LG Düsseldorf, vom 22.04.2003 - 24 S 548/02
Fundstelle
openJur 2011, 24336
  • Rkr:
Tenor

hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, den Richter am Landgericht Dr. X und den Richter am Landgericht X

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.11.2002 verkündete Urteil des Amtsge-richts Düsseldorf (Az. 39 C 13685/02) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.634,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÓG seit dem 12.07.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 60 %, der Beklagte 40 % der Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ausgenommen etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

II.

Die Kammer hatte aufgrund der Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2003 gem. § 539 Abs. 2 S. 1 ZPO das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzusehen. Die Berufung ist danach teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 441 Abs. 4 S. 1 BGB Anspruch auf Erstattung eines Mehrbetrages von 1.634,85 EUR, den er infolge entsprechender Minderung des Kaufpreises für den mit Kaufvertrag vom 20.04.2002 erworbenen Pkw X, Fahrzeug-Ident-Nr. X, zu viel gezahlt hat.

Der Kläger rügt zu Recht, dass das Amtsgericht eine Minderung gem. §§ 441, 444 BGB aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Importwagen handelt, abgelehnt hat. Hinsichtlich dieses Mangels greift der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss gem. § 444 BGB nicht durch, weil der Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Bei einem Gebrauchtwagen aus erster Hand, der erst ca. 1 Jahr alt ist, begründet die Importeigenschaft ebenso wie bei einem Neuwagen einen Mangel, denn die Erstzulassung in Deutschland bildet vor dem Hintergrund, dass für Importfahrzeuge ein deutlich niedrigeres Preisgefüge herrscht, einen erheblichen preisbildenden Faktor. Da ein Käufer ohne abweichende Anhaltspunkte darauf vertrauen darf, dass der Wagen in Deutschland erstzugelassen ist, besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers darüber, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt (OLG Saarbrücken, DAR 2000, 121 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1893). Insoweit ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kein Unterschied zwischen einem Gebrauchtwagenhändler und dem privaten Verkäufer eines Jahreswagens zu machen, weil allgemein bekannt ist, dass für Importfahrzeuge wegen der im Einzelfall damit verbundenen Nachteile generell deutlich niedrigere Preise gezahlt werden.

Der Beklagte hat diesen Mangel nach dem als zugestanden geltenden Vortrag des Klägers arglistig verschwiegen indem er durch die Bezugnahme auf den Listenpreis eines im Inland erstzugelassenen Fahrzeugs gleichen Typs in der Zeitungsanzeige und das Zurückhalten des Fahrzeugbriefs bei der Besichtigung am 20.04.2002 den Kläger über den Umstand des Imports getäuscht hat.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 323, 439, 440 BGB war entbehrlich, weil sich der Mangel nicht beheben lässt.

Unbegründet ist die Berufung hingegen, soweit der Kläger eine Minderung auf Mängel der Anhängerkupplung und die fehlende Ausstattung de Fahrzeugs mit Seitenairbags und einem Laderaumnetz stützt. Insoweit ist die Gewährleistung wirksam vertraglich ausgeschlossen, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte diese Mängel arglistig verschwiegen hat.

Zum einen handelt es sich bei den Seitenairbags und dem Laderaumnetz um Ausstattungsmerkmale, deren Fehlen im Rahmen der Besichtigung auffallen musste, so dass schon keine Aufklärungspflicht des privaten Verkäufers angenommen werden kann. Hieran ändert auch der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14.04.2003 nichts, wonach das Gepäcknetz unter der Rückbank verstaut ist. Nach seinem eigenen Vortrag ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger bei der Besichtigung des Fahrzeugs nicht darauf vertraut hat, das Fahrzeug sei mit Seitenairbags und Sicherheitsnetz ausgestattet, sondern - wie in der Klageschrift dargelegt - erst durch einen Vergleich der Ausstattungsmerkmale mit der deutschen Ausstattungsliste ermittelt hat, dass zur Vollausstattung eines "deutschen" X diese Gegenstände gehören.

Darüber hinaus setzt ein arglistiges Verschweigen stets voraus, dass dem Verkäufer der Mangel bekannt ist. Der Kläger hat aber - auch mit dem Schriftsatz vom 14.04.2003 - nicht dargelegt, dass dem Beklagten die einzelnen Ausstattungsunterschiede zwischen einem in Deutschland erstzugelassenen X und einem Importwagen bekannt waren. Auch hinsichtlich der fehlenden Eintragung der Anhängerkupplung im KfZ-Brief und der fehlenden Möglichkeit, die Nebelschlussleuchte bei Inbetriebnahme der Anhängerkupplung abzuschalten, hat der Kläger die Kenntnis des Beklagten von diesen Erfordernissen nicht dargelegt, so dass auch insoweit ein arglistiges Verhalten nicht angenommen werden kann.

Der Beklagte wollte mit der anpreisenden Werbung einer Vollausstattung in dem Zeitungsinserat auch ersichtlich nicht die Garantie für eine bestimmte Ausstattung des Fahrzeugs übernehmen.

Schließlich hat sich der Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Klägers mit Schreiben vom 02.07.2002 auch bereits außergerichtlich auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Der Kläger darf den Kaufpreis nach alledem nur wegen des Imports des Fahrzeugs mindern, wobei der Kaufpreis gem. § 441 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Kläger hat den Wert des X in mangelfreiem zustand unter Berücksichtigung des Sonderzubehörs schlüssig auf 18.300,00 EUR beziffert. Nach Abzug des für den Import geltend gemachten Minderwertes in Höhe von 1.730,00 EUR, ergibt sich der für die Berechnung der Minderung zu Grunde zu legende wirkliche Wert in Höhe von 16.570,00 EUR. Die behauptete Wertminderung wegen weiterer Mängel ist nicht zu berücksichtigen, da insoweit der Gewährleistungsausschluss gilt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 2043). Da 16.570,00 EUR im Verhältnis zu 18.300,00 EUR eine Minderung um 9,45 % begründen, ist der Kaufpreis von 17.300,00 EUR um 9,45 % auf 15.665,15 EUR zu mindern. Die Differenz in Höhe von 1.634,85 EUR hat der Beklagte zu erstatten.

Die Nebenforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.

Streitwert: 4.017,06 EUR

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