OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2004 - 5 U 28/04
Fundstelle
openJur 2011, 30135
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 323/03
Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 4. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Zugunsten der Beklagten wurde im Jahr 1993 ein Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück in M, verbunden mit dem Sondereigentum an einer dort befindlichen Wohnung, mit einer Grundschuld in Höhe von 129.000,- DM belastet. Die Grundschuld diente der Sicherung von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag, den die Parteien geschlossen hatten, um den Erwerb der genannten Wohnung durch die Kläger zu finanzieren. In der notariellen Bestellungsurkunde, die die Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung "in den belasteten Grundbesitz" vorsah, übernahmen die Kläger des Weiteren "für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen" die gesamtschuldnerische persönliche Haftung und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In der Folgezeit wurden die Darlehensvaluta an den Veräußerer der Eigentumswohnung ausgezahlt, der Kaufvertrag wurde vollzogen.

Nachdem die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2002 den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen erklärt und ihre im Darlehensvertrag vorgesehenen Zahlungen eingestellt hatten, kündigte die Beklagte das Darlehen mit Schreiben vom 07.02.2003 und stellte den seinerzeitigen Gesamtkreditbetrag in Höhe von 69.125,- EUR fällig. Die Beklagte betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger aus der in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde erklärten Übernahme der persönlichen Haftung einschließlich der insoweit erfolgten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde, soweit sie wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung betrieben wird. Sie haben geltend gemacht, ein gesicherter Anspruch bestehe nicht: Der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei im Hinblick auf die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) vom 16. Januar 1986 als unwirksam zu betrachten; hierzu haben sie das Vorliegen bestimmter Umstände im Vorfeld des Darlehensvertragsschlusses behauptet, die nach ihrer Auffassung eine sog. Haustürsituation im Sinne von § 1 des genannten Gesetzes darstellten. Ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F., so haben sie ausgeführt, werde nicht durch die Grundschuld und ihr Schuldanerkenntnis gesichert, da aufgrund ihres Darlehenswiderrufs auch die mit der Beklagten getroffene Sicherungsabrede entfallen sei. Zudem stehe der Beklagten ein derartiger Rückzahlungsanspruch schon deswegen nicht zu, weil der Darlehensvertrag und der die Eigentumswohnung betreffende Kaufvertrag sich als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 des Verbraucherkreditgesetzes a.F. darstelle, sie also lediglich zur Übereignung der Wohnung an die Beklagte verpflichtet seien; dies folge, sollte § 9 VerbrKrG a.F. nicht schon unmittelbar anwendbar sein, jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift bzw. aus § 242 BGB. Ein Widerrufsrecht mit der Folge, dass der Verbraucher der Kredit gebenden Bank die Darlehensvaluta zurückzahlen muss, sei auch nicht mit der Richtlinie 85/577/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vereinbar.

Die Beklagte hat das Vorliegen einer "Haustürsituation" bestritten; jedenfalls könne eine solche angesichts des zwischen den ersten Vertragsanbahnungsgesprächen und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages verstrichenen Zeitraums nicht kausal für den Vertragsschluss geworden sein. Auch könne sie ihr ggf. nicht zugerechnet werden. Selbst wenn man von einem wirksamen Widerruf ausgehe, hafteten die Grundschuld und die persönliche Vollstreckungsunterwerfung auch für die dann bestehenden Rückzahlungsansprüche aus § 3 I HWiG a. F.. Die Sicherungsabrede selbst sei im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a. F. nicht widerruflich, da die einzige ihr zufolge geschuldete Leistung, die Bestellung der Grundschuld, zur Zeit des Widerrufs bereits seit Jahren erbracht gewesen sei.

Bei dem Immobilienkaufvertrag und dem Darlehensvertrag handele es sich nicht um verbundene Geschäfte, eine "Durchgriffsabwicklung" sei durch § 3 II Nr. 2 VerbrKG a. F. ausgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Seine Zuständigkeit folge insbesondere nicht aus § 797 Abs. 5 ZPI i.V.m. § 802 ZPO: Zwar sei dort eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners vorgesehen; auch wohnten die Kläger des vorliegenden Rechtsstreit im Gerichtsbezirk. Jedoch werde die in § 797 Abs. 5 ZPO enthaltene Zuständigkeitsregelung vorliegend durch diejenige der §§ 800 Abs. 3, 802 ZPO verdrängt. § 800 Abs. 3 ZPO sei insoweit lex specialis. Unter näherer Betrachtung der zum Verhältnis der beiden genannten Vorschriften vorliegenden Rechtsprechung und Literatur ist das Landgericht zu dem Schluss gelangt, es sei "stets eine speziellere ausschließliche Zuständigkeit am Ort des belegenen Grundstücks" - vorliegend also des für M örtlich zuständigen Landgerichts - gegeben, "solange beide Arten der Zwangsvollstreckung grundsätzlich möglich sind". Hierfür spreche, dass jedenfalls für den Fall der Vollstreckung aus dem dinglichen Titel eine solche Zuständigkeit gem. § 800 Abs. 3 ZPO "unstreitig" auch hinsichtlich einer noch möglichen Vollstreckung aufgrund einer persönlichen Haftungsübernahme gegeben sei. Dies wiederum rühre daher, dass nicht zwei ausschließliche Zuständigkeiten für dieselbe Klage nebeneinander bestehen könnten. Nichts anderes habe aber auch für den Fall zu gelten, dass sich die Vollstreckungsabwehrklage, wie hier, allein gegen die "persönliche Inanspruchnahme" des Schuldners richte. Schon aus dem Wortlaut des § 800 Abs. 3 ZPO folge, dass die dort geregelte Zuständigkeit nicht nur für den Fall einer drohenden oder bereits begonnenen Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel gelte, sondern dass schon bei bloß möglicher Vollstreckung aus einer Hypothek oder einer Grundschuld (§ 800 Abs. 1 ZPO) eine Zuständigkeit "für alle in § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen" bestehe. Dies korrespondiere auch mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift. § 797 Abs. 5 ZPO ziele nämlich darauf ab, mehrere Vollstreckungsabwehrklagen bei verschiedenen Gerichten zu vermeiden, die "sich gegen denselben dem jeweiligen Titel zugrundeliegenden Anspruch" wendeten. Bei auf diese Weise "gespaltener Zuständigkeit" komme es u.U. zu einer Überprüfung derselben, beiden Titeln zugrundeliegenden Forderung durch verschiedene Gerichte; die insoweit drohende "doppelte Kostenverursachung" und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen sei nicht "im Sinne des Gesetzgebers", aber auch nicht des Schuldners.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen, soweit sie aus der von ihnen erklärten Übernahme der persönlichen Haftung betrieben wird, weiter. Sie meinen, jedenfalls dann, wenn sie die Klage - wie vorliegend - ausschließlich gegen den "durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Anspruch" richtet, sei nicht § 800 ZPO, sondern § 797 Abs. 5 ZPO einschlägig. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beklagte vorliegend aufgrund offensichtlich fehlender Verwertungsmöglichkeiten hinsichtlich der veräußerten Wohnung offensichtlich keinerlei Interesse an einer Vollstreckung aus dem dinglichen Titel habe.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 04.12.2003, Az.: 4 O 323/03, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B S, I, vom 28.10.1993, UR-Nr. ......#/......, für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird,

hilfsweise, das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, dem Landgericht sei beizupflichten. Die örtliche Zuständigkeit richte sich vorliegend nach § 800 Abs. 3 ZPO, da die dingliche Vollstreckung jedenfalls noch möglich sei; über die Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen entscheide allein der Vollstreckungsgläubiger, dessen interne Erwägungen oder gar Vermutungen des Vollstreckungsschuldners über solche Erwägungen könnten nicht Abgrenzungskriterium für die Bestimmung des Gerichtsstandes sein.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist auch begründet.

Das Landgericht Arnsberg ist für die erhobene Klage zuständig.

Die Kläger machen eine Einwendung gegen einen in vollstreckbarer Urkunde titulierten Anspruch geltend; für eine derartige Klage ist gem. § 797 Abs. 5 ZPO das Gericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hinsichtlich der in N wohnhaften Kläger ist dies das von ihnen angerufene Landgericht Arnsberg. Dieser Gerichtsstand ist ausschließlich, 802 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vorliegend nicht dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, an dem im Jahre 1993 zugunsten der Beklagten eine Grundschuld zur Sicherung des den Klägern seitens der Beklagten gewährten Darlehens bestellt wurde.

Nur wenn sich die Klage gegen die Vollstreckung hinsichtlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung "in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld" (§ 800 Abs. 1 ZPO) richtet, kommt gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 797 Abs. 5 ZPO die speziellere Regelung des § 800 Abs. 3 ZPO zum Tragen. So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Kläger wenden sich nicht gegen den in § 800 Abs. 1 ZPO gemeinten, nach Maßgabe dieser Regelung titulierten Anspruch der Grundpfandrechtsgläubigerin auf Duldung der Vollstreckung in das Grundstück aus § 1147 BGB bzw. - da vorliegend eine Grundschuld bestellt wurde - aus den §§ 1147, 1191, 1192 BGB. Vielmehr wenden sie sich ausschließlich gegen die Vollstreckung aus der von ihnen in der Grundschuldbestellungsurkunde gleichzeitig erklärten Übernahme der "persönlichen Haftung" (nicht, wie sie in ihrer Berufungsbegründung fälschlich formulieren, gegen den "durch die Grundschuld gesicherten" (= Darlehens) Anspruch, der noch gar nicht tituliert ist). Eine derartige Haftungsübernahme stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1992, 971, 972; NJW 1987, 319, 320 m. w. Nachw.) ein abstraktes Schuldversprechen gem. § 780 BGB dar. Der Anspruch aus § 780 BGB unterscheidet sich grundlegend von demjenigen aus § 1147 BGB: Während dieser lediglich auf die Duldung der Zwangsvollstreckung, nicht aber auf Zahlung gerichtet ist (Bassenge in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., Rn. 1 vor § 1113), stellt die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages einen in der Praxis ganz typischen Inhalt eines Schuldversprechens dar. Während die Titulierung des Anspruchs aus § 1147 BGB lediglich den Zugriff auf das belastete Grundeigentum eröffnet, kann wegen des titulierten Anspruchs aus dem Schuldversprechen grundsätzlich in das gesamte Vermögen des Versprechenden vollstreckt werden.

"In Ansehung einer Grundschuld" erfolgt die Vollstreckung aus dem durch ein abstraktes Schuldversprechen begründeten, in vollstreckbarer Urkunde titulierten Zahlungsanspruch auch nicht deswegen, weil die Höhe dieses Anspruch, wie es in der Kreditpraxis oftmals anzutreffen und auch hier der Fall ist, ausdrücklich in Abhängigkeit vom "Grundschuldbetrag" bestimmt wird. Abgesehen davon, dass jedenfalls dann, wenn, wie auch vorliegend, dabei ausdrücklich nicht nur auf das Grundschuldkapital, sondern u.a. auch die regelmäßig anfallenden dinglichen Zinsen abgestellt wird, damit letztlich noch keine von vornherein sicher erkennbare Begrenzung der Anspruchshöhe erreicht wird, hat der BGH wiederholt (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass das Grundpfandrecht und der gleichzeitig mit dessen Bestellung begründete Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen zueinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis, sondern - verbunden durch die in der Sicherungsabrede getroffene Bestimmung des Sicherungszwecks - als jeweils selbständige Sicherungsmittel nebeneinander stehen. Folgerichtig ist die Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen auch dann möglich, wenn die Grundschuld nicht entstanden (BGH NJW 1992, 971 ff.) oder bereits erloschen ist (BGH NJW 1991, 286 ff.).

Nach Auffassung des Senats ist es - gerade mit Rücksicht auf die Ausschließlichkeit der im 8. Buch der Zivilprozessordnung geregelten Gerichtsstände gem. § 802 ZPO - nicht angängig, unter Hinweis auf die - vorgeblich - vom Gesetzgeber angestrebte "Konzentration von Prozessen" den § 800 Abs. 3 ZPO auch dann als die "speziellere" der beiden hier erörterten Zuständigkeitszuweisungen zu betrachten, wenn, wie hier, die Vollstreckung aus dem einzigen in den Anwendungsbereich des § 800 ZPO fallenden dinglichen Duldungsanspruch aus § 1147 BGB überhaupt nicht zum Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage gemacht wird (ebenso: KG NJW-RR 1989, 1407, 1408; Paulus in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 3. Auflage, Rn. 13 zu § 800; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, Rn. 18 zu § 800; a. A.: OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1728 m. w. Nachw.). Dies gilt um so mehr, als jedenfalls dem konkreten historischen Gesetzgeber hinsichtlich des § 800 Abs. 3 ZPO bzw. dessen Vorläufervorschrift hiermit eine Absicht unterstellt wird, die sich anhand der Gesetzgebungsmaterialien nicht nachweisen lässt (vgl. KG a.a.O.). Vielmehr hat es in solchen Fällen bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 797 Abs. 5 ZPO zu bleiben, und zwar - entgegen der Auffassung des Landgerichts - unabhängig davon, ob eine Vollstreckung auch aus dem dinglichen Titel noch "möglich" wäre, dies schon deswegen, weil die Frage der "Möglichkeit" einer solchen Vollstreckung oftmals klärungsbedürftig, wenn nicht gar unter den Parteien streitig sein wird, das zuständige Gericht nach Klageeingang jedoch so zügig wie möglich zu ermitteln ist. Die sich im Fall einer weiteren, (nur) gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen Titel gerichteten Vollstreckungsabwehrklage aus einer "gespaltenen" Zuständigkeitsregelung ergebenden praktischen Schwierigkeiten, wie sie das Landgericht dargelegt hat, sind angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes jedenfalls dann hinzunehmen, wenn es ausschließlich um die Abwehr der Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Inanspruchnahme des Schuldners aus einem abstrakten Schuldversprechen geht. In dieser Konstellation sprechen umgekehrt auch keine besonderen praktischen Gesichtspunkte dafür, den Schuldner mit seiner Klage an ein anderes Gericht als das seines allgemeinen Gerichtsstandes zu verweisen, eben weil, wie dargelegt, das abstrakte Schuldversprechen vom rechtlichen Schicksal des Grundpfandrechts grds. unabhängig ist und es daher für eine in diesem Sinne "isolierte" Abwehrklage bedeutungslos ist, dass es in der nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunde zugleich auch zu einer Vollstreckungsunterwerfung i.S.d. § 800 Abs. 1 ZPO gekommen ist (KG a.a.O., 1408).

Der Senat lässt dahin stehen, ob der Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO dann allein maßgeblich ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Klage zugleich den dinglichen und den persönlichen Anspruch betrifft (bejahend: OLG I2, OLGR 2003, 306 ff.; BayObLG NJW-RR 2002, 1295f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Münzberg in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, Rn. 10 zu § 801; Zöller-Stöber, 24. Auflage, Rn. 18 zu § 800; verneinend: KG a.a.O.; Musielak, Zivilprozessordnung, 3.Auflage, ZPO, Rn. 10 zu § 800; Wolfsteiner in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Rn. 40 ff. zu § 800).

Der Senat hat von der nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, um dem Landgericht eine Sachprüfung - einschließlich einer nach seiner Auffassung ggf. erforderlichen Beweisaufnahme - zu ermöglichen und so den Verlust einer Tatsacheninstanz für die Parteien zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten (Zöller-Gummer/Heßler, Rn. 58 zu § 538).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO (vgl. Zöller-Herget, Rn. 12 zu § 708).

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.