OLG Köln, Urteil vom 24.10.2005 - 16 U 24/05
Fundstelle
openJur 2011, 38308
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 265 C 328/04
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.3.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (265 C 328/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.10.2002 auf der BAB 3 in Köln im Bereich der Auffahrt Köln-Mülheim in Fahrtrichtung Frankfurt. Der Kläger befuhr mit seinem PKW die Beschleunigungsspur der Autobahnauffahrt. Als er versuchte, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrbahn vor dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen LKW einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Dabei wurde der PKW des Klägers an der linken hinteren Seite beschädigt.

Der Kläger begehrt - nachdem der Sachschaden durch seine Vollkaskoversicherung ausgeglichen wurde - von dem Beklagten zu 1) als Fahrer des unfallbeteiligten LKW, der Beklagten zu 2) dessen Halterin und der Beklagten zu 3) als für die Abwicklung von Unfällen unter Beteiligung eines im Ausland zugelassenen Kfz zuständigen Stelle den Ersatz eines Restschadens nach näherer Maßgabe der Berechnung in der Klageschrift. Er hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe seinen LKW beschleunigt, obwohl er gesehen habe oder habe sehen müssen, dass er, der Kläger, in die Lücke zwischen ihm und dem auf der durchgehenden Fahrbahn vorausfahrenden LKW habe einfahren wollen. Daher sei, so die Auffassung des Klägers, der Beklagte zu 1) für den Unfall allein verantwortlich.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den gegen ihn als Wartpflichtigen sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet habe. Auf das Reißverschlussverfahren könne er sich nicht berufen; vielmehr habe er den Zusammenstoß durch das Einfahren in eine zu enge Lücke allein verursacht.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, dass das Amtsgericht die Reichweite der Reißverschlussregel des § 7 Abs. 4 StVO verkannt habe, die auch beim Einfädeln von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn der Autobahn gelte und nach der der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm das Auffahren auf die durchgehende Fahrbahn zu ermöglichen. Zudem habe das Amtsgericht nicht entscheiden dürfen, ohne den von ihm benannten Zeugen zu vernehmen. Dieser könne bekunden, dass der Beklagte zu 1) ihn gesehen, sein Fahrzeug aber dennoch beschleunigt habe, um ihn am Einfädeln zu hindern. Das begründe die alleinige Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) und damit die Haftung der Beklagten.

Der Kläger beantragt demgemäss,

die Beklagten in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.687 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 11.3.2004 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Der Unfall sei nicht auf das Verhalten des Beklagten zu 1), sondern auf eine Vorfahrtsverletzung des Klägers zurückzuführen, für die ein nicht widerlegter Anscheinsbeweis spreche.

Der Senat hat über den Hergang des Unfalls durch die Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen T Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.9.2005 verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die auf Ersatz des verbleibenden Schadens gerichtete Klage mit Recht abgewiesen.

Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Beklagte zu 1) nach dem Reißverschlussverfahren verpflichtet gewesen sei, ihn von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn der Autobahn einfädeln zu lassen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger sich unmittelbar vor dem Zusammenstoß bereits am Ende des Beschleunigungsstreifens befand oder erst in deren Mitte, wie die von ihm selbst gefertigte Skizze nahelegt, die das Amtsgericht seiner Entscheidung mit zugrunde gelegt hat. Auch im ersten Fall kann er sich auf ein Vorfahrtsrecht nämlich nicht berufen.

Das sog. Reißverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt. Es schreibt vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor dem Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Es gilt zwingend, sobald der Abstand der auf mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen mit ausreichendem Abstand mehr zulässt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Auflage 2005, § 7 StVO Rdn. 20). Aber auch beim Reißverschlussverfahren gilt der Vorrang desjenigen, der den weiterführenden Fahrstreifen benutzt (KG VRS 1968, 339). Er darf aber nicht erzwungen werden.

Das Reißverschlussverfahren findet allerdings keine Anwendung auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift hat auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt (BGH NJW 1986, 1044). Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern (OLG Köln VM 1998, 87; Hentschel § 18 StVO Rdn. 17). Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht - wie bereits das Amtsgericht richtig festgestellt hat - für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins.

Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Sachvortrages und des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht entkräftet. Seine Behauptung, dass zwischen dem LKW des Beklagten zu 1) und dem vorausfahrenden Fahrzeug ein für das Einfahren genügend großer Abstand bestanden habe und dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass der Beklagte zu 1) seinen LKW vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe, ist nicht bewiesen. Für sie spricht nur die vom Kläger selbst im Rahmen seiner Anhörung (§ 141 ZPO) abgegebene Unfalldarstellung, der jedoch der anderslautende und gegenüber dem Vorbringen des Klägers in sich nicht weniger plausible Sachvortrag der Beklagten in beiden Instanzen entgegensteht. Auch unter Berücksichtigung der Aussage des vom Kläger benannten Zeugen T. ergibt sich nichts anderes. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Bekundung den Sachvortrag des Klägers in den entscheidenden Punkten nämlich nicht bestätigt, sondern bekundet, weder zur Länge der zwischen beiden LKW bestehenden Lücke noch zum Fahrverhalten des Beklagten zu 1) Genaues sagen zu können, da er den LKW des Beklagten zu 1) vor dem Unfall nicht gesehen habe. Seiner Aussage kann daher auch nicht entnommen werden, dass der Beklagte zu 1) seinen LKW unmittelbar vor dem Unfall beschleunigt hat.

Der Inhalt der Aussage des Zeugen deckt sich mit seiner Bekundung im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Bl 25 der vom Senat beigezogenen Unfallakte der Bezirksregierung Köln - AZ 722.012.320.882.2UB). Auch aus dieser Aussage ergibt sich, dass der Zeuge das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) nicht beobachtet hat (" Der hintere LKW muss beschleunigt haben"). Bei seinen Angaben handelt es sich folglich um eine bloße Schlussfolgerung, die aber wiederum nicht zwingend ist, weil der Zeuge den Abstand beider LKW zueinander nicht genau angeben konnte.

Schließlich spricht auch das durch die vorgelegten Fotos ausreichend dokumentierte Schadensbild am Fahrzeug des Klägers keinesfalls für, sondern gegen seine Sachdarstellung. Wenn er sich nämlich seiner Behauptung entsprechend bereits weitgehend auf die durchgehende Fahrbahn eingeordnet hatte, als der Beklagte zu 1) auffuhr, hätte nicht die linke hintere Seite seines Fahrzeugs, sondern dessen Heck beschädigt sein müssen.

Einer weiteren Beweiserhebung durch Auswertung der aus dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) sichergestellten Tachoscheibe bedurfte es nicht. Die Auswertung ist zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse nicht geeignet, weil eine Zuordnung der vom Kläger behaupteten Beschleunigung des LKW des Beklagten zu 1) zu dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht möglich ist.

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.