OLG Köln, Urteil vom 22.12.2004 - 11 U 113/02
Fundstelle
openJur 2011, 32554
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 O 427/01
Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.05.2002 (18 O 427/01) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt die Klägerin - teilweise im Wege der Klageerhöhung - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des gesamten in dem Kaufvertrag vom 25.08.1998 vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 175.117,47 EUR (342.500 DM). Sie und der Streithelfer greifen das Urteil mit der Begründung an, das Landgericht nehme zu Unrecht an, der Kaufpreis sei durch Aufrechnung mit Ansprüchen, die ihrem Ehemann gegenüber dem Streithelfer zugestanden hätten, beglichen worden. Die in § 2 des notariellen Kaufvertrages enthaltene Quittung, wonach der Käufer den Kaufpreis gezahlt habe, entfalte insoweit keine Beweiswirkung, weil unstreitig sei, dass der Kaufpreis nicht in bar gezahlt worden sei. Die Aufrechnung sei unwirksam geblieben. Selbst wenn man dem Landgericht insoweit folgen würde, dass aufgrund einer Abtretung der Ansprüche, die der Ehemann der Beklagten angeblich gegen den Streithelfer habe, an die Beklagte die erforderliche Gegenseitigkeit eingetreten sei, stünde dem entgegen, dass der Streithelfer als Liquidator der Klägerin im Innenverhältnis nicht berechtigt gewesen sei, sich auf ein derartiges Geschäft einzulassen. Er habe seine Vertretungsmacht für die Beklagte erkennbar offensichtlich missbraucht, so dass er die Klägerin nicht wirksam habe vertreten können. Im übrigen gehe das Landgericht unzutreffend davon aus, dass die in der Aufstellung des Ehemannes der Beklagten vom 10.04.1997 (Bl. 76 d.A.) aufgeführten und durch den Streithelfer mit Schreiben vom 11.04.1997 (Bl. 74 f. d.A.) bestätigten Forderungen unstreitig seien. Derartige Ansprüche hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht bestanden. Auch sei diese Vereinbarung später nicht lediglich mit der Modifikation vollzogen worden, dass die Wohnung Nr. 4 in der B Straße auf die Beklagte anstatt auf ihren Ehemann übertragen würde. Die Anteile des Ehemannes der Beklagten an den Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) D-straße, B Straße 1 und O seien nicht - wie in dieser Vereinbarung vorgesehen - vollständig auf den Streithelfer übertragen worden.

Die Klägerin und der Streithelfer beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000 DM (7.669,38 EUR) sowie weitere 327.500 DM (167.448,09 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz seit Klagezustellung zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung im Obergeschoss nebst Kellerraum des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts M von P Bl. ...... verzeichneten 147/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz der Gemarkung P, Flur 2, Flurstück 551, B Straße 1, groß 2608 qm zurück zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass der Kaufpreis durch Verrechnung der ihrem Ehemann gegenüber dem Streithelfer gemäß den Schreiben vom 10./11.04.1997 zustehenden Forderungen erloschen sei. Diese Verrechnung sei wirksam. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liege nicht vor, da die Mitgesellschafter des Streithelfers mit der Verrechnung einverstanden gewesen seien. Jedenfalls hätten sich für die Beklagte keine auf einen derartigen Missbrauch hindeutenden Verdachtsmomente ergeben. Unstreitig habe sich der Streithelfer für Forderungen der Klägerin verbürgt. Außerdem habe er der Klägerin Gesellschafterdarlehen gewährt; in einem Schreiben an den Ehemann der Beklagten habe er darauf verwiesen, dass er Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von über 600.000 DM gehabt habe (Bl. 463 ff. d.A.). Im übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Akten folgender Verfahren Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: G ./. N, LG Köln, 18 O 514/01, LG Köln 18 O 452/00 - OLG Köln 11 U 161/01, LG Köln 18 O 599/02 - OLG Köln 9 U 143/03 sowie LG Köln 18 O 186/03 - OLG Köln 11 U 115/04.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist nicht begründet. Es ist als bewiesen anzusehen, dass der Kaufpreisanspruch erfüllt ist.

a)

Nach der in § 2 des notariellen Kaufvertrages enthaltenen Quittung hat die Beklagte den Kaufpreis bereits gezahlt. Eine derartige Quittung enthält ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfanges und als solches ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweiskraft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch Gegenbeweis entkräftet werden. Der Quittung kommt jedoch zumindest eine indizielle Wirkung zu (vgl. zum ganzen BGH NJW-RR 1988, 881; OLG Köln NJW 1993, 3075 = ZIP 1993, 1156 = Betriebs-Berater 1993, 1905; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., § 368 Rdnr. 4; ferner BGHZ 147, 203, 211 = NJW 2001, 2096, 2099;). Diese Beweiskraft ist im vorliegenden Fall nicht deshalb entkräftet, weil der Kaufpreis entgegen dem Wortlaut der Quittung unstreitig nicht tatsächlich "gezahlt" wurde, sondern im Wege der Aufrechnung bzw. Verrechnung erbracht worden sein soll. Der quittierte Leistungsempfang muss nicht notwendig in einer Geldzahlung bestehen; die prozessualen Wirkungen einer Quittung können auch dann eingreifen, wenn eine Forderung in anderer Weise erfüllt wird. Der Wortlaut der Klausel in § 2 des Kaufvertrages engt den Vorgang der Leistung nicht auf eine Geldübergabe oder -überweisung ein. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff der "Zahlung" selbst anderweitige Vorgänge und Lebenssachverhalte, die der Erfüllung einer Schuld dienen, insbesondere die hier in Frage stehende Aufrechnung oder Verrechnung. Die demnach eingreifende indizielle Beweiswirkung der Quittung hat die Klägerin nicht erschüttert.

b)

Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Kaufpreisanspruch in der Weise erfüllt worden sei, dass er entsprechend der von ihrem Ehemann und dem Streithelfer in ihrem Schreiben vom 10. und 11.04.1997 getroffenen oder jedenfalls beabsichtigten Vereinbarung mit Ansprüchen ihres Ehemanns verrechnet worden sei. In dem Schreiben vom 10.04.1997 hat der Ehemann der Beklagten Forderungen gegen den Streithelfer in Höhe von 467.187,31 DM aufgeführt. Der Streithelfer hat im Schreiben vom 11.04.1997 das Ergebnis der "Verhandlungen" dahin festgehalten, dass der Ehemann der Beklagten die Wohnung Nr. 4 in der B Straße zum Preise von 380.000 DM übernehmen und der Kaufpreis mit der in der Aufstellung angeführten Forderung verrechnet werde. Darüber hinaus sollte der Streithelfer dem Ehemann der Beklagten einen Betrag von 55.000,00 DM schulden; über diesen Betrag sollte der Streithelfer - wie dies später auch in modifizierter Höhe geschehen ist (Anlageband Bl. 88 ff.) - ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben. Ferner sollte der Ehemann der Beklagten im Gegenzug seine Anteile an den GbR Tiefgarage D-straße, B Straße 1 und O auf den Streithelfer übertragen. Diese Vereinbarung ist zwar nicht in dieser Weise vollzogen worden. Vielmehr wurde am 03.07.1997 zunächst ein notarieller Tauschvertrag zwischen dem Ehemann der Beklagten und der W Beratungs- und Vermittlungs mbH geschlossen, wonach der Ehemann der Beklagten seine Anteile an den GbR O, D-straße und B Straße im Gegenzug zur Übertragung der Wohnung Nr. 4 in der B Straße übertrug. Dieser Vertrag wurde durch Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Beklagten und der W Beratungs und Vermittlungs GmbH vom 09.10.1997 aufgehoben (Anlageband Bl. 63), weil sich herausstellte, dass die W Beratungs- und Vermittlungs mbH nicht in der Lage war, dem Ehemann der Beklagten die Wohnung Nr. 4 in der B Straße zu übertragen. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als unstreitig bestätigt hat, sollte die Vereinbarung später jedoch in der Weise durchgeführt werden, dass die Wohnung der Beklagten übertragen und der Kaufpreisanspruch mit den in der Forderungsaufstellung vom 10.04.1997 genannten Ansprüchen des Ehemannes der Beklagten verrechnet werden sollte.

c)

Es kommt - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht darauf an, ob der Ehemann der Beklagten seine Forderungen an die Beklagte abgetreten hat und die Klägerin der Verpflichtung des Streithelfers beigetreten ist. Anders als die einseitige Aufrechnung setzt die Verrechnung als vertragliche Aufrechnung nicht voraus, dass sich die verrechneten Forderungen gegenseitig gegenüber stehen. Ein Aufrechnungsvertrag kann auch hinsichtlich nicht gegenseitiger Forderungen vereinbart werden; es genügt, dass die Beteiligten über die von ihnen zur Aufrechnung gestellten Forderungen verfügen können (vgl. Palandt/Heinrichs § 387 Rdnr. 20 m.w.N.). Erforderlich ist insoweit nur, dass alle betroffenen Forderungsinhaber mit der Verrechnung einverstanden sind. Das ist hier der Fall gewesen.

d)

Der Einwand der Klägerin, die in der Forderungsaufstellung vom 10.04.1997 aufgeführten Forderungen hätten nicht bestanden, greift nicht durch. Da davon auszugehen ist, dass alle an dem notariellen Kaufvertrag vom 25.05.1998 Beteiligten, also auch der für die Klägerin als Vertreter auftretende Streithelfer, die dargestellte Vereinbarung durchführen wollen, so ist hierin zugleich eine vom Streithelfer abgegebene Bestätigung der Forderungen zumindest in Höhe des Kaufpreises zu sehen, damit dieser im Wege der Verrechnung erfüllt werden konnte.

e)

Die Verrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Streithelfer als ehemaliger Liquidator seine Vertretungsmacht in einer für die Beklagten erkennbaren Weise überschritten hätte. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht grundsätzlich vom Vertretenen zu tragen. Dem Vertragspartner obliegt im allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (BGH NJW 1994, 2082, 2083). Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner aber dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist allerdings eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH NJW 1994, 2082, 2083; NJW-RR 2004, 247, 249; Palandt-Heinrichs § 164 Rdnr. 13 f.). Es muss sich die Notwendigkeit einer Rückfrage beim Vertretenen geradezu aufdrängen (BGH NJW 1999, 2883). Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall des Vertretungshandelns des Geschäftsführers oder Liquidators einer GmbH. Dabei trifft den Geschäftspartner eine Erkundigungspflicht im Regelfall selbst dann nicht, wenn es um Geschäfte geht, bei denen üblicherweise die Zustimmung eines anderen Organs oder Gesellschafters einzuholen ist (OLG Stuttgart NZG 1999, 1009, 1010 mit zustimmender Anmerkung Michalski; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 37 Rdnr. 28 und zum Liquidator § 70 Rdn. 2 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast sowohl hinsichtlich des objektiven Missbrauchs der Vertretungsmacht als auch der subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Vertragspartners obliegt dem Vertretenen (Laumen in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 164, Rdnr. 28 f.).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die Verrechnungsabrede wegen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam geblieben ist. Das gilt bereits für den objektiven Tatbestand des Missbrauchs. Die Beklagte behauptet insoweit, der Streithelfer sei zur Verrechnung berechtigt gewesen, weil ihm aus Bürgschaften und Gesellschafterdarlehen Ansprüche gegenüber der Klägerin und den Mitgesellschaftern zugestanden hätten. Das Gegenteil hat die Klägerin nicht konkret bestritten, jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Aber selbst wenn der Streihelfer seine Vertretungsmacht überschritten haben sollte, lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin dies der Beklagten entgegen halten dürfte. Der Liquidator hatte gegenüber dem Ehemann der Beklagten darauf verwiesen, dass er Ansprüche gegen die Klägerin habe, die ihn zu der Verrechnung berechtigen würden. Da weder die Beklagte noch ihren Ehemann - wie ausgeführt - eine besondere Erkundigungspflicht traf, bestanden keine Verdachtsmomente, die einen Missbrauch der Vertretungsmacht mit der erforderlichen Evidenz in einer Weise nahegelegten, dass sich die Notwendigkeit einer Rückfrage bei den übrigen Gesellschaftern der Klägerin geradezu aufdrängte.

f)

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Streithelfer ausgeführt, er habe mit dem notariellen Kaufvertrag vom 25.05.1998 die Absicht verfolgt, die Wohnung dem Zugriff anderer Gläubiger, namentlich der Kreissparkasse, zu entziehen. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Die Gläubigerbenachteiligung begründet grundsätzlich allein die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes. § 138 BGB ist nur anwendbar, wenn weitere Umstände, etwa eine Täuschungsabsicht, Schädigungsvorsatz oder eine besondere Leichtfertigkeit hinzutreten (vgl. BGHZ 130, 314, 331; 138, 291, 299 f.; NJW-RR 2002, 1359, 1361 = Betriebs-Berater 2002, 1227, 1229; Palandt-Heinrichs § 138 Rdnr. 16 und 86). Dafür sind vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, zumal die Klägerin schon einige Monate vor dem notariellen Kaufvertrag durch konkursabweisenden Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 09.02.1998 aufgelöst worden war (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 34 d.A.).

g)

Der Einwand der Klägerin und des Streithelfers, die Vereinbarung sei letztlich doch nicht vollständig durchgeführt worden, weil der Ehemann der Beklagten seine Anteile an den GbR D-straße, B Straße und O nicht vollständig auf den Streithelfer übertragen habe, ist unerheblich. Maßgebend ist allein, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen den Beteiligten die Absicht bestand, im Hinblick auf diese Vereinbarung den Kaufpreis mit den Forderungen des Ehemannes der Beklagten zu verrechnen. Soweit die Gesamtauseinandersetzung nicht vollständig durchgeführt worden sein sollte, mag dies unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung des Streithelfers zum Ehemann der Beklagten haben. Hieraus können der Klägerin indes keine Ansprüche gegen die Beklagten auf oder in Bezug auf den Kaufpreis erwachsen.

h)

Die Ausführungen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.11.2004 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

2.

Den Hilfsantrag stellt die Klägerin für den Fall, dass der Kaufvertrag wegen einer nicht formwirksam beurkundeten Nebenabrede über die Bestätigung der Kaufpreiszahlung nach § 313 BGB a.F. unwirksam sein sollte. Dieser Antrag ist ebenfalls unbegründet. Die Vereinbarung, dass der Grundstückskaufpreis durch "Verrechnung" mit bestimmten Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist zwar beurkundungsbedürftig (BGH NJW 2000, 2100 m.w.N.). Ob die Verrechnungsabrede und der Kaufvertrag deshalb ursprünglich unwirksam gewesen waren, kann aber dahinstehen. Die Auflassung der Wohnung an die Beklagte und deren Eintragung in das Grundbuch ist erfolgt. Das hat zur Folge, dass der Vertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. seinem ganzen Inhalt nach gültig geworden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür vorgesehene Voraussetzungen in § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Berufungsstreitwert:

175.117,46 EUR (Der Hilfsantrag wirkt nicht streitwerterhöhend, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen; § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG).