OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2005 - 8 B 417/05
Fundstelle
openJur 2011, 40786
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks S. Straße in C. . Durch Bescheid vom 18. Juni 2004 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1. nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 3 c UVPG im vereinfachten Verfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit vier pitchgesteuerten Windenergieanlagen vom Typ GE Wind Energy 1.5sl (Nennleistung 1500 kW, Rotordurchmesser 77 Meter). Die Nabenhöhe der in dem Genehmigungsbescheid unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Anlagen sollte 61,4 m betragen, die Nabenhöhe der unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Anlagen 96 m. In Bezug auf die beiden letztgenannten Anlagen lagen bereits Baugenehmigungen vor. Der Standort der dem Grundstück des Antrags nächstgelegenen Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 ist ca. 370 m bzw. 700 m entfernt; der Abstand zu den Anlagen Nr. 3 und 4 beträgt etwa 820 m bzw. 1050 m. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Am 22. Juli 2004 ordnete die Antragsgegnerin, nachdem ein Anwohner Widerspruch erhoben hatte, auf Antrag der Beigeladenen zu 1. die sofortige Vollziehung an.

Nachdem der Antragsteller am 23. November 2004 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 13. September 2004 erhobenen Widerspruchs beantragt hatte, zeigten die Beigeladenen mit Schreiben vom 26. November 2004 hinsichtlich der im Genehmigungsbescheid unter Nr. 4 aufgeführten Windenergieanlage einen Bauherrenwechsel auf die Beigeladene zu 2. an; mit Schreiben vom 11. Februar 2005 verzichtete die Beigeladene zu 1. auf die Errichtung der unter Nr. 1 und 2 des Genehmigungsbescheides aufgeführten Windenergieanlagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. September 2004 gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2004 zur Errichtung und zum Betrieb "einer Windfarm mit vier (jetzt angeblich nur noch zwei) Windkraftanlagen" vom Typ GE 1,5 sl mit einer Nennleistung von 1500 KW auf den Grundstücken in C. , Gemarkung N. , Flur XX, Flurstück XX und auf den Grundstücken in I. , Gemarkung I. , Flur XX, Flurstücke X und XX, entgegen der mit Bescheid vom 22. Juli 2004 angeordneten sofortigen Vollziehung anzuordnen bzw. diese wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Soweit die angefochtene Genehmigung unter II. Nr. 1 und 2 die Errichtung und den Betrieb der beiden für Flur XX, Flurstück XX vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von je 61,4 m betrifft, ist der Antrag auf Regelung der Vollziehung unzulässig. Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der Genehmigung ist insoweit nicht erkennbar, nachdem die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 11. Februar 2005 (Gerichtsakte, Blatt 173) auf die Errichtung dieser beiden Anlagen verzichtet hat und die Genehmigung dadurch insoweit erloschen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209.

Sofern die Formulierung des Beschwerdeantrags ("Windfarm mit vier (jetzt angeblich nur noch zwei) Windkraftanlagen") dahin zu verstehen sein soll, dass der Antragsteller die Erheblichkeit des Verzichts für den vorliegenden Rechtsstreit anzweifelt, fehlt eine Darlegung von Gründen, die diesbezügliche Zweifel in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht rechtfertigen könnten.

Bezüglich der beiden verbleibenden Windkraftanlagen, die in dem Genehmigungsbescheid unter den Nr. 3 und 4 aufgeführt sind, kann dahinstehen, ob der Antrag nach Inkrafttreten des § 67 Abs. 9 BImSchG

- eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) -

weiterhin zulässig ist. Für diese beiden Anlagen hat der Landrat des Kreises C. nach Aktenlage bereits am 31. Oktober 2002 Baugenehmigungen erteilt, die nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG nunmehr als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gelten dürften. Die Frage, ob die Baugenehmigungen derzeit noch wirksam und vollziehbar sind sowie ob der Antragsteller Errichtung und Betrieb dieser Anlagen ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ohnehin dulden muss, kann offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, dem Suspensivinteresse des Antragstellers größeres Gewicht beizumessen als den Interessen der Beigeladenen.

Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Die Rüge des Antragstellers, die Genehmigung sei zu Unrecht nach Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV in einem Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG und nicht nach Nr. 1.6 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV (jeweils in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung) einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteilung und unter Einschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass § 10 BImSchG und § 3 UVPG keine nachbarschützenden Vorschriften sind,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -,

oder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie

- eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff. -,

der bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine gerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen durch "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" vorsieht, eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist,

so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436; kritisch Lecheler, ZNER 2005, 127 (130 f.),

muss allerdings einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 - und vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 -.

Entsprechendes gilt für die damit in Zusammenhang stehende weitere Frage, ob unter Berücksichtigung der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV

- Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) -

ein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. Danach ist über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern grundsätzlich in einem Verfahren nach § 19 BImSchG - also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - zu entscheiden, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c der 4. BImSchV).

Das allein vermag aber ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers nicht zu begründen. Zwar erweist sich die angefochtene Genehmigung nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtmäßig. Gleichwohl fällt die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, ist von erheblichem Gewicht; demgegenüber ist dem Antragsteller zuzumuten, den Betrieb der zwei noch in Rede stehenden Windkraftanlagen vorläufig während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens hinzunehmen, da ihm dadurch offensichtlich jedenfalls keine materiellrechtlichen Nachteile drohen. Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinträchtigung des Antragstellers durch diese beiden Anlagen sind nicht dargelegt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die beiden noch in Rede stehenden Windenergieanlagen ist in Würdigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind.

Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom 26. April 2002, - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, m.w.N., Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -.

Auf der Grundlage des der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros S1. und I1. vom 15. September 2003 und unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Realisierung der genehmigten Anlagen Nr. 1 und 2, die in der Immissionsprognose als WEA Nr. 8 und 9 bezeichnet sind, bestehen auch in Anbetracht der Beschwerdebegründung des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die durch diese Genehmigung vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden. Die beiden Anlagen, auf die sich der Verzicht bezieht, wären dem Grundstück des Antragstellers, das in der Immissionsprognose als IP 22 bezeichnet ist, mit einem Abstand von ca. 370 m (WEA 9) bzw. ca. 700 m (WEA 8) am nächsten gelegen und hätten mit Einzelwerten von 40,4 dB(A) bzw. 32,6 dB(A) - unter Berücksichtigung der beiden hier noch in Rede stehenden Anlagen und der weiteren Anlagen in der Konzentrationszone BOR 27 maßgeblich zu der für den IP 22 prognostizierten Lärmbelastung von 43 dB(A) beigetragen. Nachdem die Beigeladene zu 1. auf die Errichtung gerade dieser beiden Anlagen verzichtet hat, sind für das Grundstück des Antragstellers wesentlich geringere Lärmwerte zu prognostizieren. Auf die nunmehr nächstgelegene Anlage 3 (im Lärmgutachten WEA 1), deren Betreiberin die Beigeladene zu 1. ist, entfällt ausweislich des schalltechnischen Gutachtens ein Einzelwert von 31,8 dB(A), während auf die Anlage 4 (im Lärmgutachten WEA 2), die nach dem mit Schreiben vom 26. November 2004 (Gerichtsakte, Blatt 104) angezeigten Bauherrenwechsel der Beigeladenen zu 2. übertragen worden ist, sogar nur 28,7 dB(A) entfallen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die mit der Beschwerde angesprochene Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die prognostizierten Lärmwerte um etwaige Zuschläge wegen Tonhaltigkeit der Lärmimmissionen zu erhöhen sind, nicht an. Mit Blick auf die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ihm die Prüfberichte, deren Vorlage er mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005 beantragt habe, nicht zur Verfügung gestellt, ist insoweit zunächst klarzustellen, dass nach Aktenlage sämtliche dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beiakten dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Einsichtnahme übersandt worden sind. Die Rüge zielt der Sache nach darauf, dass zur umfassenden und sachgerechten Überprüfung der in das Gutachten eingeflossenen Annahme, dass bei Anlagen dieses Typs eine Tonhaltigkeit der Lärmimmissionen nicht feststellbar sei, weitere Unterlagen berücksichtigt werden müssten. Das vorliegende Verfahren gibt indessen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Auch wenn die Gesamtbelastung durch die von mehreren Quellen herrührenden Lärmimmissionen größer ist als der höchste Einzelwert - hier: 31,8 dB(A) -, ist selbst bei Hinzurechnung des in der TA Lärm (Anhang A.2.5.2) für die Berücksichtigung von Ton- oder Informationshaltigkeit der Geräusche vorgesehenen Höchstwertes von 6 dB(A) und eines Sicherheitszuschlags eine Überschreitung des maßgeblichen Grenzwertes von 45 dB(A) auszuschließen.

Dass das schalltechnische Gutachten im Übrigen auf fehlerhaften Grundlagen beruht oder die Prognose der Lärmimmissionen unzutreffend sein könnte, ist ebenso wenig vorgetragen wie Anhaltspunkte für sonstige den Antragsteller belastende Umwelteinwirkungen ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).