OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2003 - IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I
Fundstelle
openJur 2011, 26303
  • Rkr:
Tenor

b e s c h l o s s e n :

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird das Ur-teil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. April 2002 aufgehoben und die Sa-che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Betroffene ist Halterin eines Mischlingshundes - Mischung aus den Rassen Labrador und Collie -, der eine Widerristhöhe von etwa 50 cm aufweist.

Mit Bußgeldbescheid der Stadt Düsseldorf vom 11. Juni 2001 ist der Betroffenen zur Last gelegt worden, am 30. Januar 2001 ihren Hund entgegen den Bestimmungen der Düsseldorfer Straßenordnung (DStO) in einer Grünanlage in Düsseldorf nicht angeleint geführt zu haben. Wegen dieses Verstoßes ist ein Bußgeld von DM 150,00 festgesetzt worden. Mit Bußgeldbescheid vom 21. Juni 2001 ist gegen die Betroffene ein weiteres Bußgeld von DM 50,00 verhängt worden, weil sie am 24. Januar 2001 ihren Hund im Rheinpark Golzheim nicht angeleint habe.

Nachdem die Betroffene gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht sie mit Urteil vom 4. April 2002 freigesprochen und zur Begründung u.a ausgeführt, die Bestimmungen der DStO, die eine Anleinpflicht enthalten, seien "unwirksam". Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Diesem Antrag, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, hat der Einzelrichter entsprochen.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung der Betroffenen, ihren Hund in einer Grünanlage anzuleinen, nicht aus der Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen (LHV NW) ergibt, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorschriften der Verordnung wirksam sind. Bei dem Hund der Betroffenen handelt es sich nicht um einen solchen im Sinne der Anlagen 1 und 2 der LHV NW, der stets anzuleinen wäre, sondern um einen, der wegen einer Größe auf den in § 3 Abs. 4 LHV NW bestimmten Flächen anzuleinen ist. Der Betroffenen wird nicht vorgeworfen, ihren Hund innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Leine geführt zu haben (vgl. § 3 Abs. 4 LHV NW).

2. Indes hat die Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts in objektiver Hinsicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 der Düsseldorfer Straßenordnung (DStO) vom 22. Mai 1997 verstoßen. Diese Vorschrift lautet:

"In Grünanlagen, Freizeitanlagen, Wäldern und Fußgängerbereichen (einschließlich auf dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Berthavon-Suttner-Platz) dürfen Hunde nur angeleint und auf Wegen geführt werden."

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 DStO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 als Halter oder Führer eines Hundes gegen die Anleinpflicht verstößt. Nach § 15 Abs. 2 DStO können Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 DStO mit einer Geldbuße geahndet werden.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil hat die Betroffene sowohl am 11. Juni als auch am 21. Juni 2001 ihren Hund im Rheinpark Golzheim ohne Leine geführt. Sie hat deshalb in objektiver Hinsicht gegen § 7 Abs. 1 DStO verstoßen. Der objektive Tatbestand für die Verhängung eines Bußgeldes liegt mithin vor.

b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 2 DStO wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. § 11 LHV NW bestimmt, dass kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten unberührt bleiben, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne der LHV NW besonders betreffen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist also grundsätzlich berechtigt, eine über die LHV NW hinausgehende Anleinpflicht anzuordnen.

Die genannten Vorschriften der DStO werden sowohl dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch dem Bestimmtheitsgebot gerecht. Beide Grundsätze beruhen auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthält die Verpflichtung der staatlichen Organe, die Rechte der Bürger, insbesondere die Grundrechte, nur soweit einzuschränken, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 19, 342, 348 f.; 35, 382, 401; 61, 126, 134; 76, 1, 50 f.; 103, 197, 222; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 20 Rdnr. 56).

Das auf Artikel 2 Abs. 1 GG beruhende Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet das Recht des Hundehalters, seinen Hund möglichst ohne staatliche Einschränkungen zu halten und die Grundsätze artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen. Aus demselben Grundrecht (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) folgt jedoch auch, dass jedermann Anspruch darauf hat, vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umherlaufenden - also ohne Leine geführten - Hunden ausgehen, geschützt zu werden. Diese beiden Grundrechte bestehen nebeneinander. Mögliche Interessenkollisionen sind durch staatliche Regelungen in der Weise zu lösen, dass Eingriffe in die jeweiligen Grundrechte möglichst gering gehalten werden und nicht weitergehen als notwendig.

Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 DStO angeordnete Leinenzwang wird diesen Anforderungen gerecht. Das Amtsgericht hat außer Acht gelassen, dass es im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf zahlreiche - auch größere - Flächen gibt, auf denen Hunde ohne Leine geführt werden dürfen. Der vorliegende Fall ist insoweit anders zu beurteilen, als der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Hamm vom 8. April 2001 zugrunde lag (veröffentlicht in NWVBl. 2001, 490). Das OLG Hamm hatte über eine Satzung zu entscheiden, in der ein genereller Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet angeordnet worden ist.

Wie das Amtsgericht zunächst zutreffend festgestellt hat, dürfen Hunde in Anpflanzungen und Uferzonen ohne Leine geführt werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus der DstO. Nach § 1 Abs. 2 DStO sind Anlagen im Sinne der Satzung alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Freizeitanlagen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen. Da Hunde gemäß § 5 Abs. 5 DStO auf Friedhöfe, Bolzplätze und Spielplätze nicht mitgenommen werden dürfen und § 7 Abs. 1 DStO eine Anleinpflicht für Grünanlagen, Freizeitanlagen, Wälder und Fußgängerbereiche anordnet, besteht eine solche Pflicht nicht für Anpflanzungen und Uferzonen.

Indes gilt die DStO nicht für alle öffentlich zugänglichen Flächen im Stadtgebiet, sondern nur für Straßen und Anlagen. Beide Begriffe werden in § 1 DStO definiert. Zu den Straßen und Anlagen gehören insbesondere nicht Wiesen, Weiden, Strauchwerk, Gebüsche und Böschungen. Diese Flächen werden von der DStO von vornherein nicht erfasst. Eine Pflicht, Hunde dort anzuleinen, wird durch die DStO nicht angeordnet. Zu den genannten Flächen gehören insbesondere die Rheinwiesen beiderseits des Rheins, die eine erhebliche Größe aufweisen und die für das freie Umherlaufen von Hunden besonders geeignet sind. Die Rheinwiesen sind von der Innenstadt aus gut und schnell zu erreichen. Zu den Flächen, die die DStO nicht erfasst und für die keine Anleinpflicht besteht, gehören darüber hinaus private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine sowie Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen, die gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsgesetz NW betreten werden dürfen. Auch hierbei handelt es sich um Flächen von beträchtlicher Größe, die über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind.

Angesichts des Umstandes, dass auf den genannten Flächen keine Pflicht besteht, Hunde anzuleinen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf für Grünanlagen eine Anleinpflicht angeordnet hat. Bei Grünanlagen handelt es sich um öffentlich zugängliche Parks, die von Erholungssuchenden genutzt werden. Eine Grünanlage ist regelmäßig gekennzeichnet durch eine gestalterische Anordnung von verschiedenartigen Anpflanzungen und Wegen. Darüber hinaus ist für Grünanlagen das Vorhandensein von Bänken und Müllbehältern typisch. Derartige Anlagen werden gepflegt, gesäubert und unterhalten. Da Grünanlagen in besonderer Weise von Erholungssuchenden aufgesucht werden, ist hier der Schutz vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde besonders wichtig. Deshalb müssen die Hundehalter es hinnehmen, wenn der kommunale Satzungsgeber für derartige Grünanlagen einen generellen Leinenzwang anordnet. Wie bereits ausgeführt, verbleiben entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genügend große Flächen, auf denen sich Hunde ohne Leine bewegen können.

c) Die genannten Vorschriften der DStO verstoßen auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verpflichtet den Staat, abstraktgenerelle Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168, 181; 59, 104, 114; 87, 234, 263; 89, 69, 84; 93, 213, 238; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rdnr. 39). Die Bürger müssen durch die in einer Vorschrift benutzten Formulierungen in die Lage versetzt werden, die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen zu erkennen und ihr Verhalten darauf einzustellen (Sachs in Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl, 2003, Art. 20 Rdnr. 129).

Im Gegensatz zu der Auffassung des Amtsgerichts müssen nicht die Begriffe "Anpflanzungen" und "Uferzonen" dem Bestimmtheitsgebot gerecht werden. Hierbei handelt es lediglich um einen Teil der Flächen, auf denen Hunde ohne Leine geführt werden dürfen. Dem Bestimmtheitsgebot genügen muss lediglich die Eingriffsnorm, hier also § 7 Abs. 1 Satz 1 DStO, der eine Anleinpflicht für bestimmte Flächen vorschreibt. In dieser Vorschrift werden die Begriffe "Anpflanzungen" und "Uferzonen" nicht aufgeführt. Der Betroffenen wird vielmehr vorgeworfen, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 DStO ihren Hund in einer "Grünanlage" nicht angeleint zu haben. Der Begriff der "Grünanlage" kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend klar bestimmt werden; unzumutbare Unklarheiten verbleiben insofern nicht. Für die Begriffsbestimmung wird insofern auf die obigen Ausführungen verwiesen. Jeder Hundehalter kann erkennen, bei welcher Fläche es sich um eine Grünanlage handelt und sein Verhalten darauf einstellen.

3. Das Amtsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anleinpflicht verstoßen hat und in welcher Höhe Bußgelder festzusetzen sind. Nach § 79 Abs. 6 OWiG war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben worden ist, zurückzuverweisen. Es bestand kein Anlass, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

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