VG Münster, Urteil vom 05.04.2005 - 4 K 109/01.A
Fundstelle
openJur 2011, 34833
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger stammen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und sind moslemischen Glaubens. Der Kläger zu 1. ist albanischer Volkszugehöriger, die Klägerin zu 2. Angehörige der Volksgruppe der Tscherkessen. Die Kläger zu 1. bis 3. lebten zuletzt im Kosovo. Sie reisten nach ihren Angaben am 28. November 1995 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 16. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: das Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger zu 1. bis 3. zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 23. Oktober 2000 (6 K 821/96.A) ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2000 - 14 A 5356/00.A).

Am 18. Dezember 2000 beantragten die Kläger zu 1. bis 3. erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Gleichzeitig wurde auch für die 1996 bzw. 1997 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 4. und 5. Asylantrag gestellt. Zur Begründung gaben die Kläger im Wesentlichen an, sie seien im Kosovo nunmehr wegen der tscherkessischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2. von politischer Verfolgung bedroht.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 3. auf Durchführung weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung des Bescheides vom 21. Februar 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte es die Anträge der Kläger zu 4. und 5. auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger zu 4. und 5. zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung „nach Jugoslawien (Kosovo)" an. Zur Begründung führte das Bundesamt jeweils im Wesentlichen aus, es gebe keinerlei Erkenntnisse, aus denen sich die behauptete Gefährdung von Tscherkessen und Kindern aus interethnischen Ehen im Kosovo ergebe.

Die Kläger haben am 15. Januar 2001 Klage erhoben.

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Da die Tscherkessen in Kriegszeiten mit den Serben kooperiert hätten, hätten sie den Zorn der Albaner auf sich gezogen, die ihnen nunmehr besonders intensiv nachstellten. So seien bereits die Brüder der Klägerin zu 2. aus dem Kosovo vertrieben worden. Die Verfolgung der Tscherkessen reiche bis in die Familie des Betroffenen hinein. So würden ihre Abkömmlinge von Albanern vom Schulbesuch ausgeschlossen. Eine Rückkehr der Kläger in den Kaukasus sei ebenfalls nicht möglich, da sie dort wegen ihrer albanischen Herkunft verfolgt würden.

Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihren Fällen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG bestehen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Kläger, im Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo würden sie wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. zur Volksgruppe der Tscherkessen konkreten Gefahren für Leib, Leben und Freiheit durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt, durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin, einer Stellungnahme des UNHCR, Wallstraße 9-13, 10179 Berlin, und einer Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker - Deutsche Sektion -, Postfach 2024, 37010 Göttingen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. September 2004, die Stellungnahme des UNHCR vom 30. September 2003 und die Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 6. Juli 2004 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie der in den zur Akte genommenen Erkenntnisliste genannten Dokumente Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger können von der Beklagten weder die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch die Feststellung verlangen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nunmehr hier maßgeblichen Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Folgeantrag der Kläger zu 1. bis 3. vom 18. Dezember 2000 die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erfüllt (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG). Denn die geltend gemachten Ansprüche bestehen hinsichtlich sämtlicher Kläger jedenfalls in der Sache nicht. Die Kläger sind nicht politisch Verfolgte im Sinn der genannten Bestimmungen.

Eine staatliche Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen oder Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo ist auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Hoheitsgewalt im Kosovo wird seit dem Abzug der jugoslawischen und serbischen bewaffneten Kräfte und der Stationierung einer "internationalen Sicherheitspräsenz" (KFOR) entsprechend der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (EuGRZ 1999, S. 362 - 364) allein von den KFOR-Truppen in Abstimmung mit der zivilen Übergangsverwaltung unter Leitung eines UN-Beauftragten ausgeübt. Auch wenn einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Verwaltung auf albanische Stellen übertragen sein mögen, besteht - jedenfalls gegenwärtig - keine mit hoheitlicher Überlegenheit versehene „albanische Parallelregierung", sodass eine hiervon ausgehende politische Verfolgung gegenüber Minderheitengruppen nicht in Betracht kommt.

Vgl. hinsichtlich Roma und Ashkali: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 13 A 2037/04.A -, vom 4. Juli 2002 - 14 A 870/02.A - und vom 19. Februar 2002 - 14 A 588/02.A -, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 5 A 329/00 -; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 7 A 10395/95. OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2000 3 L 201/00 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 - A 14 S 2559/98 - sowie allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 -, AuAS 2000, 187.

Die Ausschreitungen am 17. und 18. März 2004, bei denen im Kosovo 19 Personen getötet und mehr als 4000 Minderheitenangehörige vor gewalttätigen Extremisten fliehen mussten, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Bei diesen örtlich begrenzten Auseinandersetzungen zählte die UNMIK-Polizei 33 größere Straßenkämpfe, an denen geschätzte 51.000 Personen teilnahmen. In fast allen Fällen konnten die bedrohten Opfer jedoch gerettet werden, die Mehrheit der 19 getöteten Personen waren albanische Angreifer, die von KFOR-Soldaten erschossen wurden. Ein Teil der vertriebenen Serben, Roma und Ashkali fand Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, andere wurden in öffentlichen Gebäuden und Privathaushalten untergebracht oder flohen in das übrige Serbien und Montenegro. Vielfach konnte die Zerstörung von Gebäuden und ganzer Siedlungen nicht verhindert werden, weil weder UNMIK-Polizei, noch KFOR oder KPS über die nötige Ausrüstung (etwa Wasserwerfer, Schutzschilde, Tränengas, Gummigeschosse) verfügten, um gewaltbereite Mengen zurückzudrängen.

Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Situation ethnischer Minderheiten - update März 2004 -; UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 9. April 2004.

Trotz der weiterhin vorliegenden instabilen Lage haben sich Ausschreitungen nicht wiederholt. Die KFOR hat ihre Präsenz in besonders brisanten Gebieten verstärkt und die Bewachung wichtiger religiöser Städte wieder aufgenommen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zudem um eine strafrechtliche Aufklärung und Aufarbeitung. So wurden nach den Unruhen 260 Personen verhaftet und in einer Vielzahl von Fällen kosovarische und internationale Staatsanwälte mit der Untersuchung betraut. Auch die Regierungs-, Partei- und Parlamentsführer rangen sich dazu durch, die Gewalt zu verurteilen und sich um Schadensbegrenzung zu bemühen. Die Regierung eröffnete einen Fond von 5 Millionen Euro, mit dessen Hilfe der Wiederaufbau von 286 niedergebrannten Häusern in verschiedenen Enklaven begonnen werden soll.

Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Situation ethnischer Minderheiten - update März 2004 -; UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 9. April 2004; von Holtey, Vertreibung von Ashkali von Vucitrn/Vushtrii am 18. März 2004.

Von einer generellen mangelnden Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft von UNMIK, KFOR und der örtlichen Sicherheitskräfte kann daher unter den gegebenen Umständen ebenso wenig die Rede sein, wie davon, dass die Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewalttätigen Unruhen im März 2004 grundsätzlich gefährdet war oder ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 13 A 2037/04. A - und vom 14. Mai 2004 - 13 A 1907/04. A - .

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen stimmen jedenfalls in Bezug auf die Verfolgungshandlung, die Schwere des drohenden Eingriffs und das geschützte Rechtsgut mit den Voraussetzungen für den Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG überein; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen.

Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119 (123 f.) und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, DVBl. 1994, 940 (941), und OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 A 6818/92.A -; Seite 19 f. (jeweils zum Abschiebungsschutz nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG).

Durch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird - in Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Abl. L 304/12) - verdeutlicht, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht nur bei staatlicher, sondern auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen können, indem hier bestimmt ist, dass eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen kann von a) dem Staat, b) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.

Danach lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo einer Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wären. Wie oben ausgeführt, gibt es keine Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen und von denen eine Verfolgung ausgeht (§ 60 Abs. 1 Satz 4 b AufenthG). Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG.

Zwar hat die - noch zur Zeit der Geltung der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG a.F. erfolgte - Beweisaufnahme im Wesentlichen ergeben, dass der Volksgruppe der Tscherkessen im Kosovo - zu denen die Klägerin zu 2. gehört - von albanischen Bevölkerungsteilen vorgeworfen wurde, auf Seiten der Serben zu stehen, weshalb es vielfach zu Bedrohungen und Schikanen gekommen ist, aus diesem Grund 1998/99 eine Reihe von tscherkessischen Familien von der russischen Regierung evakuiert worden sind und deshalb gegenwärtig nur noch eine kleine Zahl tscherkessischer Familien im Kosovo verblieben ist, die sich bemühen, möglichst unauffällig zu leben.

Vgl. die eingeholten Stellungnahmen des UNHCR vom 30. September 2003 und der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 6. Juli 2004.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Anlass, an den Angaben der Kläger zu zweifeln, sie, insbesondere die Klägerin zu 2., fühlten sich als albanisch/tscherkessische Familie im Kosovo bedroht. Insbesondere sieht das Gericht keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 2. in Zweifel zu ziehen, sie werde wegen ihrer tscherkessischen Volkszugehörigkeit auch von der - albanischen - Familie ihres Ehemannes angefeindet. Gleichwohl ist aber eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG nicht festzustellen. Denn nach der oben dargelegten Situation im Kosovo kann keine Rede davon sein, dass UNMIK und KFOR „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind", Schutz vor Verfolgung zu bieten. Vielmehr ist angesichts von gegenwärtig über 19.000 im Kosovo stationierten KFOR-Soldaten ,

vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 10. März 2005 („Kosovos Reifeprüfung"),

und 3.695 Vollzugsbeamter der internationalen Polizei sowie 27 internationaler Richter für besondere Aufgaben (Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität, Terrorismus und Ähnliches),

vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 4. November 2004,

von einer Schutzfähigkeit und -bereitschaft auszugehen. Hinzu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich Vorkommnisse wie im März 2004 wiederholen könnten. Angesichts der derzeitigen Bestrebungen Kosovos um eine Unabhängigkeit vom übrigen Serbien und Montenegro,

vgl. hierzu: Financial Times Deutschland vom 14. März 2005 („Kosovo steuert auf eingeschränkte Unabhängigkeit zu"),

und der Wiederaufnahme direkter Gespräche zwischen den Regierungen Serbiens und Kosovos,

vgl. hierzu: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. März 2005 („Kosovo-Dialog wieder aufgenommen"),

sowie des damit einhergehenden zunehmenden Drucks auf die Albaner im Kosovo, international gesetzte Standards insbesondere hinsichtlich der ethnischen Minderheiten zu erfüllen,

vgl. hierzu: Neue Zürcher Zeitung vom 15. März 2005 („Internationaler Druck auf Kosovos Albaner"), ist davon auszugehen, dass weitere pogromartige Übergriffe auf ethnische Minderheiten den Interessen Kosovos zuwiderlaufen würden,

vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 15. Februar 2005 („Serbien markiert Präsenz im Kosovo", insbesondere: „Nach den antiserbischen Unruhen vom vergangenen März wären neuerliche Negativ-Schlagzeilen derzeit das Letzte, was sich die zu gut gewandeten Politikern mutierten ehemaligen Rebellen wünschen. Ihre Taktik wurde offensichtlich verstanden."),

und deshalb trotz der weiterhin angespannten Lage künftig unterbleiben werden. Dafür sprechen jedenfalls die zahlreichen Aufrufe kosovoalbanischer Politiker zur Besonnenheit und das Ausbleiben von Unruhen nach der Anklage des zurückgetretenen Chefs der Übergangsregierung Haradinaj vor dem UNO-Tribunal in Den Haag,

Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 10. März 2005 („Kosovos Reifeprüfung"),

sowie das nach Medienberichten auch durch das deutlich verbesserte Sicherheitsdispositiv bewirkte Ausbleiben von Gewaltakten bei anderen Anlässen.

Vgl. hierzu: Neue Zürcher Zeitung vom 15. Februar 2005, a.a.O.

Angesichts dieser Umstände teilt das Gericht nicht die - im Wesentlichen auf die Überforderung der Sicherheitskräfte während der Ereignisse im März 2004 abstellende - Auffassung, im Kosovo sei von einer mangelnden Schutzgewährung auszugehen.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2005 - A 10 10587 -, Asylmagazin 2005, 20.

Im Übrigen dürfte für die Kläger auch eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG bestehen. Denn die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die Situation der Tscherkessen im Kosovo unterschiedlich ist, wobei diese Gruppe etwa in Obiliq und Fushe Kosove/Kosovo Polje enge Beziehungen zu den Kosovo-Albanern dieses Gebiets unterhalte und es keine Hinweise auf Probleme wegen ihrer ethnischen Abstammung gebe.

Vgl. die eingeholte Stellungnahme des UNHCR vom 30. September 2003.

Daher dürfte für die Kläger auch die Möglichkeit bestehen, sich etwaigen Bedrohungen durch Albaner oder der Familie des Klägers zu 1. durch Aufenthaltnahme in den genannten Gebieten zu entziehen.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Insbesondere ist der Klägerin zu 2. nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tscherkessen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - der dem § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. entspricht - mit Blick auf solche Gefahren zu gewähren, denen diese Bevölkerungsgruppe im Kosovo allgemein ausgesetzt ist. Es liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer allgemeinen „extremen Gefährdungslage" vor, die in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet.

vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 AuslG a.F.: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204).

Nach dem oben Ausgeführten ist vielmehr die Annahme einer solchen extremen Gefährdungslage auch für Angehörige der Tscherkessen im Kosovo nach den dortigen gegenwärtigen Verhältnissen nicht gerechtfertigt.

Die Kosten des Verfahrens tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger, da sie unterlegen sind. Nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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