulässig in ihre geschützten Rechtspositionen ein. Bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A sei die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Der Betriebsrat habe im Vorfeld des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung durch Unterschriftenliste für seine Position geworben, das Unternehmen der Beklagten durch zeitlich begrenzten Kredit der Beschäftigten zu unterstützen, wobei sich auf entsprechenden Schriftstücken folgende These befinde:

"Kredit auf Zeit: Ja – finanzieller Verzicht für immer: Nein".

Hieraus folge, dass die Kürzung der zuvor gezahlten Gratifikationen von 100 % eines Monatseinkommens auf 70 % in den Jahren 2002 und 2003 als Kredit bzw. Stundung anzusehen sei, die in den Jahren 2004 und 2005 ausgeglichen werden sollte. Diese Position habe der Betriebsrat auch auf Betriebsversammlungen dargestellt; die Beklagte habe dem nicht widersprochen, sondern sie auf Betriebsversammlungen ausdrücklich bestätigt.

Ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Weihnachtsgratifikation für 2005 ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte habe solchen Mitarbeitern, die bereits im Jahre 2002 oder im Jahr 2003 ein Neufahrzeug bei ihr erworben hätten, 100 % eines Monatseinkommens statt 70 % als Weihnachtsgratifikation gezahlt, während Arbeitnehmer, die - wie sie, die Kläger - ein Neufahrzeug bei der Beklagten nicht erworben hätten, lediglich 70 % eines Monatseinkommens als Weihnachtsgratifikation erhalten hätten. Diese Regelung widerspreche auch dem in § 107 Abs. 2 GewO enthaltenen Truck-Verbot.

Letztlich habe die Beklagte in rechtlich geschützte Anwartschaften unverhältnismäßig und unter Verletzung des gebotenen Vertrauensschutzes eingegriffen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger zu 1) EUR 1.345,00 brutto,

an den Kläger zu 2) EUR 1.262,80 brutto,

an den Kläger zu 3) EUR 1.203,05 brutto,

an den Kläger zu 4) EUR 1.264,65 brutto,

an den Kläger zu 5) EUR 1.151,40 brutto,

an den Kläger zu 6) EUR 1.266,70 brutto,

an den Kläger zu 7) EUR 1.361,00 brutto,

nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 sei durch die Betriebsvereinbarung 2005/0130/A vom 17.03.2005 im Hinblick auf die Höhe der übertariflichen Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 am Standort B2xxxx wirksam abgeändert worden. Bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 17.03.2005 habe eine rechtlich geschützte Anwartschaft auf eine höhere Weihnachtsgratifikation im Jahre 2005 für die Kläger nicht bestanden. Bei der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 habe es sich nach Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A um eine einmalige, freiwillige Leistung gehandelt, deren – auch mehrmaliger – Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründe. Da es sich um eine freiwillige Zahlung gehandelt habe, könne kein Anwartschaftsrecht entstanden sein. Die Kläger hätten insoweit weder einen vollen noch einen zeitanteiligen Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation 2005 erworben. Voraussetzung des Anspruchs auf die Weihnachtsgratifikation sei das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auch im Jahre 2005. Demnach habe im Jahre 2002 noch kein Anwartschaftsrecht auf diese Leistung bestanden. Die Verschlechterung der in der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A geregelten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung sei rechtlich unbedenklich.

Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt worden, obwohl die ablösende Betriebsvereinbarung 2005/0130/A vom 17.03.2005 nicht in Besitzstände der Kläger eingegriffen habe. Der Zukunftsvertrag 2010 sei erforderlich gewesen, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Standorte zu sichern und den Beschäftigten eine nachhaltige Perspektive zu geben.

Entgegen der Ansicht der Kläger sei in keiner Betriebsvereinbarung von einer Stundung des in den Jahren 2002 und 2003 reduzierten Anteils der Weihnachtsgratifikation in Höhe von 30 % die Rede. Auch der Begriff "Kredit" sei unangebracht, da hierfür eine Art Vorleistung seitens der Kläger gegeben sein müsse. Eine solche existiere jedoch nicht. Vielmehr habe sie, die Beklagte, in früheren Jahren freiwillig einen übertariflichen Teil der Jahresleistung ausgekehrt. Hierbei habe es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt, wie in den entsprechenden Betriebsvereinbarungen ausdrücklich beschrieben sei. Unabhängig davon lasse sich den Betriebsvereinbarungen nicht entnehmen, dass es sich bei der Kürzung der Weihnachtsgratifikation in den Jahren 2002 und 2003 um eine Art Kredit gehandelt habe, der später einmal habe ausgeglichen werden sollen. Vielmehr sei der Anspruch auf Jahresleistung erst im jeweiligen Jahr der Zahlung entstanden und habe bis zu diesem Zeitpunkt auch der Höhe nach verändert werden können.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Alle Mitarbeiter, auch diejenigen, die einen O1xx-Neuwagen erworben hätten, hätten im Jahre 2005 eine Weihnachtsgratifikation von 85 % eines Monatseinkommens erhalten. Die Zahlung von 100 % eines Monatseinkommens als Weihnachtsgratifikation im Jahre 2003 anstelle einer Gratifikation von 70 % an Mitarbeiter, die einen O1xx-Neuwagen gekauft hätten, sei gerechtfertigt gewesen. Das Kreditierungsverbot nach § 107 Abs. 2 GewO sei hierdurch nicht berührt worden.

Durch Urteil vom 16.02.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das den Klägern am 03.03.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Kläger, die am 29.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.06.2006 – am 01.06.2006 begründet worden ist.

Die Kläger vertreten weiter die Auffassung, ihnen stehe für das Jahr 2005 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens zu. Der dahingehende Anspruch ergebe sich aus den Regelungen der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002, die durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen 2005/0130/A vom 17.03.2005 sowie Nr. 21/ 2005 vom 07.11.2005 nicht wirksam abgeändert worden seien. Schon die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 belege, dass es sich bei der Reduzierung der Weihnachtsgratifikation in den Jahren 2002 und 2003 um eine zeitlich begrenzte Kreditierung gehandelt habe. Bei der Kürzung der Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2002 und 2003 auf 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens und der Erhöhung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 2004 und 2005 auf 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens habe es sich um eine einheitliche Regelung im Sinne einer Kreditierung/Stundung eines Betrages von 30 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für die Jahre 2002 und 2003 gehandelt. In diesem Sinne hätten der Gesamtbetriebsrat und der Vorstand der Beklagten in einer Betriebsversammlung Ende Juni 2002 im Werk R3xxxxxxxxx die Beschäftigten informiert. Auch in einem Informationsblatt vom 05.07.2002 des Gesamtbetriebsrates werde ausdrücklich betont, dass die Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 keine Weihnachtsgeldkürzung, sondern eine Kreditierung eines Teilanspruchs in den Jahren 2002 und 2003 beinhalte. Dieser Kredit habe in den Jahren 2004 und 2005 durch die Zahlung des dann erhöhten Weihnachtsgeldes an die Belegschaft wieder zurückgezahlt werden sollen. Auch gegenüber der Presse hätten der Gesamtbetriebsratvorsitzende und der Personalvorstand der Beklagten diesen Charakter der Weihnachtsgeldvereinbarung ausdrücklich betont.

Auch die Neuwagenregelung in Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A belege, dass grundsätzlich ein Anspruch auf 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für die Jahre 2002 bis 2005 habe geschaffen werden sollen. Lediglich die Fälligkeit des Anspruchs habe dahingehend modifiziert werden sollen, dass in den beiden ersten Jahren dieses Vierjahreszeitraums jeweils nur 70 % des Anspruchs und dafür in den beiden letzten Jahren jeweils 130 % zu erfüllen seien. Von dieser modifizierten Fälligkeit seien wiederum die Neuwagenkäufer ausgenommen worden. Auch Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A stütze diese Auffassung. Das Fehlen einer Nachzahlungsregelung für Arbeitnehmer, die etwa im Jahre 2003 ausgeschieden und für das Jahr 2002 eine Weihnachtsgratifikation von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens erhalten hätten, sei unerheblich.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, auf den sie, die Kläger, ihren Anspruch hilfsweise stützten. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege jedenfalls darin, dass die Beklagte an die Neuwagenkäufer des Standortes B2xxxx in dem Vierjahreszeitraum 2002 bis 2005 insgesamt einen Betrag in Höhe von 385 % eines regelmäßigen Monatseinkommens als Weihnachtsgratifikation gezahlt habe, während die übrigen Arbeitnehmer – so auch sie, die Kläger – in diesem Zeitraum insgesamt nur 355 % eines regelmäßigen Monatseinkommens erhalten hätten. Die darauf gestützten Ansprüche seien nicht verfallen. Der Anspruch auf Nachzahlung des über 70 % hinausgehenden Teils der Weihnachtsgratifikation im Umfang von 30 % für das Jahr 2003 sei erst am 10.12.2005 fällig geworden.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.12.2006 – 3 Ca 88/06 – zu verurteilen,

an den Kläger zu 1) EURO 1.345,50 brutto,

an den Kläger zu 2) EURO 1.262,80 brutto,

an den Kläger zu 3) EURO 1.203,45 brutto,

an den Kläger zu 4) EURO 1.264,65 brutto,

an den Kläger zu 5) EURO 1.151,40 brutto,

an den Kläger zu 6) EURO 1.266,70 brutto, und

an den Kläger zu 7) EURO 1.361,00 brutto

nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Kläger hätten mit ihrer Berufung keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Sie hätten vielmehr nur die irrige Rechtsansicht vertieft, in der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 sei eine "Kreditierung" der Weihnachtsgeldzahlung vorgesehen. Dies habe das Arbeitsgericht Bochum mit zutreffender Begründung verneint. Die Betriebsparteien hätten daher in der nachfolgenden Betriebsvereinbarung 2005/0130/A vom 17.03.2005 die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 auf 85 % eines Monatseinkommens absenken können. Schon die nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung 2005/0130/A, die zwangsläufig von beiden Betriebsparteien unterschrieben worden sei, zeige, dass die "Kreditierung" nicht die gemeinsame Auslegung der Betriebsparteien gewesen und in die Betriebsvereinbarung vom 05.07.2002 nicht aufgenommen worden sei. Eventuelle Motive des Betriebsrats zum Abschluss der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 seien rechtlich ohne Bedeutung. Die Entstehungsgeschichte, die zudem in der von der Gegenseite dargestellten Form bestritten werde, habe keinen Niederschlag in dieser Betriebsvereinbarung gefunden.

Bestritten werde, dass das "Kreditangebot" von ihrer Geschäftsleitung nicht mehr abgelehnt, sondern ausdrücklich angenommen worden sei. Dies sei nicht der Fall gewesen und habe auch keinen Niederschlag in der Betriebsvereinbarung gefunden. Von einer Stundung sei in der Betriebsvereinbarung keine Rede. Dass ein Verständnis des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002/0082/A im Sinne von Kreditierung/Stundung nicht vorgelegen habe, zeige sich auch daran, dass in der Gesamtbetriebsvereinbarung die Freiwilligkeit der Zahlung aufgenommen worden sei. Wie der Gesamtbetriebsrat die Belegschaft über diese Betriebsvereinbarung unterrichte, sei für die Beurteilung des Falles rechtlich unerheblich. Entscheidend sei, dass – schon allein aufgrund der Freiwilligkeitsklausel - kein Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung für 2005 in der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A zugestanden worden sei. In einer Betriebsversammlung Ende Juli 2002 im Werk R3xxxxxxxxx habe sie, die Beklagte, nicht eine Kreditierung des Weihnachtsgeldes in Form eines bereits verbindlichen Anspruchs zugesagt, sondern nur den Inhalt der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung dargestellt.

Auch die Neuwagenregelung in der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A stütze die Auffassung der Kläger nicht. Das Wort "Fälligkeit" tauche in der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A weder bei der Neuwagenregelung noch an anderer Stelle auf. Falls die Fälligkeit hätte geregelt werden sollen, so hätten die Betriebsparteien eines Weltkonzerns dies auch ausdrücklich getan.

Aus den Sonderregelungen für Mitarbeiter in Altersteilzeit könne kein Anspruch für alle Mitarbeiter hergeleitet werden. Hierbei habe es sich um Sondergruppen gehandelt, für die eine spezielle Regelung getroffen worden sei.

Nach alledem seien die Betriebsparteien berechtigt gewesen, im Jahre 2005 eine ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung zu treffen. Die Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 habe den Klägern keine rechtlich geschützte Anwartschaft bzw. einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 130 % eines Monatseinkommens für das Jahr 2005 verschafft. Der Anspruch auf die Jahresleistung 2005 sei erst im Jahre 2005 entstanden. Da die Leistung ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet worden sei, hätten die Kläger kein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen in der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A aufbauen können. Bis zur Auszahlung der Gratifikation im Jahre 2005 hätten die Kläger damit rechnen müssen, dass die Betriebspartner die von ihnen geschaffene Regelung beseitigten oder für das laufende Bezugsjahr durch eine andere, für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelung ersetzten.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben. Alle Mitarbeiter des Werks B2xxxx, auch diejenigen, die einen O1xx-Neuwagen erworben hätten, hätten im Jahre 2005 eine Weihnachtsgratifikation von 85 % erhalten. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die im Jahre 2003 einen O1xx-Neuwagen gekauft hätten, sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Zudem seien eventuelle Ansprüche der Kläger wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 in einer 85 % eines Monatseinkommens übersteigenden Höhe. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt den sorgfältigen und in jeder Hinsicht überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Kläger kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

1. Entgegen der Auffassung der Kläger enthält die Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 an keiner Stelle eine Klausel, die einer Abänderung der in Ziffer 1 Abs. 4 enthaltenen Regelung über die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 durch eine spätere Betriebsvereinbarung entgegensteht. Insbesondere finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Betriebsparteien eine Regelung schaffen wollten, durch die ein Anteil des Weihnachtsgeldes im Umfang von 30 % eines Monatseinkommens für die Jahre 2002 und 2003 bis zum Jahre 2004 bzw. 2005 "gestundet" bzw. "kreditiert" werden sollte. Weder aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung noch aus dem durch ihn vermittelten Wortsinn lassen sich dahingehende Anhaltspunkte ableiten. Ein eventuell dahingehender Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelung sind bei der Auslegung nur dann zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk – wenn auch einen unvollkommenen – Niederschlag gefunden haben (zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen vgl. BAG, Urteil vom 02.03.2004 – 1 AZR 273/03 zu A I. 1. d.G.). Hiervon kann nicht ausgegangen werden.

a) Wenn in den Jahren 2002 und 2003 ein Anteil des Weihnachtsgeldes im Umfang von jeweils 30 % eines Monatseinkommens "gestundet" bzw. "kreditiert" werden sollte, dann müsste der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A wenigstens im Ansatz zu entnehmen sein, dass den Arbeitnehmern in den Jahren 2002 und 2003 jeweils ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation im Umfang von 100 % eines Monatseinkommens zustehen, aber jeweils nur zu 70 % erfüllt werden sollte, während der Rest von 30 % erst im Jahre 2004 bzw. 2005 zur Zahlung fällig wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Betriebsvereinbarung in diesem Sinne zu verstehen ist, sind jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr regelt die genannte Betriebsvereinbarung unter Ziffer 1 lediglich, dass die Geschäftsleitungen im Jahre 2002 und 2003 den Mitarbeitern eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens gewähren, während in den Jahren 2004 und 2005 jeweils eine Weihnachtsgratifikation von 130 % gewährt wird. Dass die Betriebspartner auch für die Jahre 2002 und 2003 jeweils einen Anspruch der Mitarbeiter auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % begründen wollten, von denen ein Anteil von 30 % erst in den Jahren 2004 bzw. 2005 ausgezahlt werden sollte, lässt sich der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A nicht einmal im Ansatz entnehmen. Schon das Fehlen einer Nachzahlungsvereinbarung bezogen auf Arbeitnehmer, die beispielsweise im Jahre 2003 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sind, belegt, dass von einer "Stundung" bzw. "Kreditierung" eines Anteils der Weihnachtsgratifikation in Höhe von 30 % in den Jahren 2002 und 2003 keine Rede sein kann. Andernfalls hätten die Betriebsparteien regeln müssen, auf welche Weise den im Jahre 2003 ausscheidenden Arbeitnehmern der gestundete Anteil der Weihnachtsgratifikation für 2002 im Umfang von 30 % eines Monatseinkommens ausgezahlt werden soll, da diese Arbeitnehmer im Jahre 2004 nicht mehr in den Genuss der Weihnachtsgratifikation im Umfang von 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens kamen. Auch wenn die Verhandlungsposition der Betriebsräte "Kredit auf Zeit: Ja – finanzieller Verzicht für immer: Nein" gewesen war, so hat diese Vorstellung nicht einmal in unvollkommener Weise in der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 seinen Niederschlag gefunden. Angesichts dessen ist es unerheblich, in welcher Weise die Belegschaft der Beklagten nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung über ihren Inhalt informiert wurde. Gleiches gilt für dahingehende Pressemitteilungen.

b) Auch der Hinweis der Kläger, bei den fraglichen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A handele es sich um eine einheitliche Regelung für den Vier-Jahres-Zeitraum 2002 bis 2005, wodurch der Weihnachtsgeldanspruch für diese vier Jahre auf insgesamt 400 % eines regelmäßigen Monatseinkommens, verteilt auf jeweils 70 % in den Jahren 2002 und 2003 und auf jeweils 130 % in den Jahren 2004 und 2005, habe festgeschrieben werden sollen, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Auch wenn es sich bei den Regelungen in der genannten Betriebsvereinbarung um eine einheitliche Regelung für die Jahre 2002 bis 2005 handeln sollte, findet sich kein Hinweis darauf, dass die Betriebspartner für diese vier Jahre bereits bei Abschluss der Betriebsvereinbarung am 05.07.2002 einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgratifikationen in einer Gesamthöhe von 400 % eines regelmäßigen Monatseinkommens verteilt auf die Jahre 2002 bis 2005 festschreiben wollten. Vielmehr sind in dieser Betriebsvereinbarung lediglich bezogen auf die einzelnen Jahre 2002 bis 2005 die jeweiligen Voraussetzungen und die Höhe der jährlich zu zahlenden Weihnachtsgratifikation genannt. Darüber hinaus haben die Betriebsparteien in Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung vom 05.07.2002 geregelt, dass die Weihnachtsgratifikation – soweit sie über tarifliche Regelungen hinausgeht – eine einmalige, freiwillige Leistung ist, deren – auch mehrmalige - Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Unter Berücksichtigung der weiteren Regelung in Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung vom 05.07.2002, nach der die Weihnachtsgratifikation jeweils am 1. Werktag des Monats Dezember ausgezahlt wird, sowie der Bestimmung unter Nr. 6.8 der Finanzrichtlinie 24, nach der Mitarbeiter, die ab dem Auszahlungstag bis vor dem 01.04. des Folgejahres wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausscheiden, grundsätzlich die über den tariflichen Anspruch hinausgehende Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen haben, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass die Betriebsparteien bereits mit Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 05.07.2002 einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgratifikationen in einer Gesamthöhe von 400 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für die Jahre 2002 bis 2005 begründen wollten.

c) Auch die Neuwagenregelung unter Ziffer 2 und die Altersteilzeitregelungen unter Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 lassen Rückschlüsse auf einen Willen der Betriebsparteien im Sinne einer "Stundung" bzw. "Kreditierung" eines Anteils der Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2002 und 2003 im Umfang von 30 % nicht zu. Vielmehr handelt es sich insoweit um Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen, aus denen Rückschlüsse auf die für die sonstigen Mitarbeiter der Beklagten geltenden allgemeinen Regelungen nicht gezogen werden können. Die außerhalb dieser Sonderregelungen vereinbarten Bestimmungen über die Weihnachtsgeldzahlungen für die Jahre 2002 bis 2005 enthalten – wie oben bereits ausgeführt – keinerlei Anhaltspunkte, die die Annahme einer "Stundung" bzw. "Kreditierung" bestimmter Anteile der Weihnachtsgratifikation rechtfertigen könnten. Schon das Fehlen einer Nachzahlungsregelung für Arbeitnehmer, die nach Erhalt der Weihnachtsgratifikation in Höhe von jeweils 70 % eines Monatseinkommens in den Jahren 2002 und 2003 vor Erhalt der für die Jahre 2004 und 2005 vorgesehenen Weihnachtsgratifikationen aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sind, belegt, dass von einem Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines Monatseinkommens für die Jahre 2002 und 2003, von der jeweils ein Anteil von 30 % bis in das Jahr 2004 bzw. 2005 gestundet war, nicht ausgegangen werden kann.

Bei Abschluss der ablösenden Betriebsvereinbarung 2005/0130/A vom 17.03.2005 bzw. ihrer Umsetzung im Betrieb B2xxxx durch Betriebsvereinbarung Nr. 21/2005 vom 07.11.2005 bestand nicht einmal eine Anwartschaft der Kläger auf Zahlung einer das tarifliche 13. Monatseinkommen übersteigenden Weihnachtsgratifikation. Zu beiden Zeitpunkten hatten die Arbeitnehmer noch keine geschützte Rechtsposition auf Zahlung des übertariflichen Teils der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 erworben. Wie bereits ausgeführt wurde, entsteht der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation jährlich neu. Die hierfür vorausgesetzte Betriebstreue beschränkt sich, anders als in den Fällen betrieblicher Altersversorgung, jeweils auf einem kurzen, überschaubaren Zeitraum. Bei Abschluss der ablösenden Betriebsvereinbarung am 17.03.2005 hatten die Arbeitnehmer der Beklagten lediglich einen geringeren Teil der im Jahre 2005 zurückzulegenden und bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres fortzusetzenden Betriebstreue erbracht. Das Erfordernis einer bis zum Abschluss des 1. Quartals des Folgejahres andauernden Betriebstreue ergibt sich dabei aus Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002, welche auf die Finanzrichtlinie 24/2 verweist, deren Ziffer 6.8 die dahingehende Bindungsklausel zu entnehmen ist. Unter diesen Umständen mussten die Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der ablösenden Betriebsvereinbarungen damit rechnen, dass die Betriebspartner die von ihnen in der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A geschaffene Regelung hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 noch abändern und durch eine andere, für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelung ersetzen würden.

2. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche können auch nicht unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes als berechtigt angesehen werden. Auch insoweit folgt die erkennende Kammer den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass auch im Falle der überbetrieblichen Relevanz des Gleichbehandlungsgrundsatzes billigenswerte Gründe gegeben sind, die Arbeitnehmer des Werkes B2xxxx und damit auch die Kläger im Hinblick auf die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 anders als zu behandeln als die Mitarbeiter anderer Standorte der Beklagten. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation verschiedener Betriebe kann als sachlicher Grund anerkannt werden, um die Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebe durch unterschiedliche, betriebsbezogene Regelungen differenziert und nicht unternehmensweit einheitlich zu behandeln (vgl. BAG, Beschluss v. 17.11.1998 – 1 AZR 147/98 -). Für die Annahme, die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer des Werkes B2xxxx hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 gegenüber den Arbeitnehmern in anderen Werken der Beklagten sei aus unsachlichen oder nicht billigenswerten Gründen erfolgt, ergibt sich nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts keinerlei vernünftiger Anhaltspunkt. Diesen Ausführungen sind die Kläger in ihrer Berufung nicht weiter entgegengetreten.

b) Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Kläger ist auch nicht darin zu sehen, dass die Betriebsparteien in Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung 2002/0082/A vom 05.07.2002 eine Regelung geschaffen haben, durch die denjenigen Mitarbeitern, die im Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 01.11.2002 bzw. im Zeitraum vom 02.11.2002 bis zum 01.11.2003 ein Neufahrzeug der Beklagten beim Mitarbeiterverkauf erworben haben, auf Antrag für das jeweilige Kalenderjahr des Neufahrzeugkaufes eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens gewährt wird. Durch den Kauf eines Neufahrzeugs aus der Produktion der Beklagten konnte der Mitarbeiter eine der Voraussetzungen dafür schaffen, dass er im Jahr des Neufahrzeugkaufes eine höhere Weihnachtsgratifikation als andere Arbeitnehmer erhielt, die kein Neufahrzeug bei der Beklagten erworben hatten. Auf der anderen Seite erhielt er im Jahre 2004 bzw. 2005 abweichend von den Regelungen unter Ziffer 1. Abs. 3 und 4 der genannten Betriebsvereinbarung nur eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens. Durch diese Besserstellung sollte ein Anreiz zum Kauf von Neufahrzeugen aus der Produktion der Beklagten geschaffen werden. Hierin ist ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zu sehen.

Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung der Käufer eines Neufahrzeuges gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern im Hinblick auf die Weihnachtsgratifikation in den Jahren 2002 und 2003 geschehen ist. In diesen Jahren erhielten die Käufer von Neufahrzeugen eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens, während die übrigen Arbeitnehmer nur 70 % erhielten. Soweit die Kläger hierin eine unzulässige Ungleichbehandlung sehen, hätten sie ihre hierauf gestützten Ansprüche gem. § 19 des MTV für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfallens binnen drei Monaten nach Fälligkeit geltend machen müssen. Die Frist für die Geltendmachung begann spätestens mit Fälligkeit der übertariflichen Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2003. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger ihre auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Neuwagenkäufern begründeten Ansprüche der Beklagten gegenüber nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

Dr. Wendling Skock Tölle