VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2016 - 11 S 1414/16
Fundstelle
openJur 2016, 9693
  • Rkr:

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizüG/EU beträgt 10.000,- EUR (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25.5.2016 - 11 S 2480/15 -, juris, vom 01.07.2016 - 11 S 46/16 -, juris und vom 09.08.2016 -11 S 1296/16 -, juris).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 - 9 K 3187/15 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), sofern nicht seinerseits andere Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 124 Rdn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 und vom 15.12.2003, jew. a.a.O.; Bader u.a., a.a.O., § 124 Rn. 26 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.

Gemessen hieran zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angegriffene Urteil ernstlich zweifelhaft sein könnte. Es fehlt hier jede nähere Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des angegriffenen Urteils und ihm zugrunde liegenden Bescheids. Der Kläger behauptet, bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer habe er die Tat nicht grundsätzlich geleugnet und seine Therapiebereitschaft erklärt. Ersteres trifft nach der Niederschrift vom 22.03.2016 schon nicht zu; die bloße Bereitschaft zur Durchführung einer Therapie sagt im Übrigen aber nichts darüber aus, dass diese auch angetreten, geschweige denn durchgeführt werden und vor allem auch erfolgreich verlaufen wird. Bis dahin ist die vom Kläger ausgehende, mit der angegriffenen Verfügung bekämpfte Gefahr daher in keiner Weise gemindert. Weitere Ausführungen als die im Schriftsatz vom 18.07.2016 wurden dem Senat bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist nicht mehr vorgelegt.

2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden und im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt bzw. beantwortet werden können, weshalb der Umstand, dass eine Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde, allein nicht ausreichen kann, wenn die Frage ohne weiteres dort beantwortet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 -, NVwZ-RR 2006, 255; vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2008 - 14 A 1372/07 -, juris; Bader u.a., a.a.O., § 124 Rdn. 32 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener konkreter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere" darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 -, NVwZ-RR 1998, 31; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.1999 - 6 A 671/07 -, juris; Bader u.a., a.a.O., § 124 Rdn. 33). Dabei kann im Einzelfall dem Darlegungserfordernis genügt sein, wenn auf eine (tatsächlich auch vorliegende) besonders aufwändige und eingehende Begründung in der angegriffenen Entscheidung verwiesen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; vom 10.09.2000 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2000, 3642); dabei müssen aber zumindest nachvollziehbar Einwände gegen die Richtigkeit der Entscheidung formuliert werden, ohne dass sich diese allerdings zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verdichtet haben müssen (vgl. auch Bader u.a., a.a.O., § 124 Rn. 31).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen ebenfalls offensichtlich nicht, insbesondere zeigt der Kläger nicht substantiiert Fragen auf, die bislang nicht abschließend beantwortet werden konnten und einer Klärung im Berufungsverfahren bedürften.

3. Eine grundsätzliche Frage wird schon nicht nachvollziehbar formuliert und lässt sich auch nicht sinngemäß aus den Ausführungen mit der hinreichenden Deutlichkeit entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 124a Rn. 211 ff.).

4. Was den geltend gemachten Gehörsverstoß betrifft, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausführlich begründet, weshalb es trotz Fehlens eines Empfangsbekenntnisses zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Prozessbevollmächtigte die Ladung zum Termin am 31.05.2016 tatsächlich erhalten hat und damit ein Zustellungsmangel nach § 56 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt ist. Es hat ferner im Einzelnen ausgeführt, warum es sich nicht gehindert gesehen hat zu verhandeln und zu entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Darauf geht die Begründung des Zulassungsantragsantrags mit keinem Wort ein.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 25.05.2016 (11 S 2480/15 -, juris), vom 01.07.2016 (11 S 46/16 -, juris) und vom 09.08.2016 (11 S 1296/16 -, juris) seine Praxis betreffend die Festsetzung von Streitwerten in ausländerrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich geändert und bestimmt den Streitwert im Falle von Ausweisungen des Besitzers einer Niederlassungserlaubnis bzw. von nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit 10.000,- EUR. Offengelassen hatte er bislang, wie der Streitwert im Falle einer Verlustfeststellung von Unionsbürgern zu bestimmen ist. Da sich diese Rechtstellung und insbesondere der Ausweisungsschutz des Unionsbürger im jeweiligen Mitgliedstaat in den Fällen des § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 4 FreizügG/EU (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 - Unionsbürgerrichtlinie) nicht so signifikant von der des nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen unterscheidet, dass dieses eine weitere Anhebung des Streitwertes rechtfertigen könnte, setzt der Senat den Streitwert hier ebenfalls auf 10.000,- EUR fest. Ob dies auch bei den Unionsbürgern, die den höchsten Ausweisungsschutz im Sinne von § 6 Abs. 5 FreizüG/EU (vgl. auch 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie) genießen, gelten kann, und ob insoweit die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerechtfertigt wäre, bleibt offen. Da zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts die neue Bemessungspraxis des Senats noch nicht allgemein bekannt war, belässt es der Senat bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Festsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.