VG Köln, Urteil vom 15.02.2006 - 10 K 6509/04
Fundstelle
openJur 2011, 37270
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der 1939 geborene Kläger beantragte im August 2002 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er leitet die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seinem Vater ab. Sein Vater, der 1905 in Joinville (Santa Catarina/ Brasilien) geborene B. E. , war Sohn des am 00.00.1871 in H. /Sachsen geborenen B1. E. . Dieser war 1881 mit seinem aus Sachsen stammenden Vater D. E. und seiner Mutter F. E. nach Brasilien ausgewandert und hatte sich in Joinville niedergelassen. Der Kläger teilte mit, Matrikelbescheinigungen oder sonstige Nachweise der Staatsangehörigkeit seines Großvaters seien nicht mehr vorhanden. Aus Tagebuchaufzeichnungen seines Großvaters gehe aber hervor, dass dieser 1942 aus Angst vor Repressalien gegen die deutsche Bevölkerung Dokumente vergraben habe; dabei könne es sich um derartige Unterlagen handeln. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes ist die Familie E. weder in der Matrikel des ehemaligen deutschen Konsulats in Joinville, die nur noch für die Zeit von 1914 bis 1939 erhalten ist, noch in dem vorhandenen Passregister dieses Konsulats aus den Jahren 1934 bis 1939 erwähnt.

Mit Bescheid vom 27.08.2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Großvater bei Geburt des Vaters des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit noch besessen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er gem. § 21 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 (StAG 1870) die deutsche Staatsangehörigkeit nach zehnjährigem legitimationslosem Auslandsaufenthalt verloren habe. Maßnahmen zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit, wie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines deutschen Passes oder ein Eintrag in die Konsulatsmatrikel des Deutschen Reiches, hätten nicht belegt werden können.

Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die elterliche Familie seines Großvaters sei auf Einladung des gleichfalls aus H. stammenden deutschen Konsuls in Dona Francisca/Joinville dorthin ausgewandert. Der Urgroßvater sei mit diesem befreundet gewesen und habe sich gemeinsam mit ihm am deutschen Kultur- und Vereinsleben in Joinville rege beteiligt. Aufgrund des engen Kontakts sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Urgroßvater sich auf entsprechenden Hinweis des Konsuls hin in die Matrikel habe eintragen lassen. Sein Vater habe sich von 1929 bis 1930 zu Ausbildungszwecken in Chemnitz aufgehalten. Dessen Schwester N. sei 1939 mit ihrer Familie nach Deutschland übergesiedelt. Während des Zweiten Weltkriegs hätten jedem Deutschstämmigen in Brasilien Repressalien und Willkürmaßnahmen gedroht. Im März 1942 sei ein Dekret über die Beschlagnahme des Eigentums von deutschen Staatsangehörigen erlassen worden. Aus entsprechenden Tagebuchaufzeichnungen gehe hervor, dass sein Großvater einer drohenden Enteignung Anfang 1942 zuvorgekommen sei und sein Eigentum seinen in Brasilien geborenen Kindern übertragen habe und dass ihm bereits im Dezember 1941 eine Bank die Auszahlung eines Schecks verweigert habe, weil man ihn als Deutschen angesehen habe. Die Unterlagen des deutschen Konsulats in Joinville seien nach dessen Schließung im Jahr 1942 nach Curitiba überführt worden. Nach Angriffen deutscher U-Boote auf brasilianische Schiffe sei das deutsche Konsulat in Curitiba geplündert und in Brand gesetzt worden. Dabei sei der Teil der Konsulatsmatrikel aus Joinville vernichtet worden, der sich auf die Zeit bis 1914 beziehe. Es dürfe ihm, dem Kläger, nicht zum Nachteil gereichen, dass er aufgrund dieser Umstände den Matrikeleintrag seiner Vorfahren nicht mehr belegen könne. Seine Familie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Matrikelbücher bei den deutschen Behörden sicher verwahrt seien. Letztlich sei das Deutsche Reich maßgeblich für den Untergang der Unterlagen verantwortlich. Der Gesetzgeber habe mit der in § 21 StAG 1870 getroffenen Bestimmung seine ausgewanderten Staatsangehörigen nicht in die Staatenlosigkeit entlassen, sondern nur jenen die deutsche Staatsangehörigkeit aberkennen wollen, die ihre deutschen Wurzeln verloren hätten. Dies sei bei seiner Familie jedoch gerade nicht der Fall gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2004, der am 30.08.2004 zugestellt wurde, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.

Der Kläger hat am 30.08.2004 Klage erhoben.

Das Archiv der Technischen Universität Chemnitz hat einen von dem Vater des Klägers 1929 ausgefüllten Anmeldebogen der Sächsichen Höheren Fachschule für Textil-Industrie in Chemnitz übersandt. Darin hatte dieser die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit mit „Brasilianer" beantwortet. In einer amtliche Auskunft aus dem Jahr 1930 betreffend die Abmeldung des Vaters des Klägers nach Brasilien, die sich in den Beständen des Stadtarchivs der Stadt Chemnitz befindet, wird der Vater des Klägers als brasilianischer Staatsangehöriger bezeichnet. Die Gemeinde Cunewalde (Oberlausitz) hat einen standesamtlichen Eintrag der Eheschließung von D1. E. , einem Bruder des Vaters des Klägers, aus dem Jahr 1942 zugesandt, in dem dessen Staatsangehörigkeit mit Deutsch eingetragen ist.

Zur Klagebegründung vertritt der Kläger ergänzend den Standpunkt, es sei zu vermuten, dass sein Großvater und dessen Eltern sich vor ihrer Auswanderung in H. unbefristete Heimatscheine hätten ausstellen lassen. Er verweist darauf, dass seine Tante N. Orgis, geborene E. , im Passregister des deutschen Konsulats von Joinville von 1939 als deutsche Staatsangehörige eingetragen ist. Weiter trägt der Kläger vor, der 1938 nach Deutschland gezogene Bruder D1. seines Vaters sei 1944 als Wehrmachtsangehöriger gefallen. Dessen deutsche Staatsangehörigkeit spreche dafür, dass auch sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. In diesem Zusammenhang sei die Auskunft der Stadt Chemnitz unergiebig, denn sein Vater habe zusätzlich zur deutschen die brasilianische Staatsangehörigkeit durch Geburt in Brasilien erworben. Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27.08.2003 und seines Widerspruchsbescheides vom 28.07.2004 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und meint, die deutsche Staatsangehörigkeit des D1. E. indiziere im Hinblick auf die Auskünfte aus Chemnitz nicht, dass auch der Vater des Klägers deutscher Staatsangehöriger gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamtes in diesem Verfahren sowie in den Verfahren der Cousins des Klägers 10 K 6349, 6508 und 6510/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr.6, § 2 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl.462) in der Fassung vom 15.07.1977 (GMBl. S.313) einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO).

Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.07.1913 (RGBl. I S.583) - RuStAG - in der bei seiner Geburt geltenden Fassung durch Geburt von seinem Vater erworben hat. Sein Vater war zum damaligen Zeitpunkt nicht nachweislich deutscher Staatsangehöriger. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Vater des Klägers gemäß § 3 StAG 1870 (RGBl. S. 355) in dem Zeitpunkt seiner Geburt im Jahr 1905 als Kind eines Deutschen nach seinem Vater deutscher Staatsangehöriger geworden ist, weil nicht belegt ist, dass der Großvater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt noch besaß.

Allerdings ist davon auszugehen, dass der Großvater des Klägers bei Geburt gemäß § 3 StAG 1870 zunächst deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Diese deutsche Staatsangehörigkeit hat der Großvater des Klägers indes gemäß § 21 Abs. 1 StAG 1870 dadurch wieder verloren, dass er und sein Vater im Jahre 1881 das Reichsgebiet verlassen und sich mehr als zehn Jahre lang ununterbrochen in Brasilien aufgehalten haben. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 verloren Deutsche, welche das Reichsgebiet verließen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielten, ihre Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StAG 1870 von dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Reichsgebiet oder von dem Zeitpunkt des Ablaufs eines Reisepapiers oder Heimatscheins des Austretenden an gerechnet. Der Verlust erstreckte sich gem. § 21 Abs.2 Satz 1 StAG 1870 auf die Kinder des Ausgetretenen, deren gesetzliche Vertretung ihm zustand und die sich bei ihm befanden.

Es ist nicht belegt, dass die vorstehend beschriebene Frist von zehn Jahren dadurch unterbrochen worden ist, dass der Urgroßvater bzw. der Großvater des Klägers in die Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen worden ist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870), was dazu geführt hätte, dass der Großvater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hätte. Ebenso wenig bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Urgroßvater bzw. der Großvater des Klägers sich im Besitz eines Reisepapiers oder eines Heimatscheins befunden hat, dessen Gültigkeit zehn Jahre vor Außerkrafttreten des § 21 StAG 1870 noch nicht abgelaufen war.

Da es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870 um eine für den Kläger günstige Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland handelt, trifft ihn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme. Daran ändert es nichts, dass die Matrikelbücher des deutschen Konsulats in Joinville infolge höherer Gewalt vernichtet worden sind. Ist der unmittelbare Beweis einer Matrikeleintragung nicht möglich, kann diese nicht ohne weiteres unterstellt werden. Es müssen dann sonstige aussagekräftige Indizien vorliegen, die mit der notwendigen Gewissheit den Schluss erlauben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erhaltende Maßnahmen tatsächlich ergriffen wurden.

Die von dem Kläger vorgetragenen Umstände überzeugen das Gericht nicht davon, dass seinerzeit Maßnahmen zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters des Klägers getroffen worden sind. Gute Kontakte seines Urgroßvaters zum deutschen Konsul und seine Verbundenheit zum deutschen Kulturleben in Joinville, auf die der Kläger sich beruft, lassen einen solchen Schluss nicht zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass während der Geltung des StAG 1870 generell von den Möglichkeiten zur Abwendung des Staatsangehörigkeitsverlustes in nur sehr geringem Umfang Gebrauch gemacht wurde, was letztlich dazu führte, dass diese Bestimmung 1913 nicht in das RuStAG übernommen wurde

- vgl. VG Köln, Urteil vom 30.06.2004 - 10 K 4346/02 -.

Dass der Großvater des Klägers im Zuge der deutschfeindlichen Stimmung während des Zweiten Weltkriegs von Maßnahmen betroffen gewesen wäre, die explizit an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpften, ist gleichfalls nicht erkennbar. Insbesondere gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Probleme bei der Einlösung eines Schecks, von denen er im Dezember 1941 in seinem Tagebuch berichtete, nicht allgemein auf seine deutsche Herkunft bzw. „Deutschstämmigkeit" sondern darauf zurückzuführen sein könnten, dass er deutscher Staatsangehöriger war. Das Dekret betreffend die Beschlagnahme des Eigentums deutscher Staatsangehöriger wurde erst im März 1942 erlassen. Dass es schon im Vorfeld zu entsprechenden an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpfenden Maßnahmen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass der Großvater des Klägers sich im Januar 1942 aus dem Familienbetrieb zurückzog, bietet keinen greifbaren Hinweis auf den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Dass er damit einer drohenden Enteignung aufgrund deutscher Staatsangehöriger zuvorkommen wollte, ist wenig wahrscheinlich. Wäre der Großvater des Klägers damals noch deutscher Staatsangehöriger gewesen, hätte dies auch für seine Söhne gegolten, an die der Betrieb übertragen wurde. Ein plausibler Grund für die Übergabe könnte auch das damalige Alter des Großvaters des Klägers sein. Die Annahme des Klägers, dass die Dokumente, die sein Großvater 1942 vergraben haben soll, zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit geeignet gewesen sein könnten, findet keine Stütze durch entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte. In dem betreffenden Passus der Tagebuchaufzeichnungen nimmt der Großvater Bezug auf die Vernichtung deutscher Schriften, die mit der „Bewegung" sympathisieren; es könnte sich daher bei den von ihm beseitigten Unterlagen gleichfalls um politische Schriftstücke gehandelt haben kann. Ebenso denkbar ist, dass er Dokumente vergraben hat, die in Zusammenhang mit deutscher Kulturpflege oder der Teilnahme am deutschen Vereinsleben gestanden haben.

Ganz entscheidend gegen die Annahme des Klägers, sein Großvater habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren und an seinen Vater weitergegeben, spricht aus Sicht der Kammer die Tatsache, dass der Vater des Klägers während seines Aufenthalts im Deutschen Reich in den Jahren 1929/30 sich selbst als ausschließlich als brasilianischen Staatsangehörigen bezeichnet hat und von der Gemeinde, in der er damals wohnte, als brasilianischer Staatsangehöriger und damit als Ausländer behandelt wurde. Aus Sicht der Kammer kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Vater des Klägers, wenn er neben der brasilianischen die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, diesen aufenthaltsrechtlich erheblichen Umstand während seiner Anwesenheit in Deutschland angezeigt und sich mit entsprechenden Dokumenten ausgewiesen hätte. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Geschwister N. und D1. des Vaters des Klägers offensichtlich 1939 bzw. 1942 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Das lässt sich jeweils durch besondere Erwerbstatbestände erklären, die auf die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Klägers keinen Einfluss haben. N. P. , geborene E. , war 1939 aufgrund vorheriger Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 6 RuStAG in der damals geltenden Fassung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Vor dem Hintergrund, dass der Vater des Klägers sich als Ausländer in Deutschland aufgehalten hat, spricht alles dafür, dass sein Bruder D1. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung sondern durch Einbürgerung in Deutschland erworben hat. Seine Einbürgerung erscheint plausibel, weil er sich anders als der Vater des Klägers offensichtlich entschlossen hatte, dauerhaft im Deutschen Reich zu bleiben. Zudem wäre er, wenn er bei seiner 1938 erfolgten Ausreise aus Brasilien schon im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen wäre, in dem aus dieser Zeit noch vorhandenen Passregister eingetragen gewesen. Dies trifft aber nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes nicht zu.

Nach allem kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Schutzmaßnahmen zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters des Klägers ergriffen wurden. An der sich daraus ergebenden Rechtsfolge des Staatsangehörigkeitsverlusts ändert die Tatsache nichts, dass während der Geltung des StAG 1870 in den Fällen, in denen der Auswanderer eine neue Staatsangehörigkeit noch nicht erworben hatte, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Nebenfolge der Staatenlosigkeit eintrat. Diese unerwünschte Situation führte lediglich dazu, bei Einführung des RuStAG an die Stelle des Verlustgrundes der zehnjährigen Abwesenheit den des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit zu setzen

- vgl. Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Auflage,1958, Anm.1 zu § 25 RuStAG.

Dass der Großvater des Klägers von der großzügigen Wiedererwerbsregelung des § 21 Abs.4 StAG 1870 Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Geburt des Vaters des Klägers noch deutscher Staatsangehöriger war, so dass auch der Kläger nicht nachweislich durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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