FG Münster, Urteil vom 12.05.2004 - 1 K 842/03 G
Fundstelle
openJur 2011, 28708
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) als Berufsbetreuer gewerblich tätig ist.

Der Kl. erzielte als Berufsbetreuer in den Streitjahren 2000 bzw. 2001 Gewinne in Höhe von 77.594 DM bzw. 94.513 DM, die der Beklagte (Bekl.) als solche aus Gewerbebetrieb ansah. Gegen die insoweit ergangenen Gewerbesteuermessbetrags(GewStMb)-Bescheide vom 05.11.2002 erhob der Kl. erfolglos Einspruch. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.01.2003 führt der Bekl. unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.08.1999 (1 K 472/98, EFG 1999, 1080) aus, nach den vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass der Kl. weder eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch eine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeübt habe.

Mit Schreiben vom 12.02.2003 erhob der Kl. gegen die EE Klage. Er vertritt die Auffassung, er übe keine gewerbliche, sondern eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG aus und unterliege mit seinen Einkünften daher nicht der Gewerbesteuer.

Er habe die zweite Verwaltungsprüfung für Angestellte der Kommunalverwaltung absolviert und sei zuletzt im Sozialamt der Stadt ... im gehobenen Verwaltungsdienst beschäftigt gewesen. Daneben habe er über 15 Jahre ehrenamtlich als Vormund bzw. Betreuer gearbeitet. Seit dem Jahr 1995 sei er hauptberuflich als Betreuer tätig. Zur Zeit betreue er 20 Personen. Für seine Tätigkeit erhalte er eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG). Aufgrund seiner Ausbildung und Kenntnisse sei er vergleichbar einem Hochschulabsolventen eingestuft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG) und beziehe eine Stundenvergütung von 31,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Im Rahmen seiner Tätigkeit nehme er vermögensverwaltende Aufgaben für die von ihm betreuten Personen wahr. Das Spektrum reiche von einfachen Girokontoführungen über Sparkontenverwaltung bis hin zur Verwaltung von Wertpapierdepots und Eigentumswohnungen.

Es spreche einiges dafür, dass der Betreuer eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübe. Traditionell seien Rechtsanwälte zu Betreuern bestellt worden. Dieser Beruf werde in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich genannt. Wesentliche Aufgabe des Betreuers sei es, die Rechte des Betreuten zu wahren, die zustehenden Ansprüche zu erkennen und zu verwirklichen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen Vermögensverwaltung zu betreiben. Die Reform des Betreuungsrechtes habe bezweckt, neben der Verwirklichung der Rechte des Betreuten dessen Selbstbestimmung zu ermöglichen und zu fördern. Angesichts der Vielfalt der Aufgaben innerhalb der Betreuungsarbeit und den daraus resultierenden differenzierten Anforderungen ließen sich die notwendigen Fachkenntnisse und geeigneten Berufsbilder nicht abschließend aufzählen. Zu nennen seien medizinische und juristische Kenntnisse sowie Kenntnisse eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Psychotherapeuten.

Die Tätigkeit des Berufsbetreuers könne auch als sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beurteilt werden, die den dort beispielhaft aufgezählten ähnlich sei. Er berufe sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.09.2000 (IV 1485/98, DStRE 2001, 965). Auch er erhalte, wie in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt, eine Vergütung für seine Tätigkeit. Berufsbilder, die Einkünfte in Form von Vergütungen erzielen würden, seien besonderen Berufsgruppen zugehörig.

Als hoheitlich bestellter Treuhänder nehme er vom Staat übertragene Aufgaben für die betreute Person wahr. Die Tätigkeit des Betreuers als Treuhänder unterliege nicht der Gewerbesteuer.

Der Kl. beantragt,

die GewStMb-Bescheide 2000 und 2001 vom 05.11.2002 und die EE vom 14.01.2003 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Tätigkeit des Berufsbetreuers sei der eines Rechtsanwalts nicht vergleichbar. Weder die Personensorge noch die einfache Vermögensverwaltung gehöre zu den berufstypischen Aufgaben eines Rechtsanwaltes. Das Berufsbild des Rechtsanwaltes werde vielmehr durch das breite und umfassende Spektrum der juristischen Beratung und Vertretung geprägt. Der Kl. übe auch keinen den Katalogberufen ähnlichen Beruf aus. Es sei nicht erkennbar oder vorgetragen, dass er eine entsprechende Ausbildung habe.

Der Berufsbetreuer übe auch keine Tätigkeit aus, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sei. Aufgrund der im Gesetz aufgezählten Tätigkeitsbeispiele dränge es sich auf, den Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit aus den beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsfeldern zu erschließen. Er umfasse nur solche Tätigkeiten, die den im Gesetz genannten "ganz ähnlich" seien. Andernfalls sei eine ausreichende Abgrenzung zum Gewerbebetrieb kaum noch möglich.

Vermögensverwaltung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sei die berufsmäßige Verwaltung fremden Vermögens. Kennzeichnend sei die Nutzung fremden Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus vorhandener Substanz. Nicht ausreichend für eine der Vermögensverwaltung "ganz ähnliche" Tätigkeit sei die Wahrnehmung fremder wirtschaftlicher und finanzieller Interessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegte Steuerakte verwiesen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Bekl. ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl. als Berufsbetreuer einen Gewerbebetrieb unterhält.

Ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und sich die Betätigung als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Außerdem darf die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch eines freien Berufes oder als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen sein.

Unstreitig ist der Kl. als Berufsbetreuer selbständig nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Er beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere einen Katalogberuf, übt er nicht aus. Die Tätigkeit des Berufsbetreuers ist auch nicht als eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit anzusehen. Voraussetzung wäre u.a., dass die Ausbildung für den ähnlichen Beruf der für den Katalogberuf vergleichbar ist. Daran fehlt es im Streitfall. Für die Tätigkeit eines Berufsbetreuers ist keine bestimmte Ausbildung erforderlich. Es ist auch hinsichtlich Breite und Tiefe der Kenntnisse nicht ersichtlich, dass sie denen eines Rechtsanwalts, Notars, Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Psychotherapeuten entsprechen.

Es handelt sich auch nicht um eine sonstige selbständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht es danach aus, ist andererseits aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist, denn die dort angeführten Beispiele sollen den Begriff der sonstigen selbständigen Tätigkeit charakterisieren. Wie diese Beispiele zeigen, sind unter Einkünften "aus sonstiger selbständiger Arbeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor allem gelegentliche Tätigkeiten und nur ausnahmsweise auch nachhaltig ausgeübte Betätigungen zu verstehen. Jedenfalls folgt aus den exemplarisch aufgezählten Aktivitäten, dass es sich um vermögensverwaltende Tätigkeiten handeln muss (BFH, Urteil vom 28.06.2001 IV R 10/00, BStBl II 2002, 338 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen übte der Kläger in den Streitjahren keine sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Weder ist eine gelegentliche Tätigkeit gegeben, noch liegt eine den angeführten Berufen des Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters und Aufsichtsratsmitgliedes wesensmäßig verwandte, also eine ihrem Wesen nach verwaltende Tätigkeit vor.

Unabhängig von dem im Einzelfall konkreten Umfang der gerichtlichen Bestellung steht bei einem Berufsbetreuer nicht die Verwaltung fremden Vermögens im Vordergrund, sondern die Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl (§ 1901 Abs. 1 und 2 BGB). Im Vordergrund steht die Person des Betreuten. In diesem Rahmen kommt der Vermögensverwaltung nur eine dienende Funktion zu (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2003, 9 K 7943/00, EFG 2004, 36; FG Münster, Urteil vom 09.04.2003, 10 K 1732/01 S, EFG 2003, 1033).

Der Senat folgt der Auffassung des Thüringischen FG (Urteil vom 27.09.2000, IV 1485/98, DStRE 2001, 965), das für die Auslegung des Begriffes der sonstigen selbständigen Arbeit auf die Gruppenähnlichkeit abstellt, nicht. Eine solche Gruppenähnlichkeit genügt auf dem Hintergrund der vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgezählten, die sonstige selbständige Tätigkeit charakterisierenden Beispiele nicht. Die sonstige Tätigkeit muss den im Gesetz genannten ganz ähnlich (BFH, Urteil vom 11.05.1989 IV R 43/88, BStBl II 1989, 797) und nicht nur gruppenähnlich sein .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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