AG Marsberg, Urteil vom 21.12.2005 - 1 C 169/05
Fundstelle
openJur 2011, 38648
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Marsberg

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

nach dem Sachstand vom 09.12.2005

durch

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 525,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 zu zah-len.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,05 € verlangen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für den Anspruch auf Rechtsschutz erfüllt.

Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach dieser Vorschrift von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, die es für das Eintreten des Versicherungsfalles als ausreichend ansieht, wenn der Arbeitgeber für seine beabsichtigte, als nicht mehr vermeidbar angesehene Kündigung den Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellt.

Mit diesem Antrag verläßt der Arbeitgeber den Bereich der Vorbereitungshandlung und konkretisiert seine Absicht einer betriebsbedingten Kündigung.

Dieses Vorgehen des Arbeitgebers ist aus Sicht des Arbeitnehmers als möglicher Rechtsverstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung anzuerkennen.

Dieser Tatbestand erfüllt auch für den rechtsschutzversicherten Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn unter anderem der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen Rechtsverstoß begangen haben soll. Der mögliche Rechtsverstoß kann im Fall des rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers nicht anders als im Fall des rechtsschutzversicherten Arbeitgebers gesehen werden. Es kommt allein auf den möglichen (= von der Gegenseite behaupteten) Rechtsverstoß an, der sich schon hinreichend nach außen konkretisiert hat.

Das ist vorliegend der Fall.

Die Forderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 21.10.2005 unter III. ist auch die Terminsgebühr entstanden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288 BGB, 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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