OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005 - 13 B 667/05
Fundstelle
openJur 2011, 32828
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 L 2155/04
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 7162/04) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. September 2004, soweit ihm darin untersagt wurde, die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" zu führen, und den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2004 zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der schnellstmöglichen Durchsetzung der Verfügung fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2004 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Im Rahmen dieser Bestimmung, die die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen, reicht jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.

Vgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, vom 13. Januar 2004 - 13 B 2246/04 - , vom 16. Juni 2003 - 13 B 951/03 -, 10. September 2003 - 13 B 1313/03 -, vom 21. Dezember 1995 - 13 B 3118/95 - und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424.

Dem genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem in Frage stehenden Bescheid. Aus der Begründung ist die einzelfallbezogene Entscheidung der Antragsgegnerin erkennbar, ein weiteres Führen der beanstandeten Bezeichnung durch den Antragsteller kurzfristig zu unterbinden und der Gefahr einer Nachahmung vorzubeugen. Dass die Antragsgegnerin dabei nicht differenziert hat zwischen den Bezeichnungen "Fachzahnarzt für Implantologie" - diesen Teil der Untersagungsverfügung hat der Antragsteller im weiteren Verfahren nicht angefochten - und "Zahnarzt für Implantologie" - diese Bezeichnung war/ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und der gerichtlichen Verfahren - ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Die Untersagungsverfügung vom 17. September 2004 bezieht sich sowohl in der Benennung des Verfügungsinhalts als auch im Entscheidungstenor auf beide Bezeichnungen. Dementsprechend betrifft auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gleichermaßen beide Bezeichnungen und demgemäß auch die - nur noch in Frage stehende - Untersagung der Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie". Die nachträgliche verfahrensmäßige Beschränkung des Antragstellers auf diesen Teil der Verfügung führt nicht dazu, dass eine zunächst ausreichende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nunmehr nicht mehr diese Qualität haben soll. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt worden sind, kommt es für die Prüfung der Begründung am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wegen der mit großer Wahrscheinlichkeit gegebenen Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. September 2004 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung nicht wiederherzustellen, begegnet keinen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob den Ausführungen zur Geltung einer Jahresfrist für die Erhebung der Klage nach dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2004 zu folgen ist. Jedenfalls ist angesichts der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dargelegten Umstände in Zusammenhang mit der Klageerhebung dem Antragsteller bezüglich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht.

Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin stützt sich auf §§ 16, 20 der Berufsordnung - BO - der Antragsgegnerin vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW S. 1668) mit den - hier maßgebenden - Änderungsfassungen vom 12. Mai 2001 (MBl. NRW S. 1373) und 16. Mai 2003 (MBl. NRW S. 899). Danach ist der Zahnärztin oder dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt, das Führen von Zusätzen über akademische Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, zulässig und können besondere Qualifikationen u. a. als "Tätigkeitsschwerpunkt(e)" ausgewiesen werden. Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste zählt. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, verletzen dabei den durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Vor dem Hintergrund, dass das Werbeverbot für Zahnärzte/Ärzte dem Schutz der Bevölkerung dienen und einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen soll, gilt als berufswidrig in diesem Sinne unter anderem das Führen von Zusätzen, die in Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken/Patienten führen können, was das Vertrauen in den Zahnarzt-/Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, NJW 2004, 2656; vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470; vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 - u. - 1 BvR 70/01 -, NJW 2003, 1027; vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331; vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. -, NJW 2001, 2788; und vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerwGE 85, 248.

Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierendabstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht beispielsweise auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, Urteile vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516 und vom 27. April 1995 - 1 ZR 116/93 - GRUR 1995, 612; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, und vom 10. November 2003 - 13 B 1703/03 -.

Nach diesen Kriterien ist die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" unzulässig und daher berufswidrig. Abzustellen ist dabei allein auf diesen vom Antragsteller gewählten Begriff, so dass es unerheblich ist, ob und in welcher Weise eine andere Bezeichnung zulässig wäre. Des Weiteren kann die vom Antragsteller gewählte Bezeichnung nicht in ihre einzelnen Wort-Bestandteile zerlegt werden; diese wird aus der maßgebenden Patientensicht nur in ihrer Gesamtheit wahrgenommen und ist deshalb auch nur als ganze zu betrachten.

Zwar kann der Hinweis eines Zahnarztes auf einen bestimmten Teilbereich des gesamten Spektrums zahnärztlicher Tätigkeit, hier den der Implantologie, eine im Interesse des Patienten sachangemessene Information sein, weil auf diese Weise dem Informationsbedürfnis des Patienten, bei in Frage stehenden implantologischen Behandlungsmaßnahmen den (auch) in diesem Bereich tätigen Zahnarzt ausfindig machen zu können, Rechnung getragen wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 - a. a. O.

Jedoch muss dies in einer Art und Weise geschehen, dass Irreführungen und Verwechselungen sowie Unsicherheiten beim Patienten vermieden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller offenbar auf das Führen der Bezeichnung "Fachzahnarzt für Implantologie" verzichtet, weil die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 16. Mai 1998 die Verwendung des Begriffs "Fachzahnarzt" nur in Verbindung mit den Gebieten Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Paradontologie vorsieht. Aber auch der Begriff "Zahnarzt für Implantologie", der formell in der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen ist, ist geeignet, Patienten zu verunsichern und zu verwirren, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Der Begriff "Zahnarzt" ist in Verbindung mit der Approbation (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG) berufsrechtlich besetzt und kennzeichnet die Berufsausübung als Zahnarzt, während es nach der postgradualen Ausbildung des Antragstellers an der E. - Universität in L. , aus der der Antragsteller die Berechtigung der in Frage stehenden Bezeichnung ableitet, um die Anerkennung und das Führen eines akademischen Grades geht. Die Wortkombination "Zahnarzt für ..." suggeriert eine Nähe und Vergleichbarkeit zum "Fachzahnarzt für ..." und erweckt damit beim verständigen Patienten den Eindruck, als sei die Bezeichnung Ausdruck einer besonderen durch förmliche Weiterbildung erworbenen zusätzlichen Qualifikation und als ob sich der Betreffende einer entsprechenden Weiterbildung unterzogen habe. Aus Sicht eines verständigen Patienten kann die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" sowohl dahin verstanden werden, dass es sich um einen nur und ausschließlich im Bereich der Implantologie tätigen Zahnarzt handelt, sowie - was beim Antragsteller im Vordergrund stehen wird - auch dahin, dass es sich um einen Zahnarzt mit besonderer Qualifikation oder zumindest häufiger Tätigkeit in diesem Bereich handelt. Beides ist für die Patienten gleichermaßen unklar und verwirrend, weil mit der in der ersten Alternative liegenden Einengung des Tätigkeitsspektrums des Zahnarztes der Eindruck erweckt wird, dass der betreffende Zahnarzt für "normale" zahnärztliche Behandlungstätigkeiten außerhalb des Bereichs der Implantologie nicht zur Verfügung steht, und weil die zweite Alternative auf eine vermeintliche Qualifikation hindeutet, die tatsächlich nicht gegeben ist.

Auf die mit der postgradualen Ausbildung in L. verbundene zusätzliche Qualifikation im Bereich der Implantologie kann der Antragsteller zudem in anderer Weise als durch die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" aufmerksam machen. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist er grundsätzlich zur Ankündigung (auch) im Ausland erworbener Qualifikationen berechtigt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, a. a. O. und vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 -, DVBl. 2003, 262; VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 16 K 00.4995 -, MedR 2003, 308.

Von daher ist es dem Antragsteller unbenommen, auf den nach der postgradualen Ausbildung in L. verliehenen akademischen Grad "Master of Science" hinzuweisen. Dabei bedarf es in diesem Verfahren keiner Auseinandersetzung darüber, welche der vorgelegten Verleihungsurkunden der E. -Universität L. maßgebend ist (die Kopie der Verleihungsurkunde vom 18. Februar 2005 unterscheidet sich hinsichtlich der abgeleisteten Ausbildung, in der Angabe der Rechtsgrundlage, der Bezeichnung des akademischen Grades, dem Datum und den Unterschriften von der zuvor vorgelegten Verleihungsurkunde vom 27. Februar 2004) und mit welchem Zusatz die "Master"-Bezeichnung geführt werden darf; in Anbetracht der mit Schriftsatz des Antragstellers vom 12. November 2004 vorgelegten (österreichischen) Erläuterungen zur Ausbildung in L. spricht jedoch einiges für die Maßgeblichkeit der zeitlich neuesten Verleihungsurkunde von Februar 2005. Von einer Führung des akademischen Grades entsprechend der Verleihung gehen auch § 119 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW und das vom Antragsteller vorgelegte Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (§ 5 Abs. 2 des Abkommens) aus. Auch diese Bestimmungen schließen die eigenständige Verwendung eines - wie hier - Fantasienamens an Stelle des formell verliehenen Titels aus. Dies gilt auch angesichts des mit dem Hinweis auf das Ergebnis einer- von ihm initiierten - Fragebogenaktion geltend gemachten Vorbringens des Antragstellers, der "Master of Science" seit weitgehend unbekannt und müsse durch die deutschsprachige Übersetzung "Zahnarzt für Implantologie" ersetzt werden. Der Antragsteller hat die Ausbildung in L. in Kenntnis des vermeintlich geringen Bekanntheitsgrades des danach verliehenen "Master of Science" absolviert. Es ist ihm zuzumuten, den vermeintlich geringen Bekanntheitsgrad des "Master"-Titels in der Folge hinzunehmen. Der geringe Bekanntheitsgrad dieses Titels berechtigt ihn nicht zur Führung einer nach eigenem Gutdünken erwählten Bezeichnung an Stelle der formellen Bezeichnung entsprechend der Verleihungsurkunde.

Der Gemeinwohlbelang, der die Untersagung des Führens der Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" rechtfertigt, besteht darin, dass der Öffentlichkeit, d. h. den Patienten, nur die Informationen durch Zahnärzte "zugemutet" werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die diesbezüglich statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Daraus ergibt sich zugleich die Berechtigung der Heilberufskammern, die u. a. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilBerG), zur Sicherung dieser Qualität, zu der auch eine sachangemessene und nicht irreführende Patienteninformation gehört, damit nicht in Einklang stehenden Angaben von Zahnärzten zu begegnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vermeidung eines Nachahmungseffekts in der Weise, dass Zahnärzte unzulässige und damit berufswidrige Werbung betreiben und eine solche generell unterbleiben soll.

Diese Gesichtspunkte rechtfertigen - auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG - gleichfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Die Verfügung betrifft eine Maßnahme im Rahmen der Berufsausübung und keine solche der Berufswahl, an die höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung zu stellen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.