AG Duisburg, Beschluss vom 26.01.2006 - 46 K 361/04
Fundstelle
openJur 2011, 39813
  • Rkr:

Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichsregierung oder ein kommissarisches Reichtsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist.

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburg als Vollstreckungsgericht beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners vom 18. Januar 2006 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 10. Oktober 2004 (Anordnung der Zwangsversteigerung) wird auf Kosten des Erinnerungsführers zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf Antrag der Gläubigerin vom 3. September 2004 ordnete der Rechtspfleger mit Beschluss vom 10. Oktober 2004 die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten und im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks an. Antrag und Beschluss wurden dem Schuldner am 13. Oktober 2004 zugestellt (Bl. 7 der Akte). Am 23. Januar 2006 fand der Versteigerungstermin statt, der Schuldner war trotz Ladung nicht erschienen. Ein Zuschlag wurde nicht erteilt, weil kein ausreichendes Gebot abgegeben war.

Unter Bezugnahme auf den anstehenden Versteigerungstermin hat der Schuldner mit Schreiben vom 18. Januar 2006, bei Gericht eingegangen am 21. Januar 2006, beantragt, das gesamte Verfahren für rechtswidrig zu erklären. Er ist der Ansicht, das Grundgesetz sei am 17. Juli 1990 außer Kraft getreten, und verbreitet sich auf insgesamt 28 Seiten über die staats- und völkerrechtliche Lage Deutschlands, über seinen persönlichen Rechtsstatus als vermeintlich exterritorialer Staatsangehöriger des Deutschen Reiches sowie über eine angeblich fortgeltende Reichsverfassung "in der Fassung vom 19. Januar 1996".

II.

Die Eingabe des Schuldners vom 18. Januar 2006 richtet sich gegen die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Zwangsversteigerung schlechthin, also gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 15 ZVG). Sie ist deshalb als Vollstreckungserinnerung im Sinne des § 766 ZPO gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2004 zu behandeln. Für die Entscheidung ist der Richter des Vollstreckungsgerichts zuständig (§ 20 Nr. 17 RpflG).

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

1. Die Ausführungen des 1960 geborenen Schuldners über die Grundlagen der gegenwärtigen staatlichen Ordnung in Deutschland und über seinen persönlichen Rechtsstatus sind abwegig. Eine deutsche Reichsverfassung vom 19. Januar 1996, eine kommissarische Reichsregierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist.

Die allgemein anerkannte, historisch, politisch und rechtlich legitime verfassungsmäßige Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Rechtsordnung und ihrer Institutionen ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) in seiner zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) geänderten Fassung. Es ist nach wie vor in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1990 ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Einen anderen gibt es nicht. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch, sie ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1, 15 ff. = NJW 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschlssu vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, NVwZ 2005, 560, 563).

Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen, an ihre Stelle sind in den folgenden Jahren, zuletzt durch die deutsche Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990, neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.

Anderslautende Behauptungen und Rechtsansichten beruhen auf ideologisch bedingten Wahnvorstellungen. Sie werden gemeinhin allenfalls von rechtsradikalen Agitatoren (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Verfassungsschutzbericht 2003, hrsgg. vom Bundesministerium des Innern, 2004, S. 55, 89 f.) oder von Psychopathen vertreten (vgl. dazu Informationsdienst gegen Rechtsextremismus, www.idgr.de, Suchbegriff: kommissarische Reichsregierung).

Zu einer weiteren Auseinandersetzung mit den Prämissen oder Schlussfolgerungen des Schuldners besteht kein Anlass. Eine gerichtliche Entscheidung muss sich nicht mit jedem tatsächlichen Vorbringen und jedem vorgebrachten Rechtsgedanken der Beteiligten ausdrücklich befassen. Sie muss lediglich darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen maßgeblich sind.

Der Schuldner nimmt im Übrigen seine Ausführungen offenkundig selbst nicht ernst. Indem er nämlich beim Amtsgericht Duisburg Anträge stellt, die auf rechtlich verbindliche Entscheidungen abzielen, erkennt er zugleich die auf dem Grundgesetz beruhenden Institutionen in Deutschland an.

2. Das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren ist gesetzmäßig. Die Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 15 ZVG) als besondere Form der Zwangsvollstreckung ist nach dem Gesetz zulässig, wenn der antragstellende Gläubiger über einen vollstreckbaren persönlichen oder dinglichen Schuldtitel gegen den Eigentümer als Schuldner verfügt, der dem Eigentümer spätestens bei Beginn der Vollstreckung ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§§ 1147, 1192 BGB, §§ 704, 724, 750, 794, 795, 797 Abs. 2. § 869 ZPO, §§ 15 bis 17 ZVG).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Sie ergeben sich im Einzelnen aus den eingereichten Antragsunterlagen der antragstellenden Gläubigerin, nämlich: der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde Nr. 000 des Notars P in D vom 24. Oktober 1989, dem Grundschuldbrief vom 23. Januar 1990, der Vollstreckungsklausel des Notarvertreters R vom 13. Mai 2003 sowie der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers E vom 26. Mai 2003 (Bl. 2 der Akte).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Duisburg, 26. Januar 2006

Amtsgericht