AG Nettetal, Urteil vom 24.02.2005 - 19 C 339/04
Fundstelle
openJur 2011, 33570
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Euro 253,34 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2005, abzüglich am 09.02.2005 gezahlter Euro 126,67.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars gemäß Rechnung vom 22.11.2004 in voller Höhe zu. Unstreitig ist, dass die Beklagten wegen der Alleinschuld des Beklagten zu 1.) an dem hier fraglichen Verkehrsunfall die gesamten unfallbedingten Schäden tragen. Hierzu zählen auch die Anwaltskosten, die hier zu Recht mit dem 1,3 fachen Satz zugrundegelegt wurden. Zwar verweist die Beklagtenseite darauf, dass es sich bei der Gebühr nach Nummer 2400, die als Geschäftsgebühr einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht, um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG handelt und die Gebühr sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die sonstigen Umstände nach billigem Ermessen bestimmt. Hier ist der Ansatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers von 1,3 nicht unbillig im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Es ist nämlich zu beachten, dass die Abrechnung dieses Straßenverkehrsunfalles nicht völlig einfach war, wie schon das Anschreiben vom 20.10.2004 zeigt. Hier war nämlich nach Vorliegen des Gutachtens noch ein Abzug wegen der Differenzbesteuerung vorzunehmen und rechtliche Überlegungen dazu anzustellen, ob bei dem gegebenen Totalschaden ein Nutzungsausfallschaden und eine Pauschale für An- und Abmeldekosten geltend gemacht werden können. Damit kann dahinstehen, ob die Zugrundelegung des 1,3 fachen Satzes in einfachen "Normalfällen" unangemessen hoch ist, da er angesichts der oben beschriebenen Einzelfallumstände hier nicht als unangemessen hoch erscheint. An dieser Entscheidung ändern auch nichts die von den Beklagten zu den Akten gereichten Urteile anderer Gerichte, da auch sie auf einer Beurteilung der Einzelheiten des konkreten Falles abstellen. Damit schulden die Beklagten Erstattung der kompletten Anwaltskosten gemäß Rechnung vom 22.11.2004; abzüglich der vorprozessual gezahlten Euro 181,54 und der nach Rechtshängigkeit gezahlten Euro 126,67.

Bezüglich des letztgenannten Betrages liegt eine beidseitige Erledigungserklärung vor.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesetz.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91, 91 a ZPO. Soweit eine Teilerledigung bezüglich des nach Rechtshängigkeit gezahlten Betrages vorliegt, erscheint es billig, insoweit die Beklagten auch mit den Kosten zu belasten, da sie sich nach obigen Ausführungen insoweit zu Recht freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §§ 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, räumt das Gesetz dem Anwalt bei der Bestimmung seiner Gebühr ein Ermessen ein, dessen Ausübung von den Einzelheiten des Falles abhängt.

Streitwert: bis Euro 300,00

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte