OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2005 - I-8 U 33/04
Fundstelle
openJur 2011, 36542
  • Rkr:
Tenor

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht S und den Richter am Oberlandesgericht T.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.01.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.979,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 10,25 %, aus folgenden Beträgen zu zahlen:

aus EUR 5.354,31 vom 28.07.2001 bis 14.09.2001,

aus EUR 9.712,03 vom 15.09.2001 bis 05.12.2001,

aus EUR 4.154,06 vom 06.12.2001 bis 15.02.2002,

aus EUR 7.164,81 vom 16.02.2002 bis 27.02.2002,

aus EUR 5.846,56 vom 28.02.2002 bis 11.04.2002,

aus EUR 5.231,61 vom 12.04.2002 bis 26.04.2002,

aus EUR 5.980,32 vom 27.04.2002 bis 06.07.2002,

aus EUR 11.538,80 vom 07.07.2002 bis 15.07.2002,

aus EUR 10.538,80 vom 16.07.2002 bis 12.08.2002,

aus EUR 14.004,69 vom 13.08.2002 bis 19.08.2002,

aus EUR 17.307,60 vom 20.08.2002 bis 03.09.2002,

aus EUR 16.038,22 vom 04.09.2002 bis 11.09.2002,

aus EUR 15.538,22 vom 12.09.2002 bis 13.03.2003,

aus EUR 13.441,86 vom 14.03.2003 bis 19.03.2003,

aus EUR 12.479,02 vom 20.03.2003 bis 30.06.2003,

sowie

aus EUR 11.979,02 seit 01.07.2003

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 8 % und der Be-klagte zu 92 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Zahnarztes Dr. M. einen Resthonoraranspruch aus zahnärztlicher Behandlung in dem Zeitraum vom 18.12.2000 bis 09.07.2002 geltend.

Der Beklagte suchte den Zedenten im September 1998 auf, um sich umfassend prothetisch behandeln zu lassen. Der Zedent führte zunächst umfangreiche zahnerhaltende Maßnahmen durch, denen sich eine kieferorthopädische Behandlung und implantologische Maßnahmen anschlossen, bevor die eigentliche prothetische Behandlung begann. Nach Erbringung der Leistungen durch den Zedenten stellte die Klägerin dem Beklagten diese u. a. mit den hier streitgegenständlichen Rechnungen wie folgt in Rechnung:

Rechn.-Nr. u. Datum Betrag DM Betrag EUR Rechn.Nr.2328 v. 27.06.01 (Bl. 100 - 104): DM 10.515,68 = EUR 5.376,58 Rechn.Nr.2443 v. 15.08.01 (Bl. 106/107,67): DM 8.522,96 = EUR 4.357,72

Rechn.Nr.2698 v. 16.01.02 (Bl. 68/69): EUR 3.010,75

Rechn.Nr.2816 v. 25.03.02 (Bl. 70): EUR 1.860,91

Rechn.Nr.2942 v. 05.06.02 (Bl. 428/429) EUR 2.920,41

Rechn.Nr.2946 v. 06.06.02 (Bl. 376) EUR 2.696,85

Rechn.Nr.2997 v. 11.07.02 (Bl. 768/769) EUR 3.465,89

Rechn.Nr.3006 v. 18.07.02 (Bl. 810/811) EUR 3.302,91 ------------------- -------------------

Summe EUR 26.992,02

Der Beklagte leistete auf die vorstehenden Rechnungen folgende Zahlungen:

Rechnung Zahlungsdatum Betrag Rechn. 27.06.01 am 06.12.01 EUR 2.520,36

am 04.09.02 EUR 1.269,38

Rechn. v. 15.08.01 am 06.12.01 EUR 3.037,61 am 12.04.02 EUR 330,03 Rechn. v. 16.01.02 am 28.02.02 EUR 1.318,25 am 12.04.02 EUR 284,92 Rechn. v. 25.03.02 am 26.04.02 EUR 1.004,10

Rechn. v. 05.06.02 am 16.07.02 EUR 500,00

am 14.03.03 EUR 385,64 Rechn. v. 06.06.02 am 16.07.02 EUR 500,00 am 20.03.03 EUR 962,84

Rechn. v. 11.07.02 am 14.03.03 EUR 880,17

am 01.07.03 EUR 500,00

Rechn. v. 18.07.02 am 12.09.02 EUR 500,00

Summe EUR 13.993,30

Wegen der am 14.03., 20.03. und 01.07.2003 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 2.728,65, die jeweils nach Zustellung eines Mahnbescheides erfolgt sind, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen eines Teilbetrages von EUR 36,43 aus der Rechnung vom 25.03.2002 hat die Klägerin die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Klägerin hat ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung vom EUR 13.462,29 nebst zeitlich gestaffelter Zinsen in Höhe von 10,25 % p. a. zu verurteilen. Hierzu hat sie behauptet, sie nehme ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch, den sie mit diesem Zinssatz zu verzinsen habe. Der Beklagte hat einzelne Rechnungspositionen beanstandet, die Nichtigkeit der mit dem Zedenten getroffenen Honorarvereinbarungen eingewandt und gemeint, sämtliche Rechnungen seien nicht fällig, weil der Zedent die Überschreitung des 2,3fachen Satzes nicht begründet habe. Auch sei eine Scheckzahlung vom 08.03.2003 in Höhe eines Teilbetrages von EUR 830,55 auf die Rechnung vom 18.07.2002 bei der Abrechnung der Klägerin unberücksichtigt geblieben.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 08. Januar 2004 verwiesen.

Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er macht geltend, entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den Honorarvereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen. In ihnen sei eine Vielzahl von GOZ-Ziffern aufgeführt, die von Anfang an nicht hätten ausgeführt werden sollen, weshalb die Vereinbarungen gerade nicht auf seine - des Beklagten - individuelle Behandlung zugeschnitten seien. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass auch bei einer wirksamen Honorarvereinbarung der Zahnarzt die Überschreitung des 2,3fachen Steigerungssatzes begründen müsse. Hinsichtlich einiger Rechnungspositionen hat der Beklagte inzwischen die Klageforderung teilweise, nämlich in Höhe von insgesamt EUR 138,50, anerkannt. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

das am 08.01.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf "aufzuheben" und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zu den streitigen Rechnungspositionen vor.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. M. und D. sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Oberarztes der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik der W. W.-Universität M., Prof. Dr. Dr. F..

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Zahnarztes Dr. M. gemäß §§ 611, 612, 398 BGB aus den streitgegenständlichen Rechnungen ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 11.979,02 zu, wobei die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 138,50 auf seinem Anerkenntnis beruht.

1.)

Die vom Beklagten vorgenommene pauschale Kürzung der Rechnungen auf den 2,3fachen Satz ist nicht berechtigt. Die Überschreitung des 2,3fachen Satzes ist aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarungen gerechtfertigt.

Die Honorarvereinbarungen, die der Beklagte am 22.10.1998 und 26.06.2000 unterzeichnet hat, sind wirksam. Sie entsprechen den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ, wonach sie außer der notwendigen Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Erklärungen enthalten dürfen (vgl. z. B. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01-; Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01-; Urt. v. 28.06.2001 - 8 U 138/00 -). Sie sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG unverbindlich; bei den getroffenen Regelungen handelt es sich nach ihrem Inhalt und ihrem Zustandekommen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG, sondern um Individualvereinbarungen.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (zuletzt Urt. v. 22.07.2004 - 8 U 61/03 - u. Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01 -), ist für das Vorliegen einer Individualvereinbarung maßgebend, dass sie auf das individuelle Behandlungserfordernis des Patienten abgestimmt ist. Der Honorarvereinbarung vom 22.10.1998 lag der Therapie- und Kostenplan vom 24.09.1998 mit den bei dem Beklagten erhobenen Befunden zugrunde. Danach waren bestimmte prothetische Leistungen vorgesehen, so dass die dafür vereinbarte Gebührenhöhe als auf das konkrete Behandlungsgeschehen abgestimmt anzusehen ist. Auf die Frage des "Aushandelns" i. S. des § 1 Abs. 2 AGBG (a. F.) kommt es mithin nicht an. Entsprechendes gilt für die Honorarvereinbarung vom 26.06.2000. Allerdings durfte das Landgericht nicht ohne weiteres allein aufgrund des Wortlauts davon ausgehen, dass es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Denn der für eine Vielzahl von Patienten vorgesehene Vertragsvordruck erfährt eine Individualität nicht schon durch die handschriftliche Eintragung der Gebührenziffern nebst entsprechenden Steigerungssätzen (vgl. Senat, Urt. v. 10.01.2002 - 8 U 68/01 -; Urt. v. 26.03.1998 - 8 U 60/97). Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist aber trotz der von dem Zedenten vorgegebenen Gebührenhöhe davon auszugehen, dass eine die Anwendung der Vorschriften des AGBG ausschließende Individualvereinbarung vorliegt, weil die Frage der vertragsgemäßen Gebührenregelung zwischen dem Zedenten und dem Beklagten im einzelnen persönlich besprochen worden ist. Dies haben der Zedent und die bei dem Gespräch anwesende Zahnarzthelferin, die Zeugin D., bekundet, wobei Letztere zwar keine konkrete Erinnerung an das Gespräch hatte, aber anhand der von ihr vorgenommenen Eintragungen in die Behandlungsunterlagen bestätigen konnte, dass das, was dort schriftlich niedergelegt ist, so besprochen wurde. Danach hat der Zedent dem Beklagten erläutert, dass er aufgrund des von ihm betriebenen Aufwands höhere Kosten hat und deshalb eine höhere Vergütung als die gesetzlich vorgesehene verlangt und dies im Einzelnen erläutert. Eine solche Erörterung ist geeignet, den von dem Zahnarzt für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu verleihen (vgl. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01; Urt. v. 10.01.2002 - 8 U 68/01-; s. a. BGH, NJW 2000, 1794).

Die Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb zu beanstanden, weil der Zedent für seine Leistungen ein Entgelt verlangt, welches ausnahmslos erheblich über den Höchstsätzen der amtlichen Gebührenordnung liegt; es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass seine Handhabung willkürlich ist oder gegen die berufsrechtliche Verpflichtung zu einer angemessenen Gestaltung der Vergütung verstößt. Die Klägerin hat durch Vorlage der von dem Zedenten verfassten "Erläuterungen zur Vereinbarung der Vergütungshöhe gemäß § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte" (Bl. 189 GA) deutlich gemacht, dass diesem daran gelegen ist, mit einer weit über den üblichen Standard hinausgehenden Präzision zu arbeiten. Das war dem Beklagten ausweislich der Eintragungen in den Behandlungsunterlagen des Zedenten auch bewusst und er hat ausdrücklich erklärt, er selbst übernehme den von seiner Krankenversicherung nicht abgedeckten, über den 5,9fachen Satz hinausgehenden Teil der Vergütung. Angesichts dessen erscheint es bereits fraglich, ob das Geltendmachen der Sittenwidrigkeit nicht ohnehin treuwidrig ist. Jedenfalls ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass es das Ziel des Zedenten ist, den Erwartungen und Qualitätsvorstellungen besonders anspruchsvoller Patienten, die bereit sind, die Kosten für eine überaus zeitaufwendige und sorgfältige zahnmedizinische Behandlung ganz oder teilweise selbst zu tragen, gerecht zu werden. Ein solches Bestreben wird durch den das Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie geschützt. Dass die Verwirklichung des von Dr. M. verfolgten Konzepts von dem Gesetzgeber nicht verhindert werden sollte, ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu der Gebührenordnung für Zahnärzte: Dort wird nämlich ausdrücklich betont, dass eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein Zahnarzt seinen Praxisbetrieb nicht auf den Grundsatz einer kostengünstigen Behandlung ausrichtet, sondern in erster Linie darum bemüht ist, hinsichtlich der Präzision und Qualität seiner Leistungen den jeweils bestmöglichen Standard der aktuellen zahnmedizinischen Wissenschaft zu gewährleisten (vgl. Senat, Urt. v. 21.12.2000 - 8 U 4/99 - = OLGReport Düsseldorf 2001, 475, 476 f.).

2.)

Zu den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die Abrechnung ist Folgendes auszuführen:

a) Rechnung vom 27.06.2001 Hier hat der Beklagte - abgesehen von der Rüge der Überschreitung des 2,3fachen Satzes - keine Einwendungen erhoben. Allerdings hat die Klägerin - was auch ohne Rüge des Beklagten zu berücksichtigen ist - dreimal die GOZ-Nr. 407 mit dem 8,2fachen Steigerungssatz vorgesehen war. Der Rechnungsbetrag ist deshalb um EUR 22,27 zu reduzieren, so dass noch ein Betrag von EUR 1.564,57 offen ist:

b) Rechnung vom 15.08.2001 Da die vom Beklagten allein gerügte Überschreitung des 2,3fachen Satzes aufgrund der Honorarvereinbarung vom 24.09./22.10.1998 gerechtfertigt ist, steht der Klägerin der offene Betrag von EUR 990,08 in Höhe zu.

c) Rechnung vom 16.01.2002 Die vom Beklagten vorgenommenen - nicht die Überschreitung des 2,3fachen Satzes betreffenden - Kürzungen wegen des zweimaligen Ansatzes der GOZ-Nr. 517 und des dreimaligen Ansatzes der GOÄ-Nr. 60 sind nicht gerechtfertigt, weshalb die Forderung der Klägerin in voller Höhe von EUR 1.407,58 berechtigt ist: Die GOZ'88 sieht keine Einschränkung der Häufigkeit der Berechnung der GOZ-Nr. 517 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage) vor; die Berechnung erfolgt vielmehr entsprechend der Anzahl der notwendigen Abformungen. Die Notwendigkeit der am 13.08.2001 durchgeführten Abformungen hat die Klägerin in zweiter Instanz dargelegt; der Beklagte hat die Notwendigkeit der Herstellung von Zwischenmodellen ausdrücklich nicht bestritten, weshalb sich die Frage der Zulassung neuen Vorbringens insoweit nicht stellt (vgl. BGH, NJW 2005, 291 ff.). Die vom Zedenten erbrachten Leistungen sind auch neben GOZ Nr. 601 bzw. GOZ Nr. 602 nach GOZ Nr. 517 berechnungsfähig. Die Auffassung, neben den GOZ Nrn. 601 und 602 könne die Abformung des Kiefers nur nach den GOZ Nrn. 005 oder 006 berechnet werden, findet im Verordnungstext keine Stütze. Wie die - über den Leistungsinhalt der GOZ Nr. 601 hinausgehende (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 7.1 - Nr. 601) - Herstellung der Diagnose- oder Planungsmodelle zu erfolgen hat, ist darin nicht festgelegt. Die GOZ Nrn. 005 und 006 betreffen einfach Abformungen des Kiefers, während GOZ Nr. 517 die Abformung mit einem individuellen Löffel betrifft, was u. a. dann in Betracht kommt, wenn wegen der hohen Anforderungen an die Präzision der Arbeiten - wie hier beim Zedenten - eine Abformung mit einem konfektionierten Löffel zur Sicherung des Behandlungserfolges nicht ausreicht (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 6.1 - Nr. 517). Ebenfalls in zweiter Instanz schlüssig dargelegt hat die Klägerin, dass zwischen dem Zedenten und dem Oralchirurgen Prof. Dr. S. am 13.08. und 21.08.2001 sowie am 07.01.2002 jeweils ein Konsil stattgefunden hat, das mit der Leistungsziffer GOÄ-Nr. 60 abgerechnet werden kann. Danach wurde jeweils nach Implantationen das weitere Vorgehen und die Wundversorgung besprochen. Der Kommentar zur GOZ von Liebold/Raff/Wissing (GOZ V - 4.2 - GOÄ-Nr. 60) führt als Beispiel für ein Konsil ausdrücklich die Beratung zwischen einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen und einem Zahnarzt auf. Es kann dahin stehen, ob der Zedent und Prof. Dr. S. eine Gemeinschaftspraxis betreiben oder einer Praxisgemeinschaft angehören, denn ausgeschlossen ist der Ansatz der GOÄ Nr. 60 nur zwischen Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung, was hier nicht zutrifft. d) Rechnung vom 25.03.2002 Hinsichtlich dieser Rechnung hat die Klägerin dem Einwand, sie habe die Leistung nach GOZ-Nr. 601 unberechtigt mit dem 5,9fachen Steigerungssatz abgerechnet, bereits in erster Instanz dadurch Rechnung getragen, dass sie die Klage wegen des den 2,3fachen Satz überschreitenden Betrages von EUR 36,43 zurückgenommen hat. Im Übrigen ist sie lediglich um weitere EUR 71,67 (GOÄ Nr. 3) zu kürzen und in restlicher Höhe von EUR 748,71 begründet: aa) Soweit der Beklagte den Ansatz der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende Beratung) am 01.02.2002 rügt, ist dies berechtigt: Zutreffend weist er darauf hin, dass eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall einer besonderen Begründung bedarf. Dabei gilt als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes (vgl. Leibold/Raff/Wissing, GOZ V - 1.1 - GOÄ-Nr. 3). Die Monatsfrist war hier nicht abgelaufen, denn bereits unter dem 29.01.2002 wurde eine eingehende Beratung in Ansatz gebracht. Der Ansatz der Beratungsgebühr nach GOÄ-Nr. 3 am 01.02.2002 ist aber auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil nach der Darstellung der Klägerin an diesem Tag vornehmlich Probleme mit der Krankenversicherung des Beklagten erörtert wurden, wobei im Wesentlichen der Beklagte das Wort geführt hat. Unter einer eingehenden Beratung ist demgegenüber eine Beratung des Patienten durch seinen Zahnarzt zu verstehen werden, bei der der Zahnarzt überdurchschnittlich eingeht auf die individuelle Situation und Problemlage des Patienten und seiner Erkrankung (Liebold/Raff/Wissing, a. a. O.); Letzteres trifft hier eindeutig nicht zu. Der übrige Gesprächsinhalt ist thematisch mit dem am 29.01.2002 identisch, weshalb hier näher hätte begründet werden müssen, warum eine erneute Abrechnung der GOÄ-Nr. 3 erfolgt. Die Rechnung ist deshalb um EUR 71,67 zu kürzen. bb) Die Notwendigkeit der am 07.02.2002 durchgeführten Abformungen (GOZ Nr. 517) hat die Klägerin schlüssig dargelegt (Bl. 978 GA): Danach wurden erneut kieferorthopädische Zwischenmodelle zur Qualitätssicherung angefertigt. Da seit der letzten Maßnahme ein halbes Jahr verstrichen war und zwischenzeitlich weitere kieferorthopädische Eingriffe stattgefunden hatten, ist die Notwendigkeit einer weiteren Abformung nachvollziehbar; die Überschreitung des 2,3fachen Satzes hat der Zedent begründet. Der Beklagte ist dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten. In rechtlicher Hinsicht kann - ebenso wie wegen des Ansatzes der GOÄ Nr. 60 - auf die Ausführungen unter lit. c) verwiesen werden. e) Rechnung vom 05.06.2002 Diese Rechnung ist um insgesamt EUR 58,78 zu kürzen (GOZ Nr. 233 und Kosten für Kronentrenner) und deshalb in Höhe von EUR 1.975,99 berechtigt. Die weiteren Einwendungen des Beklagten greifen dagegen nicht durch: aa) Der Einwand des Beklagten, die Berechnung der GOZ-Nr. 233 (Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda) komme neben GOZ-Nr. 234 (Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa) nicht in Betracht, greift hinsichtlich der Behandlung an Zahn 15 durch, nicht jedoch hinsichtlich der Zähne 34 und 35. Insoweit hat die Klägerin nämlich vorgetragen, dass es sich um Maßnahmen an verschiedenen Kavitäten handelte, was je für sich die mehrfache Abrechnung der GOZ-Nr. 233 oder GOZ-Nr. 234 ermöglicht (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 2.2 - Nr. 233 und Nr. 234). Dementsprechend hat der Beklagte nunmehr ausdrücklich die zweimalige Berechnung der GOZ-Nr. 233 anerkannt. Bei Zahn 15 fehlt dagegen eine entsprechende Darlegung. Auch sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Maßnahmen nach GOZ-Nrn. 233 und 234 am gleichen Zahn und für dieselbe Kavität abrechenbar sind, von der Klägerin nicht dargetan. Dementsprechend ist ein Abzug von EUR 50,75 vorzunehmen. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Kosten für einen Kronentrenner i. H. von EUR 8,03 besteht - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht. Die §§ 3, 9 GOZ sehen zwar einen Auslagenersatz des Zahnarztes vor. Darunter fallen indes nicht die von der Klägerin geltend gemachten Materialaufwendungen. Nach § 4 GOZ sind mit den Gebühren nämlich die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist, was hier nicht der Fall ist. Naht- und Verbrauchsmaterial, das üblicherweise aus den Vorräten des Praxisbedarfs entnommen wird, entspricht der beispielhaften Darstellung des Verordnungsgebers, der erkennbar das im Rahmen einer bestimmten Behandlung benötigte Kleinmaterial nicht einer gesonderten Vergütung zuführen wollte (vgl. Senatsurt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01 -). Wie es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu § 4 Abs. 3 GOZ heißt, sollten von dem Ausschluss nach § 4 Abs. 3 GOZ nur die Kosten nicht erfasst sein, deren Berechnungsfähigkeit neben den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis ausdrücklich zugelassen wird, etwa für bestimmte Verankerungselemente oder die Kosten für die eigentlichen Implantate oder Implantatteile (vgl. OVG M., NVwZ-RR 2004, 123, 124). Der Einsatz der Kosten für Kronentrenner ist im Gebührenverzeichnis demgegenüber nicht vorgesehen. Die vom Zedenten (unter dem Briefkopf der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin) vorgelegten Schreiben (Anl. 13 ff. zum Schriftsatz v. 03.07.2003 = Bl. 733 ff. GA), in denen von einer Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ausgegangen wird, überzeugen nicht. Insbesondere der Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 16.01.1991 (BSGE 68, 102) ist nicht geeignet, die Auffassung des Zedenten zu stützen. Denn diese Entscheidung betrifft die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen nach dem BMV-Z bzw. nach dem BEMA, die zwischen allgemeinen Praxiskosten (= Aufwendungen, die ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einzelnen Patienten allgemein durch die Einrichtung und den Betrieb einer Praxis entstehen) und patientenbezogenen Aufwendungen unterscheiden. Dass diese Unterscheidung so nicht auf § 4 Abs. 3 GOZ übertragbar ist, ergibt sich schon daraus, dass dort auch das Füllungsmaterial beispielhaft als zu den abgegoltenen Praxiskosten gehörend aufgezählt wird.

bb) Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, die Klägerin dürfe die Leistungen nach GOZ-Nr. 008 (Intraorale Oberflächenanästhesie) nicht in Rechnung stellen, weil sie kein eigenes Ziel verfolgten. § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ bestimmt, dass der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen kann, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Eine Leistung ist dann Bestandteil einer (umfassenderen) Leistungsposition, wenn sie notwendiger- oder doch typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenderen Leistung erbracht wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, § 4 Rdnr. 5). Das trifft auf die Oberflächenanästhesie in Bezug auf die anschließend durchgeführten zahnärztlichen Maßnahmen (wie Kronenentfernung, Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda etc.) indessen nicht zu. So gehört die Schmerzausschaltung z. B. nicht zum Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 229 und 233 (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V --2.2 - Nrn. 229, 230 u. Nr. 233). Die GOZ-Nr. 008 kann auch für das Vorbetäuben der Einstichstelle für Infiltrations- oder Leitungsanästhesien (GOZ-Nrn. 009, 010) berechnet werden (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 3.4 - Nr. 008). Die vom Beklagten vorgenommene Rechnungskürzung ist danach nicht gerechtfertigt. Auch die im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 203 vorgenommene Rechnungskürzung ist nicht berechtigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berechnung dieser Gebühr in derselben Sitzung nicht nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich. Im Gegensatz zur BEMA-Nr. 12 beinhaltet die Leistungsbeschreibung der GOZ nicht den Zusatz "je Sitzung". Die GOZ-Nr. 203 kann in einer Sitzung und in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich z. B. zweimal berechnet werden, wenn es sich um selbständige Leistungen handelt, die einmal beim Präparieren einerseits und einmal beim Füllen von Kavitäten andererseits angefallen sind (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 2.2 - Nr. 203; vgl. auch Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01 -). Hier hat die Klägerin nunmehr dargelegt, welche besonderen Maßnahmen am 16.05.2002 vorgenommen worden sind; dem ist der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten. Soweit er meint, die Anwendung des Farbindikators "Caries Detektor" sei als Hilfsmittel der Therapie bei Caries profunda (GOZ Nr. 233) und die Verwendung eines Dentin-Adhäsivs als Bestandteil der GOZ Nr. 218 nicht gesondert berechnungsfähig, trifft dies nicht zu. Die genannten Maßnahmen sind nicht Bestandteil einer umfassenderen Leistungsposition gemäß § 4 Abs. 2 GOZ sind. Sowohl GOZ Nr. 233 als auch GOZ Nr. 218 erlauben die gesonderte Berechnung von besonderen Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten nach GOZ Nrn. 203, 204 (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 2.2 - Nr. 233 sowie Nrn. 218, 213, 219). "Besondere Maßnahmen" sind alle Maßnahmen, die nicht Leistungsinhalt einer anderen Gebührennummer sind (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 2.2. - Nr. 203). Leistungsinhalt der GOZ Nr. 233 ist aber nur das Exkavieren, d. h. das Entfernen der erkrankten Zahnhartsubstanz, die indirekte Überkappung u. ggfls. der temporäre Verschluss; alle darüber hinausgehenden Maßnahmen - wie hier das Anfärben der kariösen Zahnhartsubstanz mit Caries-Detektor - können daneben nach GOZ Nr. 203 berechnungsfähig sein. Gleiches gilt bezüglich der Verwendung eines Dentin-Adhäsivs, da diese Leistung nicht notwendiger- oder doch typischerweise bei der Vorbereitung des Zahns im Rahmen des Aufbaus nach GOZ Nr. 218 erbracht wird. Auch der Sachverständige Prof. F. hat - hierzu befragt - insoweit keine Bedenken gegen die Berechnung geäußert. Er hat auch dargelegt, dass das mehrfache Legen von Retraktionsfäden durchaus nicht unüblich ist, zumal, wenn - wie hier - dazwischen eine Abformung erfolgt ist. Weshalb der Beklagte meint, die Leistung des Zedenten nach GOZ-Nr. 229 sei viermal nicht zu vergüten, ergibt sich aus seinem Sachvortrag nicht. Der von ihm vorgenommene Abzug von EUR 331,92 ist daher nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin auch nicht gehalten, sämtliche Rechnungspositionen unabhängig von etwaigen substantiierten Einwendungen näher zu begründen. Der Beklagte -hinter dem sei insoweit fachkundiger Krankenversicherer steht - ist vielmehr gehalten, zunächst einmal konkrete Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Den Ansatz der GOZ-Nr. 705 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs) hat der Beklagte dem Grunde nach anerkannt, nachdem die Klägerin dargelegt hat, weshalb im Hinblick auf die kieferorthopädische Behandlung eine regelmäßige Kontrolle und Anpassung des Aufbissbehelfs erforderlich war. Die Abrechnung ist jedoch nicht nur nach dem 2,3fachen Satz berechtigt, sondern wegen der Honorarvereinbarung nach dem vorgesehenen 5,9fachen Satz. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den zweimaligen Ansatz der GOÄ-Nr. 60 hat die Klägerin inzwischen ebenfalls schlüssig dargelegt, ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten wäre. Auf das Vorliegen einer Praxisgemeinschaft kommt es aus den bereits dargestellten Gründen nicht an. f) Rechnung vom 06.06.2002 Die vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen dieser Rechnung sind nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme insgesamt nicht gerechtfertigt, weshalb ein Restbetrag von EUR 1.234,01 offen steht: Wie der Sachverständige Prof. F. nachvollziehbar dargestellt hat, kann die Frage, ob die Abformungen nach GOZ Nr. 517 am 16.05. und 23.05.2002 notwendig waren, nicht losgelöst von dem Behandlungskonzept des Zedenten betrachtet werden: Jeder Zahnarzt wird bei der Herstellung von Zahnersatz bemüht sein, den zur Rekonstruktion der ursprünglich vorhandenen Situation unerlässlichen Ausgangsbefund anhand von Modellen so präzise wie möglich zu sichern. Dabei müssen in der Praxis - will man den Aufwand hierfür in Grenzen halten - Kompromisse eingegangen werden, die für die normale, durchschnittliche Zahnversorgung später am Zahn oder an der Restauration korrigiert werden können. Verfolgt man demgegenüber mit dem Behandlungskonzept höhere Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Präzision, ist der dafür zu betreibende Aufwand entsprechend größer, wobei die Wahrscheinlichkeit, von Anfang an eine passende Restauration zu erhalten mit der Anzahl der Kontrollen steigt. Diesbezüglich hat der Sachverständige anhand der Behandlungsunterlagen des Zedenten die Zahl der durchgeführten Abformungen und angefertigten Modelle als aufgrund des beim Beklagten verfolgten Behandlungskonzepts für nachvollziehbar und in diesem Sinne notwendig angesehen. Die Auffassung des Beklagten, dass die Abformung nach GOZ Nr. 517 nicht neben den Leistungen nach GOZ Nr. 708, 709 berechnungsfähig sei, ist unzutreffend (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 8.2 - Nrn. 708, 709). Auch trifft es nicht zu, dass die GOZ Nr. 517 nicht neben den GOZ Nrn. 801 ff. berechnungsfähig wäre (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 6.1 - Nr. 517, wo die GOZ Nrn. 801 ff. ausdrücklich als zusätzlich berechnungsfähige selbständige Maßnahmen aufgeführt sind).

g) Rechnung vom 11.07.2002

Das Landgericht hat übersehen, dass auf diese Rechnung nach Rechtshängigkeit (am 01.07.2003) unstreitig weitere EUR 500,00 gezahlt worden sind und dass die Parteien diesbezüglich den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. In Höhe dieses Betrages hätte der Klage deshalb nicht stattgegeben werden dürfen. Die vom Beklagten vorgenommenen Abzüge sind dagegen nicht berechtigt, weshalb ein Betrag von EUR 2.085,72 offen steht: Die Notwendigkeit der abgerechneten Abformungen und Modelle hat der Sachverständige Prof. F. nach Auswertung der Behandlungsunterlagen und ergänzender Darlegung durch den Zedenten auch hier für nachvollziehbar und im Sinne des beim Beklagten verfolgten Behandlungskonzepts für notwenig gehalten. Insoweit und wegen der Abrechenbarkeit neben den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 708, 709 und 801 ff. kann auf die Darlegung unter lit. F) verwiesen werden.

h) Rechnung vom 18.07.2002

aa) Hinsichtlich dieser Rechnung hat der Beklagte in erster Instanz - womit sich das Landgericht nicht befasst hat - geltend gemacht, dass eine weitere Zahlung vom 08./14.03.2003 zu berücksichtigen sei. Auch wenn er hierauf in zweiter Instanz nicht mehr eingeht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diesen Vortrag fallen lassen wollte. Die Nichtberücksichtigung in der Berufungsbegründung dürfte vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass das Landgericht diese Zahlung mit keinem Wort erwähnt hat. In der Sache ist der Einwand zu Recht erfolgt. Die Klägerin hat weder die Überweisung (Bl. 827 GA), noch die Verrechnungsbestimmung vom 14.03.2003 (Bl. 826 GA) bestritten. Der Betrag in Höhe von EUR 830,55 ist deshalb von der Rechnung in Abzug zu bringen, so dass eine Forderung nur noch in Höhe von EUR 1.972,36 besteht.

bb) Die weiteren Einwendungen des Beklagten greifen jedoch nicht durch: Soweit er sich wiederum gegen den viermaligen Ansatz der GOZ-Nr. 008 und die mehrfache Berechnung der GOZ-Nr. 203 wendet, kann dies aus den unter lit. e) bb) dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Den Ansatz der GOZ-Nr. 705 hat der Beklagte dem Grunde nach anerkannt; er ist auch in Höhe der 5,9fachen Satzes berechtigt. Den vorgenommenen Abzug bezüglich der Leistungsziffer GOZ-Nr. 233 hat der Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr aufgegriffen; diese Rechnungsposition ist danach als unbestritten anzusehen.

3.) Danach ergibt sich zugunsten der Klägerin folgende Abrechnung:

Rg.-Datum Betrag Abzüge (s.o.) unstr. Zahlung noch offen 27.06.2001 5.376,58 EUR -22,27 EUR -3.789,74 EUR 1.564,57 EUR 15.08.2001 4.357,72 EUR -3.367,64 EUR 990,08 EUR 16.01.2002 3.010,75 EUR -1.603,17 EUR 1.407,58 EUR 25.03.2002 1.860,91 EUR -108,10 EUR -1.004,10 EUR 748,71 EUR 05.06.2002 2.920,41 EUR -58,78 EUR -885,64 EUR 1.975,99 EUR 06.06.2002 2.696,85 EUR -1.462,84 EUR 1.234,01 EUR 11.07.2002 3.465,89 EUR -1.380,17 EUR 2.085,72 EUR 18.07.2002 3.302,91 EUR -830,55 EUR -500,00 EUR 1.972,36



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_ Summe 26.992,02 EUR -1.019,70 EUR -13.993.30 EUR 11.979,02 EUR

Der Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Zedent den Therapie- und Kostenplan vom 24.09./22.10.1998 erheblich überschritten habe. Er verkennt nämlich, dass es sich bei einem Heil- und Kostenplan in der Regel - worauf der Zedent auch ausdrücklich hingewiesen hat - nur um eine unverbindliche Einschätzung handelt (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Bd. III, Spezial-Teil, Ziff. 2) und dass es sich bei der Schätzung nur um Kosten für die prothetischen Arbeiten handelt; die weiteren Leistungen für die Zahnbehandlung waren hiervon ausdrücklich ausgenommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Rechnungen auch fällig. Einer besonderen Begründung in der Abrechnung bedarf die Überschreitung des Gebührenrahmens des § 5 Abs. 1 GOZ bei einer Honorarvereinbarung nämlich nicht ( vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, § 2 Rdnr. 7). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag gegebenenfalls verpflichtet ist, den Patienten bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen seine Krankenversicherung durch nähere Erläuterungen zu unterstützen. Wie der Beklagte im Termin bestätigt hat, hat ihm der Zedent die erforderliche Unterstützung jedoch gewährt.

4.)

Der Zinsanspruch der Klägerin ist nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 10,25 %, begründet (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB [n. F.] für Forderungen ab dem 01.01.2002). Entgegen der Annahme des Landgerichts hat der Beklagte den Zinsanspruch auch zur Höhe bestritten. Für ihre Behauptung eines den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Schadens hat die Klägerin keinen Beweis angetreten; eine von ihr angekündigte Bankbescheinigung ist nicht vorgelegt worden. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB (a. F./n. F.) trat Verzug jeweils 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, so dass sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen folgende Zinsabrechnung ergibt:

Rechnungs-/ Zahlungsdatum Forderung Zahlung offener Betrag Zinsbeginn Zinsende 27.06.2001 5.354,31 EUR 5.354,31 EUR 28.07.2001 14.09.2001 15.08.2001 4.357,72 EUR 9.712,03 EUR 15.09.2001 05.12.2001 06.12.2001 -5.557,97 EUR 4.154,06 EUR 06.12.2001 15.02.2002 16.01.2002 3.010,75 EUR 7.164,81 EUR 16.02.2002 27.02.2002 28.02.2002 -1.318,25 EUR 5.846,56 EUR 28.02.2002 11.04.2002 12.04.2002 -614,95 EUR 5.231,61 EUR 12.04.2002 26.04.2002 25.03.2002 1.752,81 EUR -1.004,10 EUR 5.980,32 EUR 27.04.2002 06.07.2002 05.+06.06.2002 5.558,48 EUR 11.538,80 EUR 07.07.2002 15.07.2002 16.07.2002 -1.000,00 EUR 10.538,80 EUR 16.07.2002 12.08.2002 11.07.2002 3.465,89 EUR 14.004,69 EUR 13.08.2002 19.08.2002 18.07.2002 3.302,91 EUR 17.307,60 EUR 20.08.2002 03.09.2002 04.09.2002 -1.269,38 EUR 16.038,22 EUR 04.09.2002 11.09.2002 12.09.2002 -500,00 EUR 15.538,22 EUR 12.09.2002 13.03.2003 14.03.2003 -2.096,36 EUR 13.441,86 EUR 14.03.2003 19.03.2003 20.03.2003 -962,84 EUR 12.479,02 EUR 20.03.2003 30.06.2003 01.07.2003 -500,00 EUR 11.979,02 EUR 01.07.2003

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: (bis zu) EUR 16.000.

S T.

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