Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22.08.2016 - 11 A 583/14
Fundstelle
openJur 2016, 10214
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2013 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Beamter im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Schreiben vom 19.12.2012 - bei dem damaligen Finanzverwaltungsamt eingegangen am 28.12.2012 - wandte er sich gegen die Festsetzung seiner Besoldung in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 29.02.2012 und beantragte, ihm rückwirkend das ihm zustehende Grundgehalt nach der höchsten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe der jeweiligen Besoldungstabelle zu bemessen und ihm die sich daraus ergebenden Nachzahlungsbeträge auszuzahlen, hilfsweise, ihm eine nicht diskriminierende Besoldung für den betreffenden Zeitraum zu zahlen sowie ebenfalls die sich daraus ergebenden Nachzahlungsbeträge auszuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einstufung in Besoldungsstufen nach dem Lebensalter führe zu einer Diskriminierung wegen des Alters.

Mit Bescheid vom 04.01.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 18.01.2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 - dem Kläger zugestellt am 28.05.2013 - zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 21.06.2013 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 29.02.2012 den Differenzbetrag zwischen der erhaltenen Besoldung aus der jeweils berücksichtigten Dienstaltersstufe (5) und der Besoldung in Höhe der Dienstaltersstufe 8 zu zahlen und

2. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger verfassungswidrig zu niedrige Besoldung im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 29.02.2012 gezahlt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 22.08.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet; die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.

Die Besoldung des Klägers war bis zum 29.02.2012 nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar.

Vor dem 01.03.2012 waren Grundlage der Besoldung die §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002. Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder zunächst als Bundesrecht und anschließend in ihrer am 31.08.2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort.

Nach §§ 27, 28 BBesG a.F. bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend stieg das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterschied sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung. Dieses Besoldungssystem führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpfte an das Lebensalter an und führte damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234).

Am 01.03.2012 ist das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG) in Kraft getreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SHBesG wird das Grundgehalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft. Die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit darf Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Beamten befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234 m.w.N.).

Die Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten in die neuen Grundgehaltstabellen erfolgte gemäß § 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesÜG). Danach erfolgte die Zuordnung zu der Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am 29.02.2012 zustehenden Grundgehaltes entsprach. Diese Überleitungsregelung perpetuiert die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, da diese Vorschrift an das Grundgehalt anknüpft, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27, 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a. - juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Besoldung entsprechend der Dienstaltersstufe 8 der ihm zustehenden Besoldungsgruppe. Ein Ausgleich der bis zum 29.02.2012 bestehenden Diskriminierung kann nicht durch Eingruppierung in eine höhere Dienstaltersstufe erfolgen, da das Bezugssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234). Die Klage ist daher überwiegend unbegründet.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine Entschädigung für die altersdiskriminierende Besoldung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Der Entschädigungsanspruch folgt nicht aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da der Kläger seinen Antrag bei dem Beklagten erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gestellt hat. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG müssen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist. Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie dies übermäßig (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234 m.w.N.).

Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 geklärt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234). Der Antrag hätte danach bis zum 08.11.2011 bei der zuständigen Verwaltung gestellt werden müssen, was vorliegend nicht der Fall war. Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG aus, ohne dass geklärt werden müsste, ob dessen Voraussetzungen hier vorliegen.

Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch aus einem unionsrechtlichen Haftungsanspruch zu.

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch ist nicht normativ geregelt. Er setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C 501/12 u.a. - juris).

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird. Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27, 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlich worden. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, sind die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch ab diesem Zeitpunkt gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234). Es handelt sich um einen Staatshaftungsanspruch wegen „legislativen Unrechts“ (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 4/15 - juris; Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris). Da sich der unionsrechtliche Haftungsanspruch somit in seinen Voraussetzungen von denjenigen eines Anspruchs aus § 15 AGG unterscheidet, ist er nicht dadurch ausgeschlossen, dass der nationale Gesetzgeber in § 15 AGG eine Entschädigungsregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234; BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 4/15 - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2015 - 9 K 2555/13.F - juris; Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris; a.A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2015 - 12 K 3414/12 - juris; VG Minden, Urteil vom 10.12.2015 - 4 K 1169/13 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2016 - 26 K 8357/12 - juris).

Da die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erst ab dem 08.09.2011 vorliegen und die ab dem 01.03.2012 geltende Rechtslage im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann ein Entschädigungsanspruch maximal für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis zum 29.02.2012 bestehen.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht beachtet hat, da diese Frist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 4/15 - juris; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 - 1 K 1237/13 - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2015 - 9 K 2555/13.F - juris; Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris; a.A.: OLG Hamm, Urteil vom 0.12.2014 - 11 U 6/13 - juris; VG Arnsberg, Urteil vom 29.05.2015 - 13 K 3070/12 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.07.2015 - 12 K 3414/12 - juris; VG Minden, Urteil vom 10.12.2015 - 4 K 1169/13 - juris). Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG, der sich ausschließlich auf Ansprüche aus Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift bezieht. Zudem handelt es sich bei den Ansprüchen aus § 15 AGG und dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch um Entschädigungsregelungen, die sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen unterscheiden. Da es sich bei der Regelung des § 15 Abs. 4 AGG auch nicht um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ist für eine analoge Anwendung kein Raum (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris).

Anwendung findet vorliegend jedoch der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs. Danach ist Voraussetzung, dass der Anspruch zeitnah, d.h. während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99,300; BVerwG, Urteil vom 7.12.2008 - 2 C 42/08 - juris). Die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 - juris).

Da der Kläger seinen Anspruch erstmalig gegenüber der zuständigen Behörde im Jahr 2012 geltend gemacht hat, steht ihm eine Entschädigung auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs nur für zwei Monate zu.

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelung und mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte sieht das Gericht als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters einen Pauschalbetrag von 100,- € pro Monat als angemessen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6/13 - BVerwGE 150, 234; Hess. VGH, Urteil vom 11.05.2016 - 1 A 1926/15 - juris).

Dem Kläger steht danach ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 200,- € zu. Da der Anspruch auf Entschädigung als Minus in den im Verwaltungsverfahren gestellten Anträgen enthalten ist, war der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als sie dem bestehenden Entschädigungsanspruch entgegen stehen.

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da es insoweit an der Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) fehlt.

Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts der Höhe des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ist das Unterliegen des Beklagten so gering, dass es angemessen ist, dass der Kläger die Kosten in vollem Umfang trägt.

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