LG Köln, Urteil vom 08.09.2004 - 28 O 101/04
Fundstelle
openJur 2011, 29121
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen der Ausstrahlung eines Films als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter Ansprüche aus Verletzung deren postmortalen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 Absatz 2 GG, §§ 22 ff. KUG, hilfsweise Ansprüche wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Die damals 80-jährige Mutter des Klägers wurde am 25.10.2000 nach einem Streit von der Schwester des Klägers in dem von beiden bewohnten Haus H-Straße in O erschlagen. Die Schwester des Klägers verübte die Tat unter Einfluss einer schweren Persönlichkeitsstörung in Form einer chronischen paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Nach der Tat benachrichtigte die Täterin den Kläger, der die Polizei informierte. Er begab sich sofort zum Haus seiner Mutter, vor dem Polizisten standen, die die Schwester des Klägers befragten. Wenige Meter daneben standen einige Reporter. Die Polizisten nahmen den Kläger zur Polizeiwache T und später ins Polizeipräsidium mit. Als er wieder zum Haus seiner Mutter zurückgebracht worden war, bemerkte er wiederum auf dem Grundstück zahlreiche Reporter und ein Kamerateam der Beklagten.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Polizei bereits dem Kamerateam der Beklagten Zutritt zum Haus der getöteten Mutter gewährt. Die Beklagte filmte mit Zustimmung der Behörden das Haus der Mutter sowie auch den teils entkleideten Leichnam der Mutter, später auch noch einmal im Obduktionssaal. Obwohl die Schwester des Kläger sich in einem ersichtlich nicht vernehmungsfähigen Zustand befand, wurde sie unmittelbar nach ihrer vorläufigen Festnahme von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt und mit den angelegten Handschellen gefilmt.

Am 26.2.2001 strahlte der Fernsehsender Z im Rahmen des Programms X unter dem Titel " E " den etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der getöteten Mutter des Klägers ohne Überblendungen gezeigt wurden.

Nach Einschaltung der Rechtsanwälte L pp. verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Schwester des Klägers strafbewehrt, es zu unterlassen, Bildnisse von dieser und/oder in Verbindung mit ihrem Bildnis oder unter Namensnennung die Diagnose aus dem psychiatrischen Kurzgutachten zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, ferner Innenaufnahmen des Hauses H in O zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Gegenüber dem Kläger verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt, es zu unterlassen, ein Bildnis von Frau G (der Mutter des Klägers) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Diese Unterlassungserklärung wurde insgesamt durch die damaligen Bevollmächtigten angenommen. Einer im Jahr 2001 erhobenen Klage der Schwester des Klägers auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz gab die Kammer durch Urteil vom 09.01.2002 in Höhe von DM 20.000,- statt (Aktenzeichen LG Köln 28 O 444/01).

Der Kläger erstattete am 31.03.2001 Strafanzeige, Strafantrag und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verantwortlichen bei Staatsanwaltschaft, Polizei und der Beklagten. Das Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Die vorliegende Klage ist

unter Beifügung eines Verrechnungsschecks für die Gerichtsgebühren am 20.02.2004 bei Gericht eingegangen und nach Vorliegen der Zahlungsanzeige vom 04.03.2004 der Beklagten am 17.03.2004 zugestellt worden.

Der Kläger behauptet, er habe bei seiner ersten Ankunft im Haus der Mutter den Reportern mitgeteilt, dass diese kein Recht zur Aufnahme von Fotos, Filmen oder Tonaufnahmen hätten. Nach seiner Rückkehr vom Polizeipräsidium habe er diesen gegenüber erklärt, er wünsche keine Aufnahmen und habe sie zum Verlassen des Grundstückes aufgefordert.

Im Bericht vom 26. Februar 2001 sei mehrfach die entblößte Leiche seiner Mutter im Haus und im Obduktionssaal gezeigt worden. Im Hause sei die Leiche mit bis auf die Knöchel herabgezogenem Slip auf pietätlose und entwürdigende Weise gezeigt worden. Der Kopf liege in einer Blutlache, das Gesicht sei blutverschmiert. Weiterhin werde der völlig unbekleidete Leichnam im Obduktionssaal gezeigt, wobei die Leiche der Mutter des Klägers in einigen Szenen ohne Verfremdung gezeigt werde. Aus dem Gesamtzusammenhang des Beitrages sei sie eindeutig erkennbar. Der Kläger behauptet, er habe die Ausstrahlung des Films der Beklagten im Sender Z am 26.2.2001 zufällig beim Umschalten der Programme bemerkt, diese angesehen und eine Videoaufnahme gefertigt.

Der Kläger und seine Schwester seien die nächsten Angehörigen seiner Mutter gewesen. Sie seien gemeinsam alleinige Erben nach der Mutter. Die Schwester habe ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten, vertreten durch ihren Betreuer.

Durch die Ausstrahlung habe er einen regelrechten Schock erlitten, dessen Folgen bis heute andauerten. Darüber hinaus sei er nach der Ausstrahlung von zahlreichen Bekannten dahingehend angesprochen worden, dass diese nicht verstanden hätten, dass er die Aufnahme bzw. die Ausstrahlung erlaubt habe. Auch habe der Sohn der Schwägerin in Folge der Ausstrahlung einen epileptischen Anfall erlitten. Darüber hinaus habe ein von ihm beauftragter Dachdecker das Haus der Mutter wiedererkannt. Als er versucht habe, das Haus zu vermieten, seien immer wieder Interessenten gekommen,

die sich nach einiger Zeit an den Film erinnert und von einer Anmietung Abstand genommen hätten.

Soweit die Beklagte mit Zustimmung der Behörden den Tatort gefilmt habe, sei jedoch zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft einerseits und der Beklagten andererseits vereinbart gewesen, dass Bildsequenzen, die Täter oder Opfer zeigen, überblendet werden sollen.

Der Kläger ist der Ansicht, sowohl das Filmen der Leiche als auch die Ausstrahlung des Films stellten eine Persönlichkeitsverletzung dar, die die Beklagte zum Schadensersatz verpflichteten. Der rechtlichen Anerkennung eines Schadensersatzanspruches stehe nicht entgegen, dass dieser vom wahrnehmungsberechtigten Kläger - analog § 22 KUG - nach dem Tode der Betroffenen geltend gemacht werde. Nach der Marlene-Dietrich-Entscheidung des Bundesgerichtshofs fänden die an einer Persönlichkeit nach ihrem Tode bestehenden kommerziellen Interessen erstmals rechtliche Anerkennung und dies gelte auch im vorliegenden Fall. Die gesellschaftliche Entwicklung habe im Bereich der Medien dazu geführt, die Zuschauerzahlen dadurch zu steigern, dass zunehmend erschütternde Bilder von Unglücks - und Tatorten gezeigt würden. Die Anstalten zeigten in diesen Sendungen weit über das Maß der bloßen Information hinaus grausame, brutale und entwürdigende Bilder der Betroffenen, mit dem Ziel, auf diesem Wege die Zuschauerzahlen zu steigern und dann im Rahmen der Vergabe von Werbezeiten ihre Gewinne zu maximieren. In Anbetracht dieser Entwicklungen im Bereich der Medienlandschaft könne auch das Persönlichkeitsrecht eines weniger prominenten Menschen einen sehr hohen Vermögenswert haben. Dieser Vermögenswert müsse, da der eigentliche Träger nicht mehr lebt, ungeachtet der Tatsache, ob Erbe oder Träger einer solchen Vermarktung zugestimmt hätten, den Erben zustehen, da der Verstorbene diesen Personen auch sonst sein Vermögen zuführen wollte. Dies gelte - in Anlehnung an das Urteil des OLG München vom 09.08.2002 - auch für den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts in seinem immateriellen Bereich.

Hilfsweise stützt er die Klage darauf, dass die Ausstrahlung der unbekleideten getöteten Mutter den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht so schwerwiegend verletzt habe, dass ihm eine Geldentschädigung zuzubilligen sei. Der Kläger habe durch die

Veröffentlichung der Bilder regelrecht einen Schock erlitten. Die schweren seelischen Verletzungen, die dem trauernden Kläger dadurch entstanden seien, dass er zufällig und unvorbereitet die pietätlose Veröffentlichung der seine tote Mutter in unbekleidetem Zustand zeigenden Bilder gesehen habe, als er das Fernsehprogramm umschaltete, dauerten bis heute an. Die Beeinträchtigung sei von solcher Erheblichkeit, dass sich die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts nicht in anderer Weise befriedigen lasse.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 20.000,-, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass in dem Bericht die Leiche der getöteten Mutter nicht im unbekleidetem Zustand gezeigt werde. Vielmehr seien in der Eingangsszene sowie in einer weiteren Szene die entblößten und mit Wunden bedeckten Beine der Leiche zu sehen. In ein oder zwei weiteren Szenen würden auch weitere unbekleidete Körperteile sichtbar - dies jedoch in einem Tempo, in dem man sie ernsthaft nicht wahrnehmen oder gar identifizieren könne.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die Sendung gesehen und einen Schock erlitten habe und dass die Folgen bis heute andauernden. Im übrigen sei die Ausstrahlung jedenfalls nicht kausal, da der Kläger die Sendung habe ausschalten können.

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung und macht geltend, der Kläger wisse seit dem 25.10.00 von der Herstellung der Filmaufnahmen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Geldentschädigung bei einem postmortale Achtungsan-

spruch zustehe. Dasselbe gelte für einen Bereicherungsanspruch. Der Kläger selbst sei durch die Ausstrahlung nicht betroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen - ohne dass es einer Beweisaufnahme über den Inhalt des ausgestrahlten Films oder der sonst streitigen Punkte, auch zur Aktivlegitimation des Klägers, bedarf - die geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht zu. Dies betrifft sowohl die für die Erbengemeinschaft geltend gemachten Ansprüche der verstorbenen Mutter wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts als auch eigene Ansprüche des Klägers.

Allerdings geht die Kammer nicht davon aus, dass ein Anspruch des Klägers verjährt sein könnte, da die Verjährungsfrist nicht vor der Ausstrahlung des Films am 26.02.2001 zur laufen begonnen hat. Erst damit konnte der Kläger eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte überhaupt erst zur Kenntnis nehmen. Mit der Einreichung der Klageschrift am 20.02.2004 bei gleichzeitiger Einreichung des Kostenvorschusses durch Verrechnungsscheck hatte der Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist alles ihm Mögliche getan, um eine demnächstige Zustellung der Klage zu bewirken, so dass gemäß § 270 Abs. 3 ZPO die Hemmungswirkung gemäß § 204 BGB mit der Einreichung der Klageschrift anzunehmen ist.

In der Sache selbst gilt im Einzelnen gilt folgendes:

I.

Dem Kläger bzw. ihm und seiner Schwester als Alleinerben oder nächsten Angehörigen der verstorbenen Mutter stehen weder Ansprüche auf Entschädigung in Geld zum Ausgleich eines auf eine Persönlichkeitsverletzung der Getöteten gestützten materiellen oder immateriellen Schadensersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22 ff. KUG zu.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in der Rechtsprechung seit langem als ein durch Art. 1 und 2 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Absatz 1 BGB geschütztes " sonstiges Recht " anerkannt. Besondere Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und das Namensrecht (§12 BGB). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert - und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch verwirklicht, dass bei einer Verletzung dieser Rechte neben Abwehransprüchen auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die nicht auf den Ersatz materieller, sondern - wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann - auch auf den Ausgleich immaterieller Schäden gerichtet sind. Dieser Ausgleich beruht auf einem Rechtsbehelf, der unmittelbar auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Absatz 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in derartigen Fällen beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2197).

Darüber hinaus schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen aber auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit beruht. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen an der Persönlichkeit hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist.

Dementsprechend hat er das Recht am eigenen Bild als ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht bezeichnet und generell bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Ersatzansprüche für möglich erachtet (BGH a.a.O.).

Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz kommerzieller Interessen dienen und damit als vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts anzusehen sind, ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass diese vermögenswerten Bestandteile übertragbar und vererblich sind. (BGH a.a.O.).

Derartige kommerzielle Interessen bestanden indes nicht in der Person der Verstorbenen. Sie war in der Öffentlichkeit nicht bekannt, ihrer Abbildung kam kein wirtschaftlicher Wert zu. Hieran hat sich auch nach ihrem Tod, der im Hinblick auf die Familientragödie, die hiermit verbunden war, in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist, nichts geändert. Hiervon geht ersichtlich auch der Kläger selbst aus.

Ein Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, so weit alleine ideelle Interessen betroffen sind, hätte der verstorbenen Mutter des Klägers, ihr Überleben unterstellt, bei Ausstrahlung ihres Bildnisses ohne ihre Zustimmung zweifellos zustehen können. Dieser Teil des Persönlichkeitsrechts ist jedoch stets und unauflöslich an die Person seines Trägers gebunden und als höchstpersönliches Recht unverzichtbar und unveräußerlich, also weder übertragbar noch vererblich. Dies bedeutet, dass bei einer Verletzung ideeller Interessen auf Geldentschädigung gerichtete Ansprüche nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen (BGH a.a.O. 2197,2200). Das postmortale Persönlichkeitsrecht gewährt demgemäß keinen Schutz auf Ausgleich immaterieller Schäden (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Randnummer 14.139).

Dies bedeutet, dass bei einer postmortalen Verletzung des Rechts am eigenen Bild den Angehörigen kein immaterieller Schadensersatzanspruch zuerkannt werden kann, weil die Beeinträchtigung individueller Interessen des Verstorbenen durch eine Geldzahlung nicht mehr ausgeglichen werden kann. (vgl. auch LG Berlin AfP 2002, 540, 541).

Soweit der Kläger sich auf eine insoweit weiter gehende Entscheidung des OLG München vom 9. August 2002 (Aktenzeichen 21 U 2654/02) beruft, folgt die Kammer dieser Bewertung nicht. Zwar ist es richtig, dass für den Bereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts in seiner immateriellen Ausprägung ein dem kommerziellen Bereich entsprechender Schutz fehlt. Dies führt insbesondere dazu, dass bei Veröffentlichung von Bildnissen verstorbener Personen, deren Persönlichkeitsrecht zu Lebzeiten keine Kommerzialisierung erfahren hat, den Erben kein Schadensersatzansperuch zusteht, so dass die Veröffentlichungen - anderes als bei verstorbenen Prominenten - bei Verletzungen ihrer Persönlichkeit durch Veröffentlichung ihres Bildnisses insgesamt ohne Sanktion bleiben.

Dennoch geht die Kammer nicht davon aus, dass es deshalb geboten ist, den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts auch auf den immateriellen Bereich zu erstrecken. Zum einen ist in den Fällen, in denen das Persönlichkeitsrecht kommerzielle Bestandteile aufweist, davon auszugehen, dass diese Personen im Hinblick auf ihre Bekanntheit und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit bereits zu Lebzeiten ein wirtschaftliches Interesse daran haben, dass ihr " Marktwert " nicht zu kommerziellen Zwecken ausgenutzt wird. Dieses Interesse bleibt auch nach deren Tod erhalten. Es ist daher richtig, diesen Bereich als übertragbar und vererblich anzusehen. Demgegenüber dient der Schadensersatzanspruch für allein immaterielle Schäden aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen dazu, dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung für die erlittene Unbill und Genugtuung zu verschaffen. Dieser Zweck ist jedoch postmortal und insbesondere auch in Gestalt der Erben bzw. der nächsten Angehörigen nicht zu erreichen. Einer Fortschreibung des Persönlichkeitsschutzes in den immateriellen Bereich bedarf es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht. Mit Recht hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. 2197, 2200) ausgeführt, dass - soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen - sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind. Niemand kann sich seines Rechts am eigenen Bild, seines Namensrechts oder eines sonstigen Persönlichkeitsrechts vollständig und abschließend in äußern; dies stünde im Wider-

spruch zur Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz) und zum Recht auf Selbstbestimmung.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Abbildung der getöteten Mutter des Klägers in einem Fernsehbericht die Interessen ihres Andenkens und mittelbar auch die Interessen der Familie tangieren kann. Sie verkennt ferner nicht, dass in den Medien aus Gründen der Gewinnmaximierung auch gelegentlich besonders drastische Bilder ausgestrahlt oder veröffentlicht werden mögen. Dies zu verhindern kann jedoch nicht dazu führen, systemwidrig den Angehörigen Ausgleich in Geld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im immateriellen Bereich zu gewähren, soweit eine Verletzungshandlung erst nach dem Tode des Betroffenen stattgefunden hat.

II.

Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein eigener Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG zu. Unstreitig wurden in dem streitgegenständlichen Film seine verstorbene Mutter und seine Schwester, nicht aber er selbst abgebildet. Allein aus dem Umstand, dass über seine Mutter durch Verbreiten ihres Bildnisses berichtet wurde, kann ihm zwar der - von der Beklagten anerkannte - Unterlassungsanspruch aus §§ 22 S. 3 und 4 KUG, 1004 BGB, nicht aber ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehen.

Den Angehörigen des verstorbenen Betroffenen steht angesichts der Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruch für immaterielle Schäden keinen Anspruch auf Geldentschädigung zu, wenn über die toten Angehörigen berichtet wird. Eingriffe in Rechte Verstorbener sind in der Regel keine Angriffe auf deren Angehörige. Dies kann nur dann anders sein, wenn zusätzlich zu dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen auch zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar und ausdrücklich tangiert wird (vgl. Wenzel-Burkhardt, a.a.O, Rn. 14.193 m.w.n.).

In dem Zeigen der getöteten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise liegt keine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Abweichend von der Ansicht des OLG Düsseldorf (AfP 2000, 574 f. und ihm grundsätzlich folgend LG Berlin AfP 2002, 540 ff.) sieht die Kammer hierin auch keine Verletzung der Privat- sphäre des Klägers.

Die engere persönliche Lebenssphäre jedes Menschen genießt durch das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB Schutz vor Eingriffen Dritter. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Hierfür sind in der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BGH Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BVerfG NJW 1990, 1980; BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f. 2; 73, 120, 124 3; BGH in VersR 1987, 778, 779 und VersR 1988, 379, 381 mit weiteren Nachw.). Hiernach sind neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und der Geheimsphäre, die aber im Streitfall nicht betroffen sind, die Individual- und die Privatsphäre anerkannt. Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst die Privatsphäre grundsätzlich alle Vorgänge und Lebensäußerungen innerhalb des privaten Bereichs. Zwar ist es zutreffend, dass dieser Bereich grundsätzlich auch das Recht beinhaltet, mit der Trauer um einen Angehörigen allein zu sein (so OLG Düsseldorf a.a.O.), jedoch ist dieser Bereich von der konkreten Filmberichterstattung nicht tangiert worden. Es wird gerade nicht der trauernde Kläger gezeigt, sondern die durch einen Familienzwist von der Schwester getötete Mutter. Der Kläger in seinen privaten schutzwürdigen Lebensäußerungen ist hiervon nicht betroffen, weshalb ein Eingriff in seine Privatsphäre auch nicht angenommen werden kann.

III.

Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 189 StGB, weil dieser Strafrechtsschutz den Schutz der Persönlichkeit des Verstorbenen bezweckt, nicht jedoch nicht den des Pietätsgefühls oder sonstiger Gefühle der Familie oder der Allgemeinheit (vgl. Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 14.139 m.w.N.).

IV.

Auch ein eigener Schmerzensgeldanspruch des Klägers durch die Ausstrahlung und das Betrachten des streitgegenständlichen Films scheidet aus. Zwar hängt die Ersatzpflicht für einen Schaden nicht notwendigerweise davon ab, dass der Schädiger unmittelbar in das Rechtsgut des Geschädigten eingegriffen hat. Auch bei nahe liegenden psychischen Reaktionen eines Dritten kann der Schädiger für den daraus resultierenden Schaden ersatzpflichtig sein (Schockschaden). Erforderlich ist hierfür jedoch, dass die Beeinträchtigung der Gesundheit des übliche Maß dessen überschreitet, was etwa bei der Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen erlitten wird.

Ein schwerer Schockschaden, der Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist, liegt beim Kläger jedoch nicht vor. Nach seinem, auf Hinweis des Gerichts vertieften Vortrag, hat er ausweislich des Attests des behandelnden Sportmediziners und Internisten Dr. med. Meier eine reaktive larvierte Depression eingestellt, die sich in Patientengesprächen darin zeigte, dass er über die als entwürdigend empfundene Darstellung seiner Mutter emotional betroffen war, was bis heute quälender Gedankeninhalt sei. Eine über das übliche Maß hinausgehende psychische Beeinträchtigung bei dem Kläger kann seinem Vortrag hiernach nicht entnommen werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 20.000 €