AG Hamburg, Urteil vom 28.08.2017 - 259 Ds 128/17
Tenor

Der Angeklagte P. S. wird wegen besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren Falls des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 7 (sieben) Monaten

verurteilt.

Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1, 125 a Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 53 StGB.

Gründe

1.

Der Angeklagte wurde am ... in ... geboren, er ist ... Staatsangehöriger, ist ledig und hat keine Kinder. Er hat engen Kontakt zu seinen Eltern.

Der Angeklagte hat die Grundschule besucht und sodann sechs Jahre das Gymnasium; bereits während seiner Schulzeit hat er Vorlesungen an der Universität besucht.

Im Anschluss an die Schulzeit hat der Angeklagte eine Ausbildung absolviert und „hochbegabte Kinder betreut“.

Der Angeklagte hat „drei Jahre in der Gastronomie gearbeitet“, „ein Jahr Physik studiert“ und „Nachhilfe gegeben“.

Der Angeklagte hat „verschiedene Aushilfstätigkeiten ausgeübt und zuletzt in ... in einer Volksküche für bedürftige Menschen gearbeitet“.

Der Angeklagte hat sich trotz gerichtlicher Nachfrage nicht dazu erklärt, ob die Angaben der ... Polizei gegenüber der Hamburger Polizei zutreffend sind, dass er „der ... Hausbesetzerszene zugehörig“ sei.

2.

Der Angeklagte kann sich als in ... und in der Bundesrepublik Deutschland bisher unbestraft bezeichnen.

3.

Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache in Polizei- und Untersuchungshaft seit dem ...

4.

Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, der verlesenen Auskunft aus dem ... Strafregister vom 12. Juli 2017 sowie der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12. Juli 2017.

II.

1.

Am Abend des 06. Juli 2017 kam es im Zusammenhang mit dem am 07. und 08. Juli 2017 in Hamburg abgehaltenen „G20“-Gipfel in Hamburg im Stadtteil Hamburg-St. Pauli zu einer „angemeldeten“ Demonstration mit dem Tenor „Welcome To Hell“. In der „St. Pauli Hafenstrasse“ kam es hierbei zu einem massiven Bewurf mit insbesondere Flaschen, Steinen und Pyrotechnik auf die eingesetzten Polizeibeamten, unter anderem auch auf die Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. Es wurden Sprechchöre mit unter anderem den Worten „Ganz Hamburg hasst die Polizei“, „Die ganze Welt hasst die Polizei“, „Hass, Hass, Hass, wie noch nie“ und „All Cops Are Bastards“ skandiert.

Nachdem die Demonstration aufgelöst worden war kam es zu einem „spontanen“ Aufzug von ehemaligen Demonstrationsteilnehmern, der sich von der „St. Pauli Hafenstrasse“ durch verschiedene Straßen bis zur „Altonaer Straße“ bewegte. Gegen 23.40 Uhr endete der „Spontanaufzug“ in der „Altonaer Straße“ und ein Großteil der noch anwesenden zirka 500 Personen ging zurück zur Kreuzung „Altonaer Straße“/„Schulterblatt“. Der Kreuzungsbereich war durch Straßenlaternen und Scheinwerfer von Polizeifahrzeugen, insbesondere von Wasserwerfern, gut ausgeleuchtet.

Gegen 23.40 Uhr befanden sich um die am Rande der vorgenannten Kreuzung stehenden Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. zirka 200 und 300 Personen. Aus der Menschenmenge heraus wurden Flaschen auf die vor Ort befindlichen Polizeibeamten geworfen und es wurden Sprechchöre mit unter anderem den Worten „Ganz Hamburg hasst die Polizei“ sowie „Haut ab“ skandiert.

Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls am Rande der vorgenannten Kreuzung auf der - in Blickrichtung „Neuer Pferdemarkt“ - rechten Straßenseite der Straße „Schulterblatt“ und damit auch am Rand der vorgenannten Menschenmenge. Er stand in einer Gruppe von 10 bis 15 schwarz gekleideten Personen.

Der Angeklagte trug schwarze Oberbekleidung, schwarze „Springer“-Stiefel und dunkle Lederhandschuhe.

Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße „Schulterblatt“ befanden sich mehrere - zumeist nebeneinander stehende - Polizeibeamte, unter anderem die Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. Diese - und die weiteren - Polizeibeamten begleiteten die Demonstration.

Hinter diesen Polizeibeamten konnten weitere Personen auf dem Bürgersteig entlanggehen und gingen auch entlang.

Der Angeklagte nahm sodann eine leere Glasflasche und warf diese aus einer Entfernung von zirka 10 bis 12 Metern in Richtung auf die auf der anderen Straßenseite befindlichen Polizeibeamten. Die Flasche traf den Zeugen Polizeibeamter M., der Schutzkleidung trug und sein Helm-Visier herunter geklappt hatte, am Helm. Die Flasche zerschellte.

Die Schutzkleidung des Zeugen Polizeibeamter M. schützt bei einem Bewurf dessen Halsbereich nur sehr unzureichend.

Der Zeuge Polizeibeamter M. erlitt durch den Flaschenwurf an den Helm kurzzeitig Kopf- und Nackenschmerzen.

Der Zeuge Polizeibeamter M. setzte seinen Dienst fort; er begab sich zu keinem Zeitpunkt in ärztliche Behandlung und war auch nicht dienstunfähig.

Der Angeklagte wurde bei seinem Wurf mit der Bierflasche in Richtung der Polizeibeamten von dem Zeugen Polizeibeamter K. beobachtet.

Wenige Sekunden nach dem ersten Flaschenwurf warf der Angeklagte eine weitere leere Glasflasche in Richtung der Polizeibeamten auf der anderen Straßenseite und traf diesmal den Zeugen Polizeibeamter M. am Bein. Die Flasche zerschellte. Aufgrund seiner Schutzkleidung an den Beinen wurde der Zeuge Polizeibeamter M. durch diesen Treffer nicht verletzt.

Nachdem der Zeuge Polizeibeamter M. von dem ersten Flaschenwurf am Helm getroffen worden war, drehte er sich in jene Richtung, aus der die Flasche gekommen war. Er sah nunmehr den Angeklagten, der eine weitere Glasflasche nach ihm warf. Auch der Zeuge Polizeibeamter K., der durch den ersten Flaschenwurf auf den Angeklagten aufmerksam geworden war, sah den zweiten Wurf und den zweiten „Treffer“ des Angeklagten.

Die Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. liefen nunmehr in Richtung der vorgenannten 10 bis 15-köpfigen Personengruppe, in der sich der Angeklagte befand, um eine Festnahme des Angeklagten vorzunehmen. Eine männliche Person aus dieser Personengruppe versuchte mit einem Faustschlag den Zeugen Polizeibeamter K. an der Festnahme des Angeklagten zu hindern, was der Polizeibeamte K. durch einen Faustschlag gegen den Kopf der männlichen Person vereiteln konnte.

Zeitgleich hatte der Zeuge Polizeibeamter M. den Angeklagten erreicht, diesem gegenüber die vorläufige Festnahme ausgesprochen und den sich sträubenden Angeklagten zu Boden gebracht. Nunmehr widersetzte sich der Angeklagte gegen das Ergreifen und Fixieren seiner Person durch die Einnahme einer Embryonalstellung auf dem Bürgersteig, durch das Verschränken seiner Arme und durch das Anspannen sämtlicher Muskeln, um eine Fesselung seiner Arme bzw. Hände zu verhindern.

Nur durch eine erhebliche Kraftentfaltung des Zeugen Polizeibeamter M. sowie aufgrund des Eingreifens und Einsatzes weiterer Polizeibeamter konnte der Angeklagte vom Boden „aufgehoben“ und vom Tatort verbracht werden.

Der Angeklagte erlitt durch die Festnahme Verletzungen im Gesicht.

Der Angeklagte nahm bei seinen Flaschenwürfen eine Verletzung eines Polizeibeamten billigend in Kauf.

Dem Angeklagten war bei seinen Würfen bewusst, dass er Gewalt gegen Polizeibeamte ausübte.

Der Angeklagte nahm bei seinen Flaschenwürfen billigend in Kauf, dass auf dem Bürgersteig hinter den Polizeibeamten gehende oder stehende (andere) Personen durch die Flaschenwürfe getroffen und verletzt werden könnten.

Der Angeklagte bei seinen Flaschenwürfen billigend in Kauf, dass andere Personen seinem Agieren folgen und ebenfalls Flaschen oder gar Steine auf Polizeibeamte werfen würden.

Der Angeklagte nahm die vorgenannte Embryonalhaltung ein sowie das Verschränken der Arme und das Anspannen der Muskeln vor, um sich einer Festnahme zu widersetzen.

2.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

Er hat - in der Form eines Beweisantrages - erklären lassen, dass er durch die Festnahme Verletzungen im Gesicht davongetragen habe.

3.

Die vorstehenden Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K., die das Geschehen, wie festgestellt, anschaulich, widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenz geschildert haben.

Für die Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. war es trotz der jeweiligen mehrjährigen „Demonstrationserfahrung“ ein überaus gewalttätiges und hasserfülltes Geschehen, das sich bereits zum Zeitpunkt der „Welcome To Hell“-Demonstration gezeigt habe.

Die Zeugen haben jeweils Angaben gemacht, die die Angaben des anderen Zeugen gestützt und bestätigt haben, ohne dass der Anschein einer Absprache entstanden ist. Die Zeugen haben jeweils auch deutlich gemacht, wo es Unsicherheiten bei ihren Angaben gibt.

Die Zeugen haben auch die Bekleidung des Angeklagten beschrieben. Das Gericht hat insoweit vom Angeklagten nach seiner Festnahme angefertigte Fotos in Augenschein genommen, die die Angaben der Zeugen bestätigen.

4.

Die Feststellungen des Gerichts zur subjektiven Tatseite beruhen auf Schlussfolgerungen aus dem objektiven Tatgeschehen.

III.

Der Angeklagte hat sich strafbar gemacht wegen besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren Falls des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113 Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125 a Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB.

1. a)

Er hat sich (zunächst) - in einer ausreichenden zeitlichen und räumlichen Nähe (vgl. insoweit BGH, Beschluß „2 StR 414/16“ vom 24. Mai 2017, juris) - an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wurden - die Flaschenwürfe auf die Polizeibeamten aus einer Menschenmenge von zirka 200 bis 300 Personen heraus, durch die für eine unbestimmte Anzahl von Polizeibeamten und anderen Personen die Gefahr einer Verletzung und damit eines Schadens bestand -, als Täter beteiligt und hierbei ein gefährliches Werkzeug, die jeweilige Glasflasche, bei sich geführt, wobei ein Beischführen bereits dann gegeben ist, wenn die Glasflasche vor Ort aufgefunden wurde (vgl. BGH, Beschluß „3 StR 328/16“ vom 5. Oktober 2016, juris; „Eisele“, JuS 2017, 369 ff.).

Die (jeweilige) leere Glasflasche verliert ihre Eignung, nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet zu sein, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, nicht dadurch, dass der Zeuge M. Schutzkleidung trug.

Der Zeuge M. war auch nicht, wie bereits ausgeführt, an allen Körperteilen durch seine Schutzkleidung vor Verletzungen durch Bewurf geschützt.

b)

Der Angeklagte hat zugleich eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich mißhandelt.

c)

Er hat schließlich einen Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) StGB, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsvorordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, den Zeugen Polizeibeamter M., bei einer Diensthandlung, der Demonstrationsbegleitung, tätlich angegriffen.

2.

Der Angeklagte hat (sodann) einem Amtsträger bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung, der (zuvor erklärten) Festnahme des Angeklagten nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO durch den Zeugen Polizeibeamter M., durch die Einnahme der Embryonalstellung, durch das Verschränken der Arme und durch das Anspannen sämtlicher Muskeln mit Gewalt Widerstand geleistet.

3.

Der Angeklagte hat jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

IV.

Bei der Bestimmung der im Hinblick auf den Angeklagten tat- und schuldangemessenen Strafen lässt sich das Gericht jeweils insbesondere von den nachfolgenden Erwägungen leiten:

1.

Zugunsten des Angeklagten wertet das Gericht insbesondere, dass er wegen einschlägiger Taten in seinem Heimatland noch nicht schuldig gesprochen wurde, er auch im Übrigen in seinem Heimatland noch nicht verurteilt wurde, er sich wegen der Begehung einschlägiger Taten in seinem Heimatland noch nicht in gerichtlicher Hauptverhandlung zu verantworten hatte, er sich auch im Übrigen in seinem Heimatland noch nicht in gerichtlicher Hauptverhandlung zu verantworten hatte, er wegen der Begehung einschlägiger Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht durch ein Urteil schuldig gesprochen wurde, er auch im Übrigen in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verurteilt wurde, er sich wegen der Begehung einschlägiger Taten in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in amtsgerichtlicher Hauptverhandlung zu verantworten hatte, er sich auch im Übrigen in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in amtsgerichtlicher Hauptverhandlung zu verantworten hatte, er wegen der Begehung einschlägiger Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht in Erscheinung getreten ist, er auch im Übrigen in der Bundesrepublik Deutschland bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, die erlittene mehrwöchige Polizei- und Untersuchungshaft, in geringem Maße die bei der Festnahme selbst erlittenen Verletzungen, die besondere Haftempfindlichkeit als ... Staatsangehöriger in einer deutschen Untersuchungshaftanstalt, das geringe Alter des Angeklagten, die enge familiäre Eingebundenheit des Angeklagten, das - nach den Angaben des Angeklagten - vorhandene „soziale Engagement“, in geringem Maße die nicht erheblichen Tatfolgen beim Zeugen Polizeibeamter M., auch wenn es sich insoweit nicht um einen „Verdienst“ des Angeklagten handelt, in geringem Maße den Umstand, dass es sich um eine Spontantat gehandelt haben dürfte und den Würfen hochwahrscheinlich ein „gruppendynamisches Geschehen“ vorausgegangen ist, in geringem Maße weiterhin, dass es sich um Würfe „nur“ mit Glasflaschen, noch dazu mit leeren Glasflaschen, nicht jedoch um Würfe mit Steinen gehandelt hat, sowie im Hinblick auf die zweite Tat den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mit der vorangegangenen Tat.

2.a)

Strafschärfend wertet das Gericht im Hinblick auf die erste Tat insbesondere die Verletzung von drei Strafgesetzen, den Umstand, dass der Angeklagte zwei Flaschen geworfen hat, er zwei Mal getroffen hat, wobei das Gericht - wie bereits ausgeführt - in geringem Maße mildernd berücksichtigt, dass der Zeuge Polizeibeamter M. durch den ersten Wurf nur geringfügig und durch den zweiten Flaschenwurf nicht verletzt wurde, das erhebliche Verletzungsrisiko für Unbeteiligte, die sich hinter den Polizeibeamten haben aufhalten können und durch die Flaschenwürfe hätten getroffen werden können, eine Tatbegehung, die überaus geeignet war andere Personen zu demselben Verhalten zu „animieren“, den nur kurzen Abstand zu den Polizeibeamten auf der anderen Straßenseite mit einem erhöhten Risiko für erhebliche Verletzungen aufgrund der geringen Entfernung und einer gesteigerten „Wucht“ beim Auftreffen der Flaschen, die ganz offensichtlich der Verschleierung einer Identifizierung dienende schwarze Bekleidung sowie das ganz offensichtlich zur Vermeidung von Fingerabdrücken dienende Tragen von (Leder-)Handschuhen.

aa)

Das Gericht berücksichtigt bei der Strafbemessung auch und in erheblichem Maße generalpräventive Aspekte.

Mit strafgerichtlichen Entscheidungen muss der Begehung von (weiteren) Rechtsgutsverletzungen entgegengewirkt werden, es muss mit Strafurteilen die Rechtstreue der Bevölkerung gestärkt werden und es sollen mit - entsprechend hohen - Strafen andere davon abhalten werden ähnliche Taten zu begehen.

bb)

Die hier in Rede stehende Tat ist Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, wonach Polizeibeamte „Freiwild für erlebnisorientierte Gewalttäter“ sind.

Der Angeklagte ist am Tattag von vornherein ganz offensichtlich (auch) zur Begehung von Straftaten bereit gewesen und hat sich entsprechend gekleidet und - mit unter anderem Handschuhen - „ausgerüstet“.

Die Gerichte haben sich mit ihren Entscheidungen schützend vor jene Personen zu stellen, denen der Gesetzgeber einen besonderen Schutz angedeien lässt und vor jene, die besonders schutzbedürftig sind.

Der Gesetzgeber hat es als „ein wichtiges Anliegen“ bezeichnet, den Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu erhöhen, einen Angriff auf diese als einen Angriff auf „Repräsentanten der staatlichen Gewalt“ bezeichnet (Bundestagsdrucksache „18/11161“ vom 14. Februar 2017) und mit der Änderung der §§ 113, 114, 125, 125 a StGB zum 30. Mai 2017 den Strafrahmen teilweise erheblich erhöht, damit „gewährleistet“ ist, „dass der spezifische Unrechtsgehalt des Angriffs auf einen Repräsentanten der staatlichen Gewalt im Strafausspruch deutlich wird.“

b)

Im Hinblick auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wertet das Gericht zu Lasten des Angeklagten insbesondere die - nach den Angaben des Zeugen Polizeibeamter M. - erhebliche Kraftentfaltung zur Verhinderung der Festnahme.

3.

Bei Abwägung jeweils insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht im Hinblick auf die erste Tat innerhalb des zur Verfügung stehenden und gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zu bestimmenden Strafrahmens von 6 (sechs) Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 (zehn) Jahren Freiheitsstrafe die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen und in Bezug auf die zweite Tat innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 (drei) Jahren oder Geldstrafe die Verhängung einer Geldstrafe von 60 (sechszig) Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

Bei nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erkennt das Gericht auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 7 (sieben) Monaten

(§§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB).

4.

Die Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1 StGB.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.