OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 Ss OWi 170/05
Fundstelle
openJur 2011, 33801
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 43 OWi 182 Js 1184/04 F 27/04
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Zusatz:

Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts greift nicht durch.

Soweit der Betroffene die fehlerhafte Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags zu Ziffer 1 beanstandet, ist diese Verfahrensrüge bereits nicht in einer den Anforderungen der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben, weil die den (behaupteten) Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen nicht vollständig angegeben werden. Verfahrensrügen müssen so begründet werden, dass das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Rechtsmittelführers zutrifft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 344 Rdnr. 21). Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt, müssen der Inhalt des Beweisantrags (Beweistatsache und Beweismittel), der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses begründenden Tatsachen mitgeteilt werden (Meyer-Goßner, § 244 Rdnr. 85). Hinsichtlich des Beweisantrags zu Ziffer 1. gibt der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vom 15. Januar 2005 aber lediglich das Beweisthema, nicht jedoch daneben das Beweismittel an. Lediglich im Zusammenhang mit dem dort ebenfalls auf Seite 4 mitgeteilten Beweisantrag zu Ziffer 2. wird als angebotenes Beweismittel zu dem zuvor geschilderten Beweisthema ein Sachverständigengutachten genannt. Nach der im Rahmen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO allein maßgeblichen Rechtsbeschwerdebegründungsschrift bleibt damit aber unklar, ob dieses Beweismittel (Sachverständigengutachten) auch in Bezug auf den zuvor nur hinsichtlich des Beweisthemas zitierten Beweisantrag zu Ziffer 1. angeboten wurde. Ein klärender Blick in das Hauptverhandlungsprotokoll ist dem Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge aber verwehrt.

Von diesen formellen Bedenken abgesehen begegnet die Ablehnung des Beweisantrags zu Ziffer 1. auch sachlich keinen Bedenken. Ob das vom Gericht durch Inaugenscheinnahme beweismäßig verwertete Schaublatt "auf Grund möglicher Fehlerquellen" nicht geeignet ist, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "an einer bestimmten Örtlichkeit nachzuweisen", ist rechtlich unerheblich, weil der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen ist (vgl. BayObLG NZV 1996, 160).

Auch soweit der Betroffene die Nichtbescheidung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags zu Ziffer 2. rügt, bleibt diese Verfahrensrüge ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob diese Verfahrensrüge - so die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Auffassung - deshalb nicht in zulässiger Weise gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben worden ist, weil in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift der Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, mit dem nach dem Vorbringen des Betroffenen auf Grund der in dem Ablehnungsbeschluss "nicht nur versehentlich erfolgten Singularformulierung" nur der Beweisantrag zu Ziffer 1. beschieden wurde, nach der vom Amtsgericht in den Urteilsgründen vertretenen Auffassung aber zugleich auch der Beweisantrag zu Ziffer 2. abgelehnt wurde, nicht wiedergegeben ist. (Für die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts spricht im übrigen, dass die von dem Verteidiger des Betroffenen handschriftlich verfassten und als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen zwei Beweisanträge im Hauptverhandlungsprotokoll ebenfalls in Singularform wie folgt festgehalten sind: "Der Verteidiger stellt den aus der Anlage ersichtlichen Beweisantrag"). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf der behaupteten Nichtbescheidung des Beweisantrags zu Ziffer 2. beruht (vgl. § 337 StPO). Aus den Urteilsgründen ergibt sich der eindeutige, wenn auch in dem unglücklich formulierten, gerichtlichen Ablehnungsbeschluss allenfalls ansatzweise zum Ausdruck gebrachte Wille des Gerichts, auch den Beweisantrag zu Ziffer 2. nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG abzulehnen. Das Amtsgericht war zweifelsfrei entschlossen, dem Beweisantrag zu Ziffer 2. nicht stattzugeben. Die - zumindest gewollte - Ablehnung des Beweisantrags zu Ziffer 2. war sachlich von § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gedeckt, weil die insoweit unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, das Fahrzeug gebe eine Geschwindigkeit von 120 km/h nicht her, ohne vernünftigen Grund so spät vorgebracht wurde, dass die beantragte Beweiserhebung eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach sich gezogen hätte. Da der Betroffene mit dem in Rede stehenden Lkw nebst Anhänger nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen "ausweislich des sichergestellten Schaublattes" am 1. Juli 2004 zwischen 20.10 Uhr und 21.15 Uhr viermal eine Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren war und demnach unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges in Höhe von 6 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten hatte, ohne dass konkrete Hinweise für eine Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsaufzeichnung vorlagen, war das Amtsgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten, dem Beweisantrag zu Ziffer 2. nachzugehen.

Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils auf materiellrechtliche Fehler deckt einen solchen zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. April 2005, denen der Senat folgt, verwiesen.