VG Minden, Urteil vom 09.05.2005 - 11 K 1559/04
Fundstelle
openJur 2011, 32425
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mastgeflügelbetriebs mit zwei Stallgebäuden auf dem Grundstück Gemarkung P.----- , Flur 73, Flurstücke 63 und 64 in W. . Unmittelbar östlich des östlichen Stallgebäudes erstreckt sich über seine Gesamtlänge ein etwa 20 m breiter und 130 m langer von einem Fahrweg durchzogener Grünstreifen mit Sträuchern und ca. 30 ungefähr 140 Jahre alten Eichen. Weiter östlich in einer Entfernung von etwa 120 bis 130 m beginnt eine größere Anpflanzung von verschiedenen Laubgehölzen, die ungefähr fünfundzwanzig Jahre alt ist und als Immissionsschutzpflanzung entstanden sein soll. Auf der westlichen Grundstücksseite befindet sich in 20 bis 30 m Entfernung vom anderen Stallgebäude ein Laubmischwald, in dem sowohl alte als auch jüngere Bäume angesiedelt sind. In etwa 20 m Entfernung von der nordwestlichen Ecke des westlichen Stallgebäudes fließt die O. I. , ein von dichten Ufergehölzen begleitetes Flüsschen. Die Ställe wurden bis 1982 vom früheren Eigentümer auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom 12.11.1979 betrieben, nach der die Nutzung der Stallanlagen für die Aufzucht von bis zu 16.000 Zuchthähnen zugelassen war.

Kurz nachdem das ehemalige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt C. im Jahr 1982 festgestellt hatte, dass der frühere Eigentümer ohne Genehmigung die Haltung von bis zu 192.000 Stück Mastgeflügel aufgenommen hatte, beantragte er nachträglich die Genehmigung zur Haltung von entweder je 20.000 Legehennen oder je 80.000 Stück Mastgeflügel. Nach Ablehnung des Antrags ordnete das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt im Jahr 1984 die Stilllegung der Anlage an. Im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren 1 K 331/85 beim Verwaltungsgericht Minden verzichtete das Gewerbeaufsichtsamt vergleichsweise bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens, das unter dem Aktenzeichen 1 K 644/85 beim Verwaltungsgericht Minden geführt wurde, auf die Vollstreckung der Untersagungsverfügung. Nach erfolglosem Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens 1 K 644/85 (Urteil vom 29.3.1988) führte der neue Eigentümer, der Landwirt M1. , der das Eigentum in der Zwangsvollstreckung erworben hatte, das Verfahren in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (21 A 1130/88) weiter und stellte parallel am 10.10.1990 einen neuen Genehmigungsantrag für die Aufzucht von 160.000 Stück Mastgeflügel. In der mündlichen Verhandlung vor dem OVG nahm der Landwirt M1. am 3.7.1992 die vom früheren Eigentümer erhobene und von ihm im Berufungsverfahren fortgeführte Klage im Hinblick darauf zurück, dass das Gewerbeaufsichtsamt bis zu seiner Entscheidung über den neuen Genehmigungsantrag aus der Stillegungsverfügung keine Folgen zu ziehen versprach, wenn der Antragsteller binnen drei Monaten abschließende Unterlagen zu dem Problem der Abluft vorlege.

Hierdurch veranlasst reichte der Landwirt M1. im August 1992 Nachtragsunterlagen ein, nach denen er acht Luftreinigungsanlagen mit einer maximalen Reinigungsleistung von jeweils 50.000 m³/h zur Behandlung der Stallabluft errichten wollte. Den Unterlagen waren Untersuchungen zur Wirkungsweise von Biofiltern und eine Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. T. vom 6.7.1992 zur Immissionssituation der zur Genehmigung gestellten Anlage beigefügt. Darin war im Hinblick auf die Abstandsregelung der TA Luft zum Wald ausgeführt, dass ein Abstand zum Wald diesen nur vor den direkten Schäden im Nahbereich, also der trockenen Deposition, schützen könne. Ammoniak sei jedoch ein leicht flüchtiges Gas, steige rasch in die Atmosphäre auf, verbinde sich dort mit Säuren und komme als Beitrag zum Sauren Regen in größeren Entfernungen wieder in Bodennähe. Neuere Untersuchungen hätten ergeben, dass Waldschäden im Nahbereich bis etwa 50 m auftreten könnten. In Abhängigkeit von der emittierten NH3-Menge und der Ausblasrichtung sowie der Belastbarkeit des Walds könnten die Abstände auch geringer oder weiter sein. Bei Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen sei nicht beweisbar, dass die Minderung ausreiche, um sämtliche Schäden an den umliegenden Bäumen zu vermeiden. Waldschäden seien eine Komplexerkrankung, die viele Ursachen habe. Der "Schadstoff" NH3 könne in einigen Verbindungen als Dünger für den Wald, in anderen Verbindungen schädigend wirken. Die Wirkungsgrade von Biofiltern in Bezug auf den NH3-Austrag lägen zwischen 50 und 70 %. Nach Einschätzung des Gutachters werde der Nahbereich durch eine Ableitung der gereinigten Abluft in 5 m Höhe geschützt; der im Osten der Anlage liegende Wald werde wirksam geschützt, weil er nicht unmittelbar angeblasen werde und keine bodennahe Ausbreitung und kein damit verbundener direkter Schadstoffeintrag mehr stattfinde. Eine Garantie, dass durch die Abluftbehandlung der Wald wirksam und für alle Zeiten geschützt sei, könne nicht gegeben werden. Eine direkte Schädigung durch trockene oder nasse Depositionen von NH3 im Nahbereich von 20 m bis 100 m werde allerdings auf jeden Fall ausgeschlossen.

In einer Stellungnahme der Landesanstalt für Immissionsschutz NRW vom 30.3.1994 hieß es, über die NH3-Reduzierung in der Abluft von Geflügelställen lägen vergleichsweise wenige Informationen vor. Nach Berechnungen sei auf einen Abscheidegrad von 70 % bei Ableitung über Biofilter zu schließen. Bei einer Ortsbesichtigung sei weder an den unmittelbar östlich der Stallgebäude angrenzenden alten Eichen noch im westlich gelegenen Laubholzmischwald ein erhöhter Todholzanteil festgestellt worden. Da der Betrieb bereits seit etwa 10 Jahren bei annähernd gleichen Produktionszahlen produziere, könne nicht von vorn herein angenommen werden, dass er Emissionen freisetze, die in phytotoxisch relevanter Konzentration einwirkten. Daher sei es sinnvoll, den Vegetationszustand zu erfassen, um eine mögliche Gefährdung durch Ammoniak über regelmäßige Begehungen und Probenahmen abzuschätzen.

Im Jahr 1994 erwarb die jetzige Klägerin das Eigentum an dem Mastbetrieb. Bei einem Ortstermin im Oktober 1995 erklärte sie, den Bau einer Abgasreinigungseinrichtung wolle sie vorerst nicht weiter verfolgen.

Mit Bescheid vom 21.5.1996 lehnte das Staatliche Umweltamt C. den Antrag des Landwirts M1. vom 10.10.1990 ab, weil das Vorhaben den unter Vorsorgegesichtspunkten nach den Bestimmungen der TA Luft geforderten Abstand zum Wald nicht einhalte. Auch mit dem Betrieb einer Abgasreinigungseinrichtung verbleibe eine Restemission, die einer Anlage mit 48.000 Mastgeflügelplätzen entspreche. Den für Anlagen dieser Größenordnung geforderten Abstand zum Wald halte die Anlage ebenfalls nicht ein. Zudem könne die erforderliche Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung nicht erteilt werden.

Gegen den ablehnenden noch an den Landwirt M1. gerichteten Bescheid, der auch der Klägerin als Eigentümerin zugestellt wurde, legte diese Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens erklärte sie, sie wolle als neue Eigentümerin das Genehmigungsverfahren fortführen. Hiermit erklärte sich der bisherige Antragsteller einverstanden. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. T. aus, eine Schädigung angrenzender Waldbestände im Nahbereich sei durch die Anlage ausgeschlossen. Das werde auch dadurch belegt, dass bisher an den benachbarten Bäumen kein erhöhter Todholzanteil festgestellt worden sei. Da kleine Flächen mit einzelnen Baumgruppen nicht als Wald anzusehen seien, müsse zu den unmittelbar an die Ställe angrenzenden Kleingehölzen ohnehin kein Abstand eingehalten werden. Nur die östlich gelegene Aufforstungsfläche sei Wald, liege aber so weit entfernt, dass nach den Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. T. eine Schädigung ausgeschlossen werden könne. Aus diesen Gründen sei auch eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung zu erteilen.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens ließ die Klägerin von der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt N. (LUFA) in den Jahren 1997 bis 2001 ergänzende Untersuchungen über Veränderungen der Waldvegetation und zur Bodenbelastung durchführen. Bodenproben wurden im Bereich einer nicht mit Forstpflanzen besetzten Fläche östlich des Stalls genommen. Darüber hinaus wurden Blattproben von verschiedenen Standorten unmittelbar neben den Ställen und in weiterer Entfernung genommen, die auf Nährstoffgehalte untersucht wurden. Die gemessenen Werte wurden mit Normwerten aus der Literatur verglichen und ergaben keine auffälligen Abweichungen; im Gegenteil wurden in den Blattproben überwiegend hohe bis sehr hohe Nährstoffgehalte festgestellt, obwohl die Blätter aus der Nähe der Ställe äußerlich mit Staub aus der Stallabluft belegt und alle Blattproben mehr oder weniger stark von Mehltau befallen waren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.3.2004, der Klägerin zugestellt am 24.3.2004, wies die Bezirksregierung E2. den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte aus, es sei nicht nachgewiesen worden, dass der angrenzende Wald durch den Betrieb der Anlage nicht geschädigt werden könne. Die Untersuchungen der LUFA hätten diesen Nachweis nicht erbracht, weil die Bodenproben nicht im Waldboden, sondern im Bereich einer Brachfläche genommen worden seien und die gemessenen Blattproben mit Werten aus der Literatur, aber nicht mit Proben aus umliegenden Wäldern, die nicht der Stallabluft ausgesetzt seien, verglichen worden seien. Die Literaturwerte lägen ausnahmslos deutlich unter den gemessenen Analysewerten. Abgesehen davon ergäben sich weitere Anforderungen aus der inzwischen in Kraft getretenen TA Luft 2002.

Die Klägerin hat am 22.4.2004 Klage erhoben. Sie vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie ist der Ansicht, das Verfahren sei gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG nach den bei Antragstellung geltenden Vorschriften zu beurteilen; unabhängig davon habe die TA Luft im konkreten Fall keine Bindungswirkung, weil Sachverständigengutachten zu der zu beurteilenden Anlage vorlägen. Das folge aus der Systematik der TA Luft, die für bestimmte Situationen Sonderbeurteilungen vorsehe. Die Einschätzungen von Prof. Dr.-Ing. T. und die Ergebnisse der Untersuchung der LUFA hätten belegt, dass schädliche Einwirkungen der Anlage auf die benachbarten Baumbestände nicht zu besorgen seien. Die Landschaftsschutzverordnung stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie nur die Errichtung einer baulichen Anlage verbiete, um die es nicht gehe, weil der genehmigte Bestand einer alten Anlage genutzt werden solle.

Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin die Ergebnisse weiterer Blatt- und Bodenuntersuchungen aus dem Jahr 2005 vorgelegt, die gleichfalls unauffällig waren.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheids Staatlichen Umweltamts C. vom 21.5.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 18.3.2004 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Umnutzung und zum Betrieb einer vorhandenen Stallanlage zur Aufzucht von Geflügel mit 160.000 Mastgeflügelplätzen auf dem Grundstück in W. , M2. T1. , Gemarkung P.-----weg , Flur 73, Flurstücke 63 und 64 zu erteilen.

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und tritt der Einschätzung entgegen, die TA Luft 2002 sei im laufenden Genehmigungsverfahren nicht maßgeblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amts (vier Hefter), der Bezirksregierung E. (ein Hefter) und des Landrats des Kreises H. (drei Hefter) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Staatlichen Umweltamts C. vom 21.5.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 18.3.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Umnutzung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht von 160.000 Stück Mastgeflügel nach den §§ 4 und 6 BImSchG i.V.m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV sowie der Nr. 7.1 c, Spalte 1, des Anhangs zur 4. BImSchV hat.

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr Vorhaben den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG genügt. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Stand der Technik ist gemäß § 3 Abs. 6 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Zur Konkretisierung der Schutz- und Vorsorgepflicht ist in erster Linie auf die auch für die Gerichte verbindlichen Anforderungen der TA Luft zurückzugreifen. Als Verwaltungsvorschrift, die zur Durchführung des BImSchG auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassen wurde, enthält die TA Luft grundsätzlich verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben. Zugleich konkretisiert sie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlichtechnischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.6.2001 - 7 C 21.00 -, NVwZ 2001, 1165, und vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 (218) = NVwZ 2000, 440, sowie Beschlüsse vom 21.3.1996 - 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498 (499), vom 10.1.1995 - 7 B 112.94 -, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = NVwZ 1995, 994, und vom 15.2.1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 (825); OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366; Nds.OVG, Urteil vom 6.3.1998 - 7 L 4554/96 und 7 L 4622/96 -, NuR 1998, 663 (664) im Zusammenhang mit Abstandsregelungen für Geflügelmast zum Wald.

Hier ist die TA Luft anwendbar in der Fassung vom 24.7.2002 (GMBl. 511) - TA Luft 2002 -, weil im Rahmen der auf Erteilung einer Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage nach dem hier maßgeblichen materiellen Recht auf die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. § 67 Abs. 4 BImSchG bestimmt, dass bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen sind. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = DVBl 1976, 214, und vom 18.5.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 = NJW 1983, 242.

Die Regelung gilt entsprechend für alle späteren Änderungen des BImSchG sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 67 Rn. 30 m.w.N.

Ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist gemäß Nr. 4.4.2 TA Luft 2002 nach ihrer Nr. 4.8 zu prüfen. Danach ist eine Einzelfallprüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 der TA Luft 2002 bestimmt, dass dann, wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile auf Grund der Einwirkung von Ammoniak gibt. Keine Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.

Zur Konkretisierung der Vorsorgepflicht schreibt Nr. 5.4.7.1 der TA Luft 2002 vor, dass bei der Errichtung von Anlagen nach Nr. 7.1 der 4. BImSchV gegenüber stickstoffempfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen (z. B. Heide, Moor, Wald) in der Regel ein Mindestabstand von 150 m nicht unterschritten werden soll. Die Regelung gilt dementsprechend bei Mastgeflügelaufzuchtställen mit mindestens 30.000 Tierplätzen, vgl. Nr. 7.1 Spalte 2 a) cc) der 4. BImSchV. Auch wenn die Bestimmung auf die Errichtung der Anlagen abstellt, gilt sie nur ab den in Nr. 7.1 der 4. BImSchV genannten Tierplatzzahlen. Dementsprechend ist sie bei der Erteilung einer Genehmigung, die erstmals das Überschreiten der für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgeblichen Tierplatzzahlen gestattet, zu beachten, unabhängig davon, ob die Nutzung in einem bestehenden Stall aufgenommen werden soll, der bauordnungsrechtlich für deutlich weniger Tiere genehmigt worden ist. Denn auch dann wird eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die den Mindestabstand einzuhalten hat, erstmals "errichtet". Diese Auslegung wird auch durch den Sinn der Bestimmung bestätigt, Vorsorge mit Blick auf benachbarte Pflanzen und Ökosysteme zu treffen, der unabhängig davon ist, ob die problematische Nutzung in einem neuen oder einem bestehenden Stallgebäude aufgenommen werden soll.

Die Anlage der Klägerin unterschreitet die sich aus der Abbildung 4 des Anhangs 1 sowie aus Nr. 5.4.7.1 der TA Luft 2002 ergebenden Mindestabstände zu Ökosystemen ganz wesentlich. Aus Abbildung 4 des Anhangs 1 ergibt sich ein Mindestabstand von etwa 550 m, weil bei 160.000 Mastgeflügelplätzen und dem Ammoniakemissionsfaktor für Masthähnchen von 0,0486 (kg/Tierplatz x a) eine jährliche Ammoniakemission von 7,77 t/a zu Grunde zu legen ist. Selbst wenn wegen des prognostizierten Wirkungsgrads der - von der Klägerin gar nicht mehr geplanten - Biofilter von 70 % im Hinblick auf Ammoniak nur von 48.000 Mastgeflügelplätzen ausgegangen würde, läge die jährliche Ammoniakemission noch immer bei 2,33 t/a, so dass sich ein Mindestabstand von etwa 330 m ergäbe. Diese Abstände werden ebenso wie der nicht von der Tierzahl abhängige pauschale Mindestabstand von 150 m nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft 2002 deutlich unterschritten.

Die Nr. 4.8 der TA Luft 2002 nennt nicht abschließend als Regelbeispiele für Ökosysteme Heide, Moor und Wald. Ökosysteme sind Wirkungsgefüge zwischen Lebewesen verschiedener Arten und ihrem Lebensraum, das aus den Produzenten (v.a. grüne Pflanzen), den Reduzenten oder Destruenten (z.B. Bakterien) und eventuell zwischen diesen eingeschalteten Konsumenten (Pflanzenfresser, Räuber) besteht. Die Änderung einzelner Komponenten eines Ökosystems kann dessen Balance empfindlich stören (z.B. Überdüngung von Gewässern).

Vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Aufl. 2001, Stichwort: "Ökosystem".

Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob - wofür viel spricht - bereits der Baumbestand unmittelbar östlich des östlichen Stallgebäudes als Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 BWaldG und damit als Ökosystem anzusehen ist. Jedenfalls der westlich der Stallgebäude gelegene Baumbestand ist wegen seiner Größe und Charakteristik als Wald und damit als Ökosystem im Sinne der Nr. 4.8 und der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft 2002 zu qualifizieren. Er liegt nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karte im Maßstab 1:2000 (BA IV, Bl. 68) und der im gleichen Maßstab mit Schriftsatz vom 3.5.2005 vorgelegten Luftbildaufnahme im Abstand von 20 bis 30 m zur südwestlichen Ecke des westlichen Stallgebäudes und hat als etwa dreieckige Fläche mit Kantenlängen von 120 m, 120 m und 100 m eine Größe von mindestens 5.000 m². Ungeachtet dessen, dass eine Fläche dieses Ausmaßes nicht mehr als kleine Fläche angesehen werden kann, die nach § 2 Abs. 2 BWaldG vom Waldbegriff ausgenommen ist, fehlt es an den weiteren Elementen des § 2 Abs. 2 BWaldG. Denn die Grundfläche ist jedenfalls derzeit nicht mehr nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken, sondern durchgängig mit Forstpflanzen bestockt, die Kronenschluss haben, was auf den vorliegenden Luftbildern deutlich erkennbar ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.1.1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, 1048 f.

Auch zur wesentlich größeren Waldfläche, die 120 bis 130 m östlich des Betriebsgeländes beginnt und die nach diesen Kriterien erst recht als Wald anzusehen ist, selbst wenn die Bäume dort erst etwa 25 Jahre alt sein sollten, sind die Mindestabstände von 550 m, 330 m oder zumindest 150 m nicht eingehalten. Aus welchen Gründen der Wald gepflanzt worden ist, ist für seine Schutzbedürftigkeit nach der TA Luft unbeachtlich. Da zu prüfen ist, ob das Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt genehmigt werden kann, ist auch unerheblich, dass es formell illegal schon seit Anpflanzung dieser Flächen betrieben wird und damit seit einem Zeitpunkt, an dem sie möglicherweise noch kein Ökosystem waren.

Ungeachtet dessen, ob auch der Baumbestand an der Neuen I. als Wald anzusehen ist, dürfte der im Abstand von etwa 20 m von der nordwestlichen Ecke des westlichen Stallgebäudes vorbeifließende Flusslauf zusammen mit den dichten Ufergehölzen ebenfalls ein Ökosystem im Sinne eines Wirkungsgefüges zwischen Lebewesen und ihrem Lebensraum darstellen, das nicht minder empfindlich ist als Heide, Moor oder Wald. Die an ihr wachsenden Bäume können nicht wie schlichte Baumreihen beurteilt werden, denen keine höhere Schutzwürdigkeit als Alleebäumen an Straßen zukommt. Ufergehölze an naturnahen Gewässern sowie die sonstige Vegetation am Flusslauf haben als Lebensräume erhebliche Bedeutung.

Nach Nr. 4.8 der TA Luft 2002 ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Ammoniakeinwirkung gewährleistet ist, Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Eine andere Art der Beurteilung als anhand von Mindestabständen sieht die TA Luft 2002 daneben nicht vor, sondern schreibt zwingend die Heranziehung von Anhang 1 Abbildung 4 vor. Sie lässt damit keinen Spielraum für die Annahme, die Beurteilung könne auf andere Weise erfolgen. Nach Anhang 1 Abs. 4 gibt das Unterschreiten eines geringeren Mindestabstands als nach Abbildung 4 nur dann einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile, wenn für diesen geringeren Abstand das Unterschreiten bestimmter Ammoniakkonzentrationen durch Ausbreitungsrechnung nachgewiesen ist. Diese Bestimmung in Anhang 1 der TA Luft 2002 konkretisiert also den in Nr. 4.8 eingeführten unbestimmten Begriff "Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile" und schließt es damit nach ihrer Regelungstechnik aus, auf andere Weise zu ermitteln, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile bestehen. Damit lässt sich der erforderliche Nachweis dafür, ob der jeweilige Mindestabstand ausnahmsweise unterschritten werden kann, ohne eine konkrete Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3, in der die besonderen Ableitungsbedingungen der Emissionen und Haltungsbedingungen der Tiere berücksichtigt sind, und eine gegebenenfalls anzuschließende ergänzende Einzelfallprüfung nach Nr. 4.8 Abs. 7 der TA Luft 2002 nicht erbringen.

Vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2004, TA Luft Nr. 4.8 Rn. 46.

Er lässt sich angesichts dieser konkreten und ausschließlichen Beurteilungsvorgaben insbesondere nicht allein dadurch führen, dass die umstehenden Baumbestände trotz jahrelangen Betriebs der Anlage mit entsprechend hoher Belegung durch Mastgeflügel an den Blättern keine nachweisbar auf Ammoniak zurückzuführenden Schäden aufweisen und Bodenproben unauffällig waren. Dieser Umstand kann eine sachverständige Sonderbeurteilung auf der Basis konkret durch Ausbreitungsrechnung ermittelter Emissionskonzentrationen nicht ersetzen. Aber auch die sachverständige Einschätzung von Prof. Dr.-Ing. T. vom 6.7.1992, die Ammoniakemissionen würden sich wegen der hohen und gereinigten Ableitung über Biofilter alsbald verflüchtigen und den Nahbereich nicht belasten, ist einer nach neuesten Erkenntnissen zunächst erforderlichen Ausbreitungsrechnung, deren Ergebnisse gegebenenfalls im Rahmen einer sich anschließenden Sonderbeurteilung Bedeutung erlangen, nicht gleichwertig. Seine Stellungnahme basiert lediglich allgemein auf den Ausbreitungseigenschaften von Ammoniak und ist noch auf die Regelung in Nr. 3.3.7.1.1 der alten TA Luft vom 27.2.1986 (GMBl. 95, ber. 202) - TA Luft 1986 - zugeschnitten, nach der der Mindestabstand bereits unterschritten werden konnte, wenn das Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wurde. In diesem heute nicht mehr maßgeblichen Zusammenhang orientiert sie sich an rechtlich nicht verbindlichen Einschätzungen anderer Genehmigungsbehörden. Aussagen über die zu erwartende Ammoniakkonzentration in der Umgebung der Anlage enthält sie nicht. Da sie zudem schon fast dreizehn Jahre alt ist, ergeben sich aus ihr auch keine Hinweise darauf, die vergleichsweise aktuellen Bestimmungen der TA Luft 2002 könnten durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik in dem Sinne überholt sein, dass es einer Ausbreitungsberechnung zur Beurteilung, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile bestehen, nicht mehr bedürfte.

Aber auch ungeachtet der Verbindlichkeit und Ausschließlichkeit des Beurteilungssystems nach Anhang 1 der TA Luft 2002 hält das Gericht den Nachweis, dass erhebliche Nachteile für die benachbarten Ökosysteme nicht hervorgerufen werden können, nicht allein deshalb für erbracht, weil trotz jahrelangen Betriebs sogar ohne Abluftreinigungseinrichtungen keine Schädigungen im Boden oder im Blattbestand der benachbarten Bäume festgestellt werden konnten. Denn gerade wegen der von Prof. Dr.-Ing. T. hervorgehobenen Umstände, dass für die Gefährdung der Umgebung die emittierte NH3-Menge und die Ausblasrichtung maßgeblich sind und Ammoniak in einigen Verbindungen als Dünger, in anderen schädigend wirkt, mögen sich Ammoniakdepositionen aus der bisher noch nicht gefilterten Stallabluft zunächst nicht schädigend auswirken; ihre Wirkung kann aber jederzeit im Sinne einer "Überdüngung" umschlagen. Um sicherzustellen, dass die mögliche schädigende Wirkung von Ammoniak dauerhaft ausbleibt, ist es für das Gericht ausgehend von den Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. T. auch inhaltlich nachvollziehbar, dass die TA Luft 2002 die Unterschreitung einer bestimmten Ammoniakkonzentration verlangt, damit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile mehr gegeben sind.

Eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3, aus der sich ergibt, dass trotz der außerordentlich nahen Ökosysteme wegen der besonderen Ableitungsbedingungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile im Sinne des Anhangs 1 der TA Luft 2002 gegeben sind, hat die Klägerin bisher ebensowenig vorgelegt wie eine gegebenenfalls auf der Basis der ermittelten Emissionskonzentrationen erstellte Sonderbeurteilung nach Nr. 4.8 Abs. 7 der TA Luft 2002. Für das Gericht bestand keine Veranlassung, die fehlenden Berechnungen und Beurteilungen von Amts wegen durchführen zu lassen. Die Klägerin hat mit ihrer Argumentation gerade eine Entscheidung über die Frage herbeiführen wollen, ob sie bereits ohne weitergehende Untersuchungen auf der Grundlage der bisherigen Probenahmen und sachverständigen Stellungnahmen eine Genehmigung bekommen kann. Abgesehen davon ist es gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 4 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 9. BImSchV Aufgabe der Klägerin, die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Für die Klägerin bestand hinreichend Gelegenheit, eine Ausbreitungsrechnung und eine Sonderbeurteilung nachzureichen, nachdem sie im Widerspruchsbescheid vom 18.3.2004 auf die Erforderlichkeit einer Sonderbeurteilung auf der Basis einer Ausbreitungsrechnung nach Nr. 4.8 der TA Luft 2002 hingewiesen worden ist.

Sollte die Klägerin durch eine geeignete Ausbreitungsrechnung und gegebenenfalls eine ergänzende Sonderbeurteilung nachweisen können, dass die Einhaltung der Schutz- und der Vorsorgepflicht trotz deutlicher Unterschreitung der Mindestabstände sichergestellt wird, bleibt es ihr unbenommen, unter Hinweis auf neue Erkenntnisse einen aktuellen Genehmigungsantrag zu stellen, der eine qualifizierte Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gestattet. Solange nicht einmal eine Ausbreitungsrechnung zum Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile gegeben sind, vorgelegt worden ist, bedarf es keiner Klärung, ob unter Vorsorgegesichtspunkten möglicherweise noch strengere Anforderungen als nach Anhang 1 der TA Luft 2002 zu stellen sind, weil hier nicht nur die Mindestabstände nach deren Abbildung 4, sondern zusätzlich auch der unter Vorsorgegesichtspunkten regelmäßig geforderte Mindestabstand von 150 m zu Ökosystemen unterschritten werden soll. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass jedenfalls in diesem Fall, in dem bereits jeder der beiden Ställe für sich genommen nach der Zahl der darin gehaltenen Tiere der immissionsschutzrechlichen Genehmigungspflicht unterläge, der Abstand der Ökosysteme nicht bis zum Emissionsschwerpunkt maßgeblich ist, sondern bis zu den Emissionsquellen, also den Abluftöffnungen an den Stallgebäuden.

Da schon nicht nachgewiesen worden ist, ob das beantragte Vorhaben den Anforderungen der Schutz- und Vorsorgepflicht genügt, kann offen bleiben, ob ihm auch § 2 Abs. 2 der gemäß § 73 Abs. 1 LG NRW fortgeltenden Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis H. vom 15.3.1975 (ABl.Bez.Reg.Dt. 120) entgegen steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.