OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2004 - 19 B 1915/04
Fundstelle
openJur 2011, 28467
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 L 1639/04
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vorgetragen haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Eine weitergehende Beschwerdebegründung innerhalb der noch nicht abgelaufenen einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) haben die Antragsteller nicht angekündigt. Sie haben vielmehr um eine "kurzfristige" Entscheidung über ihre Beschwerde vom 1. September 2004 gebeten.

Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, die Tochter T. der Antragsteller vorläufig in die Klasse 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Gesamtschule aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW ermessensfehlerfrei ist.

Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, dass ihre Tochter keine Möglichkeit habe, eine Gesamtschule in H. zu besuchen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen sowie das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Das Recht auf Schulformwahlfreiheit findet aber seine Grenze dort, wo die Kapazität der Schule, bei der das Kind angemeldet worden ist, erschöpft ist.

OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 - 19 B 1597/02 -; Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl 2003, 449 (451), m. w. N.

Das ist hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden, in Bezug auf die Klassen 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Schule der Fall. Die verfassungsrechtlichen Rechte der Antragsteller und ihrer Tochter werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie in H. keine Möglichkeit hat, eine Gesamtschule zu besuchen. Die Tochter der Antragsteller hat von der bislang besuchten Grundschule die Empfehlung erhalten, entweder eine Gesamtschule oder eine Hauptschule zu besuchen. Dass ihr der Besuch einer Hauptschule in H. nicht möglich ist oder durch den Besuch einer Hauptschule eine angemessene Bildung und Erziehung nicht gewährleistet ist, machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Besuch der Hauptschule keine minderwertige Schulausbildung im Vergleich etwa zu Gesamtschulen darstellt.

Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens 9 Schüler, die sie als Härtefall eingestuft hat, bevorzugt aufgenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Eine dahingehende bevorzugte Aufnahme ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass der Grundsatz der Leistungsheterogenität verletzt wird.

Bülter, a. a. O., 453, m. w. N.

Dafür haben die Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.

Soweit die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin nicht offen gelegt habe, in welchen Fällen sie einen Härtefall annimmt, wird lediglich ein Mangel der Begründung der Entscheidung der Antragsgegnerin gerügt. Ein derartiger Mangel begründet nicht den im vorliegenden Verfahren allein geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Klasse 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Schule.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die pauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Losverfahren nicht im Einzelnen überprüft, ist unsubstantiiert und gibt als solche keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).