OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2004 - 1 A 898/02.PVL
Fundstelle
openJur 2011, 28625
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 K 1497/01.PVL
Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel erster Instanz wie folgt neu gefasst wird:

Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Fahrten von seinem Wohnort Q. -X. zu dem Sitz des Beteiligten zu 2. in I. und zurück während des Zeitraums vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung unter jeweiligem Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrten von seinem Wohnort Q. -X. zu seiner früheren Dienststelle in N. und zurück zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Vorsitzender des Beteiligten zu 2., der 1995 durch Zusammenlegung der zuvor vorhandenen Personalräte in N. und in I. entstanden ist. Die Zusammenlegung, die aufgrund einer Vereinbarung erfolgt ist, welche die B. im Rahmen ihrer Umstrukturierung mit den Gewerkschaften auf Landesebene getroffen hatte, hat dabei die Fusionierung der beiden bisherigen Regionaldirektionen I. und N. -M. zu einer Regionaldirektion mit Sitz in I. personalvertretungsrechtlich nachvollzogen. Der (neugebildete) Beteiligte zu 2. wählte den Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der Personalräte (nicht freigestellter) Vorsitzender des Personalrats in N. war, zu seinem Vorsitzenden, beschloss dessen Freistellung und bestimmte mit Stimmenmehrheit I. zu seinem Sitz. Da der Antragsteller in Q. -X. wohnt, muss er zur Wahrnehmung seines Amtes als Personalratsvorsitzender werktäglich zu den unterschiedlichen Stellen im Bereich der Regionaldirektion und insbesondere auch zum Sitz des Beteiligten zu 2. in I. fahren. Die Strecke von seinem Wohnort bis I. ist dabei um 21 km länger als die vor der Zusammenlegung der Personalräte täglich zurückgelegte Strecke von seinem Wohnort nach N. . Für die im vorliegenden Verfahren allein streitigen Fahrten von Q. -X. nach I. und zurück begehrt der Antragsteller von dem Beteiligten zu 1. Reisekostenvergütung in Form von Wegstreckenentschädigung, wie sie letzterer bereits von 1995 bis zum 30. April 2001 - unter Abzug der fiktiven Kosten der Fahrten zwischen dem Wohn- und dem früheren Beschäftigungsort - gewährt hatte.

Mit Schreiben vom 30. April 2001 teilte der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit, dass der Antragsteller als freigestelltes Personalratsmitglied für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem nicht an seinem Wohnort liegenden Sitz der Geschäftsstelle des Personalrats nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung, sondern nur auf Trennungsgeld haben könne, letzterer Anspruch aber durch § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW ausgeschlossen sei. Eine Erstattung der Fahrtkosten könne daher nicht mehr vorgenommen werden.

Mit Blick hierauf hat der jetzige Beteiligte zu 2. als seinerzeitiger Antragsteller am 20. Juni 2001 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, dem der - seit der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts aufgrund entsprechender Erklärungen als alleiniger Antragsteller geführte - heutige Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 "als Beteiligter zu 2." beigetreten ist.

Zur Begründung haben der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. im Wesentlichen vorgetragen: Der Antragsteller sei als Inhaber des geltend gemachten Individualanspruchs auf Reisekostenvergütung antragsbefugt. Der Anspruch folge aus § 40 Abs. 1 LPVG NRW. Da der Personalratsvorsitzende seine Aufgaben nur dann wahrnehmen könne, wenn er den von der Dienststelle festgelegten Sitz des Personalrats aufsuche, handele es sich bei Fahrten vom Wohnort zum Sitz des Personalrats um Reisen i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW, deren Kosten nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW wie bei Dienstreisen zu vergüten seien. Aus dem Hinweis des Beteiligten zu 1. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge nichts anderes. Denn der Landesgesetzgeber sei der Auffassung des Gerichts nicht gefolgt, sondern habe mit der Einfügung des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW im Jahre 1994 entschieden, dass Fahrten zu der Stelle, an der ein Personalrat gebildet worden sei, nicht nach dem Trennungsentschädigungsrecht, sondern reisekostenrechtlich zu erstatten seien. Belegt werde diese Rechtsauffassung auch durch den Runderlass des Innenministeriums zur Durchführung des LPVG. Dort sei nämlich ausgeführt, dass die in § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW genannten Reisen reisekostenrechtlich wie Dienstreisen abzugelten seien, unabhängig davon, ob das Personalratsmitglied voll, teilweise oder gar nicht freigestellt sei.

Der Antragsteller hat zuletzt allein noch beantragt,

den Beteiligten (zu 1.) zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - für die Fahrten von seinem Wohnort zu der Geschäftsstelle der B. I. und zurück in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 Wegstreckenentschädigung entsprechend § 6 LRKG zu gewähren.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Eine Anspruchsgrundlage für den erhobenen Anspruch sei nicht ersichtlich. Die arbeitstäglichen Fahrten des Antragstellers zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Personalrats stellten bereits keine anzeigepflichtigen Reisen i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW dar und seien deshalb auch nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW entschädigungspflichtig. Auch aus § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW könne kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz hergeleitet werden, weil diese Vorschrift nur die Unanwendbarkeit des Trennungsentschädigungsrechts regele. Außerdem hat der Beteiligte zu 1. die Befürchtung geäußert, dass in I. Beschäftigte, aber auswärts wohnende Bedienstete Ansprüche auf Gleichbehandlung geltend machen könnten, wenn dem Antragsteller die Fahrtkosten erstattet würden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2002 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das Verfahren insoweit eingestellt, als es den konkludent zurückgenommenen Antrag des früheren Antragstellers zu 1. und jetzigen Beteiligten zu 2. betrifft, und dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Anspruch auf Wegstreckenentschädigung folge aus § 40 Abs. 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 6 LRKG, da die fraglichen Fahrten zur Erfüllung der Aufgaben des Antragstellers als Vorsitzender des Beteiligten zu 2. notwendig gewesen seien. Bedenken gegen eine vollumfängliche Anwendung des in § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW in Bezug genommenen Landesreisekostengesetzes bestünden nicht: Dass die zur Erfüllung von Aufgaben des Personalrats notwendigen Fahrten keine "Dienstreisen" seien, stehe dem Anspruch auf Reisekostenvergütung schon wegen der in § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW getroffenen Spezialregelung nicht entgegen. Ferner hindere es den Anspruch auch nicht, wenn ein Personalratsmitglied von der dienstlichen Tätigkeit in einer Zweigstelle freigestellt sei und sich zur Erfüllung von Geschäftsführungsaufgaben zum Sitz des Personalrats am Hauptsitz der Dienststelle begeben müsse. Zwar seien diese Fahrten Dienstreisen objektiv nicht vergleichbar, weil sie das Personalratsmitglied erst zu seinem Dienstort führten; der Landesgesetzgeber habe aber mit der Ergänzung des § 40 Abs. 1 LPVG NRW durch Satz 4 ausweislich der Entstehungsgeschichte der Norm angestrebt, dass Reisen von Personalratsmitgliedern zu Personalratssitzungen wie Dienstreisen abgegolten werden, unabhängig davon, ob das Mitglied voll, teilweise oder gar nicht freigestellt ist. Dies müsse angesichts des Wortlautes des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW in gleicher Weise für (tägliche) Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden sei, und die tägliche Rückkehr zum Wohnort gelten. Ziel des Gesetzgebers sei es hingegen nicht gewesen, dass das Personalratsmitglied gar nichts mehr erhalte.

Gegen den dem Beteiligten zu 1. am 6. Februar 2002 zugestellten Beschluss hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz am 5. März 2002 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Beteiligte zu 1. führt im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen stehe dem Antragsteller kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zu. Eine reisekostenrechtliche Vergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW scheide aus, weil die täglichen Fahrten eines freigestellten Personalratsmitglieds zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der Geschäftsstelle des Personalrats nach der auch im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Dienstreisen i.S.d. Reisekostenrechts entsprächen, sondern Fahrten zur Dienststelle seien, für die auch keine Anzeigepflicht i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW bestehe. Der behauptete Anspruch könne auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW hergeleitet werden. Diese Vorschrift besage lediglich, dass die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts in den von der Vorschrift genannten Fällen keine Anwendung fänden. Einen Anspruch begründe sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Der Rückgriff der Fachkammer auf einen etwaigen entsprechenden Willen des historischen Gesetzgebers sei unbeachtlich, da dieser Wille keinen Niederschlag im Gesetz gefunden habe. Eine Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW oder eine Herleitung des Anspruches aus § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW in Fällen der vorliegenden Art würde auch zu einer nach § 107 BPersVG unzulässigen Besserstellung des Personalratsmitglieds gegenüber sonstigen Beschäftigten führen. Mit Blick auf § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW stünden dem Antragsteller auch - im Übrigen nicht beantragte - Leistungen nach dem Trennungsentschädigungsrecht nicht zu.

Der Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu, dass er beantragt,

den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - für die Fahrten von seinem Wohnort Q. -X. zu dem Sitz des Beteiligten zu 2. in I. und zurück während des Zeitraums vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung unter jeweiligem Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrten von seinem Wohnort Q. -X. zu seiner früheren Dienststelle in N. und zurück zu gewähren.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor: Die gesetzliche Anspruchsgrundlage finde sich nicht etwa verdeckt in § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW, sondern in § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW. Mit seinem Begehren erstrebe er nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, die durch die Fahrten nach I. entstünden, weil er nur die entstandenen Fahrtkosten abzüglich der fiktiven Fahrtkosten für die Strecke Q. -X. - N. und zurück geltend mache; deshalb sei auch eine Begünstigung gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht zu besorgen.

Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der klarstellend neu gefasste Antrag des Antragsteller ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist der behauptete Anspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Wege des Verpflichtungsantrages zu verfolgen und die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen.

Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen sind, wenn - wie hier - ihre rechtliche Grundlage § 40 LPVG NRW ist, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen, weil sie nicht aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des die Erstattung begehrenden Beschäftigten, sondern aus seinem Amt als Mitglied der Personalvertretung hervorgehen, die Geschäftsführung des Personalrats (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW) betreffen und deshalb personalvertretungsrechtliche Ansprüche darstellen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 -, BVerwGE 89, 93 = PersV 1992, 218, vom 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -, PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351 (zu § 44 BPersVG), und vom 27. April 1983 - 6 P 3.81 -, BVerwGE 67, 135 = ZBR 1984, 82 = PersV 1984, 324; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Komm., § 40 Rn. 80 f.

Zulässige Antragsart ist hier der Verpflichtungsantrag.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 - 6 P 3.81 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 531/00.PVB -, PersR 2002, 83 = PersV 2002, 371; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., § 83 Rn. 23 m.w.N.

Schließlich ist der Antragsteller mit Blick darauf, dass Mitglieder des Personalrats in der zur Stützung seines Anspruches angeführten Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ausdrücklich als Anspruchsberechtigte benannt sind, auch ohne weiteres antragsbefugt.

Vgl. etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rn. 81; dazu, dass der Personalrat hinsichtlich der Geltendmachung von Reisekosten i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch dann selbst antragsbefugt ist, wenn zugleich das betroffene Personalratsmitglied den Erstattungsanspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend macht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 -, PersR 2003, 276 = PersV 2003, 351.

2. Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung für die Fahrten von seinem Wohnort Q. -X. zu dem Sitz des Beteiligten zu 2. in I. und zurück während des Anspruchszeitraums unter Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrten von seinem Wohnort zu seiner früheren Dienststelle in N. und zurück zu.

Der Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 Fall 1 LPVG NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. den maßgeblichen Vorschriften des Landesreisekostenrechts (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 6 LRKG). Nach der Grundregel bzw. Generalklausel für die Erstattung der durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten in § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW

- zu diesem Charakter der Norm vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, BVerwGE 118, 1 = PersR 2003, 279 = PersV 2003, 348 (zu der entsprechenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) -

trägt diese die Dienststelle. Dabei bezieht sich die Regelung - trotz ihres etwas eng gefassten Wortlautes - nicht nur auf solche Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats als Plenum entstehen, sondern ist Anspruchsgrundlage auch für solche Kosten, die einzelnen Personalratsmitgliedern durch Tätigkeiten erwachsen, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Personalvertretung gehören.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rn. 8; Havers, LPVG NW, § 40 Erl. 3.1; Ilbertz/ Widmaier, BPersVG, § 44 Rn. 2 f.

Konkretisierend ergänzt wird § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, soweit Reisekostenvergütungen für Personalratsmitglieder in Rede stehen, durch § 40 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LPVG NRW.

Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW sind vorliegend erfüllt. Durch die Tätigkeit des Personalrats entstehende Kosten liegen bei solchen - notwendigen - Kosten vor, die durch die zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Personalrats gehörende Tätigkeit desselben verursacht werden.

Zum Begriff der Tätigkeit in diesem Sinne vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, PersR 1991, 341 = PersV 1992, 45.

Solche Kosten sind hier im Grundsatz gegeben. Die kostenverursachende Tätigkeit liegt darin, dass der Beteiligte zu 2. den Antragsteller zu seinem Vorsitzenden gewählt und seine Freistellung beschlossen hat. Diese Beschlussfassung betrifft Kosten, die auf die oben genannte Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Namentlich sind die Notwendigkeit und Angemessenheit der Freistellung zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig.

Soweit (tägliche) Fahrten eines Personalratsmitglieds zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, in Rede stehen, wird die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW konkretisierend durch einen ihrer Anwendungsfälle ergänzt, nämlich durch § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW. Nach dieser Regelung finden die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts bei Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, und bei Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle und täglicher Rückkehr zum Wohnort keine Anwendung.

Die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, ob § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW in den von ihm erfassten Fällen einen Anspruch auf Reisekostenvergütung gewährt oder aber keine Anspruchsgrundlage darstellt, ist durch Auslegung zu klären. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist.

Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteile vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 und 1521/01 -, NJW 2004, 1305 ff. (1306), m.w.N.

Auszugehen ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung). Im Rahmen der durch die Fassung der Norm gesteckten Grenzen sind ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersV 2000, 542 = PersR 2000, 456, m.w.N.

Die anhand der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte einer Vorschrift vorgenommene Auslegung (historische Auslegung) darf zur Interpretation dieser Vorschrift nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektivierten Willen des Gesetzgebers bzw. objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt. Die subjektiven, d. h. die in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers dürfen deshalb bei der Gesetzesinterpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden haben.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 ff. (312), und vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 -, BVerfGE 62, 1 ff. (45); BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 B 28.04 -, Juris.

Der nach diesen Grundsätzen berücksichtigungsfähigen Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung einer Norm mithin nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit eines nach den zuvor bereits angeführten Auslegungsmethoden ermittelten Auslegungsergebnisses bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.

Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW einen Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW darstellt und in den von ihr genannten Fällen einen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des Landesreisekostengesetzes gewährt.

Eine (allein) am Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW orientierte Auslegung vermag dieses Auslegungsergebnis allerdings noch nicht zu begründen. Denn bei (isolierter) Betrachtung des Wortlautes der Vorschrift ist ihr lediglich zu entnehmen, dass die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts in den von ihr aufgeführten Fällen keine Anwendung finden sollen, nicht aber, dass sie auch einen Kostenerstattungsanspruch normieren will.

Die teleologische, auch die Systematik des § 40 LPVG NRW in den Blick nehmende Auslegung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW für die in ihm genannten Fallgruppen nicht bloß die Anwendung der Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts ausschließen, sondern zugleich auch Ansprüche auf Reisekostenvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. dem LRKG gewähren will.

Dem Gesetzgeber kann nicht der (objektivierte) Wille unterstellt werden, in § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW lediglich die dort formulierte negative Regelung zu treffen. Denn die Anordnung dieser speziellen Rechtsfolge ergäbe ersichtlich keinen Sinn, wenn das Gesetz zugleich voraussetzen würde, dass eine Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz nicht vorgesehen sein sollte. In diesem Fall nämlich hätte der Gesetzgeber bestimmt, dass die Fahrtkosten, die in den von § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW erfassten Fallgruppen entstehen, weder im Wege der Wegstreckenentschädigung noch nach den Vorschriften des Trennungsentschädigungsrechts erstattet werden. Eine solche Regelung hat er indes nicht getroffen. Hätte er einen Ausschluss jeglicher Erstattung für die Fälle des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW gewollt, so hätte insoweit die Rechtsfolgenanordnung genügt, dass bei den aufgeführten Fahrten keine Kostenerstattung stattfinde; alternativ hierzu hätte er auch die Anwendung der Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts und der reisekostenrechtlichen Erstattungstatbestände ausschließen können. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung gerade nicht getroffen hat, ist ausreichender Anhalt dafür, in Anknüpfung an den Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW, an seinen systematischen Zusammenhang mit der kostenerstattungsrechtlichen Grundregel in § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und an die Zweckrichtung beider Vorschriften zugrundezulegen, dass in diesen (Anwendungs-)Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW jedenfalls eine Reisekostenvergütung vorgesehen ist. Insbesondere der systematische Zusammenhang des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW mit der Grundregel des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW belegt dieses Auslegungsergebnis. Denn es unterliegt keinen Zweifeln, dass etwa die von § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 LPVG NRW erfassten Fahrten eines Personalratsmitglieds zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle und tägliche Rückkehr zum Wohnort solche Kosten verursachen, die allein auf eine Personalratstätigkeit zurückzuführen sind, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Personalvertretung gehört. In einer solchen Situation jeglichen Kostenersatz zu versagen, stünde in einem nicht erklärlichen Widerspruch zu der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Auch eine systematische Betrachtung des § 40 LPVG NRW im Übrigen führt zu diesem Auslegungsergebnis. Denn auch die sonstigen, an § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW anknüpfenden Bestimmungen des § 40 Abs. 1 bis 3 LPVG NRW, die sich mit Kostenfragen befassen, enthalten allein solche Regelungen, die die Art der erstattungsfähigen Aufwendungen, die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung im einzelnen und ihren Umfang betreffen, nicht jedoch solche, die einen möglichen Anspruch von vornherein und gänzlich ausschließen.

Darüber hinaus kann der Ausschluss jeglichen Kostenersatzes in den fraglichen Fallkonstellationen dem Gesetzgeber auch deshalb nicht unterstellt werden, weil ein solcher Ausschluss der Wertung des § 107 Abs. 1 Halbs. 1 BPersVG zuwiderliefe. Nach dieser unmittelbar für die Länder geltenden bundesrechtlichen Vorschrift, die sich allerdings an den Leiter der Dienststelle richtet, dürfen nämlich, soweit die Vorschrift hier von Interesse ist, Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert werden. Der Begriff der Behinderung ist dabei von seiner Zweckbestimmung her umfassend auszulegen. Daher ist jede Form der Beeinträchtigung der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben, sei es eine Erschwerung, Störung oder Verhinderung, als Behinderung anzusehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 - 6 P 3.81 -, a.a.O.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 107 Rn. 1 i.V.m. § 8 Rn. 4.

Eine Behinderung in diesem Sinne liegt deshalb z. B. auch in der unbegründeten Verweigerung der Übernahme von Kosten der rechtmäßigen, d. h. aufgabenkonformen Personalratstätigkeit (§ 44 BPersVG bzw. § 40 LPVG NRW),

vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 107 Rn. 1 i.V.m. § 8 Rn. 4; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, K § 8 Rn. 10, m.w.N.,

weil das Personalratsmitglied in diesem Falle gezwungen wäre, entweder die Kosten der konkreten Personalratstätigkeit selbst zu tragen oder aber (künftig) auf die Ausübung dieser Tätigkeit zu verzichten.

Bestätigt wird das Auslegungsergebnis des Fachsenats durch die Entstehungsgeschichte des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers sollte mit der Regelung erreicht werden, "dass Reisen von Personalratsmitgliedern zu Personalratssitzungen wie Dienstreisen abgegolten werden, unabhängig davon, ob das Personalratsmitglied voll, teilweise oder gar nicht freigestellt ist".

Vgl. LT-Drs. 11/7130, S. 45.

Aus dieser Begründung geht hervor, dass der historische Gesetzgeber in den von § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW tatbestandlich erfassten Fällen nicht den Ausschluss jeglicher Kostenerstattung normieren, sondern eine dienstreisekostenrechtliche Erstattung sichergestellt wissen wollte. Zugleich lässt sich der Begründung in Verbindung mit dem Wortlaut des später als § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW Gesetz gewordenen Entwurfes der Vorschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der historische Gesetzgeber der kurz zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

- Beschluss vom 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -, PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351 -

insgesamt für das Landesrecht eine Absage erteilen wollte. Nach der soeben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bundespersonalvertretungsrechtlichen, § 40 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LPVG NRW entsprechenden Regelung in § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPersVG konnten nämlich die Kosten täglicher Reisen eines freigestellten Mitgliedes eines Bezirkspersonalrats zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Bezirkspersonalrats nicht als Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz vergütet werden, weil diese Reisen nicht als Reisen zu einem außerhalb des "Dienstortes" liegenden Geschäftsort qualifiziert werden könnten, sondern sich als Reisen zum "Dienstort" darstellen würden, sondern waren allein durch Gewährung von Trennungsgeld zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 BRKG in entsprechender Anwendung i.V.m. § 6 TGV), weil der Freistellungsbeschluss der Personalvertretung für das Personalratsmitglied vergleichbare Auswirkungen habe wie die Abordnung für einen Beamten oder Richter.

Stellt sich § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW nach alledem über seinen unmittelbaren Wortlaut hinaus als Anspruchsgrundlage dar und sind deshalb die durch die dort genannten Fahrten entstehenden Kosten reisekostenrechtlich im Wege der Wegstreckenentschädigung zu vergüten, so gilt dies bei - auch hier in Rede stehenden - Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, mit Blick auf § 107 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG allerdings nicht uneingeschränkt. Die zuletzt genannte Vorschrift enthält nicht nur das bereits früher angeführte Behinderungsverbot, sondern regelt auch, das Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden dürfen. Begünstigung in diesem Sinne ist jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung gegenüber vergleichbaren Personen, auf die das Personalratsmitglied keinen Anspruch hat.

Vgl. etwa Fischer/Goeres, a.a.O., K § 8 Rn. 16.

Die Anwendung dieses Begünstigungsverbotes auf die von § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW erfassten Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, hat zur Folge, dass § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW für solche Fälle keine Bedeutung haben darf, in denen der Sitz des Personalrats sich am (bisherigen) Beschäftigungsort des (neuen) Personalratsmitglieds befindet. Denn jeder Bedienstete und damit auch ein nicht, teilweise oder ganz freigestelltes Personalratsmitglied hat die Kosten für die Fahrten vom Wohnort zum Beschäftigungsort und zurück selbst zu tragen. Eine solche Fallgestaltung, für die § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW mit Blick auf § 107 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW keine Bedeutung haben darf, ist hier jedoch nicht gegeben. Denn der Sitz des 1995 durch Zusammenlegung der beiden zuvor existenten Personalräte in N. und in I. neu gebildeten Beteiligten zu 2. befindet sich nicht an dem bisherigen Beschäftigungsort des Antragstellers in N. , wo dieser vor der Zusammenlegung ungeachtet etwaiger - nicht umgesetzter und deshalb hier unbeachtlicher - Pläne des Beteiligten zu 1., I. zum (arbeitsrechtlichen) Beschäftigungsort des Antragstellers zu bestimmen, unstreitig seine Arbeit zu verrichten und seiner Personalratstätigkeit nachzugehen hatte, sondern in I. . Mit der von dem Antragsteller nicht zu verantwortenden, im Übrigen mit Blick auf den Sitz der neuen Regionaldirektion in I. und nicht in N. aber auch sachgerechten Bestimmung des Sitzes des Beteiligten zu 2., der Wahl des Antragstellers zum Personalratsvorsitzenden und seiner Freistellung sowie der damit einhergehenden Pflicht, seine Amtstätigkeiten regelmäßig in I. auszuüben, hat sich für den Antragsteller eine Änderung ergeben, die hinsichtlich der streitigen Fahrtkosten eine gegenüber den übrigen Beschäftigten abweichende Behandlung rechtfertigt.

Das Greifen von § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 Fall 1 LPVG NRW ist nicht davon abhängig, welcher Art von (notwendiger) Personalratstätigkeit der jeweilige Tagesaufenthalt am Sitz des Personalrats gedient hat; insbesondere ist insoweit - anders als nach § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 Fall 2 LPVG NRW - nicht lediglich die Sitzungsteilnahme erfasst.

Zwar wird unter Hinweis auf die - bereits dargestellte - Gesetzesbegründung

vgl. LT-Drs. 11/7130, S. 43 -,

die lediglich von Reisen zu Personalratssitzungen spricht, und auf den Sinnzusammenhang der Vorschrift die Auffassung vertreten, dass in beiden Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW nur Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen der betreffenden Personalvertretung erfasst seien.

Vgl. Havers, a.a.O., § 40 Erl. 5.3.

Diese Auffassung folgt der Fachsenat aber nicht. Denn eine etwa der - knappen - Gesetzesbegründung zu entnehmende Absicht des historischen Gesetzgebers zu einer solchen Beschränkung des § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW hat jedenfalls - auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks - keinen hinreichenden Ausdruck im Wortlaut der Vorschrift gefunden. Im Gegenteil: Bereits die sprachlich ganz deutlich unterschiedene Regelung zweier Fälle - einerseits der Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, und andererseits der Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle - verdeutlicht, dass sich das § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 LPVG NRW eingrenzende Tatbestandsmerkmal ("zu regelmäßigen Sitzungen") nicht auch auf § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW beziehen soll. Hätte der Gesetzgeber einen Erstattungsanspruch auch im Falle der zuerst genannten Fahrten nur für den Fall normieren wollen, dass das Personalratsmitglied zu einer regelmäßigen Sitzung fährt, so hätte eine andere sprachliche Fassung der Vorschrift nahegelegen. Beispielsweise hätte der Gesetzgeber von Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, oder zu einer anderen Stelle sprechen können, die der Teilnahme an regelmäßigen Sitzungen dienen. Vor allem aber leuchtet es nicht ein, weshalb Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, also zum Sitz des örtlichen Personalrats oder der Stufenvertretung, nur dann zu einer Fahrtkostenerstattung führen sollen, wenn sie der Teilnahme an einer regelmäßigen Sitzung gedient haben, nicht aber dann, wenn eine sonstige notwendige Erfüllung von Personalratsaufgaben in Rede gestanden hat. Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs bei Fahrten zu sonstigen Stellen auf den Zweck der Teilnahme an einer regelmäßigen Sitzung hingegen erscheint nachvollziehbar, weil sonstige Personalratstätigkeit dort regelmäßig nicht anfallen wird.

Der nach alledem aus § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 Fall 1 LPVG NRW begründete und durch § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu konkretisierende Anspruch des Antragstellers wird nicht durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW eingeschränkt, die für die dort erfassten Reisen die Pflicht einer vorherigen Anzeige gegenüber dem Leiter der Dienststelle normiert. Denn diese Regelung betrifft, wie schon der differenzierende Wortgebrauch des Gesetzgebers verdeutlicht, nicht die "Fahrten" i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW, sondern (allein) die von ihr erfassten "Reisen", die das Personalratsmitglied vom Sitz des Personalrats aus zu einem von diesem Ort verschiedenen Geschäftsort führen.

Darin, dass der Beteiligte zu 1. nach dem Vorstehenden verpflichtet ist, dem Antragsteller die Kosten seiner Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Sitz des Personalrats nach § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 Fall 1 LPVG NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 6 LRKG zu erstatten, liegt kein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 107 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG. Wie oben bereits ausgeführt wurde, verbietet diese Vorschrift es im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW lediglich, dem Personalratsmitglied solche Fahrtkosten zu ersetzen, die jeder vergleichbare Bedienstete hätte. Dieser aus § 107 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG abzuleitenden Anspruchseinschränkung wird hier bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der sich für die Fahrten von Q. - X. nach I. und zurück jeweils errechnende Erstattungsbetrag jeweils um den fiktiven Erstattungsbetrag für entsprechende Fahrten von Q. -X. nach N. und zurück vermindert wird. Diese Begrenzung des Anspruchs, die im Übrigen bereits von 1995 bis 2001 praktiziert wurde, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 LPVG NRW einen Anspruch auf reisekostenrechtliche Vergütung der von § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW erfassten Fahrten gewährt.

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