LG Köln, Urteil vom 02.03.2005 - 25 O 115/00
Fundstelle
openJur 2011, 34123
  • Rkr:
Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.07.2000 - Az. 25 O 115/00 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 102.258,38 € (= 200.000,- DM) nebst 4 % Zinsen aus 51.129,19 € seit dem 01.05.1998 und aus weiteren 51.159,19 € seit dem 19.04.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und 2) sämtliche vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihnen aus der fehlerhaften Behandlung des Herrn Dr. H (geb. am 01.05.1965, verstorben am 27.07.1998) vom Juni 1996 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2) 2/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie 1/3 der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Sicherheit kann jeweils auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, der Kläger zu 2) das eheliche Kind des am 01.04.1965 geborenen und am 27.07.1998 verstorbenen Herrn Dr. H. Mit der Klage nehmen sie den Beklagten auf Zahlung eines ererbten Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Der verstorbene Herr Dr. H, der seinerzeit als Arzt und Sanitätsoffizier tätig war, begab sich am 13.06.1996 zu dem Oberstabsarzt Dr. K in der Luftwaffensanitätsstaffel in Köln-Wahn wegen einer blutenden Hautläsion am Rücken unterhalb des rechten Schulterblatts. Dr. K stellte einen Naevus mit unregelmäßiger Oberfläche von ca. 5 x 5 mm Durchmesser fest, auf dem eine etwa 2 x 2 mm große bereits geronnene Oberflächenblutung zu erkennen war. Dr. K exzisierte die Hautveränderung in einer Größe von ca. 1 x 2 cm mit Sicherheitsabstand im klinisch gesund erscheinenden Hautverband. Das exzisierte Material übersandte er an den Beklagten mit folgender Fragestellung: "blutender Naevus, Malignitätsverdacht". In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 20.06.1996 befundete der Beklagte das Präparat, das in einer zu hohen Formalin-Konzentration fixiert worden war, aber gleichwohl untersucht werden konnte, als gutartig, nämlich als bereits gealterten SPITZ-Tumor. Er schloss insbesondere einen Anhalt für ein invasives malignes Melanom sowie eine andersartige Krebserkrankung der Haut oder der Hautanhangsgebilde im betroffenen Bereich definitiv aus. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Zeugen Dr. K telefonisch mitgeteilt; der weitere Inhalt des in diesem Zusammenhang geführten Telefonats ist zwischen den Parteien streitig.

Aufgrund dieser Diagnose des Beklagten wurde eine weitergehende Diagnostik und Behandlung der Hautveränderung nicht eingeleitet.

Im August 1997 wurden bei Herrn Dr. H zwei unter der Haut gelegene Schwellungen (rechts im Nacken und am Vorderrand der linken Achselhöhle) entfernt und untersucht. Die Diagnose ergab Metastasen eines amelanotischen Melanoms. Im weiteren tragischen Verlauf streute das metastasierende Melanom Stadium IV in Lunge, Leber, Bronchus, Hirn, Bauchspeicheldrüse, Extremitäten pp., obwohl mannigfache Behandlungen durchgeführt. wurden. Herr Dr. H verstarb am 27.07.1998 an den Folgen dieser Krebserkrankung.

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe das ihm von dem Zeugen Dr. K übersandte Präparat nicht sorgfältig untersucht und habe daher mehrere Kriterien, die auf ein malignes Melanom hinwiesen, nicht berücksichtigt. Auch den mehrfachen Hinweisen des Zeugen Dr. K auf einen Malignitätsverdacht und darauf, dass es sich um einen spontan und ohne äußere Einwirkung blutenden Naevus gehandelt habe, sei er nicht nachgegangen.

Die Kläger behaupten weiter, bei rechtzeitiger Diagnose der Erkrankung hätten Heilungschancen, jedenfalls aber deutliche bessere Überlebenschancen bestanden.

Der Beklagte ist wegen Säumnis im Termin vom 05.07.2000 verurteilt worden, an die Kläger als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld von 200.000,- DM nebst 8 % Zinsen aus 100.000,- DM seit dem 01.05.1998 und aus weiteren 100.000,- DM seit dem 19.04.2000 zu zahlen. Weiter ist festgestellt worden, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern sämtliche vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihnen aus der fehlerhaften Behandlung des Herrn Dr. H vom Juni 1996 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Gegen das am 20.07.2000 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 02.08.2000 Einspruch eingelegt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Versäumnisurteil vom 05.07.2000 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Er bestreitet das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Das von ihm überprüfte Gewebe habe keinen bösartigen Tumor aufgewiesen. Mehrfache Nachfragen des Zeugen Dr. K und in diesem Zusammenhang geäußerte Hinweise auf einen Malignitätsverdacht habe es nicht gegeben. Dr K habe in einem ersten Telefonat um eine Eilbehandlung gebeten; in einem zweiten Telefonat sei nur das Untersuchungsergebnis mitgeteilt worden.

Der Beklagte bestreitet weiter, dass es sich bei dem von ihm untersuchten Gewebe um den Primärtumor gehandelt habe; vielmehr hätte ein anderweitiges malignes Melanom bestanden. Im übrigen habe der Verstorbene auch bei einer Diagnose im Juli 1996 keine signifikant höhere Überlebenschance gehabt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.01.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H2 vom 24.08.2001, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23.11.2001 und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2004 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Prof Dr. S vom 28.02.2003 verwiesen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. K. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2005 Bezug genommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 05.07.2000 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO.

Der Klägerin zu 1) steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf ein ererbtes Schmerzensgeld gem. §§ 1922, 847 Abs. 1 BGB a.F. zu.

Ausweislich des am 01.09.1998 vor dem Amtsgericht Brühl eröffneten Erbvertrages vom 31.07.1995 ist die Klägerin zu 1) Alleinerbin ihres am 27.07.1998 verstorbenen Ehemannes Dr. H geworden. Der Kläger zu 2) ist damit nicht Erbe geworden und hat daher keinen Anspruch auf ein ererbtes Schmerzensgeld.

Die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung bezieht sich auf Ansprüche der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) aus eigenem Recht gem. §§ 823 ff. BGB, so dass der Kläger zu 2) insoweit aktivlegitimiert ist.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer einen Behandlungsfehler des Beklagten bestätigt.

Die Kammer ist aufgrund des sorgfältigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H2 davon überzeugt, dass das dem Beklagten im Juni 1996 übersandte Präparat von diesem falsch als gutartiger Spitz-Tumor beurteilt worden ist.

Der Sachverständige Prof. Dr. H2 hat ausgeführt, das in dem Hautexzisat mehrere, in der Dermatohistopathologie als Kennzeichnen eines malignen Melanoms allgemein akzeptierte Kriterien nachweisbar waren, nämlich das Vorhandensein atypischer Melanozyten mit vergrößerten Nukleonen und Polymorphen Kernen, die solide Anordnung der atypischen Melanozyten ohne Nestbildung, die fehlende Ausreifung der atypischen Melanozyten zur Basis der Läsion hin und schließlich das Vorhandensein von Mitosen auch im Bereich der Basis der Läsion. Der Tumor wies in seiner Basis ausgeprägte Kernatypien auf, die auf ein malignes Melanom hinweisen. Der Sachverständige hat zwar eingeräumt, dass die Diagnose eines malignen Melanoms außerordentlich schwierig ist. An dem untersuchten Präparat hätten aber alle Kriterien, die für eine Zuordnung zu einem bösartigen Tumor sprechen, in mehr oder weniger starker Ausprägung vorgelegen.

Nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige Prof. Dr. H2 ein weiteres Präparat, das von dem Verstorbenen stammt und das der Beklagte zunächst bereits entsorgt glaubte und erst im Jahre 2004 wieder aufgefunden haben will, einer immunhistochemischen Untersuchung zugeführt. Diese ergab eine starke Positivität für den Marker HMB 45 sowie zwei weitere Melanommarker. Diese Untersuchungen allein geben zwar noch keinen zwingenden Hinweis einer Bösartigkeit, allerdings sprechen diese deutlichen Erhöhungen eher für einen bösartigen als für einen gutartigen Tumor. Zu der Behauptung des Beklagten, seine eigene erneute Untersuchung im Jahre 2004 habe eine eindeutig negative HMB 45 – Reaktion ergeben, hat der Sachverständige zwar erklärt, dass bei derartigen Untersuchungen zahlreiche Fehlerquellen existierten. Gleichwohl gehe er von einem fehlerfreien Ergebnis seiner sachverständigen Untersuchung aus, zumal er die Untersuchung in Bezug auf zwei zusätzliche Marker durchgeführt habe und auch insoweit positive Ergebnisse erzielt habe.

Schließlich hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass er einen seiner Stellvertreter um Beurteilung des Präparates gebeten habe, wobei dieser keine Kenntnis von der Erkrankung hatte. Auch dieser sei allein aufgrund seiner Untersuchung und Auswertung zu der Diagnose eines bösartigen Tumors gekommen.

Das am 13.06.1996 exzidierte maligne Melanom war der Primärtumor für die später aufgetretenen Hautmetastasen.

Die Begutachtung der Hautmetastasen durch den Sachverständigen hat einen gleichartigen morphologischen Aspekt eines hier nicht pigmentierten, solide aufgebauten, malignen Tumors ergeben. Im Zusammenhang mit der positiven HMB-45-Reaktion der Tumorzellen kann daher zweifelsfrei die Diagnose von Metastasen eines amelanotischen malignen Melanoms gestellt werden.

Der Sachverständige hält es weiter für ausgeschlossen, dass ein an anderer Stelle lokalisiertes malignes Melanom Ausgangspunkt des metastasierenden Tumorleidens gewesen sein könnte. Denn im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts des verstorbenen Herrn Dr. H im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz sind bei einem dermatologischen Konzil weitere melanomverdächtige Hautveränderungen eben nicht nachgewiesen worden. Als Ausgangspunkt eines metastasierenden Tumorleidens der vorliegenden Art kommt in seltenen Ausnahmefällen auch die Analschleimhaut, die Mundschleimhaut oder das Auge in Frage, was aber bei dem Patienten Dr. H ausgeschlossen werden kann. Denn derartiges wurden im Bundeswehrzentralkrankenhaus nicht nachgewiesen, obwohl sogar eine Proktorektoskopie durchgeführt wurde. Da auch die Kammer keine Veranlassung sieht, die dermatologische Konsiliaruntersuchung in Frage zu stellen, haben sämtliche in der Zeit ab 1997 durchgeführten Untersuchungen keinen Hinweis auf einen anderweitigen Primärtumor ergeben.

Der somit gegebene Diagnosefehler führt auch zu einer Haftung des Beklagten. Der Beklagte weist zwar darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des BGH Diagnosefehler nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu werten sind, vgl. dazu Geiß / Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflagen, 2001, S. 149 m. w. N. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die erhobenen Befunde nicht immer eindeutig sind und es trotz des Einsatzes technischer Hilfsmittel nicht durchgängig gelingt, eine eindeutige Diagnose zu stellen, vgl. BGH VersR 1981, 1033,01034. Vorliegend war aber nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H2 die Diagnose in Bezug auf das zu untersuchende Exzisat gerade nicht zweifelhaft, sondern ließ bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nur den Schluss auf eine bestimmte Diagnose, nämlich ein malignens Melanom zu.

Der Ursachenzusammenhang zwischen der Falschbefundung durch den Beklagten und dem tragischen Verlauf der Erkrankung des Dr. H in der Folgezeit ist anzunehmen.

Soweit diesbezüglich Zweifel verbleiben, gehen diese zu Lasten des Beklagten. Insoweit kommen den Klägern nämlich Beweiserleichterungen, die letztlich zur Umkehr der Beweislast führen, zugute, denn es handelt sich um einen fundamentalen Diagnoseirrtum und damit um einen groben Behandlungsfehler, vgl. BGH VersR 1979, 939.

Mit der fehlerhaften Bewertung des Tumors als gutartig liegt zu Überzeugung der Kammer ein medizinisches Fehlverhalten vor, das aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die Kammer stützt sich dabei zum einen auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H2, der zu dem Ergebnis kommt, dass sich in dem dem Beklagten übersandten Präparat zu dessen Histologie-Nr. ......#/...... ein malignes Melanom darstellte. Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung vor der Kammer insgesamt zu verstehen gegeben, dass an dieser Diagnose aus seiner sachverständigen Sicht keinerlei Zweifel bestehen, auch wenn er wiederholt hervorgehoben hat, dass die Diagnose eines malignen Melanoms wegen der verschiedenen dabei zu berücksichtigenden Kriterien außerordentlich schwierig ist. In diesem Zusammenhang hat er auf eine Veröffentlichung von Prof. Dr. B hingewiesen, der über eine Begutachtung von 37 Tumoren durch 8 höchstqualifizierte Pathologen berichtete. Danach sei lediglich in 62 % der begutachteten Präparate eine übereinstimmende Meinung der Experten erzielt worden.

Weiter hat er erläutert, dass er im Zeitpunkt seiner Begutachtung zwar Kenntnis von dem weiteren tragischen Verlauf hatte, die Begutachtung jedoch allein anhand objektiver Kriterien erfolgte. Um jedoch eine weitere objektive und unvoreingenommene Beurteilung zu erhalten, habe er das Präparat durch einen seiner Stellvertreter, der über den Hintergrund nicht informiert war, im Institut für Pathologie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf untersuchen lassen. Auch dieser sei zum dem Ergebnis eines bösartigen Tumors gekommen.

Gerade diese in verschiedenen Untersuchungen erzielte Übereinstimmung in der Diagnose als malignes Melanom weist zur Überzeugung der Kammer aber darauf hin, dass es sich bei dem von dem Beklagten untersuchten Präparat gerade nicht um einen der besonders schwierig zu beurteilenden Fälle handelt, die eine Diagnose außerordentlich schwierig macht. Vielmehr bestätigt auch die im Jahre 1998 erfolgte Referenzbegutachtung durch Prof. Dr. X, dem Direktor der Klinik für Dermatologie und Venerologie der Medizinischen Universität Lübeck, dass für diesen kein Zweifel an der Diagnose eines malignen Melanoms mit Zügen eines Naevus Spitz bestand. Dazu hat Prof. Dr. X ausgeführt, dass bei einer vorangegangenen mechanischen oder kaustischen Traumatisierung die Diagnose eines Naevus Spitz diskutiert werden könnte, gleichwohl ein malignes Melanom aber nicht sicher ausgeschlossen werden könnte.

Wegen dieser in den verschiedenen Untersuchungen erzielten gleichen Diagnose und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H2 dazu, welche verschiedenen objektiven Kriterien sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtschau für die Diagnose eines malignen Melanoms sprechen, ist die Kammer der Auffassung, dass es sich in diesem konkreten Fall eben nicht um eine in der Schwierigkeit der Beurteilung begründete und daher ggf. vertretbare Falschbefundung handelt.

Zum anderen liegt zur Überzeugung der Kammer ein fundamentaler Diagnoseirrtum deshalb vor, weil der Beklagte die ihm von dem Zeugen Dr. K mitgeteilten klinischen Befunde unberücksichtigt gelassen hat. Die Falschbefundung des Beklagten erscheint aus objektiv ärztlicher Sicht gerade deshalb nicht mehr verständlich und durfte ihm schlechterdings nicht unterlaufen, weil er aufgrund der ihm von dem Zeugen Dr. K geschilderten klinischen Befunde den objektiv unzweifelhaft in dem Präparat erkennbaren Atypien als Hinweis auf eine Malignität besondere Beachtung hätte schenken müssen.

Der Zeuge Dr. K hatte den Beklagten schon auf dem Überweisungsschein auf das Symptom eines blutenden Naevus und auf den sich daraus ergebenden erhöhten Malignitätsverdacht hingewiesen. Der Zeuge Dr. K hat darüber hinaus in seiner Vernehmung vor der Kammer erklärt, den Beklagten in einem Telefonat im Anschluss an dessen Befundbericht darauf hingewiesen zu haben, dass es sich um eine spontane und nicht etwa eine manipulativ verursachte Blutung des Naevus gehandelt habe. Wegen des von ihm erhobenen klinischen Befundes habe er erneut auf eine möglicherweise bestehende Malignität hingewiesen. Der Beklagte habe jedoch – zu seiner damaligen Erleichterung – auf seine sorgfältige pathologische Untersuchung hingewiesen, die eindeutig einen nicht malignomverdächtigen Befund ergeben habe.

Dem von dem Zeugen mitgeteilten klinischen Befund und der Mitteilung, dass aus seiner Sicht eine Manipulation ausgeschlossen werden könne, hat der Beklagte jedoch nicht die – auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H2 – erforderliche Bedeutung beigemessen, sondern ist ohne weitere kritische Würdigung bei seiner Diagnose geblieben.

Gerade der geschilderte klinische Befund hätte jedoch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu einer erneuten kritischen Überprüfung der ersten Diagnose des Beklagten führen müssen. Dies umso mehr, als der Beklagte selbst im Nachsatz / Kommentar zu seiner Beurteilung vom 20.06.1996 eine unbedingte Überprüfung der Anamnese des Patienten in Bezug auf eine inadäquate Vorbehandlung (z.B. Ätzungsversuch) anregte. Gerade deshalb erscheint es nicht mehr verständlich, dass er dem ihm mitgeteilten klinischen Befund des Zeugen Dr. K keine Bedeutung schenkte.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, dem Zeugen Dr. K, der kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, keinen Glauben zu schenken. Er hatte noch eine sehr gute Erinnerung an das Geschehen im Jahre 1996, zumal er sich aufgrund des klinischen Befundes zunächst große Sorge in Bezug auf eine Malignität hatte und daher das von dem Beklagten mitgeteilte Ergebnis mit großer Erleichterung aufgenommen hatte. Darüber hinaus hatte der Zeuge in einem Schreiben an Prof. Dr. L2 vom 16.10.1998 ( SH I, Anlage zur Klageschrift, K 22) den Inhalt des im Zusammenhang mit der Befundübermittlung geführten Telefonats in gleicher Weise geschildert.

Der Behandlungsfehler des Beklagten war auch zumindest geeignet, die eingetretene Schädigung des verstorbenen Dr. H zu verursachen, dazu BGH NJW 1977, 796. Insbesondere ist ein Kausalzusammenhang nicht gänzlich unwahrscheinlich, BGH NJW 1998, 1780. Die eingetretene Schädigung, nämlich die Metastasierung des Melanoms in der Stufe IV, war gerade eine typische Folge der fehlerhaften Diagnose.

Den Nachweis, dass auch bei pflichtgemäßem Handeln der Verstorbene in gleicher Weise geschädigt wäre, kann der Beklagte zur Überzeugung der Kammer nicht führen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass auch eine richtige Diagnose im Juni 1996 die Überlebenschance des verstorbenen Dr. H nicht erhöht hätte. Der dermatologische Sachverständige Prof. Dr. S hat in seinem nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten vom 28.02.2003 zwar dargelegt, dass die Überlebenswahrscheinlichkeit nach einem malignen Melanom nicht als sicher beurteilt werden kann, da es kein Standardverfahren in der Behandlung gibt. Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, dass gerade die frühzeitige Entfernung des Melanoms für die Prognose entscheidend ist. Nach seiner Einschätzung wären die Behandlungschancen für den verstorbenen Patienten bei korrekter Diagnosestellung günstiger gewesen, da ein anderes therapeutisches Vorgehen erfolgt wäre. Neben einer Nachexzision mit Sicherheitsabstand wäre eine konsequente Durchsuchung anderer Organsysteme sowie eine gründliche Inspektion der Haut auf eventuell bereits stattgefundene Metastasierung erfolgt. Möglicherweise hätte sich eine Entfernung des sog. "Wächter-Lymphknotens" (SLND) und eine sofort eingeleitete immunologische Therapie mit Interferon alpha angeschlossen. Die günstigeren medizinischen Behandlungschancen hätten zwar nicht zu einer wissenschaftlich gesicherten Verbesserung der Prognose geführt und eine Heilung wäre eher unwahrscheinlich gewesen. Die Erfolgsaussichten der verschiedenen Therapien variieren im Einzelfall und können nicht verallgemeinert werden. Daher kann im Falle des Patienten Dr. H ein Therapieerfolg bei einer rechtzeitigeren Diagnose im Juni 1996 nicht ausgeschossen werden. Wegen der von dem Sachverständigen ausdrücklich als "günstiger" eingeschätzten medizinischen Behandlungschancen kann der Beklagte daher den Nachweis, dass Dr. H auch bei richtiger Diagnose im Juni 1996 in gleicher Weise geschädigt worden wäre, nicht führen.

Der Klägerin zu 1) als Erbin ihres Ehemannes steht nach §§ 823, 847 a. F. BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 200.000,- DM (102.258,38 €) zu.

Maßgebend für die Bemessung der nach § 847 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzung, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Alle diese Umstände sind in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen und in eine angemessene Beziehung zur Entschädigung zu setzen. Dabei soll das Schmerzensgeld in erster Linie einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen darstellen, daneben auch der Genugtuung des Geschädigten für erlittenes Unrecht dienen.

Hiervon ausgehend ergibt sich auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens und der vorliegenden ärztlichen Behandlungsunterlagen, dass die körperlichen und seelischen Leiden, die nicht ausschließbar auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind, als überaus gravierend anzusehen sind. Der verstorbene Dr. H hat sich nach Diagnose der Erkrankung über ein Jahr lang bis zu seinem Tode zahlreichen Untersuchungen, Operationen und Therapien unterziehen müssen, die mit erheblichen Schmerzen und Qualen verbunden waren.

Die mit diesen Beeinträchtigungen verbundenen seelischen Belastungen erachtet die Kammer als mit den körperlichen Leiden mindestens gleichwertig, wenn nicht gar höhergewichtig. Der verstorbene Dr. H hat von seiner Erkrankung und deren Tragweite wenige Wochen nach der Geburt seines Sohnes, des Klägers zu 2) erfahren. Ihm als Arzt war bekannt, dass bei rechtzeitiger Diagnose durch den Beklagten die Erfolgsaussichten der Therapien besser gewesen wären. Deshalb hatte er bereits rechtliche Schritte gegen den Beklagten eingeleitet. Den Krankenunterlagen lässt sich entnehmen, wie gravierend die seelische Extremsituation im Hinblick auf die sich mehr und mehr herausstellende Hoffnungslosigkeit der Lage war.

Im Rahmen der Genugtuungsfunktion hat die Kammer schließlich dem Umstand Rechnung getragen, dass das Verhalten des Beklagten als grob fehlerhaft zu werten ist.

Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte hält die Kammer einen Gesamtbetrag von 200.000,- DM für angemessen, aber auch für ausreichend.

Die darauf zu entrichtenden Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291. BBG a.F. Die Kläger haben trotz des Bestreitens des Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich in den Jahren ab 1998 durch eine Geldanlage in Wertpapieren oder Festgeld eine Verzinsung in Höhe der behaupteten 8 % erzielen ließ.

Der Beklagte haftet weiter auf Ersatz des den Klägern entstandenen und künftige entstehenden materiellen Schadens. Dass der Feststellungsantrag auch zurückliegende Zeiträume, die grundsätzlich einer Bezifferung zugänglich wäre, umfasst, ist unbedenklich.

Die Kläger sind allerdings nicht Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB, sondern jeder hat einen selbständigen eigenen Anspruch gegen den Beklagten, vgl. Palandt / Sprau, § 823 Rn. 74, § 844 Rn. 5 jeweils m.w.N..

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92,100, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Streitwert:

Klageantrag zu 1): 200.000,- DM

Klageantrag zu 2): 100.000,- DM

insgesamt: 300.000,- DM = 153.387,56 €