OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2005 - I-18 U 28/05
Fundstelle
openJur 2011, 41230
  • Rkr:
Tenor

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. A.

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 46/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Spedition B. B. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin genannt) steht in ständiger Geschäftsbeziehung zu Tochterunternehmen der D. P. AG, zu denen auch die Beklagte gehört. Ab Oktober 2000 erbrachte die Gemeinschuldnerin für die Beklagte mit 14 Lastzügen Transportleistungen. Seit Januar 2001 liegt dieser Geschäftsbeziehung ein Rahmenvertrag (Bl. 16 bis 38 GA) zugrunde. Die Parteien praktizierten diesen Vertrag so, dass die Beklagte jeweils zum 15. eines jeden Monats die seit dem 15. des vorausgegangenen Monats erbrachten Transportleistungen bezahlte.

Am 13. September 2001 überwies die Beklagte die für den 15. September 2001 fällige Transportvergütung der Gemeinschuldnerin in Höhe von 132.642,69 EUR versehentlich doppelt. Wenige Tage darauf kündigte die Hausbank der Gemeinschuldnerin alle Kredite. Danach konnte die Gemeinschuldnerin nicht einmal mehr Dieselkraftstoff einkaufen, so dass der Betrieb nach der Kreditkündigung faktisch still stand. Deswegen musste der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 20. September 2001 beim AG Wuppertal einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Durch Vermittlung des Gerichts kam der Kläger noch am gleichen Tag zum ersten Mal in Kontakt zur Gemeinschuldnerin. Er erhielt vom AG Wuppertal den Auftrag, ein Sachverständigengutachten gemäß § 5 InsO anzufertigen.

Am Nachmittag des 20. September 2001 teilte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Beklagten die Insolvenzanmeldung mit, kündigte aber zugleich an, dass die Gemeinschuldnerin in Kürze ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen wolle. Daraufhin verständigten sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte dahin, dass die Transportleistungen für zwei Tage ausgesetzt werden.

Der Kläger kam in der Folgezeit zu dem Ergebnis, dass eine Fortführung des Betriebes sinnvoll sei. Am 24. September 2001 nahm die Gemeinschuldnerin die Transporte für die Beklagte wieder auf. Mit Beschluss vom 25. September 2001 (Bl. 41/42 GA) bestellte das AG Wuppertal den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und traf Sicherungsanordnungen.

Am 21. November 2001 erstellte die Beklagte eine Abrechnung für die von der Gemeinschuldnerin erbrachten Transportleistungen vom 16. Juli bis zum 16. Oktober 2001, die sich auf 167.885,51 EUR belief. Hiervon zog die Beklagte den im September 2001 irrtümlich doppelt überwiesenen Betrag in Höhe von 132.642,69 EUR ab und zahlte nur den Differenzbetrag an die Gemeinschuldnerin aus.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2002 eröffnete das AG Wuppertal das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

Der Kläger hält diese Verrechnung der Beklagten gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam. Außerdem macht er die Anfechtung der Aufrechnungserklärung gemäß §§ 130 Abs. 2 Nr. 2 und 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend. Am zugrundeliegenden Grundgeschäft, also dem Rahmenvertrag und den auf dieser Grundlage abgeschlossenen Frachtverträgen will er indessen festhalten; hilfsweise hat er auch die nach dem 24. September 2001 abgeschlossenen neuen Frachtverträge angefochten.

Die Klägerin hat beantragt,

te zu verurteilen, an ihn 132.642,69 EUR nebst Zinsen

n 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

i 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage von 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sowie der isolierten Anfechtung der Aufrechnung mache der Kläger die Frachtlohnansprüche der Gemeinschuldnerin geltend. Gegenüber diesen Ansprüchen hat sie gemäß § 439 HGB die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Anfechtung der Aufrechnung hält die Beklagte entgegen, dass die Gemeinschuldnerin aufgrund des Rahmenvertrages verpflichtet gewesen sei, die ihr angedienten Transportaufträge auszuführen; mithin habe sie mit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung in der Krise keine neue Gegenforderung der Gemeinschuldnerin mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung begründet. Mit der Anfechtung der der Vergütung zugrunde liegenden Frachtverträge verstoße der Kläger gegen Treu und Glauben, weil er selbst die Fortführung der Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin genehmigt habe. Darüber hinaus sei diese Anfechtung nicht möglich, denn für die vorliegende Fallgestaltung enthielten die §§ 94 ff InsO eine abschließende Regelung.

Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, er mache mit der vorliegenden Klage einen insolvenzrechtlichen Anspruch aus § 143 InsO geltend. Dieser Anspruch werde erst durch ein im vorliegenden Fall ergehendes klagezusprechendes Urteil zugesprochen. Mit diesem Urteil werde dann zugleich dieser Rückgewähranspruch auch erfüllt, das heißt, erst durch dieses Urteil werde die mit der Aufrechnung eingetretene Erfüllungswirkung beseitigt. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch unterliege jedoch der Verjährungsbestimmung des § 146 InsO.

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sei nur anwendbar, wenn die Aufrechnungserklärung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben worden sei. Auf vorinsolvenzrechtlich erklärte Aufrechnungen seien allein die Anfechtungsregeln der InsO anwendbar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, Streitgegenstand des Rechtsstreits seien die Frachtlohnansprüche der Beklagten; diese seien verjährt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Der Kläger vertieft unter Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen seine Rechtsansichten zur Rechtsnatur des von ihm erhobenen Anspruchs sowie zur Frage der Verjährung.

Der Kläger beantragt,

chtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu

n, an ihn 132.642,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von

unkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

ng zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos.

A.

Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dahin entschieden, dass im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob die Beklagte die hier in Rede stehende Aufrechnungslage insolvenzrechtlich in anfechtbarer Weise hergestellt hat. Ist dies nicht der Fall, dann sind die Frachtlohnansprüche der Gemeinschuldnerin durch Aufrechnung erloschen. Ist die Herbeiführung der Aufrechnungslage anfechtbar - wofür viel spricht -, stünde dem Kläger zwar gemäß der Frachtlohnabrechnung der Beklagten vom 21. November 2001 aus § 407 HGB eine Transportvergütung in Höhe von 132.642,69 EUR zu, dieser Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

I.

In Übereinstimmung mit den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur InsO (vgl. BGHZ 135,39; BGHZ 159, 388; BGH ZIP 2003, 2370) vertritt der Senat die Auffassung, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuwenden ist, wenn man mit dem Kläger unterstellt, dass die Beklagte die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt hat.

Danach enthalten die §§ 94 ff InsO eine abschließende Regelung, soweit es um die Wirksamkeit einer Aufrechnung geht und der Anwendungsbereich dieser Vorschriften sich auf diese Aufrechnung erstreckt. Der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst Aufrechnungen, die vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt werden und erstreckt sich auch auf Aufrechnungslagen, bei denen das Gegenseitigkeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.

Schließlich erfasst die Norm sowohl diejenigen Fälle, in denen sowohl die Herstellung der Aufrechnungslage als auch die Begründung des der Aufrechnungsforderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts einen Anfechtungstatbestand ausfüllen, als auch diejenigen Fälle, in denen nur die Herstellung der Aufrechnungslage, aber nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft insolvenzrechtlich anfechtbar ist. Denn auch in der letztgenannten Fallgestaltung ist der aufrechnende Insolvenzgläubiger nicht schutzwürdig und die Masse wäre auch dann gefährdet, wenn der Insolvenzschuldner in der Krise der Gemeinschuldnerin Gegenforderungen gegen diese billig ankaufen und mit dem vollen Betrag gegen die eigene Schuld aufrechnen könnte.

Sind sowohl die Begründung des Gegenseitigverhältnisses der Aufrechnungslage als auch das Rechtsgeschäft, das einer der an der an der Aufrechnung beteiligten Forderungen begründete, anfechtbar, hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung der KO zwar die Auffassung vertreten, dass der Konkursverwalter bei dieser Fallgestaltung das zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten müsse. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Entscheidung BGHZ 147, 233 aufgegeben. Seitdem ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Herstellung einer Aufrechnungslage einen selbständigen Anfechtungstatbestand darstellt. Die Rückgewähr der Aufrechnungslage erfolgt dann in der Durchsetzung der Forderung des Gemeinschuldners unabhängig von der Gegenforderung; diese kann nicht im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Schuld verwendet werden. Für § 96 InsO kann insoweit nichts anders gelten, denn diese Vorschrift stellt allein darauf ab, dass die Möglichkeit der Aufrechnung, also die Herstellung der Aufrechnungslage, durch die anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde.

Der Kläger vertritt demgegenüber mit beachtenswerten Argumenten die Auffassung, der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO müsse auf Aufrechnungen beschränkt werden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt werden. Gleichwohl vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Gegen diese Auffassung spricht zum einen, dass bereits die "Vorgängernorm" des § 55 Nr. 3 KO fast einhellig dahin ausgelegt wurde, dass sie auch Aufrechnungen erfasst, die vor Verfahrenseröffnung erklärt wurden und der Gesetzgeber mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sicherstellen wollte, dass der bisher in § 55 Nr. 3 KO geregelte Fall ebenso behandelt wird wie bisher. Darüber hinaus steht die Beschränkung dieser Vorschrift auf nach Verfahrenseröffnung erklärte Aufrechnungen mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang. Die bei der Herstellung der Aufrechnungslage anfechtbare Rechtshandlung besteht darin, dass die Aufrechnungslage in einer nach §§ 129 ff InsO anfechtbaren Weise erworben wurde, also das Gegenseitigkeitsverhältnis in anfechtbarer Weise begründet wurde (vgl. BGHZ 159, 388 sowie BGH ZIP 2005,181). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Rechtsfolgen regelt, die eintreten sollen, wenn eine anfechtbar hergestellten Aufrechnungslage begründet worden ist, die Rechtsfolgen dieser Vorschrift mithin den Lebenssachverhalt regeln, der zum Zeitpunkt der Begründung des Gegenseitigkeitsverhältnisses gegeben war, kann der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht davon abhängig sein, ob die Aufrechnungserklärung vor oder nach Verfahrenseröffnung abgegeben wurde. Denn andernfalls hätte es der Schuldner nach Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung, also der Herstellung der Aufrechnungslage in der Hand, selbst zu bestimmen, ob die Rechtsfolgen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die an die Herstellung der Aufrechnungslage anknüpfen, auch tatsächlich eintreten oder nicht, indem er die Aufrechnung vor oder nach Verfahrenseröffnung erklärt.

II.

Ist der Tatbestand des § 96 InsO erfüllt, ergibt sich als Rechtsfolge, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung des Gegenseitigkeitsverhältnisses kraft Gesetzes unwirksam wird. Der Geltendmachung einer besonderen Anfechtung bedarf es nicht, der Insolvenzverwalter muss mithin keine Anfechtungsklage erheben, sondern kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechung berufen. (BGH ZIP 2005, 181).

Dies bedeutet bezogen auf den vorliegenden Fall, dass die von der Beklagten erklärte Aufrechnung kraft Gesetzes unwirksam geworden ist, so dass der Kläger seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt ist, die ursprünglich durch die Aufrechnung der Beklagten erloschenen Frachtlohnansprüche der Gemeinschuldnerin geltend zu machen.

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, Streitgegenstand des vorliegenden Falles sei nicht die ursprüngliche Frachtlohnforderung der Gemeinschuldnerin, sondern ein insolvenzrechtlicher Anspruch sui generis, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Rechtsfolge des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erschöpft sich wie dargelegt darin, dass die Aufrechnungslage mit Insolvenzeröffnung rückwirkend beseitigt wird, so dass die durch die Aufrechnung ursprünglich getilgte Forderung der Gemeinschuldnerin unabhängig von der Gegenforderung der Beklagten wieder durchgesetzt werden kann (vgl. BGH ZIP 2003, 2370). Mithin vermag § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Rechtscharakter der wieder durchsetzbar gewordenen Forderung nicht in eine insolvenzrechtlichen Anspruch nach der InsO umzuwandeln. Erst Recht stellt § 96 InsO keine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch dar.

Im Übrigen war es auch schon unter der Geltung der alten Konkursordnung allgemeine Meinung, dass der Konkursverwalter nach erfolgreicher Anfechtung der Herstellung der Aufrechnungslage (wieder) die ursprüngliche Forderung der Gemeinschuldnerin geltend macht (vgl. BGHZ 145, 245; BGHZ 147, 233; BGHZ 135, 39 sowie BGH ZIP 2001, 2055).

III.

Wenn somit Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die ursprünglichen Frachtlohnansprüche der Gemeinschuldnerin sind, ist es nach Auffassung des Senats rechtsdogmatisch zwingend, diese Ansprüche mit dem Landgericht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB zu unterstellen (so ausdrücklich auch Heublein in ZIP 2000, 161 ff (164)).

Da die Rechtsfolge des § 96 InsO jedoch erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist und die Frachtlohnansprüche zunächst durch die Aufrechnung getilgt worden sind, kann der Kläger zu seinen Gunsten reklamieren, dass er bis zur Insolvenzeröffnung gemäß § 206 BGB aus Rechtsgründen daran gehindert war, diese Frachtlohnansprüche geltend zu machen. Aber auch diese Überlegung macht die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht unbegründet, da der Kläger nach Insolvenzeröffnung weit mehr als ein Jahr zugewartet hat, bevor er Klage erhoben hat. Denn die Klageschrift ist erst am 12. Januar 2004 bei Gericht eingegangen.

Der Auffassung des Klägers, zumindest die Verjährungsvorschrift des § 146 InsO müsse auf die hier in Rede stehenden Frachtlohnansprüche angewandt werden, weil es nicht Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein könne, den Insolvenzverwalter schlechter zu stellen als den Konkursverwalter unter der Geltung der alten KO, überzeugt den Senat ebenfalls nicht.

§ 146 InsO ist eine Verjährungsvorschrift, die nach ihrem Wortlaut ausschließlich für den Rückgewähranspruch nach § 143 InsO gilt. Sie umreißt den Zeitraum, der dem Insolvenzverwalter zur Verfügung steht, um die Ansprüche aus insolvenzrechtlicher Anfechtung gerichtlich durchzusetzen.

Eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 146 InsO auf die hier in Rede stehenden Frachtlohnansprüche scheidet aus, weil es an einem vergleichbaren Normzweck und an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.

Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass auch dann, wenn es die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht gäbe, die Frachtlohnansprüche nicht der Verjährungsbestimmung des § 146 InsO unterliegen würden. Gäbe es diese Bestimmung nicht, müsste der Kläger die Herstellung der Aufrechnungslage anfechten und hätte dann einen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO, der dahin ginge, dass die Beklagte sich auf die Tilgungswirkung ihrer Aufrechnung nicht berufen könnte. Demgegenüber ginge der Anspruch aus § 143 InsO nicht dahin, dass die Beklagte als Anfechtungsgegnerin die mit der Aufrechnung getilgte Forderung erfüllen müsste. Diese Rechtsfolge ergäbe sich vielmehr als Folge der Anfechtung erst aus § 407 HGB. Mithin wäre auch ohne die Bestimmung des § 96 InsO nur der Rückgewähranspruch, der darauf gerichtet ist, dieser Forderung nicht den Einwand der Tilgung durch Aufrechnung entgegen halten zu können, der Verjährungsvorschrift des § 146 InsO unterworfen, während für die Frachtlohnansprüche ebenfalls die Verjährungsvorschrift des § 439 HGB einschlägig wäre. Mithin bewirkt § 96 InsO im vorliegenden Fall nicht, dass eine für die Frachtlohnansprüche im Fall der Anfechtung der Herstellung der Aufrechnungslage einschlägige Verjährungsvorschrift nicht mehr zur Anwendung gelangt. Die im Fall der Anfechtung tatsächlich bestehende verjährungsrechtliche Besserstellung beruht vielmehr ausschließlich darauf, dass wegen § 206 BGB die Verjährungsfrist des § 439 HGB erst wieder zu laufen beginnen kann, nachdem die Beklagte den Rückgewähranspruch aus § 143 InsO erfüllt hat.

Damit liefert der Gesichtspunkt, dass § 96 InsO nach seinem Sinn und Zweck dem Insolvenzverwalter die Anfechtungsklage gegen die Herstellung der Aufrechnungslage ersparen soll, keinen Grund, die für das Rückgewährschuldverhältnis geltende Verjährungsvorschrift des § 146 InsO analog auf den eingeklagten Frachtlohnanspruch anzuwenden. Vielmehr ergibt sich, dass § 96 InsO dem Insolvenzverwalter die Erhebung der Anfechtungsklage ersparen will, indem § 96 InsO - bezogen auf die anfechtbar hergestellte Aufrechungslage - die mit der Anfechtung durchsetzbare Rechtsfolge des § 143 InsO bereits kraft Gesetzes eintreten lässt. Hierdurch wird der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Frachtlohnansprüche in verjährungsrechtlicher Hinsicht weder besser noch schlechter gestellt. Weil die Rechtsfolge des § 143 InsO nach § 96 InsO jedoch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon kraft Gesetzes eintritt, hat dies folgerichtig des Weiteren zur Konsequenz, dass mit Eintritt dieser Rechtsfolge auch das Hindernis für die Geltendmachung der Frachtlohnansprüche im Sinne des § 206 BGB bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens weggefallen ist, der Insolvenzverwalter nach der Neuregelung mithin nicht mehr darauf angewiesen ist, zunächst die Erfüllung des Rückgewähranspruchs aus § 143 InsO durchsetzen zu müssen, bevor er die Frachtlohnansprüche durchsetzen kann.

Dass sich dies bei zahlungsunwilligen Schuldnern de facto als eine Verschlechterung seiner Position darstellt, weil er - gäbe es die Bestimmung des § 96 InsO nicht - zugleich mit der Klage aus § 143 InsO die Frachtlohnansprüche einklagen könnte, ist somit kein insolvenzrechtliches Problem, sondern beruht letztendlich auf der Bestimmung des § 206 BGB, der regelt, dass die Verjährungsfrist wieder zu laufen beginnt, sobald das rechtliche Hindernis, das der Geltendmachung der Forderung entgegen stand, weggefallen ist. Da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Insolvenzverwalter dadurch besser stellen wollte, dass er ihm die Anfechtungsklage erspart, muss der Insolvenzverwalter im Gegenzug auch hinnehmen, dass hierdurch zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung des § 206 BGB schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

B.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, trotz der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sei weiterhin eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Herstellung der Aufrechungslage möglich, vermag der Senat sich dieser Auffassung ebenfalls nicht anzuschließen.

I.

Zu Unrecht reklamiert der Kläger, dass er bei anfechtbarer Herstellung der Aufrechnungslage die Wahl habe, ob er zu seinen Gunsten die Rechtsfolgen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO reklamiert oder ob er die Herstellung der Aufrechnungslage insolvenzrechtlich anficht.

Insoweit mag seine Ausgangsthese, § 96 I Nr. 3 InsO sei eine Vorschrift, die nur dem Interesse des Insolvenzverwalters diene und deswegen keinen Schutz des Aufrechnenden bezwecken könne, zwar zutreffen. Richtig ist sicherlich auch, dass der Insolvenzverwalter sowohl rechtsgeschäftlich auf die Rechtsfolgen des § 96 InsO verzichten oder die von der Bestimmung des § 96 InsO betroffene Forderung zugunsten der Masse schlicht nicht geltend machen kann; richtig ist auch, dass im letztgenannten Fall die Gemeinschuldnerin nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht unter Berufung auf § 96 InsO diese Forderung geltend machen könnte.

Diese rechtlichen Überlegungen rechtfertigen jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Eintritt der Rechtsfolgen des § 96 InsO von dem (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmal abhängen soll, dass der Insolvenzverwalter sich auch auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung beruft. Denn diese Dispositionsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters über die Rechtsfolgen des § 96 InsO sind kein Beleg für die These des Klägers, die Rechtsfolge des § 96 InsO sei an das Amt des Insolvenzverwalters gebunden. Sie zeigen nur auf, dass die Unwirksamkeit der Aufrechnung in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer des laufenden Insolvenzverfahrens beschränkt ist, was seinen Grund darin hat, dass die Rechtsfolge durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöst wird und damit mit dessen Beendigung auch ihr Ende findet und der Insolvenzverwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens selbstredend die Verfügungsbefugnis über alle Ansprüche hat, die der Gemeinschuldnerin zustehen. Mit anderen Worten: § 96 InsO wirkt für die Dauer des Insolvenzverfahrens rechtsgestaltend, so dass der Insolvenzverwalter auf der Grundlage dieser kraft Gesetzes herbeigeführten Rechtsgestaltung Forderungen zugunsten der Insolvenzmasse einziehen kann. Diese Rechtsgestaltung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob der Insolvenzverwalter von dieser Einzugsmöglichkeit dann tatsächlich auch Gebrauch macht.

II.

Auch wenn ein Verzicht des Insolvenzverwalters auf die Rechtsfolge des § 96 InsO möglich ist, so dass er die mit der Aufrechnung eingetretene Tilgungswirkung endgültig bestehen lassen kann, liegt auch hierin kein für den Kläger gangbarer Weg, nach einem solchen Verzicht über die Regeln der Anfechtung die Unwirksamkeit der Herstellung der Aufrechungslage wieder herbeizuführen. Denn wenn er diesen Verzicht mit dem Ziel erklärt wird, die Wirkungen der Aufrechung aufrecht zu erhalten, um sie anschließend im Wege der Insolvenzanfechtung wieder zu beseitigen, dann wäre diese nachfolgende Insolvenzanfechtung gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, weil er sich mit dieser Insolvenzanfechtung in Widerspruch setzen würde zu dem, was er mit dem Verzicht auf die Rechtsfolge des § 96 InsO zuvor selbst herbeigeführt hätte.

III.

Schließlich vermag auch die Überlegung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass es gängiger Zivilrechtsdogmatik entspricht, dass Unwirksamkeitsgründe einander in der Regel nicht ausschließen, sondern nebeneinander stehen, so dass beispielsweise auch ein nichtiges Rechtsgeschäft noch nach §§ 119 ff BGB angefochten werden kann.

Denn selbst wenn man insoweit der Ausgangsthese zustimmt, dass die Bestimmung § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO innerhalb ihres oben aufgezeigten Anwendungsbereichs keine Spezialregelung zu den Anfechtungsvorschriften darstellt, die kraft Gesetzes unwirksame Herbeiführung der Aufrechnungslage den Insolvenzverwalter mithin unter diesem Gesichtspunkt nicht daran hindert, auf die Bestimmungen der §§ 129 ff InsO zurückzugreifen, um mit der Insolvenzanfechtung die Herbeiführung der Aufrechnungslage zu beseitigen, ändert dies nichts daran, dass die Rechtsfolgen dieser Aufrechnung bereits gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beseitigt sind. Damit vermag die Herstellung der Aufrechnungslage aber keine gläubigerbenachteiligende Wirkung mehr zu entfalten, so dass es an dieser Tatbestandsvoraussetzung der Anfechtungsvorschriften fehlt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungsnormen jedoch (wegen der Rechtsfolge des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nicht gegeben, können die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung selbst dann nicht mehr eintreten, wenn § 96 InsO den Rückgriff des Insolvenzverwalters auf die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften aus rechtsdogmatischen Gründen nicht verbietet.

C.

Im Ausgangspunkt die gleiche Problematik stellt sich, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass ihm grundsätzlich auch das Recht zusteht, das den Frachtlohnansprüchen zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach § 129 ff InsO anzufechten, selbst wenn die Herstellung der Aufrechnungslage bereits kraft Gesetzes nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ist.

Denn auch insoweit gilt: Weil die mit der Herbeiführung der Aufrechnungslage eingetretene Gläubigerbenachteiligung bereits kraft Gesetzes mit Insolvenzeröffnung beseitigt ist, kann auch das den Frachtlohnansprüchen zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, dieses Rechtsgeschäft benachteilige deshalb die Gläubiger, weil die Rechtsfolgen der Aufrechnung gläubigerbenachteiligend seien. § 96 InsO hat mithin zur Folge, dass dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit einer Anfechtung des gesamten Vertrages genommen ist, wenn die Gläubigerbenachteiligung bereits durch die Unzulässigkeit der Aufrechnung beseitigt wird und der verbleibende Vertrag keine Gläubigerbenachteiligung mehr zur Folge hat (so zu Recht OLG Frankfurt, OLGR 2004, 237). Dass die Frachtverträge - unabhängig von der hierdurch geschaffenen Aufrechnungslage - auch noch aus einem anderen Grund gläubigerbenachteiligend sein könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Weil die Beklagte aus dem abgeschlossenen Rahmenvertrag von Januar 2001 einen Rechtsanspruch darauf hatte, dass die Gemeinschuldnerin die ihr angedienten Frachtaufträge annimmt, hat die Beklagte mit dem Abschluss dieser Frachtverträge jedenfalls keinen Leistungsanspruch erworben, auf den sie zu diesem Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch hatte.

Außerdem könnte die Beklagte im vorliegenden Fall auch keinen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO erfüllen, der darauf gerichtet ist, hinsichtlich der Aufrechnung eine Rechtsfolge herbeiführen zu müssen, die bereits kraft Gesetzes mit Insolvenzeröffnung eingetreten ist.

Schließlich ist es dem Kläger nach Treu und Glauben versagt, sich auf eine eventuell gegebene Anfechtbarkeit der Frachtverträge zu berufen, nachdem er der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zugestimmt hat.

D.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision des Klägers gemäß § 543 ZPO zu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob eine durch Aufrechnung getilgte Forderung, die vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, weil die Herstellung der Aufrechnungslage nach § 96 I Nr. 3 InsO unwirksam ist, der Verjährungsvorschrift des § 146 InsO unterliegt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Diese Frage ist für das Insolvenzrecht von grundsätzlicher Bedeutung, weil es eine ganze Reihe verjährungsrechtlicher Vorschriften gibt, die eine kürzere Verjährungsfrist als § 146 InsO normieren. Darüber hinaus stellt sich dieses Rechtsproblem gleichermaßen, wenn für die geltend gemachte Forderung rechtsgeschäftlich eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart worden ist.

Streitwert des Berufungsverfahrens:132.642,69 EUR.

Dr. A.

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