hat das Amtsgericht Soest
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2006
durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist nicht begründet.
Weitere Schadensersatzansprüche als die bereits regulierten stehen dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.
Zwar kann der Schaden nur durch Anschaffung neuer Gläser beseitigt werden, da gleichwertige gebrauchte Gläser nicht zur Verfügung stehen. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Klägers ein Abzug "neu für alt" zu machen. Der Kläger erhält nämlich durch die Neuanschaffung Gläser ohne beeinträchtigende Gebrauchsspuren, deren voraussichtliche Nutzungsdauer und Nutzungsmöglichkeit höher ist als die der alten Gläser, die bereits 2 ½ Jahre alt waren. Dass bei Gelegenheit des Austausches eine Überprüfung der Sehleistung stattfindet, die bei Abweichungen bei der Neuanschaffung von Gläsern Berücksichtigung finden kann, soll dabei noch außer Betracht bleiben.
Anders läge der Fall, wenn die alten Gläser neuen gleichzustellen gewesen wären. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden, da die Gläser altersentsprechend Gebrauchsspuren wie Kratzer und Einpressungen auf der Vorderseite und der Rückseite aufgewiesen haben. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis kommen, dass auch bei Gläsern, die ihre übliche Nutzungsdauer fast erreicht haben, die Anschaffungskosten für neue Gläser ohne jeden Abzug bezahlt werden müssten.
Ein Abzug "neu für alt" ist dem Kläger vorliegend auch zumutbar. Sachgerecht erscheint eine lineare Abschreibung, wie sie der Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgenommen hat. Danach ist bei einem Wert der Brillengläser bei Anschaffung in Höhe von 433,56 € und einer angenommenen Nutzungszeit von 5 Jahren bereits mehr als die Hälfte des Bruttobetrages gezahlt.