LG Dortmund, Urteil vom 12.09.2006 - 15 O 147/05
Fundstelle
openJur 2011, 43184
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gewinnzusage geltend.

Mit Schreiben vom 01.02.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, sie habe einen Preis gewonnen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

"Frau I hat einen Preis gewonnen: Einen neuen Audi A 2 im Wert von 22.500 € oder einen Bargeldscheck!"

An anderer Stelle des genannten Schreibens heißt es:

"Damit wir ihren Gewinn verleihen können, müssen wir folgendes von Ihnen erhalten: die komplett ausgefüllte Gewinnerbefragung und ihr

Gewinn-/mitspielformular. Diese Dokumente finden Sie auf der Rückseite dieses Briefes. Wir können Ihnen den Gewinn nicht verleihen, wenn sie diese Formulare nicht vollständig ausgefüllt eingeschickt haben…".

Das Schreiben enthält im Briefkopf die Bezeichnung "J" und trägt die Unterschrift: "B" mit dem Zusatz: " Direktor J". Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens (Blatt 5 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe der in dem Schreiben genannte Pkw, hilfsweise ein entsprechender Geldbetrag zu.

Sie stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeuge Marke Audi Typ A 2, 1.4, Farbe silbergrünmetallic, Standardausführung: Airbags für Fahrer und Beifahrer, Zentralverriegelung, elektrisches Zubehör, Servolenkung, verschiedene Aluminium-Dekorationen und Exklusivausführung: vollautomatische Klimaanlage, vier gegossene Leichtmetallfelgen, Zentralverriegelung mit Fernbedienung, Rückspiegel und Wagentürgriffe in Karosseriefarbe, Sonnendach, Parkleitsystem, Alarmanlage, Lenkrad und Schalthebel aus Leder und beleuchteter Makeup-Spiegel, herauszugeben.

2. Der Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 22.500 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit Fristablauf zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die fehlende deutsche Gerichtsbarkeit sowie das Fehlen ihrer Passivlegitimation. Ferner ist sie der Ansicht, aus der Formulierung des Schreibens lasse sich eine klare Gewinnzusage nicht herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Landgericht Dortmund ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen und international sowie örtlich zuständig.

Die Klage aus einer Gewinnzusage kann gemäß Artikel 15 I c, 16 EuGVVO (Verordnung EG Nr. 44/2001 vom 22.12.2000) im Gerichtsstand des Verbrauchers erhoben werden. Jedenfalls ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Artikel 5 Nr. 3 EUGVVO (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 10.3.2005, AZ: 21 W 12/05 OLG Hamm = 1 O 158/04 LG Dortmund; BGH NJW 2006, 230 f; BGH NJW 2003, 426f; Leible in: NJW 2005, 796 f).

Gemäß Artikel 34 EGBGB findet deutsches Recht Anwendung (BGH NJW 2006, 230 f), somit gilt § 661 a BGB.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Sender im Sinne von § 661 a BGB anzusehen ist.

Jedenfalls ist das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht festzustellen. Erforderlich für einen durchsetzbaren Anspruch ist nämlich, dass die Mitteilung aus objektiver Empfängersicht nach Inhalt und Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen bereits gewonnenen Preis erhalten (BGH NJW 2004, 1652). Dabei ist nicht auf einen besonders aufgeklärten, misstrauischen Verbraucher, vielmehr auf einen durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher abzustellen (OLG Hamm aaO.).

Von einem durchschnittlichen Verbraucher kann erwartet werden, dass er nicht nur reißerische, drucktechnisch hervorgehobene, Passagen zur Kenntnis nimmt, sondern auch den Text liest, der kleiner gedruckt ist und sich zwischen den hervorgehobene Passagen befindet.

§ 661 a BGB gewährt nicht einem Verbraucher einen Anspruch auf einen Preis, der lediglich bei flüchtiger Kenntnisnahme den Eindruck hätte gewinnen können, er habe bereits gewonnen. Wenn auch § 661 a BGB den Zweck hat, unerwünschten Geschäftspraktiken entgegenzuwirken, gilt dies auch dann, wenn es der Sender darauf angelegt hat, dass seine Mitteilung von einem Verbraucher, der das Schreiben oberflächlich betrachtet, missverstanden werden kann (OLG Hamm Beschluss vom 10.03.2005 aaO.).

Nach dem hier vorliegenden Text ist unter Beachtung der oben genannten Grundsätze keineswegs klar, dass der ausgeschriebene Gewinn bereits vergeben ist. Deutlich wird nämlich, bei Beachtung des gesamten Textes, eine Bedingung an den Gewinn geknüpft, in dem es in dem Schreiben heißt:

"Damit wir den Gewinn verteilen können, müssen wir von Ihnen folgendes erhalten... ".

Unter diesen Umständen durfte ein durchschnittlicher Verbraucher bei einer Gesamtbewertung des Inhaltes des Textes nicht den Eindruck eines bereits eingetretenen Gewinnes erhalten.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie der streitgegenständliche Text zu verstehen ist, war nicht geboten. Bei der Frage der Auslegung eines Textes handelt es sich um die ureigene Aufgabe eines angerufenen Gerichts. Das Ergebnis einer demoskopischen Umfrage etwa ist insofern für die Auslegung ohne Belang.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,709 ZPO.

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